BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
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§ 26<br />
<strong>Die</strong> Bundespartei DIE REPUBLIKANER oder eine ihrer Untergliederungen kann<br />
wirtschaftliche Verpflichtungen nur durch die hierfür zuständigen Organe<br />
eingehen. Mitglieder der Partei DIE REPUBLIKANER, die ohne einen solchen<br />
Auftrag durch ein zuständiges Organ bzw. ohne Einwilligung eine wirtschaftliche<br />
Verpflichtung für die Partei DIE REPUBLIKANER eingehen, haften dafür<br />
persönlich. 3<br />
§ 27<br />
Der Bundesparteitag erlässt eine Finanzordnung, die alle Vorschriften für das<br />
Finanzgebaren der Partei enthält.<br />
§ 28<br />
Das Verfahren bei Streitigkeiten unter Mitgliedern oder Organen der Partei DIE<br />
REPUBLIKANER sowie Verfahren nach § 3 der Satzung werden durch die<br />
Schiedsordnung der Partei DIE REPUBLIKANER geregelt. <strong>Die</strong>se ist Bestandteil<br />
der Bundessatzung. <strong>Die</strong> Schiedsordnung regelt das Verfahren und die zu<br />
treffenden Maßnahmen u.a. in folgenden Fällen:<br />
a) Ausschlussverfahren gegen Mitglieder,<br />
b) Sofortmaßnahmen gegen Mitglieder,<br />
c) Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder,<br />
d) vereinsrechtliche Streitigkeiten von Mitgliedern untereinander und zwischen<br />
Organen und Mitgliedern und zwischen Organen der einzelnen<br />
Parteigliederungen.<br />
3 Neufassung vom 07.10.2012 auf BPT in Veitshöchheim