BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
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Mitgliedschaft<br />
§ 3<br />
a) Mitglied der Partei DIE REPUBLIKANER kann werden, wer Deutscher oder<br />
nachgewiesenermaßen deutscher Abstammung ist, sich zur Deutschen Nation,<br />
zum Programm der Partei DIE REPUBLIKANER und ihrer Satzung bekennt und<br />
das 16. Lebensjahr vollendet hat.<br />
b) Voraussetzung für die Aufnahme ist das Vorliegen eines schriftlichen<br />
Aufnahmeantrages (einheitliches Formular). Der Aufnahmeantrag wird durch<br />
Beschluss des zuständigen Kreisvorstandes und durch Beschluss des<br />
zuständigen Landesvorstandes angenommen. Beide Vorstände können durch<br />
Beschluss ihre geschäftsführenden Vorstände mit der Aufnahme beauftragen.<br />
Besteht kein Kreisverband, so tritt der Bezirksverband an seine Stelle; besteht<br />
kein Bezirksverband, so tritt der Landesverband an seine Stelle. Lehnt eine<br />
Gliederung ab, ist der Antrag insgesamt abgelehnt. § 3 Abs. g) Satz 3 BS bleibt<br />
unberührt. <strong>Die</strong> Aufnahme wird durch Zustellung oder nachgewiesene Übergabe<br />
des Mitgliedsausweises vollzogen. <strong>Die</strong> Ablehnung wird dem Antragsteller durch<br />
den ablehnenden Verband mitgeteilt. <strong>Die</strong> Landesverbände können in ihrer<br />
Satzung bestimmen, dass statt des Landesvorstandes der Bezirksvorstand über<br />
den Aufnahmeantrag entscheidet. Im Falle der Ablehnung entscheidet dann der<br />
Landesvorstand endgültig.<br />
c) Ein Mitglied der Partei DIE REPUBLIKANER kann nicht gleichzeitig Mitglied<br />
einer anderen politischen Partei sein.<br />
d) Mitglied der Partei DIE REPUBLIKANER kann nicht werden oder sein, wer<br />
einer verfassungswidrigen Organisation oder einer links- oder<br />
rechtsextremistischen Gruppe angehört oder sie unterstützt.<br />
e) <strong>Die</strong> Aufhebung der Mitgliedschaft kann durch den zuständigen Bezirks- oder<br />
Landesverband nach zweimaliger schriftlicher Mahnung erfolgen, wenn das<br />
Mitglied mit seinem Beitrag länger als drei Monate schuldhaft im Rückstand<br />
geblieben ist. Der Aufhebungsbeschluss ist dem Mitglied durch<br />
eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Einspruch gegen den<br />
Aufhebungsbeschluss ist binnen einer Woche nach Empfang beim<br />
Landesvorstand möglich. Er hat aufschiebende Wirkung, wenn zu gleicher<br />
Zeit die rückständigen Beiträge gezahlt werden.