BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
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) Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen<br />
Mitglieder beschlussfähig. Alle übrigen Organe sind beschlussfähig, wenn mehr<br />
als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. <strong>Die</strong> einmal<br />
festgestellte Beschlussfähigkeit bleibt bis zum Ende der Veranstaltung erhalten.<br />
Nicht besetzte Ämter bleiben rechnerisch unberücksichtigt und berühren die<br />
Beschlussfähigkeit nicht.<br />
c) Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch den Leiter<br />
der Versammlung festzustellen.<br />
d) Bei Beschlussunfähigkeit hat der Leiter der Versammlung die Sitzung sofort<br />
aufzuheben und die Zeit und Tagesordnung für die nächste Sitzung zu<br />
verkünden. <strong>Die</strong> neu anzuberaumende Sitzung darf nicht für den gleichen Tag<br />
erfolgen. Der Leiter der Versammlung ist sonst an die Form und Frist für die<br />
Einberufung des Organs nicht gebunden. <strong>Die</strong> Sitzung ist dann in jedem Fall<br />
beschlussfähig; darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.<br />
e) (gestrichen)<br />
f) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen<br />
Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für<br />
Satzungsänderungen ist die Zwei-Drittel-Mehrheit der stimmberechtigten<br />
Delegierten erforderlich, für einen Auflösungsbeschluss eine Mehrheit von drei<br />
Vierteln.<br />
g) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Viertel der<br />
anwesenden Organmitglieder Geheimabstimmung verlangt. Stimmenthaltung ist<br />
möglich.