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BUNDESSATZUNG - Die Republikaner

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§ 26<br />

<strong>Die</strong> Bundespartei DIE REPUBLIKANER oder eine ihrer Untergliederungen kann<br />

wirtschaftliche Verpflichtungen nur durch die hierfür zuständigen Organe<br />

eingehen. Mitglieder der Partei DIE REPUBLIKANER, die ohne einen solchen<br />

Auftrag durch ein zuständiges Organ bzw. ohne Einwilligung eine wirtschaftliche<br />

Verpflichtung für die Partei DIE REPUBLIKANER eingehen, haften dafür<br />

persönlich. 3<br />

§ 27<br />

Der Bundesparteitag erlässt eine Finanzordnung, die alle Vorschriften für das<br />

Finanzgebaren der Partei enthält.<br />

§ 28<br />

Das Verfahren bei Streitigkeiten unter Mitgliedern oder Organen der Partei DIE<br />

REPUBLIKANER sowie Verfahren nach § 3 der Satzung werden durch die<br />

Schiedsordnung der Partei DIE REPUBLIKANER geregelt. <strong>Die</strong>se ist Bestandteil<br />

der Bundessatzung. <strong>Die</strong> Schiedsordnung regelt das Verfahren und die zu<br />

treffenden Maßnahmen u.a. in folgenden Fällen:<br />

a) Ausschlussverfahren gegen Mitglieder,<br />

b) Sofortmaßnahmen gegen Mitglieder,<br />

c) Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder,<br />

d) vereinsrechtliche Streitigkeiten von Mitgliedern untereinander und zwischen<br />

Organen und Mitgliedern und zwischen Organen der einzelnen<br />

Parteigliederungen.<br />

3 Neufassung vom 07.10.2012 auf BPT in Veitshöchheim

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