BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
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Rechte des Tagungspräsidiums<br />
§ 46<br />
Vor Eintritt in die Tagesordnung wählt der Bundesparteitag nach Festsetzung<br />
der Beschlussfähigkeit ein Tagungspräsidium. Bis zur Wahl des<br />
Tagungspräsidiums leitet der Bundesvorsitzende oder sein Stellvertreter den<br />
Bundesparteitag. <strong>Die</strong> Wahl des Tagungspräsidiums erfolgt, wenn sich auf<br />
Befragen kein Widerspruch erhebt, durch Handzeichen.<br />
§ 47<br />
Das Tagungspräsidium überprüft auf entsprechende konkrete Rüge anhand der<br />
Delegiertenunterlagen des Vorstands die Anwesenheit und Stimmberechtigung<br />
der Delegierten des untergeordneten Verbandes. Das Tagungspräsidium<br />
unterbreitet dem Bundesparteitag einen Vorschlag zur sofortigen Entscheidung,<br />
wenn über die Anfechtung einer Delegiertenwahl eines Landesverbandes oder<br />
eines einzelnen Delegierten vom zuständigen Schiedsgericht noch nicht<br />
abschließend entschieden wurde.<br />
§ 48<br />
Dem Tagungspräsidenten oder seinem Stellvertreter steht auf dem<br />
Bundesparteitag das Hausrecht im Sitzungssaal zu. Er eröffnet, leitet,<br />
unterbricht und schließt die Sitzung. Angehörige des Tagungspräsidiums haben<br />
beratende Stimme in allen Gremien des Parteitages der Partei DIE<br />
REPUBLIKANER.<br />
§ 49<br />
Entsteht störende Unruhe, die den Fortgang der Beratung in Frage stellt, so<br />
kann der amtierende Präsident die Sitzung unterbrechen.