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BUNDESSATZUNG - Die Republikaner

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§ 3<br />

a) Neben dem Bundesschiedsgericht sind auch in den Landesverbänden<br />

Schiedsgerichte einzurichten. <strong>Die</strong> Landesverbände können sich<br />

Landesschiedsordnungen geben, sofern diese nicht gegen Bestimmungen der<br />

Bundesschiedsordnung verstoßen<br />

b) <strong>Die</strong> örtlich zuständigen Landesschiedsgerichte entscheiden in erster Instanz,<br />

das Bundesschiedsgericht in Beschwerde- und Berufungsverfahren. Im Rahmen<br />

der Bestimmungen des örtlich zuständigen Landesschiedsgerichtes gelten die<br />

Gerichtsstandsbestimmungen der Zivilprozessordnung entsprechend. Hilfsweise<br />

ist das Schiedsgericht des Landesverbandes örtlich zuständig, in dessen<br />

Region der Sitz der Partei liegt.

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