BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
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Verfahren<br />
§ 6<br />
a) Über die Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens und den beim<br />
Landesschiedsgericht zu stellenden Antrag im Sinne von § 20 Abs. a) Ziffer 3<br />
bis 10 beschließen die Vorstände der Gliederungen der Partei DIE<br />
REPUBLIKANER auf Bundes-, Landes-, Bezirks- und Kreisebene, ferner das<br />
Bundespräsidium und die geschäftsführenden Landesvorstände. Anträge zum<br />
Landesschiedsgericht auf Einleitung eines Parteiordnungsverfahrens gegen ein<br />
Parteimitglied im Sinne von § 20 Abs. a) Ziffer 3 sowie 7 bis 10 können nur<br />
stellen:<br />
1. das Bundespräsidium;<br />
2. der Bundesvorstand;<br />
3. der zuständige, vollständige oder geschäftsführende Landesvorstand, sofern<br />
der Beschuldigte nicht dem Bundesvorstand angehört;<br />
4. der zuständige Bezirksvorstand, sofern der Beschuldigte nicht dem Bundes-<br />
oder dem Landesvorstand angehört;<br />
5. der zuständige Kreisvorstand, sofern der Beschuldigte nicht dem Bundes-,<br />
Landes- oder dem Bezirksvorstand angehört.<br />
b) Anträge eines Vorstands zum Schiedsgericht sind vom Vorsitzenden im<br />
Namen der betreffenden Parteigliederung zu stellen. Er kann sich dabei von<br />
einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Rechtsbeistand vertreten lassen.<br />
Derartige Vertreter haben auf Verlangen eine Vollmacht vorzulegen.<br />
c) Das Antragsrecht verjährt in sechs Monaten ab Kenntniserlangung der<br />
Antragsgründe.<br />
§ 7<br />
Jedes Mitglied hat das Recht, gegen sich selbst ein Schiedsgerichtsverfahren<br />
zu beantragen, wenn es ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung hat.