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E. Rechtliche Probleme bei der außergerichtlichen ...

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Vorlesung<br />

Rechtsfragen <strong>der</strong><br />

Unternehmenskrise und-sanierung<br />

E. <strong>Rechtliche</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>außergerichtlichen</strong><br />

Unternehmenssanierung<br />

WS 2011/2012<br />

Dr. Ulla Reisch<br />

1


I. Einleitung<br />

1. Sanierung<br />

Summe aller organisatorischen, finanziellen und rechtlichen<br />

Maßnahmen zur Beseitigung einer dauerhaften, nicht nur<br />

vorübergehenden Illiquidität bzw einer bedrohlich fallenden<br />

Rentabilität<br />

umfasst alle Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden, die<br />

im Gefüge eines Unternehmens entstanden sind und seine<br />

Existenz in Frage stellen- dies <strong>bei</strong>nhaltet die Sicherung einer<br />

gefährdeten bzw die Wie<strong>der</strong>einlangung einer verlorenen<br />

Lebensfähigkeit eines Unternehmens durch Maßnahmen, die<br />

auf eine vollständige Beseitigung von<br />

Gefährdungstatbeständen ausgerichtet sind<br />

2


I. Einleitung<br />

2. Sanierungsprüfung<br />

Sanierungs-<br />

bedürftigkeit<br />

Sanierungs-<br />

fähigkeit<br />

Sanierungs-<br />

würdigkeit<br />

Sanierungsbedürftigkeit liegt vor, wenn sich<br />

das Unternehmen in einer<br />

existenzbedrohenden Situation befindet und<br />

aus eigener Kraft ohne grundlegende<br />

Än<strong>der</strong>ungen nicht mehr in <strong>der</strong> Lage ist, eine<br />

akute Krisensituation zu beseitigen.<br />

Sanierungsfähigkeit ist die Fähigkeit eines<br />

Unternehmens, durch geeignete<br />

Maßnahmen eine wirtschaftliche Stabilität<br />

zu erlangen und die Lebensfähigkeit<br />

nachhaltig sicherzustellen.<br />

Sanierungswürdigkeit ist gegeben, wenn die<br />

subjektiven Überlegungen und Interessen<br />

<strong>der</strong> Sanierungsbeteiligten erfüllt werden<br />

3<br />

können.


I. Einleitung<br />

3. Krisenmanagement <strong>der</strong> Banken<br />

bankinterne Krisenfrüherkennungsmechanismen<br />

rechtzeitiges Krisengespräch mit Kunden<br />

Anregung zur Bereitstellung von qualifizierten<br />

Sanierungsberatern und<br />

Restrukturierungsspezialisten<br />

Aktive Rolle <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Auswahl einzelner<br />

Sanierungsmaßnahmen<br />

Realistische Beurteilung von rechtlichen Risken<br />

Unterstützung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong><br />

Sanierungsmaßnahmen<br />

4


I. Einleitung<br />

3. Krisenmanagement <strong>der</strong><br />

Banken<br />

Untätigkeit<br />

Handlungsalternativ<br />

en<br />

Beendigung <strong>der</strong><br />

Kredite<br />

Zivil- und<br />

strafrechtliche<br />

Haftungen Risiko <strong>der</strong> Anfechtung<br />

Haftungsrisken<br />

Insolvenzverschle<br />

ppung<br />

Unterstätzung des<br />

Kreditnehmers<br />

5


I. Einleitung<br />

3. Krisenmanagement <strong>der</strong> Banken<br />

(Berechtigte) Erwartungen an die (Haus-) Bank?<br />

• Sanierungszinssatz<br />

• Zinsenfreistellung<br />

• Rückstehungserklärung<br />

• Fortführungsgarantien<br />

• Bereitschaft, anfechtungsfeste Sicherheiten für<br />

die Sanierungsunterstützung frei zu geben<br />

• Bereitschaft zur Gewährung (weiterer)<br />

Sanierungskredite<br />

6


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

1. Allgemeines<br />

• Überwindung <strong>der</strong> „Krise“ durch<br />

außergerichtliche Unternehmenssanierung<br />

• primär vorteilhaft<br />

• meist höhere Quote als im gerichtlichen<br />

Verfahren<br />

• Wegfall <strong>der</strong> Kosten des gerichtlichen<br />

Verfahrens<br />

» Insolvenz als das teuerste<br />

Schuldentilgungsverfahren<br />

• keine Publizität<br />

» Angst vor dem „Makel <strong>der</strong> Insolvenz“<br />

7


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

2. Sanierungsbereich & -aufgaben<br />

Finanzwirtschaftlich<br />

e Sanierung<br />

- Beseitigung <strong>der</strong><br />

Zahlungsunfähigkeit/Si<br />

cherung <strong>der</strong> Liquidität<br />

- Bereinigung <strong>der</strong><br />

Überschuldung/Sicheru<br />

ng <strong>der</strong><br />

Eigenkapitalbasis<br />

- Bereinigung Bilanzbild<br />

Operative Erfolgs-, Liquiditäts- &<br />

Kapitalrestrukturierung<br />

Erfolgswirtschaftlich<br />

e Sanierung<br />

- Beseitigung <strong>der</strong><br />

Verlustsituation<br />

-Rationalisierung<br />

-Sicherstellung einer<br />

ausreichenden<br />

Ertragskraft<br />

Strategische<br />

Sanierung<br />

1-8 Wochen* 1-12 Monate 1-3 Jahre<br />

*Achtung <strong>bei</strong> Insolvenztatbestand auf 50 Tage<br />

Frist gem. § 69 KO<br />

- Beseitigung<br />

strategischer Defizite<br />

-Sicherung einer<br />

wettbewerbsfähigen<br />

Positionierung<br />

Strategische<br />

Neustrukturierung<br />

8


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

3. Formen <strong>der</strong> Unternehmenssanierung<br />

→ Gläubiger kann nur Konkursverfahren<br />

beantragen.<br />

9


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

4. Vorteile außergerichtlicher Ausgleich<br />

• Formlose Abwicklung<br />

keine gesetzlichen Verfahrensvorschriften<br />

keine Tagsatzung und einzuhaltende Fristen<br />

Möglichkeit <strong>der</strong> raschen Abwicklung<br />

• Keine Publizitätswirkung (durch öffentliches Verfahren)<br />

höhere Diskretion („stiller Ausgleich“)<br />

geringerer/kein Imageverlust<br />

• Keine Bindung an Mindestquoten<br />

Quoten und Teilnehmer können ind. festgelegt werden<br />

• Die Zahlungs-/Erfüllungsfristen sind frei wählbar<br />

• Beibehaltung <strong>der</strong> vollen Verfügungsberechtigung über<br />

Vermögen und Geschäftsinhalt<br />

• Wesentlich geringerer Kostenaufwand<br />

• Größere Chancen für Unternehmensfortführung<br />

• Insolvenztatbestände sind keine Voraussetzung für den a.g.<br />

Ausgleich<br />

10


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

4. Nachteile außergerichtlicher Ausgleich<br />

• Keine gerichtliche For<strong>der</strong>ungsfeststellung<br />

• Keine Prozess-/Exekutionssperre<br />

keine Unterbrechung von Rechtsstreitigkeiten<br />

kein Schutz gegen Exekutionen o<strong>der</strong> Insolvenzanträge<br />

• 100%ige Zustimmung <strong>der</strong> (teilnehmenden) Gläubiger<br />

notwendig<br />

• Erschwernis durch „lästige“ Gläubiger<br />

• Sanierungserfolg z.T. vom Willen <strong>der</strong> Gläubiger abhängig<br />

• Gefahr <strong>der</strong> Bevorzugung einzelner Gläubiger<br />

• Keine Beendigungsrechte für Dauerschuldverhältnisse<br />

• Volle Befriedung von bestimmten Gläubigern notwendig<br />

Sozialversicherungsträger (Krankenkasse), Mitar<strong>bei</strong>ter, Kleingläubiger<br />

• Geringere Entschuldung als <strong>bei</strong> Zwangsausleich<br />

• Einhaltung <strong>der</strong> 60 Tage-Frist – hoher Zeitdruck!<br />

• Keine begünstigte Sanierungsgewinnbesteuerung<br />

11


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

5. Entscheidungskriterien für ag<br />

Unternehmenssanierung<br />

• rechtliche<br />

• betriebswirtschaftliche<br />

12


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

5.1 Betriebswirtschaftliche<br />

Entscheidungskriterien<br />

• Gläubigerstruktur<br />

• Unternehmensfortführung<br />

• Kapitalaufbringung<br />

• Gläubigerinteresse<br />

• Finanzierungsbedarf für Sanierung<br />

13


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

5.1 Betriebswirtschaftliche<br />

Entscheidungskriterien<br />

Gläubigerstruktur<br />

• Anzahl <strong>der</strong> Gläubiger<br />

• Größenstruktur: ABC-Analyse<br />

• Nicht teilnehmende Gläubiger<br />

Besicherte Gläubiger (Bewertung <strong>der</strong> Sicherheiten)<br />

Kleingläubiger (siehe ABC-Analyse)<br />

Mitar<strong>bei</strong>ter<br />

Sozialversicherungsträger<br />

14


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

5.1 Betriebswirtschaftliche<br />

Entscheidungskriterien<br />

ABC-Analyse<br />

15


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

5.1 Betriebswirtschaftliche<br />

Entscheidungskriterien<br />

Gläubigerinteresse<br />

• Besicherungssituation<br />

• Interesse an Unternehmensfortführung<br />

• Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Geschäftsbeziehung<br />

• Anfechtungsproblematik<br />

16


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

5.1 Betriebswirtschaftliche<br />

Entscheidungskriterien<br />

Finanzierungsbedarf für Sanierung<br />

• Vorfinanzierung für Betriebsfortführung<br />

• Ausgleichszahlungen (Quoten, Raten)<br />

• Sanierungskosten<br />

17


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

5.1 Betriebswirtschaftliche<br />

Entscheidungskriterien<br />

Kapitalaufbringung<br />

• aus dem Unternehmensvermögen<br />

• von Gesellschaftern<br />

• von dritter Seite<br />

• von Fremdkapitalgebern<br />

• Innenfinanzierung aus Ertragskraft<br />

18


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

5.1 Betriebswirtschaftliche<br />

Entscheidungskriterien<br />

Unternehmensfortführung<br />

• Schließung/Auflösung<br />

Teilbetriebe o<strong>der</strong> Leistungsbereiche<br />

• Auflösung von Verträgen<br />

• Kosten Mitar<strong>bei</strong>terabbau<br />

• Kosten für diverse Sanierungsmaßnahmen<br />

• Beziehung zu Kunden/Lieferanten<br />

• Beziehung zu Mitar<strong>bei</strong>tern<br />

• Imagewirkung<br />

19


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

5.2 <strong>Rechtliche</strong> Entscheidungskriterien<br />

• Anfechtung<br />

• Einlagenrückgewährung<br />

• Haftungen<br />

• Sonstige Risiken<br />

20


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

6. Voraussetzungen für außergerichtliche Sanierung<br />

• Überschaubare Anzahl an großen (unbesicherten)<br />

Gläubigern<br />

• Geringe Verbindlichkeiten ggü. nicht<br />

teilnehmenden Gläubigern<br />

• Interesse <strong>der</strong> Gläubiger an Fortbetrieb<br />

• (Rasch)verfügbare Liquidität<br />

• Positive Erträge und Cash-Flows aus dem laufenden<br />

Betrieb<br />

• Verläßliches Rechnungswesen<br />

(v.a. aktuelle und korrekte Buchhaltung mit<br />

vollständiger<br />

OP-Liste Kreditoren)<br />

• Realisierbares Sanierungskonzept mit<br />

Angemessenheit des Sanierungsvorschlages und<br />

ausgewogenen Beiträge aller Beteiligten<br />

21


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

7. Überblick<br />

Restrukturierungsmaßnahmen<br />

Finanzwirtschaftliche<br />

Ertragswirtschaftliche<br />

Restrukturierung<br />

Restrukturierung<br />

Vermögens-<br />

Anlagevermögen<br />

orientiert<br />

(Aktiva)<br />

Lager/ Vorräte<br />

For<strong>der</strong>ungen<br />

So. UV<br />

Eigenkapital<br />

Kapital-<br />

orientiert<br />

(Passiva)<br />

Banken<br />

Lieferanten<br />

So. Gläubiger<br />

Ertragsorientiert<br />

Umsatzerlöse<br />

So. Erlöse<br />

Personalaufwand<br />

Aufwandsorientiert<br />

Sachaufwand<br />

Abschreibungen<br />

Finanzierungsaufwand<br />

Steuern<br />

Marketing<br />

Strategische /<br />

Organisatorische<br />

Restrukturierung<br />

Strateg. Neupositionierung<br />

Organisationsoptimierung<br />

Organisation/<br />

Prozesse<br />

Mitar<strong>bei</strong>ter<br />

Rechnungswesen<br />

22


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

7.1 Vermögensorientierte Maßnahmen<br />

• Anlagevermögen<br />

Verkauf bzw. Vermietung von nicht betriebsnotwendigem Vermögen<br />

Investitionsstop bzw. –reduktion<br />

Miete bzw. Leasing anstelle von Kauf<br />

Sale and lease back<br />

• Umlaufvermögen<br />

Lagerabbau u.a. durch:<br />

- Reduktion des lfd. Wareneinkaufes<br />

- Lagerhüterabverkauf<br />

- Kommissionswaren anstelle von eigenem Lager<br />

- Lager zu Lieferanten ausglie<strong>der</strong>n (Just-in-time-Lieferungen)<br />

For<strong>der</strong>ungsreduktion vor allem durch:<br />

- Mahnwesen forcieren<br />

- Zahlungskonditionen und Einhaltung überwachen<br />

- Max. Kreditobergrenze einführen und überwachen<br />

- Debitorenmanagement optimieren<br />

- Factoring<br />

23


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

7.2 Kapitalorientierte Maßnahmen<br />

Eigenkapital<br />

Fremdkapital<br />

Mezzaninkapital (Hybridstellung zwischen Eigen-<br />

und Fremdkapital): kann eigenkapital- o<strong>der</strong><br />

fremdkapitalähnlich gestaltet sein<br />

24


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

7.2 Kapitalorientierte Maßnahmen<br />

Eigenkapital<br />

- vom Eigentümer<br />

- Herrschafts- und<br />

Vermögensrechte<br />

- Gewinnanspruch/<br />

Anspruch auf<br />

Auseinan<strong>der</strong>setzungsgut<br />

haben<br />

- kein<br />

Insolvenzteilnahmeanspruch<br />

- unbefristet<br />

Fremdkapital<br />

- von Dritten<br />

- keine<br />

- keine<br />

- Insolvenzteilnahmeanspruch<br />

- Befristet (Tilgungsplan)<br />

25


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

7.2 Kapitalorientierte Maßnahmen<br />

• Eigenkapital<br />

Kapitalerhöhung<br />

Nachschüsse<br />

Sanierungsdarlehen durch Gesellschafter<br />

Atypische stille Gesellschaft<br />

• Fremdkapital<br />

Rückstehungserklärung<br />

For<strong>der</strong>ungsverzicht, Zinsfreistellung, Sanierungszinssatz<br />

Debt Equity swap<br />

Sanierungskredit<br />

Stundung<br />

Ratenvereinbarung<br />

Lieferantenkredit<br />

26


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

7.2 Kapitalorientierte Maßnahmen<br />

• Mezzaninkapital:<br />

stille Gesellschaft<br />

partiarisches Darlehen<br />

Genussrechte<br />

Wandelschuldverschreibung<br />

Gewinnschuldverschreibung<br />

27


II.AußergerichtlicheUnternehmenssa<br />

nierung<br />

7.2 Kapitalorientierte Maßnahmen<br />

• Zuführung von (haftendem) Kapital<br />

• in <strong>der</strong> Praxis sehr häufig<br />

• mögliche Kapitalgeber<br />

Alteigentümer<br />

- insb Familienbetriebe<br />

Neue Kapitalgeber<br />

- Kunden, Lieferanten, bisherige Darlehensgeber<br />

(Interesse am Erhalt <strong>der</strong> Geschäftsbeziehungen)<br />

- Dritte: Mittelstandsfinanzierung, Mezzanin-Kapital,<br />

stille Gesellschaft<br />

28


II.AußergerichtlicheUnternehmenssa<br />

nierung<br />

7.2 Kapitalorientierte Maßnahmen<br />

• Kapitalerhöhung:<br />

• geeignetes Mittel zur Überwindung <strong>der</strong> Überschuldung<br />

und zur Verbesserung <strong>der</strong> Kreditwürdigkeit<br />

Einzelunternehmer, Personengesellschaften:<br />

- freiwillige Vereinbarung,<br />

- im Gesellschaftsvertrag festgelegte Beschlussform<br />

- Einlage<br />

Kapitalgesellschaften:<br />

- gesetzliche Regelung<br />

- nominelle versus effektive Kapitalerhöhung<br />

• Nominelle Kapitalerhöhung: Umwandlung von<br />

Rücklagen in Grund-/Stammkapital<br />

• Effektive Kapitalerhöhung: Erhöhung durch<br />

Zuführung neuer Mittel<br />

29


II.Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

7.2 Kapitalorientierte Maßnahmen<br />

- Kapitalerhöhung:<br />

- Ordentliche Kapitalerhöhung<br />

• Setzt die Zustimmung <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Gesellschafter voraus<br />

• Vorrecht/Bezugsrecht <strong>der</strong> Altgesellschafter<br />

• Sofortige Vorauszahlung auf die künftige Einlagenschuld<br />

- Kombinierte Kapitalherabsetzung (in Verbindung mit <strong>der</strong><br />

Kapitalerhöhung)<br />

• Das Grundkapital wird unter den Mindestnennbetrag herabgesetzt, zugleich<br />

wird <strong>der</strong> Beschluss auf eine Erhöhung des Grundkapitals gefasst<br />

• <strong>bei</strong>de Beschlüsse müssen zusammen in das Firmenbuch eingetragen werden<br />

• Sanierung notleiden<strong>der</strong> Gesellschaften<br />

- Vereinfachte Kapitalherabsetzung<br />

• Nur zulässig zum<br />

» Ausgleich von Wertmin<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> zur Deckung sonstiger Verluste<br />

» Zur Auffüllung <strong>der</strong> gesetzlichen Rücklage<br />

• Sanierung durch Beseitigung <strong>der</strong> Unterbilanz<br />

30


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

7.2 Kapitalorientierte Maßnahmen<br />

• Nachschüsse:<br />

• Geldeinlagen <strong>der</strong> Gesellschafter, die für die Gesellschaft eine<br />

Vermögensmehrung in Form liqui<strong>der</strong> Mittel darstellen, wo<strong>bei</strong> die<br />

Kapitalanteile <strong>der</strong> einzelnen Gesellschafter unverän<strong>der</strong>t bleiben<br />

• 72 ff GmbH<br />

- Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen im Gesellschaftsvertrag,<br />

die auf einen nach Verhältnis <strong>der</strong> Stammeinlagen bestimmten Betrag<br />

beschränkt sind (Beschränkung obligatorisch, sonstige<br />

Unwirksamkeit!)<br />

- Zusätzlich: Beschluss <strong>der</strong> Gesellschafter, <strong>der</strong> sämtlichen<br />

Gesellschaftern die gleichmäßige Einzahlung nach dem Verhältnis ihrer<br />

Stammeinlagen auferlegt<br />

• Unbedingter Gleichheitsgrundsatz<br />

31


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

7.2 Kapitalorientierte Maßnahmen<br />

• Nachschüsse:<br />

Bilanziell:<br />

- Kapitalrücklage<br />

Steuerrechtlich:<br />

- Einzahlung und Rückzahlung von Nachschüssen sind<br />

gesellschaftsrechtliche Vorgänge, die das steuerrechtlic<br />

Ergebnis <strong>der</strong> Gesellschaft nicht berühren<br />

• Nachschüsse sind kostengünstiger und rasch<br />

als Kapitalerhöhung, trotzdem werden sie in<br />

<strong>der</strong> Praxis nicht sehr häufig angewendet<br />

32


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

7.2 Kapitalorientierte Maßnahmen<br />

• Sanierungsdarlehen:<br />

• Finanzierungsfreiheit: die zur (Fort-) Führung des<br />

Unternehmens benötigte Kapitalausstattung kann<br />

vom Gesellschafter zur Verfügung gestellt werden als<br />

Eigenkapital: Stammeinlagen, Kapitalerhöhung,<br />

Nachschüsse<br />

Fremdkapital:Gesellschafterdarlehen<br />

- Tilgungsmöglichkeit nach Beendigung <strong>der</strong> Krise<br />

- aber weitere Verschlechterung <strong>der</strong> Bilanzrelation<br />

• Achtung: Finanzierungsverantwortung in <strong>der</strong><br />

Unternehmenskrise => EKEG (dazu später)<br />

33


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

7.2 Kapitalorientierte Maßnahmen<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Stille Gesellschaft:<br />

ermöglicht eine Beteiligung mit begrenztem Kapitaleinsatz ohne<br />

unmittelbare Haftung- vgl §§ 178 bis 188 UGB<br />

<strong>der</strong> stille Gesellschafter beteiligt sich am Handelsgewerbe eines<br />

an<strong>der</strong>en <strong>der</strong>art, dass er in das Vermögen des Geschäftsinhabers<br />

eine Vermögenseinlage leistet<br />

die Haftung des Stillen ist auf seine Einlage beschränkt<br />

den Stillen trifft keine Nachschusspflicht<br />

34


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

7.2 Kapitalorientierte Maßnahmen<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Stille Gesellschaft:<br />

eine stille Gesellschaft hat stets schuldrechtlichen Charakter<br />

und gewährt nur ausdrücklich geregelte<br />

Mitgliedschaftsrechte (Kontroll-, Kündigungsrecht)<br />

die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft<br />

nach außen hin tritt alleine <strong>der</strong> Geschäftsinhaber auf, die stille<br />

Gesellschaft tritt nach außen gar nicht in Erscheinung<br />

wird nicht ins Firmenbuch eingetragen<br />

hat keine Firma und ist auch nicht partei- und prozessfähig<br />

35


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

7.2 Kapitalorientierte Maßnahmen<br />

• Stille Gesellschaft:<br />

<strong>der</strong> gesetzliche Rahmen ist hinsichtlich des Innenverhältnisses<br />

dispositiv- unterschiedliche Ausgestaltungsmöglichkeiten:<br />

typische stille Gesellschaft<br />

- Kreditverhältnis- Fremdkapital<br />

- Gewinnbeteiligungsanspruch des Stillen kann nicht gänzlich<br />

ausgeschlossen werden; am Verlust nimmt er nur bis zum Betrag<br />

seiner eingezahlten o<strong>der</strong> rückständigen Einlage teil<br />

- Insolvenzteilnahmeanspruch (soweit die Einlage nicht durch Verluste<br />

aufgezehrt ist)<br />

atypische stille Gesellschaft<br />

- Die Stellung des stillen Gesellschafters ist <strong>der</strong> des Kommanditisten<br />

ähnlich<br />

- Dispositiv: Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, Gewinn und<br />

Verlust<br />

- kein Insolvenzteilnahmeanspruch<br />

36


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

7.2 Kapitalorientierte Maßnahmen<br />

• Partiarisches Darlehen:<br />

Darlehen gem. § 983 ff ABGB<br />

Darlehensrückzahlung samt gewinnabhängiger<br />

Verzinsung<br />

keine Mitwirkungsrechte und Verlustbeteiligung<br />

• Wandel-, Gewinnschuldverschreibung (§<br />

174 AktG)<br />

• Genussrechte:<br />

Begründet nur schuldrechtliches Verhältnis<br />

Keine Mitbestimmungsrechte<br />

Anspruch auf Gewinnbeteiligung und Beteiligung am<br />

Liquidationserlös<br />

37


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

7.2 Kapitalorientierte Maßnahmen<br />

• Stundung:<br />

• durch Stundung wird die Fälligkeit <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung<br />

nachträglich hinausgeschoben<br />

bis zum neuen Termin kann die Leistung we<strong>der</strong> verlangt noch<br />

erbracht werden<br />

• beachte aber reine Stundung: die Fälligkeit bleibt<br />

unverän<strong>der</strong>t, <strong>der</strong> Gläubiger schiebt nur die<br />

Geltendmachung hinaus<br />

<strong>der</strong> Schuldner bleibt im Verzug, sodass er weiterhin leisten kann<br />

und Verzugszinsen zahlen muss<br />

im Zweifel ist reine Stundung anzunehmen!<br />

• kann nur dazu dienen, eine vorübergehende<br />

Illiquidität zu überwinden- um zu neuen Mitteln zu<br />

gelangen, sind gleichzeitig an<strong>der</strong>e zusätzliche<br />

Maßnahmen notwendig!<br />

38


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

7.2 Kapitalorientierte Maßnahmen<br />

• For<strong>der</strong>ungsverzicht:<br />

in <strong>der</strong> Praxis treten 2 Arten von For<strong>der</strong>ungsverzichten auf:<br />

- Verzicht auf Zinsen, ggf Überziehungszinsen<br />

- (teilweiser) Verzicht auf Kapital<br />

For<strong>der</strong>ungsverzicht mit Besserungsvereinbarung<br />

• es wird vereinbart, dass <strong>bei</strong> Eintreten bestimmter Bedingungen die<br />

For<strong>der</strong>ung im gewissen Umfang wie<strong>der</strong> auflebt<br />

Gläubigerbereitschaft zu For<strong>der</strong>ungsverzichten ist insb <strong>bei</strong><br />

Kleingläubigern sehr gering<br />

durch For<strong>der</strong>ungsverzichte entsteht Sanierungsgewinn, <strong>der</strong><br />

zu hohen Steuerbelastungen führen kann (dazu später)<br />

39


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

7.2 Kapitalorientierte Maßnahmen<br />

• Wandlung von Fremd- in Eigenkapital:<br />

• debt to equity swap<br />

• führt zur Verringerung des Verschuldensgrades und<br />

Verbesserung <strong>der</strong> Liquiditätslage durch den Wegfall<br />

von Zins- und Tilgungszahlungen<br />

eine gute Sanierungsmöglichkeit<br />

in <strong>der</strong> Praxis sehr häufig<br />

• aus <strong>der</strong> Sicht <strong>der</strong> Bank:<br />

Vorteil: Einfluss auf die Geschäftsführung des<br />

Unternehmens, Mitwirkungs- und Kontrollrechte<br />

Risiko: For<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bank wird zur Sacheinlage, beachte:<br />

Werthaltigkeit <strong>der</strong> Kreditfor<strong>der</strong>ung und <strong>der</strong> Einlagefor<strong>der</strong>ung<br />

40


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

7.2 Kapitalorientierte Maßnahmen<br />

• Gläubigerrücktritt:<br />

• durch eine Rangrücktrittserklärung tritt ein Gläubiger<br />

gegenüber allen an<strong>der</strong>en Gläubigern im Rang zurück, seine<br />

For<strong>der</strong>ung wird im Rang nach For<strong>der</strong>ungen aller an<strong>der</strong>en<br />

Gläubigern beglichen<br />

Erklärung, dass Gläubiger Befriedigung erst nach Beseitigung eines negativen<br />

Eigenkapitals (§ 225 (1) UGB) o<strong>der</strong> im Fall <strong>der</strong> Liquidation nach Befriedigung<br />

aller Gläubiger begehrt und dass wegen dieser For<strong>der</strong>ung kein<br />

Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht<br />

die For<strong>der</strong>ung des zurückgetretenen Gläubigers ist weiterhin als Fremdkapital<br />

mit einem „davon“ Vermerk (+Hinweis im Anhang) auszuweisen!<br />

Hingegen ist die Verbindlichkeit im Überschuldungsstatus nicht anzusetzen,<br />

vgl § 67 Abs 3 IO (keine Zuführung von liquiden Mitteln, nur vorübergehende<br />

Beseitigung von rechnerischer Überschuldung)<br />

41


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

7.2 Kapitalorientierte Maßnahmen<br />

• Sanierungskredit:<br />

• insb durch die Hausbank<br />

Vertrauensverhältnis zwischen <strong>der</strong> Hausbank und dem sich in<br />

<strong>der</strong> Krise befindlichen Kunden<br />

• grundsätzlich mit Auflagen verbunden<br />

Sanierungskonzept: Vornahme von Umstrukturierungen in <strong>der</strong><br />

Kostenstruktur und im Marketingkonzept<br />

Engagement <strong>der</strong> Gesellschafter: Ausscheiden <strong>der</strong> alten<br />

Inhaberfamilie, Neuordnung <strong>der</strong> Eigentumsverhältnisse<br />

Wechsel im Management<br />

• Risiko Bank: Anfechtung als nachteiliges Rechtsgeschäft<br />

§ 31 Abs 1 Z 2 und 3 IO, Achtung: EKEG (dazu später)<br />

• in <strong>der</strong> Praxis: hohes Risiko, daher hohe Zinsen und meist<br />

schlechte Bedingungen<br />

42


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

8. Sonstige <strong>Rechtliche</strong> Voraussetzungen<br />

• Sanierung, die auf freiwilliger Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Rechtsposition eines/mehrerer<br />

Gläubiger beruht<br />

setzt daher die Zustimmung des/<strong>der</strong> betroffenen<br />

Gläubiger voraus!<br />

auch vor Eintritt <strong>der</strong> Zahlungsunfähigkeit o<strong>der</strong><br />

Überschuldung<br />

zulässig auch in <strong>der</strong> 60-Tagesfrist des § 69 (2) IO, wenn<br />

nicht von vornherein aussichtslos und diese ernsthaft<br />

und sorgfältig betrieben wird<br />

43


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

8. Sonstige <strong>Rechtliche</strong> Voraussetzungen<br />

• Vielheit voneinan<strong>der</strong> unabhängiger Verträge<br />

zwischen dem Schuldner und seinen<br />

Gläubigern<br />

oft unter <strong>der</strong> Bedingung, dass eine allseitige o<strong>der</strong><br />

wenigstens weit reichende Zustimmung <strong>der</strong> Gläubiger<br />

erreicht wird<br />

wirtschaftlich aufeinan<strong>der</strong> abgestimmte Parallelverträge<br />

für welche die Zustimmung aller Gläubiger erfor<strong>der</strong>lich ist,<br />

da die Mehrheit <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heit ihren Willen nicht<br />

aufzwingen kann<br />

- Einstimmigkeitsprinzip- siehe dazu gleich<br />

44


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

8. Sonstige <strong>Rechtliche</strong> Voraussetzungen<br />

• Rechtsnatur strittig, „Kind“ <strong>der</strong><br />

Vertragsfreiheit, keine gesetzliche Regelung<br />

hA: Vergleich §§ 1380 ff ABGB<br />

- die unter <strong>bei</strong>dseitigem Nachgeben<br />

einverständliche neue Festlegung strittiger o<strong>der</strong><br />

zweifelhafter Rechte<br />

- anstelle <strong>der</strong> strittigen o<strong>der</strong> zweifelhaften<br />

Verbindlichkeiten wird eine neue, eindeutige<br />

Verbindlichkeit festgesetzt<br />

aA (Harrer/Heidinger): (Teil-)Verzicht § 1444 ABGB,<br />

soweit die For<strong>der</strong>ungen nicht strittig o<strong>der</strong> zweifelhaft<br />

sind; Verzicht auf die die Ausgleichsquote<br />

übersteigende Restschuld<br />

45


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

8. Sonstige <strong>Rechtliche</strong> Voraussetzungen<br />

• Einstimmigkeitsprinzip<br />

OGH, wesentlicher Teil <strong>der</strong> Lehre: alle Gläubiger,<br />

<strong>der</strong>en For<strong>der</strong>ungen nicht voll befriedigt werden,<br />

müssen dem Ausgleich zustimmen<br />

im Regelfall wird <strong>der</strong> Gläubiger einen<br />

<strong>außergerichtlichen</strong> Ausgleich mit sämtlichen<br />

Gläubigern anstreben müssen, weil diese nur<br />

unter <strong>der</strong> Voraussetzung <strong>der</strong> Gleichbehandlung<br />

mit For<strong>der</strong>ungskürzungen einverstanden sein<br />

werden (ausgenommen strukturierter Ausgleich)<br />

46


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

9. Außergerichtlicher Ausgleich -<br />

Ablauf<br />

• Sanierungsteam:<br />

Geschäftsführer Unternehmer<br />

Mitar<strong>bei</strong>ter in Schlüsselpositionen<br />

Rechnungswesen<br />

Steuerberater / Wirtschaftsprüfer<br />

Unternehmensberater Spezialist mit<br />

Sanierungs-Know-how<br />

Rechtsanwalt mit Insolvenzrecht und<br />

Sanierungserfahrung<br />

47


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

9. Außergerichtlicher Ausgleich - Ablauf<br />

Fachliche Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

(an externe<br />

Sanierungsberater)<br />

Fundierte Kenntnisse<br />

Insolvenzrecht<br />

Professionelles Sanierungs-<br />

Know-how<br />

Kenntnisse des<br />

Kreditrisikomanagements<br />

von Banken<br />

Kenntnisse des<br />

För<strong>der</strong>wesens<br />

Persönliche Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

(an das Sanierungsteam)<br />

Belastbarkeit<br />

Flexibilität<br />

Verän<strong>der</strong>ungsbereitschaft<br />

Durchsetzungskraft<br />

48


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

9. Außergerichtlicher Ausgleich – Ablauf<br />

• Schreiben an betroffene Gläubiger<br />

(Darstellung <strong>der</strong> Verlustursachen,<br />

<strong>der</strong> Vermögens- und Ertragslage,<br />

Gegenüberstellung<br />

ag Ausgleich – Liquidation/Zwangsausgleich,<br />

Vorschlag, angemessene Überlegungsfrist)<br />

• Zustimmung<br />

• Umsetzung (Exekutionseinstellungen nicht<br />

vergessen!)<br />

• Nachbetreuung<br />

49


II. Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

9. Außergerichtlicher Ausgleich –<br />

Ablauf<br />

• Gläubigergleichbehandlung<br />

• Nicht zustimmende Gläubiger<br />

• Krisenmanagement <strong>der</strong> Banken<br />

• Bürgschaften & Haftungen<br />

• Gläubigerschutzverbände<br />

• Kreditversicherungen<br />

• För<strong>der</strong>stellen<br />

50


III. Übertragende Sanierung<br />

• Unternehmen versus Unternehmensträger<br />

Unternehmen: organisierte Wirtschaftseinheit,<br />

mittels <strong>der</strong>er <strong>der</strong> Unternehmer<br />

(=Unternehmensträger) am Markt auftritt<br />

- Gesamtsache iSd Sachenrechts<br />

- Gegenstand des Rechtsverkehrs<br />

- Keine Rechtspersönlichkeit<br />

Unternehmensträger: Zuordnungssubjekt <strong>der</strong><br />

Rechte und Pflichten des Unternehmens,<br />

juristische Person<br />

share deal – asset deal<br />

51


III. Übertragende Sanierung<br />

• Loslösung des operativen<br />

Unternehmens, Unternehmensteils,<br />

Betriebs, Betriebsteils von seinem<br />

bisherigen Rechtsträger zwecks<br />

Fortführung durch einen an<strong>der</strong>en<br />

Rechtsträger (= Auffanggesellschaft)<br />

• aber Achtung: Nachfolgehaftung<br />

Bei <strong>der</strong> <strong>außergerichtlichen</strong> Sanierung<br />

kommen sämtliche Bestimmungen über die<br />

Nachfolgehaftung zur Anwendung<br />

52


III. Übertragende Sanierung<br />

a) Haftung des Übernehmers nach § 1409 ABGB<br />

• Übernimmt jemand ein Vermögen o<strong>der</strong> ein Unternehmen, so ist er<br />

unbeschadet <strong>der</strong> fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern<br />

aus den zum Vermögen o<strong>der</strong> Unternehmen gehörigen Schulden, die er<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Übergabe kannte o<strong>der</strong> kennen musste, unmittelbar verpflichtet.<br />

• Vgl aber § 1409a ABGB: Wer ein Vermögen o<strong>der</strong> ein Unternehmen im Weg<br />

<strong>der</strong> Zwangsvollstreckung, <strong>der</strong> Insolvenz, des Ausgleichsverfahrens o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Überwachung des Schuldners durch Sachwalter <strong>der</strong> Gläubiger erwirbt,<br />

haftet nicht.<br />

• Übernahme = Rechtsgeschäft unter Lebenden (Kauf, Schenkung,<br />

Einbringung; auch konkludent erfolgen; rein faktische Übernahme genügt<br />

nicht; Übernahme einer OHG durch Gesellschafter)<br />

Umgehung : sukzessive Vermögensübertragung an eine Person o<strong>der</strong><br />

mehrere, wenn diese voneinan<strong>der</strong> Kenntnis haben<br />

Vgl ähnlich § 15 SpaltG<br />

53


III. Übertragende Sanierung<br />

• Vermögen:<br />

Aktivvermögen? (Abzug von Verbindlichkeiten, sofern<br />

diese pfandrechtlich gesichert sind)<br />

im wesentlichen handelt es sich um das gesamte<br />

Vermögen -> nichts Erhebliches bleibt zurück<br />

einzelne Gegenstände? (Aber: Erwerberhaftung nur,<br />

wenn Erwerber wusste o<strong>der</strong> nach beson<strong>der</strong>en<br />

Umständen wissen musste, dass es sich da<strong>bei</strong> um das<br />

ganze Vermögen handelt<br />

-> er musste dies ohne Mühe in Erfahrung bringen<br />

können<br />

54


III. Übertragende Sanierung<br />

• Unternehmen:<br />

Unternehmen wird als Ganzes übernommen, nicht nur einzelne<br />

Vermögenswerte<br />

-> d.h. wesentliche Teile müssen übertragen werden, die dessen<br />

Substanz und individuellen Charakter ausmachen (Umfang strittig!!)<br />

• Zum Vermögen o<strong>der</strong> Unternehmen gehörigen Sachen:<br />

-> wirtschaftlicher Zusammenhang (Verbindlichkeiten zum Zweck des<br />

Betriebes, Verwaltung des Unternehmens)<br />

-> „alle Arten“ von Schulden, die im Zeitpunkt <strong>der</strong> Übergabe bestanden;<br />

auch für bedingte Verbindlichkeiten<br />

• Haftungsbeschränkung:<br />

mit Höhe des Wertes <strong>der</strong> übernommen Aktiva<br />

Erwerber muss Gläubiger bis zur Ausschöpfung des Haftungsfonds in<br />

<strong>der</strong> zeitl. Reihenfolge <strong>der</strong> Geltendmachung <strong>der</strong> fälligen For<strong>der</strong>ungen<br />

befriedigen.<br />

55


III. Übertragende Sanierung<br />

• Er wird aber von <strong>der</strong> Haftung insoweit frei, als er an solchen<br />

Schulden schon so viel berichtigt hat, wie <strong>der</strong> Wert des<br />

übernommenen Vermögens o<strong>der</strong> Unternehmens beträgt.<br />

→ d.h. Käufer befriedigt mit Kaufpreis im Auftrag des Verkäufers<br />

dessen Gläubiger od. Verkäufer nimmt dies selbst vor<br />

(Gläubigergleichbehandlung <strong>bei</strong> Schulden?).<br />

• Kennen und Kennenmüssen:<br />

Erwerber haftet nur für solche Schulden, die er <strong>bei</strong> Erlangen<br />

<strong>der</strong> Verfügungsgewalt kannte o<strong>der</strong> kennen musste.<br />

→ Sorgfaltspflicht des Erwerbers <strong>bei</strong> Unternehmensübernahme<br />

besteht in Einsichtnahme in die Geschäftsbücher, Befragung des<br />

Veräußerers über Verbindlichkeitsstand und Prüfung dieser<br />

Unterlagen; Auskunft des Steuerberaters reicht nicht.<br />

Ausnahme: Erwerber einer Einzelsache, treffen keine beson<strong>der</strong>en<br />

Nachforschungspflichten, wenn ihm nicht bekannt war, dass diese<br />

Sache das gesamte Vermögen darstellt.<br />

→ Ab dem Zeitpunkt des Titelgeschäfts schadet Kennen/Kennenmüssen nicht mehr.<br />

56


III. Übertragende Sanierung<br />

• Naher Angehöriger: Beweislast<br />

betreffend Kenntnis, Kennenmüssen.<br />

• Geltendmachung durch<br />

Insolvenzverwalter od. einzelne<br />

Gläubiger in späteren<br />

Insolvenzverfahren des Verkäufers<br />

strittig<br />

57


III. Übertragende Sanierung<br />

b) § 38 UGB<br />

• Haftung des Erwerbers<br />

• Unabhängig, ob Rechtsverhältnisse<br />

übernommen werden o<strong>der</strong> nicht, haftet<br />

Erwerber für Altverbindlichkeiten, wenn<br />

nicht einvernehmlich ausgeschlossen<br />

und Gläubiger darüber informiert<br />

58


III. Übertragende Sanierung<br />

b) § 38 UGB<br />

• Kein zwingendes Recht<br />

Ausschluss möglich<br />

Aber beachte § 1409 ABGB!!!<br />

Haftungsausschluss <strong>bei</strong> Erwerb aus<br />

einem Exekutions- o<strong>der</strong><br />

Insolvenzverfahren<br />

59


III. Übertragende Sanierung<br />

c) Haftung des Erwerbers nach § 14 BAO<br />

• Wird ein Unternehmen o<strong>der</strong> ein im Rahmen eines Unternehmens geson<strong>der</strong>t<br />

geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet <strong>der</strong> Erwerber<br />

a) für Abgaben, <strong>bei</strong> denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens<br />

gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor <strong>der</strong><br />

Übereignung liegenden Kalen<strong>der</strong>jahres entfallen;<br />

b) für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor <strong>der</strong> Übereignung<br />

liegenden Kalen<strong>der</strong>jahres abzuführen waren.<br />

• Dies gilt nur insoweit, als <strong>der</strong> Erwerber im Zeitpunkt <strong>der</strong> Übereignung diese<br />

Schulden kannte o<strong>der</strong> kennen musste und insoweit, als er an solchen<br />

Abgabenschuldigkeiten ans Finanzamt nicht schon so viel entrichtet hat, wie<br />

<strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> übertragenen Gegenstände und Rechte ohne Abzug<br />

übernommener Schulden beträgt.<br />

• Diese Bestimmungen gelten nicht <strong>bei</strong> einem Erwerb im Zuge eines<br />

Vollstreckungsverfahrens, <strong>bei</strong> einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse, im Weg<br />

des Sanierungsverfahrens mit EV o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Überwachung des Schuldners durch<br />

Sachwalter <strong>der</strong> Gläubiger.<br />

60


III. Übertragende Sanierung<br />

d) Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 67 Abs 4 ASVG<br />

• Wird ein Betrieb übereignet, so haftet <strong>der</strong> Erwerber für<br />

Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, für<br />

die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des<br />

Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage <strong>bei</strong>m<br />

Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem<br />

Betrag, <strong>der</strong> ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist.<br />

• Die Haftung gilt nicht <strong>bei</strong> einem Erwerb im Zuge eines<br />

Vollstreckungsverfahrens, <strong>bei</strong> einem Erwerb aus einer<br />

Insolvenzmasse, im Wege des Sanierungsverfahrens mit<br />

Eigenverwaltung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Überwachung des Schuldners<br />

durch Sachwalter <strong>der</strong> Gläubiger.<br />

61


III. Übertragende Sanierung<br />

e) Haftung nach §§ 3 und 6 AVRAG<br />

• Geht ein Unternehmen, Betrieb o<strong>der</strong> Betriebsteil auf einen<br />

an<strong>der</strong>en Inhaber über (Betriebsübergang), so tritt dieser als<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt<br />

des Überganges bestehenden Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse ein.<br />

gilt <strong>bei</strong>m Kauf, Verpachtung, Verschmelzung, Umwandlung,<br />

Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung, Spaltung,<br />

<strong>außergerichtlichen</strong> Ausgleich, Ausgleich<br />

• Sofern an<strong>der</strong>e gesetzliche Regelungen o<strong>der</strong><br />

Gläubigerschutzbestimmungen für den Ar<strong>bei</strong>tnehmer nicht<br />

günstigeres bestimmen, haften für Verpflichtungen aus einem<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis zum Veräußerer, die vor dem Zeitpunkt des<br />

Übergangs begründet wurden, <strong>der</strong> Veräußerer und <strong>der</strong> Erwerber<br />

zur ungeteilten Hand, wo<strong>bei</strong> hinsichtlich <strong>der</strong> Haftung des<br />

Erwerbers § 1409 ABGB anzuwenden ist.<br />

gilt nur für nicht übergegangene Dienstverhältnisse<br />

62


III. Übertragende Sanierung<br />

• § 3 Abs 2 AVRAG: kein ex-lege Übergang <strong>der</strong> AV in<br />

<strong>der</strong> Insolvenz<br />

• „Betriebsübergangs-RL“ (2001/23/EG): Ausnahmen vom<br />

Übergang <strong>der</strong> AV nur dann zulässig, wenn die Veräußerung des<br />

Unternehmens in einem Insolvenzverfahren mit dem Ziel <strong>der</strong><br />

Auflösung des Vermögens des Veräußerers erfolgt (vgl auch<br />

EuGH Rsp dazu: Abels (Slg 1985/469), d´Urso (C-362/89),<br />

Spano (C472/93), Dethier Equipement (C-319/94), Europièces<br />

SA (C-399/96)<br />

• OGH (7.2.2008, 9 ObA 161/07b, ZIK 2008/102): eine<br />

teleologische Reduktion des § 3 Abs 2 AVRAG dahingehend,<br />

dass er nur auf jene Insolvenzverfahren anzuwenden ist, in<br />

denen es tatsächlich zur Auflösung des Unternehmens kommt,<br />

ist auch europarechtlich nicht geboten.<br />

63


III. Übertragende Sanierung<br />

• Ausnahme § 3 Abs 2 AVRAG nur für<br />

Betriebsübergänge in <strong>der</strong> Insolvenz<br />

Keine Anwendung in dem Fall, in dem eine<br />

Betriebsübernahme zwar vor, aber in Hinblick auf<br />

die Insolvenzeröffnung stattfindet. (vgl 9 ObA<br />

41/03z: kein Betriebsübergang in <strong>der</strong> Insolvenz,<br />

wenn AN in <strong>der</strong> Zeit zw Insolvenzantragstellung<br />

und Insolvenzeröffnung in Auffanggesellschaft<br />

übertreten)<br />

Keine Anwendung im Fall einer<br />

Insolvenzabweisung mangels Kostendeckung<br />

(RIS-Justiz RS0109295)<br />

64


IV. Gefahren und Risken <strong>der</strong><br />

<strong>außergerichtlichen</strong><br />

Unternehmenssanierung<br />

1. Gläubigergleichbehandlung<br />

1.1. Geltung des<br />

Gleichbehandlungsgrundsatzes<br />

Teil <strong>der</strong> Lehre: keine gesetzliche Pflicht, <strong>bei</strong><br />

einem <strong>außergerichtlichen</strong> Ausgleich auf eine<br />

gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger<br />

Bedacht zu nehmen<br />

hA: prinzipielle Geltung des Grundsatzes <strong>der</strong><br />

Gläubigergleichbehandlung im<br />

<strong>außergerichtlichen</strong> Ausgleich<br />

65


1.2. Gleichbehandlungsgrundsatz im<br />

Strafrecht<br />

Beachte § 158 StGB<br />

- Wer nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger<br />

begünstigt und dadurch die an<strong>der</strong>en Gläubiger o<strong>der</strong> wenigstens<br />

einen von ihnen benachteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei<br />

Jahren zu bestrafen.<br />

Tathandlung: Verletzung des Grundsatzes <strong>der</strong><br />

Gläubigergleichbehandlung<br />

- Gültigkeit schon vor <strong>der</strong> formellen Eröffnung <strong>der</strong> Insolvenz<br />

- Bevorzugungen durch Dritte, welche nicht aus dem<br />

Schuldnervermögen stammen, werden vom Tatbestand des §<br />

158 StGB nicht erfasst<br />

- Gläubiger, <strong>der</strong> den Schuldner zur Sicherstellung o<strong>der</strong> Leistung<br />

<strong>der</strong> Begünstigung verleitet o<strong>der</strong> die Sicherstellung o<strong>der</strong> Zahlung<br />

annimmt, ist vom § 158 StGB ausdrücklich ausgeschlossen<br />

66


1.3. Gleichbehandlungsgrundsatz im<br />

Zivilrecht<br />

• § 879 ABGB: ein Vertrag, <strong>der</strong> gegen ein<br />

gesetzliches Verbot o<strong>der</strong> gegen die gute<br />

Sitten verstößt, ist nichtig<br />

Verstöße gegen Strafrechtsnormen sind<br />

Verstöße gegen gesetzliche Verbote iSd §<br />

879 ABGB<br />

Ein Vergleich, <strong>der</strong> in strafrechtswidriger<br />

Weise gegen den Grundsatz <strong>der</strong><br />

Gläubigergleichbehandlung verstößt, ist<br />

auch zivilrechtlich als nichtig zu qualifizieren<br />

67


1.4. Rechtsfolgen des Verstoßes<br />

gegen den<br />

Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

<strong>der</strong> außergerichtliche Ausgleich ist <strong>bei</strong> Verletzung des<br />

Grundsatzes <strong>der</strong> Gläubigergleichbehandlung, welche im<br />

Wesentlichen dann vorliegt, wenn einzelne Gläubiger<br />

o<strong>der</strong> Gläubigergruppen aus dem Schuldnervermögen<br />

bevorzugt und die übrigen Gläubiger über diese<br />

Bevorzugung nicht entsprechend informiert werden,<br />

zivilrechtlich nichtig iSd § 879 ABGB<br />

Folge: <strong>der</strong> außergerichtliche Ausgleich bedarf keiner<br />

Anfechtung, sämtliche Gläubiger sind berechtigt, ihre<br />

For<strong>der</strong>ungen in voller Höhe und ohne Rücksicht auf<br />

Son<strong>der</strong>vereinbarungen einzuklagen!<br />

68


1.5. Gläubigergleichbehandlung:<br />

Lösungsansatz<br />

unter <strong>der</strong> Voraussetzung, dass alle Beteiligten mit<br />

einbezogen werden, ist es zulässig, Abweichungen vom<br />

Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren<br />

Abgehen von <strong>der</strong> Gläubigergleichbehandlung ist daher<br />

dann und nur dann zulässig, wenn je<strong>der</strong> benachteiligte<br />

Gläubiger vor Vertragsabschluss über die<br />

Besserbehandlung an<strong>der</strong>er informiert wird<br />

Vollständige Information <strong>der</strong> betroffenen Gläubiger über<br />

die Begünstigung eines o<strong>der</strong> mehrerer Gläubiger und<br />

<strong>der</strong>en Zustimmung ist als tatbestandsausschließendes<br />

Einverständnis zu qualifizieren<br />

Umfang <strong>der</strong> Offenlegung?<br />

- Nennung <strong>der</strong> Gläubigergruppen, Größenordnung <strong>der</strong><br />

For<strong>der</strong>ungshöhe, Ausmaß und Art <strong>der</strong> Bevorzugung,<br />

Verlustursachen, Vermögen/Einkommen, Verbindlichkeiten<br />

69


1.6. Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

in <strong>der</strong> Praxis<br />

es ist üblich, dass bestimmte Gläubigergruppen voll befriedigt<br />

werden:<br />

- Kleingläubiger<br />

- Dienstnehmer<br />

• nach hA sind die Dienstnehmerfor<strong>der</strong>ungen während<br />

<strong>der</strong> Dauer des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses unverzichtbar-<br />

„Drucktheorie“<br />

• Vorenthaltung des Entgelts bewirkt Austrittsrecht aus<br />

wichtigem Grund<br />

- Sozialversicherungsträger<br />

• Erlass des BMS (1994): mangels gesetzlicher Grundlage<br />

ist es verwehrt, Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge<br />

nachzusehen o<strong>der</strong> eine Beitragsschuld herabzusetzen<br />

70


2. Anfechtung<br />

2.1. Allgemeines<br />

• im Falle eines an einen gescheiterten<br />

<strong>außergerichtlichen</strong> Ausgleich anschließenden<br />

Konkursverfahrens sind §§ 28 ff IO zu beachten!<br />

§ 28 IO: Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht (10<br />

bzw 2 Jahre) und Vermögensverschleu<strong>der</strong>ung (1 Jahr)<br />

§ 29 IO: Schenkungsanfechtung (2 Jahre)<br />

§ 30 IO: Anfechtung wegen Begünstigung (1 Jahr)<br />

§ 31 IO: Anfechtung wegen Kenntnis <strong>der</strong><br />

Zahlungsunfähigkeit /nachteiliges Rechtsgeschäft(6<br />

Monate)<br />

71


2. Insolvenzrechtlich<br />

Anfechtung<br />

2.1. Allgemeines<br />

• Ziel <strong>der</strong> Anfechtung:<br />

Rückgängigmachung masseschmälen<strong>der</strong><br />

Rechtshandlungen zwischen <strong>der</strong> materiellen<br />

Insolvenz (Eintritt <strong>der</strong> Zahlungsunfähigkeit<br />

und/o<strong>der</strong> Überschuldung) und <strong>der</strong> formellen<br />

Insolvenz (Eröffnung des Insolvenzverfahrens)<br />

• Geltendmachung durch den Masseverwalter<br />

mit Klage binnen 1 Jahr nach<br />

Insolvenzeröffnung<br />

72


2.2. Anfechtung wegen<br />

Kenntnis <strong>der</strong><br />

Zahlungsunfähigkeit<br />

§ 31 Abs 1 Z 2 IO: Anfechtbar sind die nach Eintritt <strong>der</strong><br />

Zahlungsunfähigkeit vorgenommene Rechtshandlungen, durch die ein<br />

an<strong>der</strong>er Insolvenzgläubiger Sicherstellung o<strong>der</strong> Befriedigung erlangt,<br />

und alle vom Gemeinschuldner mit an<strong>der</strong>en Personen eingegangenen,<br />

für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte, wenn dem an<strong>der</strong>en Teil<br />

die Zahlungsunfähigkeit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Eröffnungsantrag bekannt war o<strong>der</strong><br />

bekannt sein musste.<br />

- umfasst 2 Fälle: Deckungsanfechtung und Anfechtung eines<br />

nachteiligen Rechtsgeschäftes (<strong>bei</strong> mittelbarer Nachteiligkeit muss<br />

Nachteil objektiv vorhersehbar sein)<br />

- Zeitrahmen: 6 Monate vor Insolvenzeröffnung<br />

- Unterbreitung des <strong>außergerichtlichen</strong> Vorschlags ist als ein<br />

Insolvenzindikator, „Eingeständnis <strong>der</strong> Zahlungsunfähigkeit“, zu<br />

sehen<br />

- Achtung: ein angenommener außergerichtlicher Ausgleich kann die<br />

Zahlungsunfähigkeit beseitigen! Vermögensverfall zur Zeit <strong>der</strong><br />

Vornahme <strong>der</strong> Rechtshandlung muss bis zur Insolvenzeröffnung<br />

anhalten!<br />

73


2.2. Anfechtung wegen Kenntnis<br />

<strong>der</strong> Zahlungsunfähigkeit<br />

• Anfechtung nachteiliger Rechtsgeschäfte<br />

Unmittelbare o<strong>der</strong> mittelbare Nachteiligkeit des Rechtsgeschäfts<br />

Kennen(müssen) <strong>der</strong> Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung bzw. des<br />

Eröffnungsantrags auf <strong>der</strong> Seite des Anfechtungsgegners<br />

Objektive Vorhersehbarkeit <strong>der</strong> Nachteiligkeit <strong>bei</strong> mittelbar nachteiligen<br />

Rechtsgeschäften (insb. dann <strong>der</strong> Fall, wenn ein Sanierungskonzept<br />

offensichtlich untauglich war) Anfor<strong>der</strong>ungen an das Sanierungskonzept<br />

dürfen jedoch nicht überspannt werden (Keinesfalls muss ein<br />

Sanierungskonzept einer Fortbestehungsprognose entsprechen. Läge eine<br />

solche positive Fortbestehungsprognose vor, würde sich die Frage <strong>der</strong><br />

Anfechtbarkeit mangels eingetretener materieller Insolvenz darüber hinaus<br />

gar nicht stellen)<br />

74


2.3. Anfechtung wegen<br />

Begünstigung<br />

§ 30 Abs 1 Z 3 IO: Anfechtbar ist eine nach Eintritt <strong>der</strong><br />

Zahlungsunfähigkeit o<strong>der</strong> nach dem Antrag auf Insolvenzeröffnung<br />

o<strong>der</strong> in den letzten sechzig Tagen vorher vorgenommene<br />

Sicherstellung o<strong>der</strong> Befriedigung eines Gläubigers, wenn sie<br />

zugunsten an<strong>der</strong>er als nahen Angehörigen vorgenommen worden<br />

ist und diesen die Absicht des Schuldners, sie vor den an<strong>der</strong>en<br />

Gläubigern zu begünstigen, bekannt war o<strong>der</strong> bekannt sein musste.<br />

- Zeitrahmen: 1 Jahr vor Insolvenzeröffnung<br />

- Kenntnis <strong>der</strong> Begünstigungsabsicht: das subjektive Element,<br />

welches darin besteht, dass dem an<strong>der</strong>en Teil die Absicht des<br />

späteren Schuldners, ihn vor an<strong>der</strong>en Gläubigern zu<br />

begünstigen, bekannt war o<strong>der</strong> bekannt sein musste.<br />

75


2.4. Anfechtung wegen<br />

Benachteiligungsabsicht<br />

• § 28 Z 2 IO: Anfechtbar sind alle Rechtshandlungen, durch welche die<br />

Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden, wenn dem an<strong>der</strong>en<br />

Teile die Benachteiligungsabsicht bekannt sein musste<br />

- Zeitrahmen: 2 Jahre vor Insolvenzseröffnung<br />

- Solange <strong>der</strong> Schuldner einem Gläubiger einen Son<strong>der</strong>vorteil gewährt und<br />

auf Grund einer wenn auch objektiv unrichtigen Zukunftsprognose<br />

subjektiv noch hofft, den <strong>außergerichtlichen</strong> Ausgleich erfüllen zu<br />

können, handelt er in Begünstigungsabsicht iSd § 30 Abs 1 Z 3 IO<br />

- Kommt dazu noch das Wissen, dass das zahlungsunfähige und/o<strong>der</strong><br />

überschuldete Unternehmen auch im Wege des <strong>außergerichtlichen</strong><br />

Ausgleiches nicht mehr saniert werden kann, nimmt es <strong>der</strong> Schuldner <strong>bei</strong><br />

<strong>der</strong> Einräumung eines Son<strong>der</strong>vorteils für einen Gläubiger somit in Kauf,<br />

dass die Übrigen jedenfalls einen Nachteil erleiden werden, ist<br />

Benachteiligungsabsicht iSd § 28 Z 2 IO anzunehmen.<br />

- Auf Seite des Anfechtungsgegners muss zumindest fahrlässige<br />

Unkenntnis <strong>der</strong> Benachteiligungsabsicht gegeben sein.<br />

76


3. Zivilrechtliche Anfechtung<br />

3.1. Anfechtung wegen Irrtum<br />

aufgrund <strong>der</strong> Unterstellung unter die zivilrechtlichen Regelungen<br />

des Vergleiches keine Anfechtung des <strong>außergerichtlichen</strong><br />

Ausgleichs wegen Irrtum über den streitigen Sachverhalt möglich<br />

vgl § 1385 ABGB: Ein Irrtum kann den Vergleich nur insoweit<br />

ungültig machen, als er die Wesenheit <strong>der</strong> Person o<strong>der</strong> des<br />

Gegenstandes betrifft<br />

Anfechtung wegen Irrtum über die unstrittige<br />

Vergleichsgrundlage kommt daher in Frage<br />

- zB Existenz des Anspruches, wenn <strong>der</strong> Vergleich nur die Höhe des<br />

Anspruches betrifft, o<strong>der</strong> die vom Schuldner erteilte Information über<br />

seine finanzielle Lage<br />

- Achtung: es müssen die Voraussetzungen des § 871 ABGB erfüllt sein:<br />

<strong>der</strong> Irrtum wurde durch den an<strong>der</strong>en veranlasst o<strong>der</strong> musste diesem<br />

aus den Umständen offenbar auffallen o<strong>der</strong> noch rechtzeitig<br />

aufgeklärt sein.<br />

77


3. Zivilrechtliche Anfechtung<br />

3.2. Anfechtung wegen List und Drohung<br />

vgl § 870 ABGB: wer von dem an<strong>der</strong>en Teile durch List o<strong>der</strong> durch<br />

ungerechte und gegründete Furcht zu einem Vertrage veranlasst<br />

worden ist, ist ihn zu halten nicht verbunden.<br />

- ausreichend ist, wenn <strong>der</strong> Täuschende es ernsthaft für<br />

möglich hält, dass er die Gegenseite in die Irre geführt hat<br />

und sich damit abfindet (OGH in SZ 53/108)<br />

- zB ist die Anfechtung durch den Gläubiger aufgrund von<br />

unrichtigen Angaben im Vermögensverzeichnis, welche für die<br />

Zustimmung des Gläubigers zum <strong>außergerichtlichen</strong> Ausgleich<br />

ursächlich waren, möglich<br />

78


4. Vereinbarung des<br />

„Wie<strong>der</strong>auflebens“<br />

- In <strong>außergerichtlichen</strong> Ausgleichsvereinbarungen findet<br />

sich häufig die Bestimmung, dass For<strong>der</strong>ungen des<br />

Gläubigers zur Gänze „wie<strong>der</strong> aufleben“ (o<strong>der</strong> dass <strong>der</strong><br />

Ausgleich „hinfällig“ wird), wenn über das Vermögen des<br />

Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet werden sollte.<br />

- Fraglich ist, ob eine <strong>der</strong>artige Vereinbarung seit dem IRÄG<br />

2010 unzulässig ist, weil sie als „Vereinbarung eines<br />

Rücktrittsrechts o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vertragsauflösung für den Fall<br />

<strong>der</strong> Eröffnung eines Insolvenzverfahrens “ zu werten ist (§<br />

25b Abs 2 IO).


4. Vereinbarung des<br />

„Wie<strong>der</strong>auflebens“<br />

- Für eine Unzulässigkeit spricht: Durch das<br />

„Wie<strong>der</strong>aufleben“ wird <strong>der</strong> außergerichtliche<br />

Ausgleich zur Gänze hinfällig, was <strong>der</strong><br />

Vereinbarung einer „Vertragsauflösung“ bzw.<br />

eines „Rücktrittsrechts“ entsprechen könnte.<br />

- Gegen die Unzulässigkeit spricht: Zweck <strong>der</strong><br />

Neuregelungen des IRÄG 2010 (insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong><br />

§§ 25a und 25b IO) ist die Erleichterung <strong>der</strong><br />

Sanierung von Unternehmen und die Sicherung<br />

des Fortbetriebes - nicht jedoch eine<br />

Erschwerung außergerichtlicher Ausgleiche.<br />

- Die Frage <strong>der</strong> Zulässigkeit des<br />

„Wie<strong>der</strong>auflebens“ von For<strong>der</strong>ungen in<br />

<strong>außergerichtlichen</strong> Ausgleichen ist bislang in <strong>der</strong><br />

Judikatur noch nicht geklärt.


5. Vertragsauflösung nach § 21<br />

IO<br />

Ist ein Vertrag (z.B.<br />

Unternehmenskaufvertrag) <strong>bei</strong><br />

Insolvenzeröffnung noch nicht abgewickelt,<br />

d.h. zur Zeit <strong>der</strong> Verfahrenseröffnung von<br />

<strong>bei</strong>den Seiten noch nicht o<strong>der</strong> noch nicht<br />

vollständig erfüllt, kann <strong>der</strong><br />

Insolvenzverwalter in den Vertrag eintreten<br />

o<strong>der</strong> vom Vertrag zurücktreten. Sollte sich<br />

<strong>der</strong> Schuldner (als Unternehmensverkäufer)<br />

mit seiner Leistung (die nicht in Geld<br />

besteht) im Verzug befinden, müsste <strong>der</strong><br />

Insolvenzverwalter diesbezüglich binnen 5<br />

Tagen eine Erklärung abgeben.<br />

81


6. Haftungen für<br />

Geschäftsführung in <strong>der</strong> Krise<br />

• Siehe Vorlesung C<br />

82


7. Einlagenrückgewähr<br />

7.1. Allgemeines<br />

§ 82 GmbHG: Die Gesellschafter können ihre Stammeinlage nicht<br />

zurückfor<strong>der</strong>n; sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur<br />

Anspruch auf den nach dem Jahresabschluss als Überschuss <strong>der</strong><br />

Aktiven über die Passiven sich ergebenden Bilanzgewinn, soweit<br />

dieser nicht aus dem Gesellschaftsvertrag o<strong>der</strong> durch einen<br />

Beschluss <strong>der</strong> Gesellschafter von <strong>der</strong> Verteilung ausgeschlossen ist.<br />

§ 52 AktG: Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt<br />

werden; sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch<br />

auf den Bilanzgewinn, <strong>der</strong> sich aus <strong>der</strong> Jahresbilanz ergibt, soweit er<br />

nicht nach Gesetz o<strong>der</strong> Satzung von <strong>der</strong> Verteilung ausgeschlossen<br />

ist. Als Rückgewähr von Einlagen gilt nicht die Zahlung des<br />

Erwerbspreises <strong>bei</strong>m zulässigen Erwerb eigener Aktien (§§ 65, 66).<br />

83


7. Einlagenrückgewähr<br />

7.2. Folgen<br />

§ 83 GmbHG: Gesellschafter, zu <strong>der</strong>en Gunsten dennoch solche<br />

Zahlungen von <strong>der</strong> Gesellschaft geleistet worden sind, sind <strong>der</strong><br />

Gesellschaft zum Rückersatze verpflichtet. Ausnahme: Bezug in<br />

gutem Glauben als Gewinnanteil<br />

Ist die Erstattung we<strong>der</strong> von dem Empfänger noch von den<br />

Geschäftsführern zu erlangen, so haften, insoweit durch die<br />

Zahlung das Stammkapital vermin<strong>der</strong>t ist, für den Abgang am<br />

Stammkapital die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer<br />

Stammeinlagen.<br />

- Erstattungspflichtige Gesellschafter und die Geschäftsführer haften als<br />

Gesamtschuldner!<br />

- Die Haftung <strong>der</strong> Geschäftsführer ist vom Gesetz vorausgesetzt!<br />

- Anspruch steht aber lediglich <strong>der</strong> Gesellschaft zu!<br />

§ 56 AktG: Die Aktionäre haften den Gläubigern für die<br />

Verbindlichkeiten <strong>der</strong> Gesellschaft, soweit sie entgegen den<br />

Vorschriften dieses Bundesgesetzes Zahlungen von <strong>der</strong><br />

Gesellschaft empfangen haben. Dies gilt nicht, soweit sie Beträge in<br />

gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben.<br />

84


7. Einlagenrückgewähr<br />

7.3. Anwendungsfälle in <strong>der</strong> Praxis:<br />

- die Tochtergesellschaft finanziert den <strong>außergerichtlichen</strong><br />

Ausgleich <strong>der</strong> Muttergesellschaft<br />

- die Tochtergesellschaft verzichtet auf die For<strong>der</strong>ung gegen<br />

die Muttergesellschaft<br />

- Die Tochtergesellschaft verbürgt sich für die<br />

Verbindlichkeiten <strong>der</strong> Muttergesellschaft<br />

- gilt auch im Verhältnis zu Schwestergesellschaften<br />

Folge: <strong>der</strong> geleistete Betrag stellt die Rückgewähr von Einlagen<br />

dar und kann zurückgefor<strong>der</strong>t werden!<br />

Beachte: die Ansprüche verjähren grundsätzlich in fünf Jahren<br />

seit dem Empfang <strong>der</strong> Zahlung; wenn <strong>der</strong> Empfänger die<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit <strong>der</strong> Zahlung kannte, hingegen in 30 Jahren!<br />

Siehe weiterführend: Anhang zu Vorlesung C<br />

85


8. Steuerliche Behandlung von<br />

Sanierungsgewinnen<br />

8.1. Sanierungsgewinne <strong>bei</strong> außergerichtlichem<br />

Ausgleich<br />

• vgl § 23a Abs 1 KStG und § 36 Abs 1 EStG<br />

• Zu den Einkünften gehören Sanierungsgewinne,<br />

das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des<br />

Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen o<strong>der</strong><br />

teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke <strong>der</strong><br />

Sanierung entstanden sind!<br />

• Volle Besteuerung!<br />

86


8. Steuerliche Behandlung von<br />

Sanierungsgewinnen<br />

8.2. Sanierungsgewinne <strong>bei</strong> Abschluss eines<br />

gerichtlichen Ausgleichs o<strong>der</strong> Zwangsausgleichs:<br />

Vgl § 23a Abs 2 KStG und § 36 Abs 2 EStG<br />

Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung <strong>der</strong><br />

Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne <strong>der</strong><br />

Ausgleichsordnung o<strong>der</strong> eines Zwangsausgleiches entstanden sind, gilt für die<br />

Berechnung <strong>der</strong> Steuer:<br />

• 1. Es ist die rechnerische Steuer sowohl einschließlich als auch<br />

ausschließlich <strong>der</strong> Sanierungsgewinne zu ermitteln.<br />

• 2. Der Unterschiedsbetrag ist mit jenem Prozentsatz zu vervielfachen,<br />

<strong>der</strong> dem For<strong>der</strong>ungsnachlass entspricht (100% abzüglich<br />

Ausgleichsquote).<br />

• 3. Das Ergebnis ist von <strong>der</strong> nach Z 1 ermittelten Steuer einschließlich<br />

<strong>der</strong> Sanierungsgewinne abzuziehen.<br />

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8. Steuerliche Behandlung von<br />

Sanierungsgewinnen<br />

8.2. Sanierungsgewinne <strong>bei</strong> Abschluss eines Sanierungsplans :<br />

• Voraussetzungen für das Unterbleiben <strong>der</strong> Steuerfestsetzung:<br />

Unternehmensfortführung nach einem Sanierungsplan<br />

Sanierungsbedürftigkeit: liegt vor, wenn <strong>der</strong> Betrieb ohne Schul<strong>der</strong>lass<br />

nicht in <strong>der</strong> Lage wäre, seinen Verpflichtungen nachzukommen und daher<br />

vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch steht (<strong>bei</strong> drohen<strong>der</strong><br />

Überschuldung o<strong>der</strong> Illiquidität).<br />

Sanierungsabsicht: besteht darin, die wirtschaftliche Gesundung<br />

her<strong>bei</strong>zuführen und ist im Rahmen eines allgemeinen For<strong>der</strong>ungsverzichts<br />

o<strong>der</strong> Sanierungsverfahrens zu vermuten.<br />

Sanierungsmöglichkeit: Kennzeichen dafür ist die Möglichkeit, den Betrieb<br />

vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wie<strong>der</strong> ertragfähig zu machen.<br />

Kriterien sind die zukünftigen Betriebsergebnisse, die Entwicklung des<br />

Kapitalkontos, <strong>der</strong> Grad <strong>der</strong> Überschuldung und die Höhe <strong>der</strong> stillen<br />

Reserven.<br />

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8. Steuerliche Behandlung von<br />

Sanierungsgewinnen<br />

8.2 Sanierungsgewinne <strong>bei</strong> Abschluss eines<br />

Sanierungsplans :<br />

• § 36 Abs 2 EStG kommt auch zur<br />

Anwendung, wenn es zur<br />

Unternehmensschließung im Rahmen<br />

eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens<br />

(Sanierungsplan, Zahlungsplan,<br />

Abschöpfungsverfahren mit<br />

Restschuldbefreiung) kommt.<br />

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