BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
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Rechenschaftsberichte<br />
§ 80<br />
a) Neben dem jährlichen Rechenschaftsbericht über die Einnahmen aufgrund<br />
des fünften Abschnitts des Parteiengesetzes legt der Bundesschatzmeister dem<br />
Bundesvorstand auch einen Rechenschaftsbericht über die Ausgaben vor. Über<br />
beide fasst der Bundesvorstand Beschluss.<br />
b) In jedem Geschäftsjahr wird dem Bundesvorstand vom Bundesschatzmeister<br />
der für den Bundesparteitag bestimmte Rechenschaftsbericht über die<br />
Entwicklung der Finanzen der Bundespartei zur Beschlussfassung vorgelegt.<br />
Danach ist der Bericht Gegenstand der Prüfung durch die Finanzprüfer.<br />
c) <strong>Die</strong> Finanzprüfer untersuchen, ob die Ausgabenwirtschaft korrekt<br />
vorgenommen worden ist.<br />
d) Der Bundesvorstand legt den von ihm beschlossenen Bericht und den<br />
Prüfungsbericht der Finanzprüfer dem Bundesparteitag vor.<br />
Rechnungslegung<br />
§ 81<br />
a) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist jeder nachgeordnete Verband dem<br />
übergeordneten Verband gegenüber verpflichtet, über seine finanzielle Lage zu<br />
berichten und seine Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.<br />
b) <strong>Die</strong> Berichte an den Bundesschatzmeister müssen ihm bis zum 31. März des<br />
dem Geschäftsjahr folgenden Jahres zugegangen sein.<br />
c) Verursacht ein Landesverband oder ein diesem nachgeordneter<br />
Gebietsverband Maßnahmen nach § 23 a Abs. 1 Parteiengesetz, so haftet der<br />
Landesverband oder der nachgeordnete Gebietsverband für den dadurch<br />
eingetretenen Schaden.