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BUNDESSATZUNG - Die Republikaner

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Wahlen<br />

§ 58<br />

Der Bundesparteitag wählt auf Vorschlag des Tagungspräsidenten einen<br />

Wahlausschuss von mindestens drei Delegierten aus unterschiedlichen<br />

Landesverbänden, der bei allen offenen oder schriftlichen, insbesondere<br />

geheimen Abstimmungen und Wahlen die Stimmen auszählt, das Ergebnis<br />

feststellt und dem Tagungspräsidenten zuleitet, das von diesem bekannt<br />

gegeben wird. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen<br />

Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist. Der Wahlausschuss<br />

kann, wenn sich kein Widerspruch erhebt, offen durch Handzeichen gewählt<br />

werden.<br />

§ 59<br />

Bei allen Wahlen und Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültige<br />

Stimmen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die<br />

Ermittlung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.<br />

§ 60<br />

Erhalten mehr Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen als<br />

noch Sitze im Bundesvorstand der Partei DIE REPUBLIKANER zu vergeben<br />

sind, so sind die Kandidaten mit den höheren Stimmenzahlen in der Reihenfolge<br />

nach Stimmenzahlen gewählt. Ergibt sich nach dem zweiten Wahlgang eine<br />

Patt-Situation, entscheidet das Los.<br />

§ 61<br />

Kandidatenvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes<br />

können nur schriftlich gemacht werden. <strong>Die</strong> Vorschläge sind beim<br />

Tagungspräsidenten abzugeben (§ 44 und § 45 der Geschäfts- und<br />

Wahlordnung).

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