BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
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§ 5<br />
Der Austritt aus der Partei DIE REPUBLIKANER muss schriftlich erklärt werden.<br />
Er wird wirksam mit dem Tage des Eingangs der Erklärung bei der<br />
Bundesgeschäftsstelle. Eine Wiederaufnahme nach Austritt oder Aufhebung<br />
bzw. Anfechtung der Mitgliedschaft bedarf der Zustimmung des<br />
Landesvorstandes. § 8 Abs. d) BS bleibt berührt.<br />
§ 6<br />
Jedes Mitglied hat Beiträge als Bringschuld zu entrichten. <strong>Die</strong> Mitglieder sind<br />
verpflichtet, Sach-,<br />
Werk- und <strong>Die</strong>nstleistungen, die sie der Partei unentgeltlich zur Verfügung<br />
stellen, gegenüber dem<br />
Schatzmeister des begünstigten Parteiverbandes anzugeben. Das Stimmrecht<br />
eines Mitgliedes ruht,<br />
wenn es länger als drei Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist.<br />
§ 7<br />
<strong>Die</strong> Beiträge werden durch eine Finanz- und Beitragsordnung geregelt, die vom<br />
Bundesparteitag als Teil dieser Satzung beschlossen wird.