BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
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§ 16<br />
a) Das Bundespräsidium der Partei DIE REPUBLIKANER oder von ihm<br />
ernannte Beauftragte haben das Recht, alle Gliederungen der Bundespartei<br />
jederzeit auf Einhaltung der Satzung zu kontrollieren.<br />
b) <strong>Die</strong> geschäftsführenden Vorstände der Kreis-, Bezirks- und Landesverbände<br />
können sich jederzeit über die Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten<br />
Gliederungen unterrichten und im Bedarfsfall richtungsweisend eingreifen.<br />
c) Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen und Einzelmitglieder werden im<br />
Einzelnen inhaltlich und verfahrensmäßig durch die Schiedsordnung geregelt.