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BUNDESSATZUNG - Die Republikaner

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§ 24<br />

Außerordentliche Sitzungen des Bundespräsidiums und des Bundesvorstandes<br />

müssen auf Verlangen von mindestens zwei Drittel aller Stimmberechtigten<br />

dieser Gremien oder durch Antrag von mindestens vier Landesverbänden mit<br />

schriftlicher Begründung an den Bundesvorsitzenden oder seinen<br />

geschäftsführenden Stellvertreter durch diese einberufen werden.<br />

§ 25<br />

Der Bundesvorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Bei seiner<br />

Verhinderung, die nicht nachgewiesen werden braucht, ist sein<br />

geschäftsführender Stellvertreter zuständig, bei dessen Verhinderung einer der<br />

weiteren stv. Bundesvorsitzenden. Der Vorsitzende hat insoweit die Stellung<br />

eines gesetzlichen Vertreters im Sinne von § 710 BGB. Das Bundespräsidium<br />

und der Bundesvorstand werden bei der Abgabe von parteiinternen<br />

Willenserklärungen vom Bundesvorsitzenden vertreten. Strafantragsberechtigt<br />

im Sinne von § 77 STGB sind die zuständigen Landesvorsitzenden. <strong>Die</strong><br />

Satzungen der Landesverbände können eine Delegierung der<br />

Strafantragsberechtigung auf die Bezirks- und Kreisvorsitzenden vorsehen. Eine<br />

persönliche Haftung im Sinne des § 54 BGB ist ebenso ausgeschlossen wie die<br />

persönliche Haftung der Parteimitglieder. <strong>Die</strong> Haftung der Parteimitglieder für<br />

Verschulden des Vorstandes ist ebenso ausgeschlossen.

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