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BUNDESSATZUNG - Die Republikaner

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Mitgliedsbeiträge<br />

§ 71<br />

a) <strong>Die</strong> Höhe der Mitgliedsbeiträge setzt der Bundesvorstand fest.<br />

b) Der Bundesvorstand bzw. der Landesvorstand können in besonderen Fällen<br />

Mitgliedsbeiträge auf Antrag erlassen, ermäßigen oder stunden.<br />

c) Beschlüsse von Vereinigungen und Sonderorganisationen, Beiträge von ihren<br />

Angehörigen zu erheben sowie Beschlüsse über deren Höhe, bedürfen der<br />

Zustimmung des Bundesschatzmeisters.<br />

Beitragsregelung<br />

§ 72<br />

a) Jedes Mitglied der Partei DIE REPUBLIKANER hat zum 31.03. eines jeden<br />

Jahres einen Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. Der<br />

Jahresbeitrag von Mitgliedern, die nach dem 30.06. aufgenommen werden, wird<br />

mit Beginn der Mitgliedschaft fällig.<br />

b) Der Jahresbeitrag beträgt ein Prozent des Nettoeinkommens im Vorjahr, das<br />

vom Mitglied unter Abzug etwaiger Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und<br />

Barunterhaltsleistungen vom Bruttoeinkommen selbst ermittelt wird. Der<br />

Mindestbeitrag beläuft sich auf € 72,--. Im ersten Jahr der Mitgliedschaft<br />

reduziert sich die Beitragsschuld für jeden mitgliedsfreien Monat um ein Zwölftel<br />

des Jahresbeitrages.<br />

c) Mitglieder mit einem Jahresnettoeinkommen unter € 6.000,--haben einen<br />

Jahresbeitrag von € 36,-- zu<br />

entrichten. In Härtefällen können die zuständigen Landes- und<br />

Bezirksschatzmeister den Beitrag<br />

reduzieren.<br />

d) <strong>Die</strong> Aufnahmegebühr beträgt € 10,--. Sie verbleibt dem an der<br />

Mitgliedsaufnahme beteiligten Kreisverband.

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