03.10.2013 Aufrufe

BUNDESSATZUNG - Die Republikaner

BUNDESSATZUNG - Die Republikaner

BUNDESSATZUNG - Die Republikaner

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Mitgliedschaft<br />

§ 3<br />

a) Mitglied der Partei DIE REPUBLIKANER kann werden, wer Deutscher oder<br />

nachgewiesenermaßen deutscher Abstammung ist, sich zur Deutschen Nation,<br />

zum Programm der Partei DIE REPUBLIKANER und ihrer Satzung bekennt und<br />

das 16. Lebensjahr vollendet hat.<br />

b) Voraussetzung für die Aufnahme ist das Vorliegen eines schriftlichen<br />

Aufnahmeantrages (einheitliches Formular). Der Aufnahmeantrag wird durch<br />

Beschluss des zuständigen Kreisvorstandes und durch Beschluss des<br />

zuständigen Landesvorstandes angenommen. Beide Vorstände können durch<br />

Beschluss ihre geschäftsführenden Vorstände mit der Aufnahme beauftragen.<br />

Besteht kein Kreisverband, so tritt der Bezirksverband an seine Stelle; besteht<br />

kein Bezirksverband, so tritt der Landesverband an seine Stelle. Lehnt eine<br />

Gliederung ab, ist der Antrag insgesamt abgelehnt. § 3 Abs. g) Satz 3 BS bleibt<br />

unberührt. <strong>Die</strong> Aufnahme wird durch Zustellung oder nachgewiesene Übergabe<br />

des Mitgliedsausweises vollzogen. <strong>Die</strong> Ablehnung wird dem Antragsteller durch<br />

den ablehnenden Verband mitgeteilt. <strong>Die</strong> Landesverbände können in ihrer<br />

Satzung bestimmen, dass statt des Landesvorstandes der Bezirksvorstand über<br />

den Aufnahmeantrag entscheidet. Im Falle der Ablehnung entscheidet dann der<br />

Landesvorstand endgültig.<br />

c) Ein Mitglied der Partei DIE REPUBLIKANER kann nicht gleichzeitig Mitglied<br />

einer anderen politischen Partei sein.<br />

d) Mitglied der Partei DIE REPUBLIKANER kann nicht werden oder sein, wer<br />

einer verfassungswidrigen Organisation oder einer links- oder<br />

rechtsextremistischen Gruppe angehört oder sie unterstützt.<br />

e) <strong>Die</strong> Aufhebung der Mitgliedschaft kann durch den zuständigen Bezirks- oder<br />

Landesverband nach zweimaliger schriftlicher Mahnung erfolgen, wenn das<br />

Mitglied mit seinem Beitrag länger als drei Monate schuldhaft im Rückstand<br />

geblieben ist. Der Aufhebungsbeschluss ist dem Mitglied durch<br />

eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Einspruch gegen den<br />

Aufhebungsbeschluss ist binnen einer Woche nach Empfang beim<br />

Landesvorstand möglich. Er hat aufschiebende Wirkung, wenn zu gleicher<br />

Zeit die rückständigen Beiträge gezahlt werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!