BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
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§ 8<br />
a) Anträge zum Schiedsgericht sind mit Gründen und Beweismitteln zu<br />
versehen und in fünffacher Ausfertigung beim zuständigen Schiedsgericht<br />
einzureichen.<br />
b) Im Falle offensichtlicher Unzulässigkeit des Antrags ist der Vorsitzende des<br />
Schiedsgerichts berechtigt, ohne Hinzuziehung des Schiedsrichterkollegiums<br />
und Anhörung des Antragsgegners dem Antragsteller die Antragsrücknahme<br />
anheim zu stellen oder den Antrag im Wege des Beschlusses als unzulässig<br />
zurückzuweisen.<br />
c) Der Vorsitzende des Schiedsgerichts übersendet den Antrag dem<br />
Antragsgegner, den Mitgliedern des Schiedsgerichts sowie dem zuständigen<br />
Landesvorstand und gibt ihnen Gelegenheit zur Gegenäußerung. Der<br />
zuständige Landesvorstand informiert die zuständigen Bezirks- und<br />
Kreisvorstände.<br />
d) Eine mündliche Verhandlung ist vom Schiedsgerichtsvorsitzenden<br />
anzuordnen, wenn von ihr eine weitere Sachaufklärung zu erwarten ist. Im<br />
Übrigen ordnet der Schiedsgerichtsvorsitzende das schriftliche Verfahren an.<br />
Verzichten der Antragsteller und der Antragsgegner trotz angeordneter<br />
mündlicher Verhandlung auf deren Durchführung, steht es im Ermessen des<br />
Schiedsgerichtes, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.