BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
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Wahlen<br />
§ 37<br />
Auf allen Organisationsebenen der Partei sind in geheimer Wahl zu wählen:<br />
- Mitglieder des Vorstandes<br />
- Delegierte zu Parteitagen und Aufstellungsversammlungen<br />
- Bewerber für öffentliche Wahlen<br />
- Mitglieder der Schiedsgerichte.<br />
Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich kein<br />
Widerspruch erhebt.<br />
§ 38<br />
a) Bei allen Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen<br />
erforderlich, soweit die Bundessatzung nicht anderes festgelegt hat. Soweit die<br />
absolute Mehrheit nicht erreicht wird, reicht in einem weiteren Wahlgang die<br />
relative Mehrheit. Ist eine Entscheidung zwischen zwei Kandidaten mit gleicher<br />
Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie durch Stichwahl. Tritt eine Patt-Situation<br />
ein, entscheidet das Los. Gleichberechtigte Mitglieder eines Parteiorgans<br />
werden nach dem Blockwahlsystem gewählt, wobei im ersten Wahlgang die<br />
absolute Mehrheit, in weiteren Wahlgängen die relative Mehrheit erforderlich ist.<br />
b) Bei der Wahl der Beisitzer genügt die relative Mehrheit bereits im ersten<br />
Wahlgang. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen für die<br />
Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung einer<br />
Mehrheit. 5<br />
5 Geändert auf BPT am 07.10.2010 in Veitshöchheim