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BUNDESSATZUNG - Die Republikaner

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§ 5<br />

Der Austritt aus der Partei DIE REPUBLIKANER muss schriftlich erklärt werden.<br />

Er wird wirksam mit dem Tage des Eingangs der Erklärung bei der<br />

Bundesgeschäftsstelle. Eine Wiederaufnahme nach Austritt oder Aufhebung<br />

bzw. Anfechtung der Mitgliedschaft bedarf der Zustimmung des<br />

Landesvorstandes. § 8 Abs. d) BS bleibt berührt.<br />

§ 6<br />

Jedes Mitglied hat Beiträge als Bringschuld zu entrichten. <strong>Die</strong> Mitglieder sind<br />

verpflichtet, Sach-,<br />

Werk- und <strong>Die</strong>nstleistungen, die sie der Partei unentgeltlich zur Verfügung<br />

stellen, gegenüber dem<br />

Schatzmeister des begünstigten Parteiverbandes anzugeben. Das Stimmrecht<br />

eines Mitgliedes ruht,<br />

wenn es länger als drei Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist.<br />

§ 7<br />

<strong>Die</strong> Beiträge werden durch eine Finanz- und Beitragsordnung geregelt, die vom<br />

Bundesparteitag als Teil dieser Satzung beschlossen wird.

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