BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
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§ 65<br />
Über Wahlanfechtungen wird nach der Schiedsordnung entschieden.<br />
Wahlanfechtungen sind nur zulässig, wenn<br />
a) die behaupteten Mängel Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben<br />
können,<br />
b) sie unverzüglich im Anschluss an die angefochtene Wahl vorgebracht<br />
werden,<br />
c) sie mindestens von einem Zehntel der an der Wahl Beteiligten unterstützt<br />
werden.<br />
§ 66<br />
Wahlen, die gegen die zwingenden Formvorschriften dieser Geschäfts- und<br />
Wahlordnung oder der Bundessatzung verstoßen, sind nichtig. <strong>Die</strong> Feststellung<br />
der Nichtigkeit erfolgt durch das zuständige Schiedsgericht auf Antrag von<br />
einem Zehntel der Stimmberechtigten jedoch mindestens von zwei der an der<br />
Wahl beteiligten Mitgliedern oder eines übergeordneten Parteivorstandes. Der<br />
Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit ist binnen 14 Tagen nach der Wahl beim<br />
zuständigen Schiedsgericht zu stellen.<br />
§ 67<br />
(entfallen)