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BUNDESSATZUNG - Die Republikaner

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Beitragsverteilung<br />

§ 73<br />

<strong>Die</strong> Aufteilung der laufenden Beitragseinnahmen wird wie folgt geregelt:<br />

a) <strong>Die</strong> Mitgliedsbeiträge verbleiben bei den jeweiligen Landesverbänden.<br />

b) <strong>Die</strong> Aufteilung der einzelnen Beitragsanteile auf die Untergliederungen obliegt<br />

den einzelnen Landesvorständen.<br />

c) (gestrichen)<br />

Sammlungen<br />

§ 74<br />

Öffentliche Sammlungen im ganzen Bundesgebiet bedürfen eines Beschlusses<br />

des Bundesvorstandes. Öffentliche Sammlungen im Bereich eines<br />

Landesverbandes bedürfen der Zustimmung der Landesvorstände. Öffentliche<br />

Sammlungen im Bereich nachgeordneter Verbände oder Vereinigungen<br />

bedürfen der Zustimmung der übergeordneten Verbände.<br />

Umlagen<br />

§ 75<br />

Umlagen auf Bundesebene können nur durch den Bundesvorstand, in den<br />

Landesverbänden durch die Verbandsvorstände erhoben werden.

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