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BUNDESSATZUNG - Die Republikaner

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§ 16<br />

a) Das Bundespräsidium der Partei DIE REPUBLIKANER oder von ihm<br />

ernannte Beauftragte haben das Recht, alle Gliederungen der Bundespartei<br />

jederzeit auf Einhaltung der Satzung zu kontrollieren.<br />

b) <strong>Die</strong> geschäftsführenden Vorstände der Kreis-, Bezirks- und Landesverbände<br />

können sich jederzeit über die Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten<br />

Gliederungen unterrichten und im Bedarfsfall richtungsweisend eingreifen.<br />

c) Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen und Einzelmitglieder werden im<br />

Einzelnen inhaltlich und verfahrensmäßig durch die Schiedsordnung geregelt.

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