BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
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Beitragsverteilung<br />
§ 73<br />
<strong>Die</strong> Aufteilung der laufenden Beitragseinnahmen wird wie folgt geregelt:<br />
a) <strong>Die</strong> Mitgliedsbeiträge verbleiben bei den jeweiligen Landesverbänden.<br />
b) <strong>Die</strong> Aufteilung der einzelnen Beitragsanteile auf die Untergliederungen obliegt<br />
den einzelnen Landesvorständen.<br />
c) (gestrichen)<br />
Sammlungen<br />
§ 74<br />
Öffentliche Sammlungen im ganzen Bundesgebiet bedürfen eines Beschlusses<br />
des Bundesvorstandes. Öffentliche Sammlungen im Bereich eines<br />
Landesverbandes bedürfen der Zustimmung der Landesvorstände. Öffentliche<br />
Sammlungen im Bereich nachgeordneter Verbände oder Vereinigungen<br />
bedürfen der Zustimmung der übergeordneten Verbände.<br />
Umlagen<br />
§ 75<br />
Umlagen auf Bundesebene können nur durch den Bundesvorstand, in den<br />
Landesverbänden durch die Verbandsvorstände erhoben werden.