BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
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§ 24<br />
Außerordentliche Sitzungen des Bundespräsidiums und des Bundesvorstandes<br />
müssen auf Verlangen von mindestens zwei Drittel aller Stimmberechtigten<br />
dieser Gremien oder durch Antrag von mindestens vier Landesverbänden mit<br />
schriftlicher Begründung an den Bundesvorsitzenden oder seinen<br />
geschäftsführenden Stellvertreter durch diese einberufen werden.<br />
§ 25<br />
Der Bundesvorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Bei seiner<br />
Verhinderung, die nicht nachgewiesen werden braucht, ist sein<br />
geschäftsführender Stellvertreter zuständig, bei dessen Verhinderung einer der<br />
weiteren stv. Bundesvorsitzenden. Der Vorsitzende hat insoweit die Stellung<br />
eines gesetzlichen Vertreters im Sinne von § 710 BGB. Das Bundespräsidium<br />
und der Bundesvorstand werden bei der Abgabe von parteiinternen<br />
Willenserklärungen vom Bundesvorsitzenden vertreten. Strafantragsberechtigt<br />
im Sinne von § 77 STGB sind die zuständigen Landesvorsitzenden. <strong>Die</strong><br />
Satzungen der Landesverbände können eine Delegierung der<br />
Strafantragsberechtigung auf die Bezirks- und Kreisvorsitzenden vorsehen. Eine<br />
persönliche Haftung im Sinne des § 54 BGB ist ebenso ausgeschlossen wie die<br />
persönliche Haftung der Parteimitglieder. <strong>Die</strong> Haftung der Parteimitglieder für<br />
Verschulden des Vorstandes ist ebenso ausgeschlossen.