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BUNDESSATZUNG - Die Republikaner

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§ 8<br />

a) Anträge zum Schiedsgericht sind mit Gründen und Beweismitteln zu<br />

versehen und in fünffacher Ausfertigung beim zuständigen Schiedsgericht<br />

einzureichen.<br />

b) Im Falle offensichtlicher Unzulässigkeit des Antrags ist der Vorsitzende des<br />

Schiedsgerichts berechtigt, ohne Hinzuziehung des Schiedsrichterkollegiums<br />

und Anhörung des Antragsgegners dem Antragsteller die Antragsrücknahme<br />

anheim zu stellen oder den Antrag im Wege des Beschlusses als unzulässig<br />

zurückzuweisen.<br />

c) Der Vorsitzende des Schiedsgerichts übersendet den Antrag dem<br />

Antragsgegner, den Mitgliedern des Schiedsgerichts sowie dem zuständigen<br />

Landesvorstand und gibt ihnen Gelegenheit zur Gegenäußerung. Der<br />

zuständige Landesvorstand informiert die zuständigen Bezirks- und<br />

Kreisvorstände.<br />

d) Eine mündliche Verhandlung ist vom Schiedsgerichtsvorsitzenden<br />

anzuordnen, wenn von ihr eine weitere Sachaufklärung zu erwarten ist. Im<br />

Übrigen ordnet der Schiedsgerichtsvorsitzende das schriftliche Verfahren an.<br />

Verzichten der Antragsteller und der Antragsgegner trotz angeordneter<br />

mündlicher Verhandlung auf deren Durchführung, steht es im Ermessen des<br />

Schiedsgerichtes, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

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