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BUNDESSATZUNG - Die Republikaner

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Verfahren<br />

§ 6<br />

a) Über die Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens und den beim<br />

Landesschiedsgericht zu stellenden Antrag im Sinne von § 20 Abs. a) Ziffer 3<br />

bis 10 beschließen die Vorstände der Gliederungen der Partei DIE<br />

REPUBLIKANER auf Bundes-, Landes-, Bezirks- und Kreisebene, ferner das<br />

Bundespräsidium und die geschäftsführenden Landesvorstände. Anträge zum<br />

Landesschiedsgericht auf Einleitung eines Parteiordnungsverfahrens gegen ein<br />

Parteimitglied im Sinne von § 20 Abs. a) Ziffer 3 sowie 7 bis 10 können nur<br />

stellen:<br />

1. das Bundespräsidium;<br />

2. der Bundesvorstand;<br />

3. der zuständige, vollständige oder geschäftsführende Landesvorstand, sofern<br />

der Beschuldigte nicht dem Bundesvorstand angehört;<br />

4. der zuständige Bezirksvorstand, sofern der Beschuldigte nicht dem Bundes-<br />

oder dem Landesvorstand angehört;<br />

5. der zuständige Kreisvorstand, sofern der Beschuldigte nicht dem Bundes-,<br />

Landes- oder dem Bezirksvorstand angehört.<br />

b) Anträge eines Vorstands zum Schiedsgericht sind vom Vorsitzenden im<br />

Namen der betreffenden Parteigliederung zu stellen. Er kann sich dabei von<br />

einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Rechtsbeistand vertreten lassen.<br />

Derartige Vertreter haben auf Verlangen eine Vollmacht vorzulegen.<br />

c) Das Antragsrecht verjährt in sechs Monaten ab Kenntniserlangung der<br />

Antragsgründe.<br />

§ 7<br />

Jedes Mitglied hat das Recht, gegen sich selbst ein Schiedsgerichtsverfahren<br />

zu beantragen, wenn es ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung hat.

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