BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
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§ 3<br />
a) Neben dem Bundesschiedsgericht sind auch in den Landesverbänden<br />
Schiedsgerichte einzurichten. <strong>Die</strong> Landesverbände können sich<br />
Landesschiedsordnungen geben, sofern diese nicht gegen Bestimmungen der<br />
Bundesschiedsordnung verstoßen<br />
b) <strong>Die</strong> örtlich zuständigen Landesschiedsgerichte entscheiden in erster Instanz,<br />
das Bundesschiedsgericht in Beschwerde- und Berufungsverfahren. Im Rahmen<br />
der Bestimmungen des örtlich zuständigen Landesschiedsgerichtes gelten die<br />
Gerichtsstandsbestimmungen der Zivilprozessordnung entsprechend. Hilfsweise<br />
ist das Schiedsgericht des Landesverbandes örtlich zuständig, in dessen<br />
Region der Sitz der Partei liegt.