BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
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Wahlen<br />
§ 58<br />
Der Bundesparteitag wählt auf Vorschlag des Tagungspräsidenten einen<br />
Wahlausschuss von mindestens drei Delegierten aus unterschiedlichen<br />
Landesverbänden, der bei allen offenen oder schriftlichen, insbesondere<br />
geheimen Abstimmungen und Wahlen die Stimmen auszählt, das Ergebnis<br />
feststellt und dem Tagungspräsidenten zuleitet, das von diesem bekannt<br />
gegeben wird. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen<br />
Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist. Der Wahlausschuss<br />
kann, wenn sich kein Widerspruch erhebt, offen durch Handzeichen gewählt<br />
werden.<br />
§ 59<br />
Bei allen Wahlen und Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültige<br />
Stimmen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die<br />
Ermittlung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.<br />
§ 60<br />
Erhalten mehr Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen als<br />
noch Sitze im Bundesvorstand der Partei DIE REPUBLIKANER zu vergeben<br />
sind, so sind die Kandidaten mit den höheren Stimmenzahlen in der Reihenfolge<br />
nach Stimmenzahlen gewählt. Ergibt sich nach dem zweiten Wahlgang eine<br />
Patt-Situation, entscheidet das Los.<br />
§ 61<br />
Kandidatenvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes<br />
können nur schriftlich gemacht werden. <strong>Die</strong> Vorschläge sind beim<br />
Tagungspräsidenten abzugeben (§ 44 und § 45 der Geschäfts- und<br />
Wahlordnung).