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BUNDESSATZUNG - Die Republikaner

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Rechenschaftsberichte<br />

§ 80<br />

a) Neben dem jährlichen Rechenschaftsbericht über die Einnahmen aufgrund<br />

des fünften Abschnitts des Parteiengesetzes legt der Bundesschatzmeister dem<br />

Bundesvorstand auch einen Rechenschaftsbericht über die Ausgaben vor. Über<br />

beide fasst der Bundesvorstand Beschluss.<br />

b) In jedem Geschäftsjahr wird dem Bundesvorstand vom Bundesschatzmeister<br />

der für den Bundesparteitag bestimmte Rechenschaftsbericht über die<br />

Entwicklung der Finanzen der Bundespartei zur Beschlussfassung vorgelegt.<br />

Danach ist der Bericht Gegenstand der Prüfung durch die Finanzprüfer.<br />

c) <strong>Die</strong> Finanzprüfer untersuchen, ob die Ausgabenwirtschaft korrekt<br />

vorgenommen worden ist.<br />

d) Der Bundesvorstand legt den von ihm beschlossenen Bericht und den<br />

Prüfungsbericht der Finanzprüfer dem Bundesparteitag vor.<br />

Rechnungslegung<br />

§ 81<br />

a) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist jeder nachgeordnete Verband dem<br />

übergeordneten Verband gegenüber verpflichtet, über seine finanzielle Lage zu<br />

berichten und seine Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.<br />

b) <strong>Die</strong> Berichte an den Bundesschatzmeister müssen ihm bis zum 31. März des<br />

dem Geschäftsjahr folgenden Jahres zugegangen sein.<br />

c) Verursacht ein Landesverband oder ein diesem nachgeordneter<br />

Gebietsverband Maßnahmen nach § 23 a Abs. 1 Parteiengesetz, so haftet der<br />

Landesverband oder der nachgeordnete Gebietsverband für den dadurch<br />

eingetretenen Schaden.

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