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BUNDESSATZUNG - Die Republikaner

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Wahlen<br />

§ 37<br />

Auf allen Organisationsebenen der Partei sind in geheimer Wahl zu wählen:<br />

- Mitglieder des Vorstandes<br />

- Delegierte zu Parteitagen und Aufstellungsversammlungen<br />

- Bewerber für öffentliche Wahlen<br />

- Mitglieder der Schiedsgerichte.<br />

Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich kein<br />

Widerspruch erhebt.<br />

§ 38<br />

a) Bei allen Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen<br />

erforderlich, soweit die Bundessatzung nicht anderes festgelegt hat. Soweit die<br />

absolute Mehrheit nicht erreicht wird, reicht in einem weiteren Wahlgang die<br />

relative Mehrheit. Ist eine Entscheidung zwischen zwei Kandidaten mit gleicher<br />

Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie durch Stichwahl. Tritt eine Patt-Situation<br />

ein, entscheidet das Los. Gleichberechtigte Mitglieder eines Parteiorgans<br />

werden nach dem Blockwahlsystem gewählt, wobei im ersten Wahlgang die<br />

absolute Mehrheit, in weiteren Wahlgängen die relative Mehrheit erforderlich ist.<br />

b) Bei der Wahl der Beisitzer genügt die relative Mehrheit bereits im ersten<br />

Wahlgang. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen für die<br />

Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung einer<br />

Mehrheit. 5<br />

5 Geändert auf BPT am 07.10.2010 in Veitshöchheim

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