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Ausgabe 02 / 2011 - ForderungsPraktiker

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Herausgeber<br />

Thomas Abend, Bereichsleiter Marktfolge Kredit, Intensiv-/Sanierungsbetreuung,<br />

Kreditabwicklung und Qualitätsmanagement,<br />

Südwestbank AG, Stuttgart<br />

Gregor Breitenbach, Gruppenleiter Risikomanagement im Bereich Kredit,<br />

DZ BAnK AG, Frankfurt<br />

Dr. Friedrich Cranshaw, Rechtsanwalt und Banksyndikus<br />

Peter Friedmann, Kreditsekretariat, Bewertung und Verwertung von Mobilien,<br />

Kreissparkasse Ravensburg<br />

Dr. Andreas Fröhlich, Geschäftsführer perspektiv GmbH, München<br />

Dr. Karsten Geiersbach, Bereichsleiter Interne Revision, Kasseler Sparkasse<br />

Horst Harms-Lorscheidt, Piepenburg Gerling Rechtsanwälte<br />

Prof. Dr. Martin Hörmann, Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter,<br />

Anchor Rechtsanwälte, Ulm<br />

Michael Jander, Zentralbereichsleiter Produkt- und Kreditmanagement,<br />

Kreissparkasse Böblingen<br />

Andrea Knauf, Rechtsanwältin, Leiterin Insolvenzabteilung CreditPlus Bank AG<br />

Christian Merz, Rechtsanwalt und Syndikus Rechtsabteilung,<br />

Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main<br />

nicole Michel, Rechtsanwältin, Geschäftsbereichsleiterin Bank- und<br />

Insolvenzrecht, Schneider, Geiwitz & Partner, Augsburg<br />

Prof. Dr. Wolfgang Portisch, Institutsleiter IQS Institut für Qualität und Standards<br />

in der Insolvenzabwicklung, Hochschule Emden-Leer<br />

Eva Ringelspacher, Commerzbank AG, Direktorin Zentraler Stab<br />

Global Intensive Care, Frankfurt am Main<br />

Dr. Thilo Schultze, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter, Grub Brugger<br />

Rechtsanwälte, Stuttgart<br />

Stephanie Siepmann, Geschäftsführerin, Proceed Portfolio Services GmbH<br />

Rainer Staffa, Vorstand, Volksbank Mittelhessen eG<br />

Dr. Ulrich Theileis, Wirtschaftsprüfer/Partner, Financial Services Deutschland,<br />

Deloitte & Touche GmbH<br />

Wolfgang Wegener, Abteilungsdirektor Rechtsabteilung,<br />

Stadtsparkasse Mönchengladbach<br />

redaktion<br />

Thomas Welker, Chefredakteur<br />

Dr. Patrick Rösler, stellv. Chefredakteur<br />

Corinna van der Eerden, stellv. Chefredakteurin<br />

Dr. Christian Göbes, Redakteur<br />

Frank Sator, Redakteur<br />

Marcus Michel, Redakteur<br />

Liebe Leserinnen<br />

und Leser,<br />

das Jahr <strong>2011</strong> ist das zweite Jahr der Fachzeitschrift<br />

<strong>ForderungsPraktiker</strong>, der das Licht der Welt in „schwerer<br />

see“ erblickt hat: die Finanzkrise warf ihre schatten Friedrich L. Cranshaw<br />

auf das Jahr 2010 voraus, das dann doch unerwartet eine erfreuliche<br />

erholung der realwirtschaft mit sich gebracht hat, ein begriff, an den<br />

man sich gewöhnen musste. der gesetzgeber zeigt sich reformfreudig<br />

zur Förderung der sanierung. schon die Verwendung des begriffs der<br />

insolvenz scheint, wie ehedem der des konkurses, ein tabu, welches<br />

die sanierung hindert. in der Öffentlichkeit weniger beachtet hat die<br />

bundesregierung 2009 ein nunmehr am 01.01.<strong>2011</strong> in kraft getretenes<br />

kreditinstitute-reorganisationsgesetz mit begleitgesetzen auf den<br />

Weg gebracht, das als blaupause den Weg andeuten mag, wie man<br />

sich sanierungen künftig generell vorstellt. das Verfahren sieht ein<br />

außergerichtliches sanierungsverfahren und in kritischerer Phase ein<br />

reorganisationsverfahren mit reorganisationsberater unter Überwachung<br />

durch das oberlandesgericht und maßgeblicher beteiligung<br />

der baFin vor. Für die realwirtschaft hat die bundesjustizministerin<br />

in ihrem grußwort anlässlich des siebten deutschen insolvenzrechtstags<br />

im März 2010 den kontrapunkt der ersten stufe des<br />

Programms zum insolvenzrecht gesetzt: Verbesserung der sanierung,<br />

stärkung der eigenverwaltung, Vereinfachung des insolvenzplanverfahrens.<br />

im Hintergrund steht auch der gedanke, den „insolvenzstandort<br />

deutschland“ zu stärken. als erster schritt wurde im sommer<br />

der diskussionsentwurf eines in der insolvenzordnung angesiedelten<br />

„gesetz(es) zur weiteren erleichterung der sanierung von unternehmen“<br />

(esÜg) vorgelegt. beim esÜg ist der debt equity swap das<br />

Zauberwort – indes: Wunder darf man nicht erwarten. Zudem dürfen<br />

Folgekosten der beteiligung ebenso wie operationelle Folgerisiken<br />

einer Zweitinsolvenz nicht übersehen werden, bei der dem betroffenen<br />

kreditgeber infolge des nachrangs von gesellschafterforderungen<br />

der vollständige Forderungsverlust drohen kann. der eingriff<br />

in die gesellschafterrechte nach dem esÜg entspricht ökonomisch<br />

deren Wertlosigkeit in der insolvenz, freilich ist das konzept mit ungelösten<br />

strukturproblemen behaftet, wie bei der ag die notwendigkeit<br />

der entscheidung durch die Hauptversammlung aufgrund europäischen<br />

rechts. inwieweit in anlehnung an andere rechtsordnungen<br />

(wie england, Frankreich) noch ein vorinsolvenzliches sanierungsverfahren<br />

generiert werden soll, das alle gläubiger bindet, „akkordstörungen“<br />

sanktioniert, erscheint unklar. Freilich bleibt zweifelhaft,<br />

ob die ergebnisse von dergleichen Verfahren gegenüber gläubigern<br />

im eu-ausland wirken würden. Wohl auch aufgrund massiver Proteste<br />

der beteiligten des insolvenzgeschehens konnte zuletzt der Plan des<br />

Finanzministeriums abgemildert werden, bestimmten staatlichen<br />

Forderungen den Vorrang im insolvenzverfahren einzuräumen. das<br />

hätte desaströse Folgen für die sanierung bedeutet, insolvenzplanverfahren<br />

wohl obsolet gemacht. Mit Überlegungen zum staats konkurs<br />

denkt man an Wege der staatsentschuldung, die kaum lösbar sind<br />

und bei denen man wohl auf Lösungen über anleihebedingungen<br />

auszuweichen scheint, die ein „Minireorganisationsverfahren“ über<br />

Mehrheitsentscheidungen der anleihegläubiger ermög lichen. setzen<br />

sich solche konzepte durch, werden sie nicht vor den toren deutschlands<br />

und seiner gebietskörperschaften inne halten. ein Paradigmenwechsel<br />

weg vom „kommunalkredit“ wäre teuer.<br />

Fazit: die kredit risikostrategien werden sicher noch komplexer. das<br />

Postulat an kreditgeber, sich an sanierungen von kreditnehmern<br />

noch „entschiedener“ zu beteiligen, mag zunehmen.<br />

ihr Chronist und Mitherausgeber<br />

editorial<br />

Friedrich L. Cranshaw, rechtsanwalt und banksyndikus, Mannheim<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

49


inhalt<br />

50<br />

AKTUELL<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

52–57<br />

52 Entwurf der EU-Kommission für eine<br />

Hypothekarkreditgeberrichtlinie<br />

53 Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis<br />

eines Kreditinstituts ist<br />

unwirksam<br />

Studie: Forderungsverkauf<br />

durch Banken<br />

54 Insolvenzen, Neugründungen und<br />

Löschungen im Jahr 2010<br />

55 Credit Suisse verkauft 2,1 Mrd. €<br />

NPL-Kredite<br />

Politische Risiken für Unternehmen<br />

nehmen weltweit zu<br />

Arbeitslosigkeit führte 2009 am häufigsten<br />

zur Überschuldung<br />

56 Insolvenzen in Europa 2010/11<br />

BEITRÄGE<br />

beitrÄge<br />

58 Einzugsermächtigungslastschriften:<br />

Folgen der<br />

BGH-Rechtsprechung<br />

Frank Wegmann, UniCredit Bank AG, München<br />

w bekanntlich bestanden zwischen dem iX. und<br />

dem Xi. Zivilsenat des bgH bislang differenzen<br />

hinsichtlich der bewertung verschiedener rechtsfragen<br />

im Zusammenhang mit einzugsermächtigungslastschriften<br />

in der insolvenz. dieser beitrag<br />

fasst die wesentlichen inhalte der urt. v. 20.07.2010<br />

zu den neuen einheitlichen rechtsgrundsätzen<br />

zur insolvenzfestigkeit mittels einzugsermächtigungslastschrift<br />

bewirkter Zahlungen zusammen<br />

und untersucht, welche Folgen für die bankPraxis<br />

aus der neuen rechtsprechung abzuleiten sind.<br />

64 Prozessoptimierung: Elektronische<br />

Bearbeitung von Kreditsicherheiten<br />

Michael Fischer, DZ BANK AG | Dr. Christoph Rechtien, VR Kreditwerk AG<br />

w die bestellung, bewertung und Freigabe der<br />

abtretung von ansprüchen aus Lebensversicherungen<br />

und bausparverträgen erfolgte bisher überwiegend<br />

manuell und in Papierform. in diesem beitrag<br />

wird ein kürzlich eingeführtes elektronisches<br />

Verfahren vorgestellt, mit dem säulenübergreifend<br />

Medienbrüche vermieden und erhebliche Zeitund<br />

kosteneinsparungen erreicht werden können.<br />

damit wurde die grundlage gelegt, um auch<br />

in weiteren Prozessen wie z. b. der grundschuldbearbeitung<br />

moderne technologien für Prozessoptimierungen<br />

einzusetzen und kunden nutzen<br />

zu generieren.<br />

68 BilMoG: Dringender Handlungsbedarf<br />

in der Kreditpraxis<br />

Tanja Pauli, NRW.BANK Düsseldorf | Christoph Hoeren, Deutsche<br />

Bank Düsseldorf<br />

w kreditinstitute müssen auf die bevorstehende<br />

einreichung der bilMog-Jahresabschlüsse der<br />

Firmenkunden für das geschäftsjahr 2010 vorbereitet<br />

sein. anderenfalls drohen „teure“ Fehleinschätzungen<br />

und schlussfolgerungen.


58–89<br />

74 Insolvenzverwalter: Haftung für<br />

Unternehmerentscheidungen<br />

Stefan Bank, Partner der Sozietät Bock Legal, Frankfurt/M.<br />

w im rahmen seiner aufgabe hat der insolvenzverwalter<br />

in unternehmerischer Verantwortung<br />

entscheidungen zu treffen. der beitrag betrachtet<br />

die Haftungsrisiken bei Verletzung von Pflichten<br />

analog kaufmännischer sorgfaltspflichten.<br />

78 Liquiditätssicherungsmaßnahmen:<br />

Verhalten von Banken im Vorverfahren<br />

Angelika Ifftner | Manfred Ottinger, WGZ BANK AG, Düsseldorf<br />

w der beitrag beleuchtet die situation der beteiligten<br />

unmittelbar nach darlehenskündigung und<br />

gibt Praxistipps und konkrete Verhaltensempfehlungen,<br />

wie Liquiditätssicherungsmaßnahmen<br />

durch die bank im insolvenzvorverfahren dargestellt<br />

werden können.<br />

83 Das Ende von „Save Haven“:<br />

Risiko Immobilienfinanzierung<br />

Dr. Cyril Rosenschon, Hermann Jobe & Partner, München<br />

w angesichts eines veränderten Marktumfelds<br />

sind die der Finanzierung von immobilienprojekten<br />

zugrunde gelegten annahmen heute vielfach<br />

nicht mehr zutreffend. Für alle beteiligten<br />

der immobilienwirtschaft stellen sich damit große<br />

Herausforderungen. der beitrag zeigt mögliche<br />

Handlungsoptionen auf.<br />

Service<br />

90 ForderungsPartner<br />

92 rezensionen<br />

IMPRESSUM<br />

<strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

• ZIELGEnAUE RISIKOAnALYSE •<br />

• FRÜHZEITIGE SAnIERUnG •<br />

• ERFOLGREICHE ABWICKLUnG •<br />

Redaktion<br />

Thomas Welker, Chefredakteur<br />

Dr. Patrick Rösler, stellv. Chefredakteur<br />

Corinna van der Eerden, stellv. Chefredakteurin<br />

Dr. Christian Göbes, Redakteur<br />

Frank Sator, Redakteur<br />

Marcus Michel, Redakteur<br />

E-Mail: <strong>ForderungsPraktiker</strong>@FC-Heidelberg.de<br />

Leiterin Korrektorat und Rezensionen<br />

Janin Stärker<br />

E-Mail: Janin.Staerker@FC-Heidelberg.de<br />

Sponsoring- /Anzeigenleitung<br />

Annabell Jörg<br />

E-Mail: Annabell.Joerg@FC-Heidelberg.de<br />

Produktionsleitung<br />

Christiane Kempe<br />

E-Mail: Christiane.Kempe@FC-Heidelberg.de<br />

Leiterin Aboservice<br />

Beate Knopf<br />

E-Mail: Beate.Knopf@FC-Heidelberg.de<br />

Satz<br />

Metalexis, niedernhausen<br />

Druck/Versand<br />

Druckerei Anders e. K., Prüm-niederprüm<br />

90–96<br />

Seidel/Steinwachs: bearbeitungs- und<br />

Prüfungs leit faden insolvenz des Firmenkunden<br />

Brösel: bilanzanalyse – unternehmensbeurteilungen<br />

auf basis von Hgb- und iFrsabschlüssen<br />

Flitsch/Lembke/Krug (Hrsg.): Mitarbeiterhandbuch<br />

insolvenz<br />

Ehrenberg: Haftungsrisiko des insolvenzverwalters<br />

Pape/Graeber (Hrsg.): Handbuch der<br />

insolvenzverwalterhaftung<br />

Braun (Hrsg.): insolvenzordnung (inso),<br />

kommentar<br />

Bohner/Hackenberg/Kunschak: bearbeitungs-<br />

und Prüfungsleitfaden neues<br />

Verbraucherkreditrecht<br />

Kindl/Meller-Hannich/Wolf (Hrsg.):<br />

gesamtes recht der Zwangsvollstreckung<br />

Titelfoto<br />

photocase.de/gregepperson<br />

Preise<br />

Der Preis für ein Jahresabonnement Inland beträgt<br />

€ 99.– inkl. USt. und zzgl. € 9.– Versandkosten.<br />

<strong>ForderungsPraktiker</strong> erscheint sechs Mal jährlich.<br />

Der Preis für ein Einzelheft beträgt € 21,45<br />

(€ 20 + € 1,45 Versand). Abonnementkündigungen<br />

sind nur mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende<br />

des berechneten Bezugszeitraums möglich.<br />

Firmenanschrift & inhaltliche Verantwortung<br />

Finanz Colloquium Heidelberg GmbH<br />

Plöck 32a<br />

D-69117 Heidelberg<br />

Tel.: 06221 – 99 898 0<br />

Fax: 06221 – 99 898 99<br />

info@fc-heidelberg.de<br />

www.fc-heidelberg.de<br />

Geschäftsführung<br />

Dr. Christian Göbes, Frank Sator, Dr. Patrick Rösler,<br />

Marcus Michel<br />

Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg,<br />

Amtsgericht Mannheim HRB nr. 335598<br />

Umsatz-Identifi kationsnummer gemäß § 27 a<br />

Umsatzsteuergesetz: DE184391372<br />

ISSn 1869-6295<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

51


aktuell<br />

risikomanagement,<br />

Forderungsbeitreibung<br />

Entwurf der EU-Kommission<br />

für eine Hypothekarkreditgeberrichtlinie<br />

w nach internem Zeitplan der europäischen<br />

kommission war für den<br />

16.03.<strong>2011</strong> die Veröffentlichung des richtlinienvorschlages<br />

zur verantwortungsvollen<br />

kreditvergabe im Hypothekarkreditbereich<br />

geplant. diese richtlinie soll<br />

für alle grundpfandrechtlich gesicherten<br />

kredite und für alle anderen kredite, die<br />

durch eine sicherheit, die in einem Mitgliedstaat<br />

gewöhnlich zu diesem Zweck<br />

genutzt wird, gesichert werden, gelten.<br />

das recht zur vorzeitigen Rückzahlung<br />

für den Verbraucher soll ebenfalls europarechtlich<br />

garantiert werden, nicht aber<br />

die details, dies soll den Mitgliedstaaten<br />

obliegen.<br />

der entwurf sieht keine zwingende Beratungspflicht<br />

vor, allerdings darf mit dem<br />

begriff „beratung“ nur dann Marketing<br />

betrieben werden, wenn die Vergütung<br />

für diese individuelle beratung als individueller<br />

service dem Verbraucher vorab<br />

transparent gemacht wird. Zusätzlich muss<br />

der kreditgeber oder Vermittler im rahmen<br />

der Vertragsanbahnung durch standardisierte<br />

information erklären, ob er beratung<br />

anbietet oder nicht. sofern er die beratung<br />

dann anbietet, muss er aus einem ausreichenden<br />

angebot von krediten auf dem<br />

Markt, das für die persönlichen Ziele und<br />

bedürfnisse des Verbrauchers beste angebot<br />

aussuchen und ihm dies zum abschluss<br />

empfehlen. die auswahl ausschließlich aus<br />

der eigenen Produktpalette wäre demnach<br />

nicht von diesem neuen europarechtlichen<br />

begriff der beratung erfasst.<br />

der entwurf regelt darüber hinaus Mindestanforderungen<br />

für Kreditvermittler<br />

und angestellte von kreditgebern. diese<br />

sollen über einen angemessenen Wissensstand<br />

und die kompetenz verfügen, kredite<br />

zu vergeben. sofern weitere verbundene<br />

Verträge vermittelt werden, wie Versicherungs-<br />

oder investment-Produkte, müssen<br />

diese Personen auch von diesen Produkten<br />

52 <strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

die entsprechende Fachkenntnis haben.<br />

die gleichen anforderungen sollen für die<br />

Führungsebene des kreditgebers und der<br />

Vermittler gelten. Ferner wird vorgeschlagen,<br />

dass die anforderungen an die kredit-<br />

vermittler und angestellten dauerhaft<br />

zu erfüllen sind, d. h. nicht nur zum Zeitpunkt<br />

der geschäftsaufnahme. die Mitgliedstaaten<br />

haben sicherzustellen, dass<br />

der angemessene Wissensstand und die<br />

kompetenz durch anerkannte Qualifikationen<br />

oder erfahrungen belegt werden.<br />

kredit vermittler sollen künftig die vorherige<br />

genehmigung des Mitgliedstaats<br />

benötigen, bevor sie ihre Vermittlungstätigkeit<br />

aufnehmen. die Mitgliedstaaten<br />

werden verpflichtet, ein register zu führen,<br />

in dem alle kreditvermittler bzw. kreditvermittlerfirmen<br />

einzutragen sind. auch<br />

sollen die Mitgliedstaaten konkrete aufsichtbehörden<br />

einrichten oder benennen,<br />

die die tätigkeit der Vermittler überwachen.<br />

Vor der eintragung in das register und der<br />

genehmigung der berufsausübung müssen<br />

die Vermittler die berufliche kenntnis vorweisen,<br />

aber auch eine Haftpflichtversicherung<br />

oder garantieerklärung des kreditgebers,<br />

für den sie tätig werden, vorlegen.<br />

darüber hinaus dürfen in dem polizeilichen<br />

Führungszeugnis keine einträge vorhanden<br />

sein. die registrierung und autorisierung<br />

der berufsausübung des Vermittlers in<br />

seinem Heimatstaat erlaubt auch die tätigkeit<br />

in jedem anderen eu-Mitgliedstaat.<br />

grundsätzlich sollen sämtliche Marketing-<br />

und Werbemaßnahmen fair, ehrlich und<br />

nicht irreführend sein, insbesondere soll<br />

über die Verfügbarkeit eines kreditangebots<br />

oder der kosten für dieses kreditangebot<br />

keine falschen erwartungen geweckt<br />

werden. der entwurf regelt analog der Verbraucherkreditrichtlinie<br />

auch die zwingende<br />

Liste der standardinformationen in<br />

der Werbung inklusive der notwendigen<br />

Warnhinweise. bezüglich der vorvertraglichen<br />

Informationspflichten sieht der<br />

entwurf die Änderung des europäischen<br />

standardisierten informationsblattes (esis)<br />

vor. dieses esis soll dem Verbraucher ohne<br />

schuldhaftes Zögern übergeben werden,<br />

sobald der Verbraucher die angaben zum<br />

Finanzierungswunsch dem kreditgeber mitgeteilt<br />

hat. darüber hinaus sieht der ent-<br />

wurf vor, dass bei jedem bindenden angebot<br />

des kreditgebers das esis zu übergeben<br />

ist. die Mitgliedstaaten haben diesbezüglich<br />

sicherzustellen, dass der Verbraucher<br />

vor Vertragsschluss genügend Zeit hatte,<br />

den inhalt des kreditangebots und das<br />

esis zu prüfen. eine zehntägige bedenkfrist<br />

oder eine Widerrufsfrist sieht der entwurf<br />

nicht vor.<br />

Kreditvermittler werden verpflichtet,<br />

vor der aufnahme ihrer tätigkeit den Verbraucher<br />

analog der Versicherungsvermittlungsrichtlinie<br />

über ihren status als gebundener<br />

oder freier Vermittler, über etwaige<br />

gesellschaftsrechtliche Verknüpfungen mit<br />

dem kreditgeber, über die gebühren (Provisionen),<br />

die der Verbraucher dem Vermittler<br />

für seine dienstleistungen zahlen muss<br />

(bei freien Vermittlern auch die Provision,<br />

die er vom kreditgeber erhält), sowie die<br />

etwaigen beschwerdeverfahren zu informieren.<br />

der entwurf sieht ferner vor, dass<br />

freie Vermittler auf nachfrage des Verbrauchers<br />

die Provisionsvariationen dem<br />

Verbraucher offen legen sollen. die eukommission<br />

unterscheidet somit bei der<br />

Provisionsoffenlegung zwischen freien und<br />

gebundenen Vermittlern.<br />

Wie auch in der Verbraucherkreditrichtlinie<br />

sieht der entwurf eine Erläuterungspflicht<br />

des kreditgebers oder des Vermittler<br />

bezüglich der einzelheiten des kreditangebots<br />

und der verbundenen Verträge vor,<br />

damit der Verbraucher selbst in die Lage<br />

versetzt wird, zu prüfen, ob das kreditangebot<br />

seinen finanziellen umständen und<br />

bedürfnissen entspricht. diese erläuterung<br />

soll auch die informationsbestandteile und<br />

die darin enthaltenen Fachbegriffe umfassen.<br />

eine generelle Angemessenheitsprüfung,<br />

wie die eu-kommission dies in den<br />

konsultationsdokumenten angekündigt<br />

hat, sieht der entwurf nicht vor.<br />

die Vorschrift zur berechnung des effektiven<br />

Jahreszinses, die berechnungsmethode<br />

und die Formel, decken sich<br />

mit art. 19 der Verbraucherkreditrichtlinie.<br />

somit sind auch wie in der Verbraucherkreditrichtlinie<br />

künftig die kosten der<br />

sicherheit (eintragung des grundpfandrechts)<br />

in den effektiven Jahreszins ein-


zurechnen, notarkosten sind davon aber<br />

explizit ausgenommen.<br />

analog der Verbraucherkreditrichtlinie wird<br />

die Kreditwürdigkeitsprüfung für den kreditgeber<br />

verpflichtend. allerdings sieht der<br />

entwurf vor, dass die Mitglied staaten verbindlich<br />

regeln sollen, dass der kreditgeber<br />

verpflichtet wird, bei mangelnder bonität<br />

des kreditgebers den kredit nicht zu vergeben.<br />

Zusätzlich regelt der entwurf die<br />

Pflicht des Verbrauchers, korrekte und ausreichende<br />

informationen bezüglich seiner<br />

kreditwürdigkeit der bank zu übergeben.<br />

die Übergabe falscher daten soll in den<br />

Mitgliedstaaten strafrechtlich sanktioniert<br />

werden. £<br />

Christian König, rechtsanwalt, syndikus,<br />

Verband der Privaten bausparkassen e. V.<br />

risikomanagement, revision<br />

Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis<br />

eines Kreditinstituts<br />

ist unwirksam<br />

w ein Verbraucherschutzverband hatte<br />

eine sparkasse im Wege einer einstweiligen<br />

Verfügung auf unterlassung der erhebung<br />

einer gebühr für die Führung von<br />

darlehenskonten in anspruch genommen.<br />

die gegen die Verfügung des Landgerichts<br />

karlsruhe gerichtete berufung blieb vor<br />

dem oLg karlsruhe erfolglos. das oberlandesgericht<br />

erachtete diese klausel als<br />

gerichtlich überprüfbare Preisnebenabrede<br />

und nicht als eine nicht überprüfbare<br />

bestimmung eines teils der Hauptleistung<br />

des kunden aus dem darlehensvertrag.<br />

im Wesentlichen führte der senat aus: das<br />

darlehenskonto werde von der bank ausschließlich<br />

zu Zwecken der abwicklung<br />

des darlehens geführt. es diene allein der<br />

Verbuchung der Zahlungen des darlehensnehmers.<br />

damit liege die kontoführung<br />

lediglich im eigenen interesse der bank;<br />

der kunde selbst könne über dieses konto<br />

nicht verfügen.<br />

in welcher art und Weise aber die bank<br />

die Zinszahlungen und die rückführung<br />

des darlehens überwachen will und in<br />

welcher art und Weise diese die Zahlung<br />

des darlehensnehmers verbuche,<br />

sei allein deren sache. ein entgelt für die<br />

allein im eigen interesse der bank liegende<br />

kontoführung dürfe die bank vom darlehensnehmer<br />

nicht verlangen und eine<br />

kontoführungsgebühr in ihren agb nicht<br />

festlegen. denn das Verlangen der bank<br />

nach diesen gebühren führe zu einer verdeckten<br />

Verteuerung der kredite durch<br />

die abwälzung von anteiligen allgemeinen<br />

betriebskosten und Verwaltungsaufwendungen,<br />

welche die bank jedoch aus<br />

den kreditzinsen decken müsse.<br />

die entscheidung des oLg karlsruhe ist<br />

rechtskräftig, da im einstweiligen Verfügungsverfahren<br />

eine revision nicht<br />

zugelassen ist. es ist deshalb damit zu<br />

rechnen, dass die Verbraucherschutzverbände<br />

gestützt auf dieses urteil alsbald<br />

die kredit institute auf unterlassung der<br />

beanspruchung einer darlehenskontogebühr<br />

und der aufnahme dieser gebühr<br />

in den agb bzw. in das Preis- und Leistungsverzeichnis<br />

in anspruch nehmen<br />

werden, sodass es sich empfiehlt, auf<br />

kontogebühren für darlehenskonten zu<br />

verzichten und entsprechende agb-klauseln<br />

zu streichen. £<br />

Dr. Ulrich Ch. Müller, rechtsanwalt, Fachanwalt<br />

für bank- und kapitalmarktrecht<br />

Forderungsbeitreibung, investor<br />

Studie: Forderungsverkauf<br />

durch Banken<br />

w die european Financial Marketing association<br />

(efma) und roland berger strategy<br />

Consultants haben die neue studie „retail<br />

banking in Cee - debt collection in times of<br />

crisis“ vorgestellt. neben wichtigen ergebnissen<br />

zeigt die studie Verbesserungsmöglichkeiten<br />

in der europäischen inkassopraxis<br />

auf.<br />

der anteil der banken, die einen Forderungsverkauf<br />

in betracht ziehen, ist seit<br />

dem ausbruch der krise spürbar gestiegen.<br />

Heute verkaufen bereits 79% der befragten<br />

banken verspätete Forderungen oder<br />

haben dies geplant. insgesamt aber ist das<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

aktuell<br />

Volumen der verkauften schulden auch<br />

weiter eher gering.<br />

um verspätete Zahlungen – sog. „early<br />

Collections“ – die meistens leicht zu lösenden<br />

Fälle betreffen, kümmern sich kreditinstitute<br />

i. d. r. intern. Lediglich 35% der<br />

banken lagern bereits diese aktivitäten<br />

an inkassobüros aus oder haben es vor.<br />

im gegensatz überlassen mehr als zwei<br />

drittel der banken komplizierte Mahnverfahren<br />

zumindest teilweise externen<br />

schuldeneintreibern. außerdem versuchen<br />

kreditinstitute, gerichtliche Mahnverfahren<br />

zu vermeiden, da diese oft langwierig<br />

und nicht immer erfolgreich sind.<br />

Über 50% der befragten banken wickeln<br />

allerdings diese Verfahren über ihre eigene<br />

rechtsabteilung ab. große unterschiede<br />

gibt es unter den banken bezüglich der<br />

strategien, um überfällige schulden einzutreiben.<br />

ihre Verfahren untergliedern<br />

mittel- und osteuropäische banken normalerweise<br />

nach einfachen kriterien wie<br />

Produkt- und kundensegment. nur etwa<br />

ein drittel der banken setzt analytische<br />

Methoden ein, die auf das Verhalten der<br />

schuldner abgestimmt sind („behavioral<br />

analytics“).<br />

Fast alle befragten banken erledigen<br />

den großteil ihres inkassos privater Forderungen<br />

an ihrem geschäftssitz. rund<br />

ein drittel der banken verfügt zudem über<br />

inkassoabteilungen auf regionaler oder<br />

auf niederlassungsebene. die Filialen<br />

sind meist für das eintreiben der schulden<br />

vor ort, für bestimmte kundensegmenten<br />

bzw. risikoniveaus zuständig.<br />

Vom automatisierungs- und outsourcing-grad<br />

hängt auch die personelle<br />

ausstattung der einzelnen kreditinstitute<br />

ab. die meisten mittel- und osteuropäischen<br />

banken beschäftigen heute 2,7 bis<br />

sechs Prozent ihres Personals in inkassoabteilungen.<br />

angesichts der häufig unzureichenden<br />

kapazitäten im Forderungsmanagement<br />

haben die meisten banken<br />

in der krise ihr inkassopersonal aufgestockt,<br />

während in anderen bereichen stellen<br />

gestrichen wurden. um ihre kapazitäten<br />

im schuldeneintreiben nicht nur<br />

quantitativ, sondern auch qualitativ aufzustocken,<br />

greifen banken auch auf unge-<br />

53


aktuell<br />

wöhnliche Methoden zurück. so haben<br />

z. b. einige rumänische banken erfahrene<br />

Mitarbeiter von führenden Mobiltelefongesellschaften<br />

abgeworben, die für<br />

ihre rigorose eintreibungspraxis bekannt<br />

sind. £<br />

risikomanagement,<br />

Forderungsbeitreibung<br />

Insolvenzen, Neugründungen<br />

und Löschungen im Jahr 2010<br />

w durch den konjunkturaufschwung<br />

sinken laut Meldung von Creditreform die<br />

insolvenzrisiken. 2010 verringerte sich die<br />

Zahl der unternehmensinsolvenzen um<br />

2,5% auf 32.100 Fälle (2009: 32.930 Fälle).<br />

beruhigend auf das insolvenzgeschehen<br />

wirken neben dem kräftig anziehenden<br />

exportmotor auch das anspringen der binnennachfrage<br />

sowie die entspannung auf<br />

den Finanzmärkten, was die unternehmensfinanzierung<br />

zunehmend erleichtert.<br />

im gegensatz zur entwicklung bei den<br />

unternehmensinsolvenzen erhöhte sich<br />

die Zahl der Verbraucherinsolvenzen deutlich.<br />

Mit 111.800 neuen Fällen wurde nicht<br />

nur der Vorjahreswert (100.790 Fälle) um<br />

Abbildung 1: Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen<br />

54 <strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

10,9% übertroffen, auch stellt die aktuelle<br />

Zahl einen negativrekord dar. seit der<br />

Änderung des insolvenzrechts vor gut<br />

zehn Jahren, durch die auch Privatpersonen<br />

die Möglichkeit eröffnet wurde, sich<br />

zu entschulden, haben mehr als 700.000<br />

deutsche die restschuldbefreiung beantragt.<br />

Jeder siebte davon (14,6%) ist zwischen<br />

20 und 29 Jahre alt.<br />

Mit 35,4 Mrd. € (siehe abb. 2 auf s. 55)<br />

bleibt die diesjährige insolvenzschadenssumme<br />

deutlich (um 55,1%) unter<br />

dem schadensvolumen des vergangenen<br />

Jahres zurück (2009: 78,9 Mrd. €). so verringerte<br />

sich die durch schnitt liche schadenssumme<br />

pro insolvenz auf 785.000 € (2009:<br />

1,94 Mio. €). Private gläubiger werden voraussichtlich<br />

25,2 Mrd. € (2009: 63,8 Mrd. €)<br />

abschreiben müssen, die öffentliche Hand<br />

10,2 Mrd. € (2009: 15,1 Mrd. €). im gesunkenen<br />

schadensbetrag spiegelt sich ein<br />

eher mittelständisch geprägtes insolvenzgeschehen<br />

wider.<br />

nur im dienstleistungssektor erhöhte sich<br />

die Zahl der insolvenzen noch einmal; und<br />

zwar um 3,6% auf 17.670 Fälle. dagegen<br />

ist im Verarbeitenden gewerbe ein merklicher<br />

rückgang um 15,8% auf 2.830 insol-<br />

venzen registriert worden. Zurückgegangen<br />

ist ebenfalls die Zahl der insolvenzen<br />

im Handel (–7,7% auf 6.630 Fälle) sowie im<br />

bausektor (–6,8% auf 4.970 Fälle). Überdurchschnittlich<br />

stark sind hierbei die<br />

rückgänge im osten der bundesre publik.<br />

die stärksten rückgänge im Jahresverlauf<br />

gab es im Wirtschaftszweig Metallerzeugung<br />

und -bearbeitung (–58,1%), im automobilbau<br />

(–41,7%) sowie in der gummi-<br />

und kunststoffbranche (–25,9%).<br />

das insolvenzgeschehen ist in diesem<br />

Jahr weitaus kleinteiliger als 2009. in der<br />

Mehrzahl (79%) sind es kleinstbetriebe mit<br />

höchstens fünf beschäftigten, die insolvenz<br />

anmelden mussten (2009: 77,2%).<br />

großunternehmen mit mehr als 100 Mitarbeitern<br />

machen lediglich 0,6% (2009:<br />

1,1%) aller registrierten insolvenzfälle aus.<br />

die größte Pleite des Jahres betraf den<br />

kfz-Zulieferer „Honsel ag“ aus Meschede<br />

mit rd. 3.000 Mitarbeitern. Zu den zehn<br />

großinsolvenzen 2010 zählen weitere<br />

vier automobilzulieferer („saargummi“,<br />

„Pampus automotive“, „reuM gruppe“<br />

und „angell-demmel europe“) sowie der<br />

Pflegeheimbetreiber „Hansa gruppe“, der<br />

non-Food-discounter „Mäc geiz“ und die<br />

Zeitarbeitsfirma „brinkhof Holding“. £


Forderungsbeitreibung, investor<br />

Credit Suisse verkauft 2,1 Mrd. €<br />

NPL-Kredite<br />

w die schweizer großbank Credit suisse<br />

hat Medienberichten zufolge ein Paket<br />

von immobilienkrediten im umfang von<br />

2,1 Mrd. € an den Finanzinvestor apollo verkauft.<br />

bei den krediten handelt es sich um<br />

leistungsgestörte darlehen, die mit europäischen<br />

immobilien in mitt leren Lagen<br />

besichert sind, darunter auch Mietshäuser<br />

in deutschland. das berichten das Wall<br />

street Journal und Propertyeu. Credit suisse<br />

kommentiert den Vorgang nicht. Laut Wall<br />

street Journal stellt Credit suisse einen<br />

kredit für die ankaufsfinanzierung zur Verfügung<br />

und beteiligt sich darüber hinaus an<br />

dem ankaufsvehikel von apollo Management.<br />

Mit dem Verkauf hat die investmentbank<br />

das einst mehr als 30 Mrd. € schwere<br />

immobilienkreditportfolio zum großteil<br />

abgebaut; viele darlehen wurden per Verbriefung<br />

aus der bilanz geschoben. Mit dem<br />

vollständigen abbau des kreditbuchs will<br />

sich die bank Luft und Flexibilität für neue<br />

Finanzierungs- und investitionsaktivitäten<br />

verschaffen, wie aus unternehmenskreisen<br />

zu hören ist. £<br />

Abbildung 2: Schäden durch Insolvenzen<br />

risikomanagement<br />

Politische Risiken für Unternehmen<br />

nehmen weltweit zu<br />

w Während sich die Weltwirtschaft langsam<br />

erholt, sind die politischen risiken,<br />

denen die unternehmen international ausgesetzt<br />

sind, gestiegen. das ist das ergebnis<br />

der „Weltkarte für politische risiken<br />

<strong>2011</strong>“, die der globale Versicherungs makler<br />

Aon vorgestellt hat. Aon bewertet das politische<br />

risiko von 211 Ländern und territorien<br />

und erfasst das niveau von risiken<br />

wie nichtkonvertierbarkeit und transfer<br />

von Währungen, streiks, aufstände und<br />

aufruhr, krieg, ausfall staatlicher Zahlungen,<br />

politische einflussnahme, schwachstellen<br />

in der Lieferkette sowie gesetzliche<br />

und ordnungspolitische risiken. besonders<br />

das risiko des ausfalls staatlicher Zahlungen<br />

bedroht aktuell die Firmen.<br />

die jährlich veröffentlichte aon Weltkarte<br />

für politische risiken klassifiziert Länder<br />

auf einer sechs-Punkte-skala, die von<br />

„geringes risiko“ bis „sehr hohes risiko<br />

reicht“. ein downgrade weist darauf hin,<br />

dass das risiko gestiegen ist, während ein<br />

upgrade anzeigt, dass das risiko weniger<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

aktuell<br />

schwerwiegend ist. 19 Länder auf der Weltkarte<br />

von <strong>2011</strong> wurden herabgestuft, elf<br />

Länder haben sich verbessert. die diesjährige<br />

Weltkarte hebt auch das aufkommen<br />

verschiedener grenzmärkte in afrika<br />

hervor – wie angola, tschad und niger, in<br />

denen mehr internationaler Handel und<br />

investitionen betrieben würden. dies wiederum<br />

führe zu einem größeren bedarf<br />

an Versicherungsschutz gegen politische<br />

risiken. allerdings gibt es für bestimmte<br />

regionen auch einen positiven trend<br />

durch aufsteiger im ranking. im Verlauf<br />

der vergangenen fünf Jahre ist die Zahl der<br />

Länder im Mittelfeld des risikorankings<br />

um beinahe 30% gestiegen – und zwar<br />

konkret bei den kategorien „Mittelgering“<br />

bis „Mittelhoch“, da diese Länder stärker in<br />

die Weltwirtschaft integriert wurden und<br />

ihr Wohlstand gestiegen ist. £<br />

risikomanagement,<br />

Forderungsbeitreibung<br />

Arbeitslosigkeit führte 2009 am<br />

häufigsten zur Überschuldung<br />

w die arbeitslosigkeit ist der häufigste<br />

auslöser für eine Überschuldungssituation<br />

bei Privatpersonen. nach angaben<br />

55


aktuell<br />

des statistischen bundesamtes (destatis)<br />

war im Jahr 2009 die arbeitslosigkeit bei<br />

28% der von schuldnerberatungsstellen<br />

betreuten Personen der Hauptauslöser<br />

für die Überschuldung. 2008 war dieser<br />

anteil etwa gleich hoch. neben arbeitslosigkeit<br />

führten auch andere ereignisse<br />

wie z. b. trennung, scheidung sowie tod<br />

des Partners oder der Partnerin (zusammen<br />

14%), erkrankung oder sucht (elf<br />

Prozent) zu kritischen finanziellen situationen.<br />

eine unwirtschaftliche Haushaltsführung<br />

(zehn Prozent) und gescheiterte<br />

selbständigkeit (neun Prozent) waren weitere<br />

wichtige Hauptauslöser für die Überschuldung.<br />

im Jahr 2009 lebten 44% aller von den<br />

schuldnerberatungsstellen beratenen<br />

Personen allein. besonders allein lebende<br />

Männer steckten häufig in einer finanziellen<br />

krise. sie machten etwa 27% aller beratenen<br />

Personen aus, während der anteil<br />

der allein lebenden Männer insgesamt an<br />

allen Haushalten nur bei 18% lag. auch<br />

allein erziehende Frauen waren überproportional<br />

von Überschuldung betroffen.<br />

sie zählten fast dreimal so häufig zur<br />

klientel der schuldnerberatungsstellen<br />

(14%), als es ihrem anteil an allen Haushalten<br />

(fünf Prozent) entsprach.<br />

die überschuldeten Personen hatten 2009<br />

im durchschnitt rd. 35.000 € schulden,<br />

davon entfielen 20.000 € oder 56% auf<br />

schulden gegenüber banken, die somit<br />

die wichtigsten gläubiger waren. bei<br />

mehr als der Hälfte der überschuldeten<br />

Personen (55%) lag 2009 das monatliche<br />

nettoeinkommen unter 900 € und damit<br />

unter der Pfändungsfreigrenze, die derzeit<br />

990 € beträgt. bei den alleinstehenden<br />

Frauen und Männern mussten sogar 70%<br />

der überschuldeten Personen mit einem<br />

nettoeinkommen unter 900 € auskommen.<br />

nur rd. drei Prozent aller überschuldeten<br />

Personen hatten einkünfte von mehr als<br />

2.000 € pro Monat. Zusammen mit den einkünften<br />

der übrigen Haushaltsmitglieder<br />

verfügten die beratenen Personen 2009<br />

über ein monatliches nettoeinkommen<br />

von durchschnittlich 1.144 €. davon wendeten<br />

sie 38% für das Wohnen auf, so dass<br />

für den übrigen Lebensunterhalt durch-<br />

56 <strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

schnittlich nur noch rd. 705 € zur Verfügung<br />

standen.<br />

diese angaben beruhen auf einer befragung<br />

von 236 der insgesamt rd. 950<br />

schuldnerberatungsstellen in deutschland<br />

– sie stellten anonymisierte daten<br />

von rd. 74.400 beratenen Personen mit<br />

deren einverständnis bereit. die teilnahme<br />

an dieser statistik war freiwillig.<br />

Weitere ergebnisse und erläuterungen<br />

finden sie in einem tabellenband, der kostenlos<br />

im Publikationsservice des statistischen<br />

bundesamts unter www.destatis.<br />

de/publikationen, suchwort: „Überschuldung“<br />

abrufbar ist. £<br />

risikomanagement,<br />

Forderungsbeitreibung<br />

Insolvenzen in Europa 2010/11<br />

w der Wirtschaftsaufschwung wirkt laut<br />

bericht von Creditreform zunehmend positiv<br />

auf das europäische insolvenzgeschehen,<br />

zu einem merklichen rückgang der<br />

insolvenzzahlen ist es 2010 aber nicht<br />

gekommen. in den eu-15 staaten plus<br />

norwegen und der schweiz wurden im<br />

vergangenen Jahr 175.677 Firmenkonkurse<br />

registriert – das sind 1,4% weniger<br />

als 2009 (178.235 Fälle). in den staaten<br />

Mittel- und osteuropas erhöhte sich die<br />

Zahl der insolventen unternehmen um<br />

14,1% auf 35.581 Fälle (2009: 31.194).<br />

innerhalb europas zeigten sich 2010<br />

unterschiedliche trends im insolvenzgeschehen.<br />

sieben staaten mit Zuwächsen<br />

stehen zehn Länder mit rückgängen<br />

bzw. einer stagnation gegenüber. den<br />

größten prozentualen insolvenzanstieg<br />

der westeuropäischen staaten verzeichnet<br />

Luxemburg mit +31,5% auf 918 Verfahren,<br />

gefolgt von italien (+30,8% auf<br />

10.923 Fälle), schweiz (+19,9% auf 6.255<br />

Fälle) und Portugal (+15,6% auf 5.144<br />

insolvenzen). in Finnland wurden hingegen<br />

12,4% weniger Firmenzusammenbrüche<br />

regis triert als 2009, in großbritannien<br />

waren es 11,1% weniger und in norwegen<br />

10,6%. in deutschland kam im vergangenen<br />

Jahr für 32.100 unternehmen<br />

das insolvenzbedingte aus – ein Minus<br />

von 2,5% gegenüber 2009. damit zählt die<br />

bundesre publik neben Frankreich (51.060<br />

insolvenzen) und großbritannien (17.690)<br />

aber zu den drei europäischen staaten mit<br />

der höchsten absoluten Zahl an Firmen-<br />

pleiten.<br />

in Westeuropa mussten im vergangenen<br />

Jahr rd. 19.100 betriebe aus dem Verarbeitenden<br />

gewerbe insolvenz anmelden. das<br />

waren 10,9% aller registrierten insolvenzfälle<br />

und entspricht einem rückgang um<br />

5,7% gegenüber 2009. Verringert haben<br />

sich die gemeldeten insolvenzverfahren<br />

auch in den übrigen Hauptwirtschaftsbereichen,<br />

wenngleich nur leicht: so im<br />

baugewerbe um 1,1%, im Handel und<br />

gastgewerbe um 1,8% und im dienstleistungssektor<br />

um lediglich 0,6%. Mit etwa<br />

66.000 insolvenzen kamen aus dem dienstleistungsgewerbe<br />

die meisten Firmenzusammenbrüche.<br />

der anteil des sektors<br />

am europaweiten insolvenzgeschehen<br />

erhöhte sich somit binnen eines Jahres<br />

von 37,2 auf 37,6%. der bausektor stellt<br />

mit ca. 36.900 insolvenzverfahren 21% der<br />

registrierten Fälle, der Handel mit 53.600<br />

konkursen 30,5%.<br />

im gegensatz zum trend bei den Firmeninsolvenzen<br />

ist die Zahl der Privatkonkurse<br />

2010 nochmals gestiegen. Mit knapp<br />

385.000 zahlungsunfähigen Personen in<br />

Westeuropa wurden 5,2% mehr Fälle registriert<br />

als 2009 (366.000). dieser anstieg<br />

geht weitgehend auf die entwicklungen<br />

in schweden (+19,3%; 7.860 Fälle), in den<br />

niederlanden (+16,6%; 10.450 Fälle), in<br />

Frankreich (+8,1%; 44.360 betroffene)<br />

und in deutschland (+7,6%; 139.800 Fälle)<br />

zurück. unter dem europäischen durchschnitt<br />

blieb der anstieg in großbritannien<br />

(+1,8%; 162.460 Fälle), das aber erneut<br />

die meisten Privatinsolvenzen zählt, sowie<br />

in der schweiz und in Österreich (jeweils<br />

+0,5% gegenüber 2009).<br />

der krisenbedingte anstieg der arbeitslosigkeit<br />

und die seit ende der 90er Jahre<br />

stark gestiegene private Verschuldung der<br />

europäer – z. b. für eine immobilienfinanzierung<br />

– birgt für immer mehr Menschen<br />

die gefahr der Zahlungsun fähigkeit. so


dürfte die Zahl der Privatinsolvenzen auch<br />

im laufenden Jahr auf einem hohen niveau<br />

verharren.<br />

die ertragskraft der westeuropäischen<br />

unternehmen ist im krisenjahr 2009<br />

stark unter druck gekommnen. Mehr als<br />

jedes vierte unternehmen (27,8%) schrieb<br />

Verluste. dieser aderlass zehrte an den<br />

kapitalrücklagen der betroffenen unternehmen.<br />

Mittlerweile weist jedes vierte<br />

unternehmen in europa (25,8%) eine<br />

eigenkapitalquote von weniger als zehn<br />

Prozent (im Verhältnis zur bilanzsumme)<br />

auf. entsprechend hoch sind hier der<br />

schuldenfinanzierte teil der Vermögenswerte<br />

und die abhängigkeit von externen<br />

Fremdkapitalgebern. Überdurchschnittlich<br />

viele eigenkapitalschwache unterneh-<br />

men sind in den südeuropäischen staaten<br />

italien (35,9% aller unternehmen), Portugal<br />

(27,4%) und spanien (26,4%) zu finden<br />

sowie in irland (31,5%) und großbritannien<br />

(31,4%). Weniger anfällig scheinen<br />

die unternehmen in den skandinavischen<br />

Ländern zu sein. in schweden z. b. gelten<br />

nur 13,7% der unternehmen als unterkapitalisiert.<br />

die Wirtschafts- und Finanzkrise hat die<br />

arbeitslosigkeit in den usa drastisch<br />

erhöht. entsprechend schnellte die Zahl<br />

der Privatinsolvenzen im vergangenen<br />

Jahr um 11,3% auf 1,57 Mio. nach oben.<br />

dieser Wert liegt nur knapp unter dem bisherigen<br />

rekord aus dem Jahre 2003. im<br />

unternehmenssektor hat sich das Firmensterben<br />

dagegen verringert. 2010 muss-<br />

aktuell<br />

ten rd. 57.300 us-unternehmen aufgeben<br />

– das sind 5,8% weniger als 2009 (60.837<br />

Verfahren). sowohl der anstieg der Privatinsolvenzen<br />

als auch der rückgang<br />

im unternehmenssektor fiel in den Vereinigten<br />

staaten stärker aus als in europa.<br />

osteuropa war auch 2010 von den Folgen<br />

der Wirtschaftskrise betroffen. die Zahl<br />

der Firmeninsolvenzen erhöhte sich<br />

noch einmal um 14,1% auf 35.581 Fälle.<br />

den stärksten anstieg weisen Litauen<br />

(+28,1%), kroatien (+23,8%) sowie slowenien<br />

(23,2%) auf. ein rückgang wurde in<br />

estland (–27,3%), in Polen (–10,1%) und<br />

in der slowakei (–7,8%) registriert. gestiegen<br />

ist die Zahl der unternehmens pleiten<br />

auch in russland – um 7,3% auf ca. 16.600<br />

Fälle. £


58<br />

beitrag<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

Vorstand risikomanagement sanierung sicherheitenverwertung<br />

Forderungsbeitreibung investor revision<br />

BGH-Friedensschluss zu Einzugsermächtigungslastschriften<br />

Folgen der aktuellen urteile zur insolvenzfestigkeit für die bankPraxis.<br />

Autor:<br />

Frank Wegmann,<br />

Rechtsanwalt und Banksyndikus,<br />

Rechtsabteilung UniCredit Bank AG,<br />

München.<br />

» In der Insolvenz<br />

natürlicher Personen<br />

kann der Insolvenzverwalter<br />

nicht mehr<br />

pauschal allen noch<br />

ungenehmig ten<br />

Belastungsbuchungenwidersprechen.<br />

Er muss<br />

vielmehr prüfen,<br />

ob das pfändungsfreie„Schonvermögen“<br />

des Schuldners<br />

betroffen ist. «<br />

1 siehe u. a. bgH, urt. v. 04.11.2004, iX Zr 22/03,<br />

Zinso 2004 s. 1.353; bgH, urt v. 10.06.2008, Xi<br />

Zr 283/07, Zinso 2008 s. 1.076.<br />

2 Gegen die Wirkung von Ziff er 7 abs. 3 agbbanken<br />

a. F. gegenüber dem vorläufigen<br />

"schwachen" insolvenzverwalter: bgH, urt. v.<br />

<strong>02</strong>.04.2009, iX Zr 171/07, WM 2009 s. 958; bgH<br />

iX Zr 217/06, WM 2007 s. 2.246; Für die Wirkung<br />

von Ziff er 7 abs. 3 agb-banken a. F. gegenüber<br />

dem vorläufi gen "schwachen" insolvenzverwalter:<br />

bgH, urt v. 10.06.2008, Xi Zr 283/07,<br />

Zinso 2008 s. 1.076, 1.079 [30].<br />

3 az. iX Zr 37/09, bgH ZiP 2010 s. 1.552.<br />

4 bgH, ZiP 2007 s. 2.273, rn. 32 ff .<br />

I. Einleitung<br />

w bekanntlich bestanden zwischen dem iX.<br />

und dem Xi. Zivilsenat des bgH bislang diff erenzen<br />

hinsichtlich der bewertung verschiedener<br />

rechtsfragen im Zusammenhang mit einzugsermächtigungslastschriften<br />

in der insolvenz 1 .<br />

umstritten war insbesondere, ob ein insolvenzverwalter<br />

oder treuhänder berechtigt ist,<br />

pauschal sämtlichen bislang nicht genehmigten<br />

kontobelastungen zu widersprechen und<br />

ob Ziff er 7 abs. 3 agb-banken a. F. mit Wirkung<br />

gegenüber dem vorläufi gen schwachen insolvenzverwalter<br />

gilt 2 . Mit einer Pressemitteilung<br />

vom 20.07.2010 teilte der bundesgerichtshof<br />

mit, dass die senate in zwei urteilen, die jeweils<br />

vom anderen senat mitgetragen würden, einheitliche<br />

rechtsgrundsätze zur insolvenzfestigkeit<br />

mittels einzugsermächtigungslastschrift<br />

bewirkter Zahlungen entwickelt hätten und<br />

damit bislang bestehende diff erenzen in der<br />

rechtsprechung beider senate beigelegt seien.<br />

dieser beitrag will die wesentlichen inhalte der<br />

urt. v. 20.07.2010 zusammenfassen und untersuchen,<br />

welche Folgen für die bankPraxis aus<br />

der neuen rechtsprechung abzuleiten sind.<br />

II. Urteil des IX. Senats 3<br />

1. Sachverhalt<br />

der entscheidung des iX. senats liegt ein sachverhalt<br />

aus einem Verbraucherinsolvenzverfahren<br />

zugrunde. die schuldnerin erhielt<br />

Wohngeld nach dem sgb ii. die klägerin, eine<br />

Wohnungsgenossenschaft, zog die monatliche<br />

Miete im Wege des einzugsermächtigungsverfahrens<br />

für die Monate oktober bis dezember<br />

2007 von einem konto der schuldnerin ein.<br />

nachdem am 19.12.2007 das Verbraucherinsolvenzverfahren<br />

über das Vermögen der schuldnerin<br />

eröff net wurde, widersprach die treuhänderin<br />

diesen kontobelastungen. die klägerin<br />

klagt gegen die treuhänderin auf Zahlung der<br />

Mieten aus der Masse. das amtsgericht hatte<br />

der klage stattgegeben. das Landgericht hat sie<br />

abgewiesen, jedoch die revision zugelassen.<br />

2. Entscheidungsgründe<br />

die revision der klägerin blieb im ergebnis<br />

erfolglos. der senat erläutert zunächst, dass sich<br />

für das Lastschriftverfahren in der Variante des<br />

einzugsermächtigungsverfahrens die Genehmigungstheorie<br />

durchgesetzt habe. danach<br />

erlange der gläubiger, in diesem Fall die klägerin,<br />

eine erfüllung seiner gegen den schuldner<br />

gerichteten Forderung erst dann, wenn<br />

der schuldner die Lastschriftbuchung genehmigt<br />

oder die genehmigung gem. den agb des<br />

kreditinstituts (Zahlstelle) wirksam fi ngiert wird.<br />

der senat führt aus, dass er die genehmigungstheorie<br />

auf dem gebiet des insolvenzrechts<br />

umgesetzt habe, woraus sich die Folge ergab,<br />

dass vorläufi ge oder endgültige insolvenzverwalter<br />

und treuhänder im einzugsermächtigungsverfahren<br />

gebuchten Lastschriften widersprechen<br />

konnten, unabhängig davon, ob dem<br />

schuldner eine sachlich berechtigte einwendung<br />

gegen die gläubigerforderung zustand.<br />

der sachverhalt gab dem senat die gelegenheit,<br />

sich mit den Praxisfolgen des pauschalen<br />

Lastschriftwiderspruchs im Bereich der Insolvenz<br />

natürlicher Personen zu äußern. insbesondere<br />

im Zusammenhang mit der einziehung<br />

von entgelten für Lieferungen und Leistungen<br />

des täglichen bedarfs (Mieten, kosten der<br />

energie- und Wasserversorgung) führe die in<br />

der Praxis zu beobachtende schematische<br />

Nichtgenehmigung von Lastschriften teilweise<br />

zu unerwünschten Ergebnissen. der<br />

wirtschaftliche neuanfang des schuldners, der<br />

durch die restschuldbefreiung gewährleistet<br />

werden solle, könne belastet werden.<br />

der iX. senat stellt dann – wie schon in früheren<br />

entscheidungen 4 – fest, dass Lastschriftbelastungen<br />

konkludent genehmigt werden


können. eine konkludente genehmigung<br />

dürfe aber nicht vorschnell bejaht werden.<br />

entscheidend seien vielmehr die umstände<br />

des einzelfalls.<br />

die Folgen seiner auffassung zur genehmigungstheorie<br />

will der bgH mit folgenden erwägungen<br />

begrenzen, die darauf hinauslaufen,<br />

dass der (vorläufige) Verwalter/treuhänder in<br />

der insolvenz natürlicher Personen nicht mehr<br />

pauschal allen ungenehmigten Lastschriften<br />

widersprechen darf:<br />

in der insolvenz natürlicher Personen habe<br />

der insolvenzverwalter nämlich – ebenso wie<br />

der treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren<br />

– nicht die Rechtsmacht, auf pfändungsfreies<br />

Vermögen (sog. Schonvermögen)<br />

des Schuldners zuzugreifen. dies<br />

ergebe sich aus § 36 abs. 1 satz 1 inso, wonach<br />

nicht der Zwangsvollstreckung unterliegende<br />

gegenstände nicht zur insolvenzmasse gehören,<br />

und § 80 abs. 1 inso, dem zufolge das nicht<br />

zur insolvenzmasse gehörende Vermögen des<br />

schuldners vom Übergang des Verwaltungs-<br />

und Verfügungsrechts nicht betroffen ist.<br />

der iX. senat ist der auffassung, dass sich mit<br />

diesen rechtsgedanken Lastschriftstreitigkeiten<br />

in einer Weise lösen ließen, die sowohl den interessen<br />

der Masse und des schuldners gerecht<br />

wird und die die Funktion des Lastschriftverfahrens<br />

nicht antastet. in der insolvenz natürlicher<br />

Personen kann der insolvenzverwalter<br />

nicht mehr pauschal allen noch ungenehmigten<br />

belastungsbuchungen widersprechen. er<br />

muss vielmehr prüfen, ob das pfändungsfreie<br />

„schonvermögen“ des schuldners betroffen ist.<br />

dies könne er nach einsichtnahme in das schuldnerkonto<br />

aufgrund einer einfachen rechenoperation<br />

relativ leicht feststellen, da die ermittlung<br />

des Pfändungsfreibetrags jedem insolvenzverwalter<br />

geläufig sei. Findet der insolvenzverwalter<br />

mehrere kontobelastungen vor, deren summe<br />

den Freibetrag übersteigt (wobei es unerheblich<br />

ist, ob diese belastungen durch barabhebungen,<br />

Überweisungen, Lastschriften oder<br />

auf anderem Weg generiert wurden), von denen<br />

aber nur die Lastschriftbuchungen rückgängig<br />

gemacht werden können, müsse der Verwalter<br />

dem schuldner gelegenheit geben zu entscheiden,<br />

ob und welche Lastschriften aus dem<br />

„schonvermögen“ bedient sein sollen. auch in<br />

solchen Fällen dürfe der Verwalter nicht schematisch<br />

allen Lastschriftbuchungen widersprechen.<br />

der vorläufige insolvenzverwalter könne aber<br />

widersprechen, wenn die genehmigung der<br />

Zahlung später anfechtbar wäre oder wenn<br />

bereits aus der Höhe einer einzelnen Lastschrift<br />

klar ersichtlich ist, dass der fragliche betrag<br />

nicht aus dem „schonvermögen“, sondern nur<br />

aus der Masse aufgebracht werden kann.<br />

Widerspricht der Verwalter, obwohl ihm nach<br />

den vorstehenden erwägungen hierzu die<br />

rechtsmacht fehlt, führe dies nach dem urteil<br />

des iX. senats oft zur rückbelastung, denn die<br />

Zahlstelle dürfe im Allgemeinen davon ausgehen,<br />

dass der Verwalter gesetzmäßig handelt.<br />

die rückbelastung sei aber nicht zwingend,<br />

denn die Zahlstelle dürfe ihrerseits<br />

prüfen, ob der Verwalter in Überschreitung<br />

seiner Befugnisse handelt.<br />

der Schuldner könne gem. § 60 InsO<br />

Schadensersatz verlangen, wenn ihm ein schaden<br />

daraus erwächst, dass der Verwalter unberechtigt<br />

eine rückbelastung veranlasst und<br />

dabei fahrlässig handelt. aufgrund eines unberechtigten<br />

Lastschriftwiderspruchs komme<br />

auch eine Schadensersatzpflicht gegenüber<br />

dem Lastschriftgläubiger in betracht. dies sei<br />

dann der Fall, wenn der schuldner die Lastschrift<br />

zuvor bereits genehmigt hatte (ausdrücklich,<br />

konkludent oder im Wege der genehmigungsfiktion).<br />

in solchen Fällen könne § 826 bgb eingreifen,<br />

da eine gefestigte rechtsposition des<br />

gläubigers tangiert würde.<br />

im ergebnis hat der iX. senat die abweisung der<br />

klage der Wohnungsgenossenschaft bestätigt. er<br />

verneint einen Bereicherungsanspruch letztlich<br />

mit dem argument, dass die klägerin nach<br />

wie vor Erfüllung der Mietforderungen verlangen<br />

könne. außerdem verneint er einen<br />

Schadensersatzanspruch aus § 55 abs. 1 nr. 1<br />

inso, § 826 bgb. ob der klägerin infolge des unberechtigten<br />

Lastschriftwiderspruches ein schaden<br />

entstanden ist, ließ der bgH offen. Jedenfalls habe<br />

die Verwalterin nicht schuldhaft gehandelt, da<br />

sie sich auf die bisherige rechtsprechung des<br />

iX. senats habe verlassen können 5 .<br />

abschließend weist der senat darauf hin, dass<br />

die unter Ziffer 6. der entscheidungsgründe<br />

dargelegte auffassung 6 von dem Xi. Zivil senat<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Der Senat entschied,<br />

dass ein<br />

Kontoinhaber die<br />

Belas tungsbuchung<br />

gegenüber seiner<br />

Bank auch durch<br />

schlüssiges Verhalten<br />

genehmigen kann<br />

und dass eine ausdrückliche<br />

oder konkludenteGenehmigung<br />

auch bereits vor<br />

Ablauf der in Nr. 7<br />

Abs. 3 AGB-Banken<br />

a. F. vereinbarten Frist<br />

in Betracht kommt. «<br />

5 künftig wird es keinen solchen Vertrauensschutz<br />

mehr geben.<br />

6 es handelt sich dabei im Wesentlichen um die<br />

ausführungen zum „schonvermögen“ und<br />

damit um die beschreibung der Fälle, in denen<br />

der Widerspruch des Verwalters künftig nicht<br />

mehr berechtigt ist.<br />

59


60<br />

beitrag<br />

» Eine konkludente<br />

Genehmigung kommt<br />

insbesondere dann<br />

in Betracht, wenn es<br />

sich für die Zahlstelle<br />

erkennbar um regelmäßigwiederkehrende<br />

Lastschriften<br />

aus Dauerschuldverhältnissen,<br />

laufenden<br />

Geschäftsbeziehungen<br />

oder zum Einzug<br />

von wiederkehrenden<br />

Steuervorauszahlungen<br />

handelt. «<br />

7 az. Xi Zr 236/07, bgH ZiP 2010 s. 1.556.<br />

8 bgH, urt v. 10.06.2008, Xi Zr 283/07, Zinso 2008<br />

s. 1.076.<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

mitgetragen wird. außerdem weist der iX. senat<br />

auf die künftige rechtslage hin, die sich infolge<br />

von Änderungen der ZPo ergibt. ab 01.12.2012<br />

steht nur noch das sog. P-konto zur Verfügung.<br />

Wenn der existenzsicherung dienende einkünfte<br />

auf einem solchen konto gutgeschrieben<br />

werden, könne der schuldner im rahmen<br />

der Pfändungsfreigrenzen für arbeitseinkommen<br />

trotz einer etwaigen Pfändung die geldgeschäfte<br />

des täglichen Lebens vornehmen.<br />

Lastschriften seien in diesem umfang selbstverständlich<br />

nicht mehr vom insolvenzverwalter/treuhänder<br />

zu genehmigen, sondern nur<br />

noch vom schuldner.<br />

III. Urteil des XI. Zivilsenats 7<br />

1. Sachverhalt<br />

der entscheidung des Xi. senats liegt ein sachverhalt<br />

aus einem Regelinsolvenzverfahren<br />

zugrunde. der kläger verlangt als insolvenzverwalter<br />

über das Vermögen der t- gmbH von der<br />

beklagten bank die auszahlung der im Mai 2004<br />

im einzugsermächtigungsverfahren eingezogenen<br />

Lastschriftbeträge. er wurde am 08.07.2004<br />

zum vorläufigen insolvenzverwalter bestellt und<br />

widersprach am darauffolgenden tag allen noch<br />

nicht genehmigten Lastschriften aus einzugsermächtigungen.<br />

das sich durch die entsprechenden<br />

rückbuchungen ergebende weitere guthaben<br />

verlangte er heraus. Zwischen bank und<br />

kontoinhaber war ein monatlicher rechnungsabschluss<br />

vereinbart. die beklagte bank kam der<br />

aufforderung des Verwalters hinsichtlich der seit<br />

dem 01.06.2004 zu Lasten des schuldnerkontos<br />

ausgeführten Lastschriften nach. die gutschrift<br />

der im Mai 2004 eingezogenen Lastschriftbeträge<br />

lehnte sie ab. die beklagte berief sich auf<br />

eine konkludente genehmigung dieser beträge.<br />

unstreitig waren keine sachlichen einwendungen<br />

gegen die zugrunde liegenden Forderungen<br />

gerechtfertigt.<br />

das Landgericht hat der klage stattgegeben.<br />

die berufung der beklagten bank blieb – bis<br />

auf einen teil des Zinssauspruchs – ohne erfolg.<br />

2. Entscheidungsgründe<br />

die revision war erfolgreich. das angefochtene<br />

urteil wurde aufgehoben. der rechtsstreit wurde<br />

an das berufungsgericht zurückverwiesen.<br />

der Xi. senat erläutert, dass die im einzugsermächtigungsverfahren<br />

erfolgte Lastschriftbuchung<br />

auf der grundlage der genehmigungstheorie<br />

nicht insolvenzfest ist. ein<br />

vorläufiger „schwacher“ insolvenzverwalter sei,<br />

auch wenn er belastungsbuchungen nicht aus<br />

eigenem recht genehmigen könne, in der Lage,<br />

die genehmigung des schuldners und den eintritt<br />

der genehmigungsfiktion zu verhindern,<br />

indem er der belastungsbuchung widerspricht.<br />

die genehmigung sei eine Verfügung i. s. d. § 21<br />

abs. 2 satz 1 nr. 2 inso, weil erst durch sie die bis<br />

dahin unberechtigte kontobelastung wirksam<br />

werde und der aufwendungsersatzanspruch der<br />

schuldnerbank entstehe. der „starke“ vorläufige<br />

und der endgültige insolvenzverwalter könne<br />

die genehmigung der belastungsbuchung aus<br />

eigenem recht erteilen oder verweigern.<br />

Dies führe zu teilweise nicht interessengerechten<br />

Ergebnissen, wenn der insolvenzverwalter<br />

– wie hier der kläger – von dieser Möglichkeit<br />

in der Weise gebrauch macht, dass er allen<br />

noch nicht genehmigten Lastschriften pauschal<br />

und unabhängig davon widerspricht, ob gegen<br />

die dem einzug zugrunde liegende Forderung<br />

eine sachliche Einwendung besteht.<br />

der Xi. senat setzt sich noch einmal kurz mit<br />

seinem urt. v. 10.06.2008 8 auseinander, kommt<br />

nun aber ebenfalls zu dem ergebnis, dass der<br />

aufwendungsersatzanspruch der schuldnerbank<br />

im rechtsverhältnis mit dem kontoinhaber<br />

(= schuldner) selbst dann von einer<br />

genehmigung des kontoinhabers abhänge,<br />

wenn man davon ausgeht, dass im Valutaverhältnis<br />

zwischen gläubiger und schuldner<br />

schon erfüllung eingetreten ist.<br />

im anschluss daran erläutert der Xi. senat, dass<br />

die insolvenzrechtlichen Probleme gelöst<br />

seien, wenn der schuldner mit Erteilung der<br />

Einzugsermächtigung zugleich auch der<br />

Belastung seines Kontos zustimme. der Weg<br />

zu einer solchen – von der genehmigungstheorie<br />

abweichenden – Parteivereinbarung<br />

im deckungsverhältnis zwischen Schuldnerbank<br />

und Kontoinhaber sei durch die neufassung<br />

des Zahlungsdiensterechts in den §§ 675c<br />

bis 676c bgb für Zahlungsvorgänge ab dem<br />

31.10.2009 eröffnet.<br />

der Xi. senat nutzt die gelegenheit, mit ausführlicher<br />

begründung die insolvenzfestigkeit


von Zahlungen zu bejahen, die mittels des<br />

im november 2009 eingeführten sePa-Lastschriftverfahrens<br />

bewirkt werden. anschließend<br />

erläutert er, dass die Insolvenzfestigkeit<br />

von im Einzugsermächtigungsverfahren<br />

bewirkten Zahlungen mit einer dem sePa-<br />

Mandat entsprechenden Parteivereinbarung<br />

im deckungsverhältnis zwischen dem<br />

Zahlungspflichtigen und dessen Kreditinstitut<br />

erreicht werden könne. gem. § 675j<br />

abs. 1 bgb sei eine Parteivereinbarung zulässig,<br />

nach der der schuldner mit der einzugsermächtigung<br />

zugleich auch der Zahlstelle den<br />

Zahlungsauftrag erteilt, die Lastschrift auszuführen.<br />

eine solche Vereinbarung könne auch<br />

in agb getroffen werden und würde der Klauselkontrolle<br />

nach §§ 307 ff. BGB standhalten.<br />

die kreditwirtschaft habe es damit in der<br />

Hand, durch eine neugestaltung der sonderbedingungen<br />

für die einzugsermächtigungslastschrift<br />

die insolvenzfestigkeit der auf diesem<br />

Weg bewirkten Zahlungen herbeizuführen.<br />

Für die beurteilung der streitgegenständ lichen<br />

Lastschriftbuchungen aus dem Jahr 2004 hat<br />

der Xi. senat jedoch im deckungsverhältnis<br />

nach wie vor die genehmigungs theorie<br />

zugrunde gelegt. daher könne der (vorläufige)<br />

insolvenzverwalter die genehmigung<br />

einer bislang noch ungenehmigten belastungsbuchung<br />

durch Verweigerung seiner Zustimmung<br />

verhindern.<br />

der senat entschied, dass ein kontoinhaber die<br />

belastungsbuchung gegenüber seiner bank auch<br />

durch schlüssiges Verhalten genehmigen kann<br />

und dass eine ausdrückliche oder konkludente<br />

genehmigung auch bereits vor ablauf der in<br />

nr. 7 abs. 3 agb-banken a. F. vereinbarten Frist in<br />

betracht kommt. es handle sich hierbei um eine<br />

Maximalfrist, die unterschritten werden könne.<br />

ob einem Verhalten aus der maßgeblichen<br />

objektiven Sicht der Zahlstelle ein entsprechender<br />

erklärungswert beigemessen werden<br />

kann, bestimme sich immer nach den konkreten<br />

umständen des einzelfalls. das bloße schweigen<br />

des kontoinhabers auf ihm zugegangene<br />

kontoauszüge könne jedoch ohne Hinzutreten<br />

weiterer umstände nicht als genehmigung<br />

der darin enthaltenen Lastschriftbuchungen<br />

gewertet werden. solche umstände könnten<br />

z. b. zu bejahen sein, wenn der kunde seinen<br />

Zahlungsverkehr unter berücksichtigung des<br />

kontostands und den danach möglichen dispositionen<br />

mit seinem kreditinstitut abstimmt.<br />

bedeutung haben nach der entscheidung<br />

des senats Lastschriftbuchungen aus laufenden<br />

geschäftsverbindungen, die bisher vom<br />

konto inhaber unbeanstandet blieben. unter<br />

der Voraussetzung, dass der kontoinhaber<br />

eine entsprechende Lastschriftbuchung in<br />

der Vergangenheit bereits einmal gegenüber<br />

der Zahlstelle genehmigt hat – sei es auch nur<br />

gem. der Fiktion der nr. 7 abs. 3 agb-banken<br />

a. F. –, könne dem umstand, dass eine erneute<br />

belastung unbeanstandet bleibt, je nach den<br />

umständen des einzelfalls durchaus erklärungswert<br />

zukommen. danach komme eine<br />

konkludente genehmigung insbesondere<br />

dann in betracht, wenn es sich für die Zahlstelle<br />

erkennbar um regelmäßig wiederkehrende<br />

Lastschriften aus dauerschuldverhältnissen,<br />

laufenden geschäftsbeziehungen oder<br />

zum einzug von wiederkehrenden steuervorauszahlungen<br />

handelt. erhebt der schuldner<br />

in kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs<br />

nach einer angemessenen Überlegungsfrist<br />

keine einwendungen, so könne auf seiten<br />

der Zahlstelle die berechtigte erwartung entstehen,<br />

auch diese belastungsbuchung solle<br />

bestand haben. Jedenfalls dann, wenn ein<br />

konto im unternehmerischen geschäftsverkehr<br />

geführt wird, seien bei Lastschriftbuchungen in<br />

solchen Fällen keine zu hohen anforderungen<br />

an eine konkludente genehmigung zu stellen.<br />

IV. Folgen für die BankPraxis<br />

1. Änderungen der Geschäftsbedingungen<br />

Positiv zu bewerten sind die ausführungen<br />

des Xi. senats, wonach durch die neufassung<br />

des Zahlungsdiensterechts in den §§ 675c<br />

bis 676c bgb für Zahlungsvorgänge ab dem<br />

31.10.2009 der Weg zu einer von der genehmigungstheorie<br />

abweichenden Parteivereinbarung<br />

im deckungsverhältnis zwischen schuldnerbank<br />

und kontoinhaber eröffnet sei. Eine<br />

baldige Anpassung der Bedingungswerke<br />

ist vorgesehen und wird – hoffentlich – zur<br />

abschließenden Lösung der bislang bestehenden<br />

Probleme führen. die entscheidung ist<br />

so zu verstehen, dass bereits erteilte einzugsermächtigungen<br />

in diesem Zusammenhang nicht<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

61


62<br />

beitrag<br />

9 bgH, Xi Zr 236/07, 20.07.2010, ZiP 2010 s. 1.563<br />

[40].<br />

10 Kuder, Zinso 2010 s. 1.665, 1.667.<br />

11 Casper, s. Jungmann, WM 2007 s. 1.537, 1.541;<br />

Wegmann, Zinso 2010 s. 78, 79.<br />

12 so auch Kuder, Zinso 2010 s. 1.665, 1.666.<br />

13 dies erwartet auch Kuder, Zinso 2010 s. 1.665,<br />

1.666.<br />

14 bgH, Xi Zr 236/07, 20.07.2010, ZiP 1556 s. 1.563<br />

[42]; Ries/Böhner, newsletter sb ii 20100916.<br />

15 bgH, Xi Zr 236/07, 20.07.2010, ZiP 1556 s. 1.564<br />

[50]; a. a. offenbar Ries/Böhner, newsletter sb ii<br />

20100916.<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

geändert werden müssen, sondern dass diese<br />

auch unter einer neuen rechtlichen ausgestaltung<br />

des Verfahrens fortbestehen 9 und insolvenzfeste<br />

rechtsfolgen begründen können.<br />

bis zu einer solchen abschließenden Lösung<br />

wird sich für die kreditwirtschaft das Problem<br />

ergeben, wie mit altfällen sachgerecht umzugehen<br />

ist.<br />

2. Konkludente Genehmigung<br />

da sich die senate einvernehmlich festgelegt<br />

haben, im deckungsverhältnis die genehmigungstheorie<br />

anzuwenden, wird die Frage<br />

der konkludenten genehmigung in altfällen<br />

noch mehr als bislang entscheidungserheblich<br />

werden. Positiv zu bewerten sind daher<br />

die ausführungen des Xi. senats zur konkludenten<br />

genehmigung. danach sind – wie bereits<br />

mit dem urt. bgHZ 174, 84 ausgeführt wurde –<br />

jedenfalls bei Lastschriftbuchungen aus laufenden<br />

geschäftsverbindungen keine zu hohen<br />

Anforderungen an eine genehmigung durch<br />

schlüssiges Verhalten zu stellen. die untergerichte<br />

sollten künftig eine konkludente genehmigung<br />

insbesondere dann bejahen, wenn<br />

sich aus der sachverhaltsschilderung oder aus<br />

den vorgelegten kontoübersichten ergibt, dass<br />

in der Vergangenheit mind. eine Lastschriftbuchung<br />

aus einer bestimmten laufenden<br />

geschäftsverbindung unbeanstandet blieb und<br />

der schuldner trotz ablauf einer gewissen Überlegungsfrist<br />

einem erneuten einzug nicht widersprochen<br />

hat. Vorsorglich sollten aber selbstverständlich<br />

alle weiteren für eine genehmigung<br />

sprechenden indizien vorgetragen werden. der<br />

bgH hat offen gelassen, wie lange die Überlegungsfrist<br />

zu bemessen ist. eine Frist von vier<br />

Wochen wird in der Literatur als zu lang angesehen<br />

10 . sachgerecht erscheint im unternehmerischen<br />

geschäftsverkehr die anlehnung an<br />

§ 377 Hgb und somit eine Frist von ein bis zwei<br />

Wochen 11 . gleichwohl bleibt es eine einzelfallentscheidung,<br />

ob eine konkludenten genehmigung<br />

vorliegt. Zu berücksichtigen sind alle<br />

relevanten indizien. ein wichtiges indiz liegt<br />

z. b. dann vor, wenn der kontoinhaber dem<br />

konto geldbeträge gutgebracht hat, um rücklastschriften<br />

mangels deckung zu vermeiden.<br />

diese Praxis ist – regelmäßig, aber nicht nur –<br />

bei kontoinhabern zu beobachten, denen<br />

(häufig aufgrund fehlender bonität) ein reines<br />

guthabenkonto zur Verfügung gestellt wurde.<br />

besonders erfreulich ist, dass sich der bgH<br />

explizit zu der von verschiedenen oberlandesgerichten<br />

unterschiedlich behandelten Frage<br />

geäußert hat, ob eine ausdrückliche oder konkludente<br />

genehmigung auch bereits vor<br />

Ablauf der in Nr. 7 Abs. 3 AGB­Bk a. F. vereinbarten<br />

Frist in betracht kommt. Zu recht hat<br />

er festgestellt, dass es sich um eine Maximalfrist<br />

handelt, die unterschritten werden kann.<br />

3. Pfändungsfreies „Schonvermögen“<br />

infolge der entscheidung des iX. senats sind<br />

kreditinstitute nicht mehr verpflichtet, einen<br />

Verwalterwiderspruch zu beachten, soweit<br />

die angegriffene Lastschriftbuchung das pfändungsfreie<br />

Schonvermögen des schuldners<br />

betraf. nimmt die Zahlstelle wahr, dass einer<br />

solchen belastungsbuchung widersprochen<br />

wird, darf sie die Rückbelastung gegenüber<br />

dem (vorläufigen) insolvenzverwalter<br />

oder treuhänder verweigern. Die Zahlstelle<br />

ist allerdings nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit<br />

des Verwalterhandelns zu überprüfen,<br />

sondern darf davon ausgehen, dass<br />

dieser gesetzmäßig handelt 12 . da insolvenzverwaltern<br />

und treuhändern künftig schadensersatzansprüche<br />

gem. § 60 inso drohen, falls<br />

sie unberechtigter Weise widersprechen, dürften<br />

die kreditinstitute in der insolvenz natürlicher<br />

Personen nun seltener 13 , zumindest<br />

aber wesentlich differenzierter als bislang, mit<br />

Widersprüchen konfrontiert werden.<br />

4. Bindung des vorläufigen<br />

„schwachen“ Insolvenzverwalters<br />

an Ziffer 7 Abs. 3 AGB Banken a. F. /<br />

Ziffer 2.4 der Sonderbedingungen für<br />

den Lastschriftverkehr<br />

der Xi. senat hält offensichtlich daran fest,<br />

dass der vorläufige „schwache“ insolvenzverwalter<br />

an die eine genehmigung fingierende<br />

agb-klausel gebunden ist und daher aktiv<br />

Widerspruch erheben muss, wenn er den eintritt<br />

der Fiktion verhindern will 14 . nachdem<br />

der iX. senat die entsprechenden rechtsausführungen<br />

des urteils des Xi. senats mitträgt 15 ,<br />

dürfte diese bislang umstrittene Frage künftig<br />

nicht mehr problematisch werden. daher<br />

gilt, dass die genehmigungsfiktion auch dann<br />

eintritt, wenn ein vorläufiger „schwacher“ Verwalter<br />

bestellt ist und der ablauf der sechs-<br />

Wochen-Frist in die Phase der vorläufigen


insolvenzverwaltung fällt, ohne dass ein Widerspruch<br />

des vorläufigen „schwachen“ Verwalters<br />

erfolgte.<br />

5. Rückbelastung ohne Einverständnis<br />

des Zahlungsempfängers<br />

auch nach den entscheidungen des bgH vom<br />

20.07.2010 bleibt es dabei, dass der Lastschriftwiderspruch<br />

erhebliche Risiken für<br />

die Zahlstelle mit sich bringen kann. dies gilt<br />

insbesondere dann, wenn der Lastschrifteinreicher<br />

seinerseits insolvent ist und daher keine<br />

erfüllung des gegen ihn gerichteten bereicherungsanspruchs<br />

16 zu erwarten ist 17 . insbesondere<br />

bei konzerninsolvenzen treten solche Fälle<br />

immer wieder auf. ebenfalls problematisch ist<br />

es, wenn die Zahlstelle die rückbelastung vornimmt,<br />

ohne sich zuvor mit dem Zahlungsempfänger<br />

darauf verständigt zu haben,<br />

dass dieser den Bereicherungsanspruch<br />

erfüllen wird. Wendet der Zahlungsempfänger<br />

nach geltendmachung des bereicherungsanspruchs<br />

ein, dass die Zahlstelle dem Wider-<br />

PRAxIStIPPS<br />

spruch nicht hätte Folge leisten dürfen, da die<br />

entsprechenden buchungen bereits ausdrücklich<br />

genehmigt worden seien oder weil das<br />

seinerzeitige Verhalten des kontoinhabers als<br />

konkludente genehmigung zu bewerten sei, ist<br />

keineswegs gesichert, dass der bereicherungsanspruch<br />

erfolgreich durchgesetzt werden<br />

kann. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich<br />

eine Wiedergutschrift nur im Einvernehmen<br />

mit dem Zahlungsempfänger. immer wieder<br />

werden Fälle bekannt, in denen die Zahlstelle<br />

dem Verwalterwiderspruch Folge leistete und<br />

anschließend den Folgeprozess gegen den<br />

Lastschrifteinreicher verlor 18 . in einem eventuellen<br />

rechtsstreit mit dem insolvenzverwalter<br />

ist es geboten, zur Wahrung der eigenen interessen<br />

eine Streitverkündigung gegenüber<br />

dem Zahlungsempfänger zu veranlassen.<br />

Misslich bleibt die kostenfolge. denn unterliegt<br />

die Zahlstelle im rechtsstreit mit dem Verwalter<br />

steht ihr zwar der bereicherungsanspruch<br />

gegen den Lastschrifteinreicher zu. die kosten<br />

des rechtsstreits wird sie jedoch i. d. r. nicht<br />

ersetzt bekommen. £<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

16 bgH, urt. v. 11.04.2006, Xi Zr 220/05, ZiP 2006<br />

s. 1.941.<br />

17 Kuder, Zinso 2010 s. 1.665, 1.668.<br />

18 ag düsseldorf, urt. v. 16.05.2008, 30 C 11243/07,<br />

WM 2008 s. 1.878; oLg München, urt. v.<br />

20.08.2009, 14 u 762/08, Zinso 2010 s. 87.<br />

Zumindest bei kunden, deren krise aktiv wahrgenommen wird, empfiehlt es sich, zeitnah ausdrückliche genehmigungen<br />

von belastungsbuchungen einzuholen.<br />

um später konkludente genehmigungen darlegen und beweisen zu können, sollte die Zahlstelle kundenkontakte, insbesondere<br />

abstimmungen über die kontoführung, beweissicher dokumentieren.<br />

Wird die Zahlstelle mit einem Lastschriftwiderspruch eines (vorläufigen) insolvenzverwalters konfrontiert, sollte sie im<br />

eigenen interesse aufklären, ob die angegriffenen buchungen bereits ausdrücklich oder konkludent genehmigt wurden.<br />

Für die Frage der konkludenten genehmigung sollte insbesondere aufgeklärt werden, ob in der Vergangenheit unbeanstandet<br />

Lastschrifteinzüge aus dauerhaften geschäftsverbindungen erfolgten, die von denselben gläubigern initiiert<br />

wurden, deren einzug nun angegriffen wird.<br />

da der Xi. senat des bgH seine „Fußstapfentheorie“ aufgegeben hat, wird der schwerpunkt in gerichtlichen auseinandersetzungen<br />

künftig im bereich der konkludenten genehmigung liegen. entsprechende sorgfalt empfiehlt sich hinsichtlich<br />

des entsprechenden sachvortrags.<br />

Wenn indizien für eine bereits erfolgte genehmigung vorliegen, ist ein rechtsstreit mit dem insolvenzverwalter kaum<br />

zu vermeiden, es sei denn, der Lastschrifteinreicher erklärt, er werde der Zahlstelle den streitigen betrag in jedem Fall<br />

erstatten. Zur Wahrung der Position der Zahlstelle gegenüber dem Lastschrifteinreicher empfiehlt sich das prozessuale<br />

Mittel der streitverkündung.<br />

im insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person darf die Zahlstelle einen Lastschriftwiderspruch<br />

des (vorläufigen) insolvenzverwalters oder treuhänders beachten. es steht ihr aber frei, zu überprüfen, ob der Verwalter/treuhänder<br />

die Pfändungsschutzvorschriften beachtet hat und anderenfalls eine Wiedergutschrift zu verweigern.<br />

63


64<br />

beitrag<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

Vorstand risikomanagement sanierung sicherheitenverwertung<br />

Forderungsbeitreibung investor revision<br />

Elektronische Bearbeitung von<br />

Kreditsicherheiten<br />

Vereinfachte und beschleunigte Verfahren bei der abtretung von ansprüchen aus<br />

Lebensversicherungen und bausparverträgen.<br />

Autoren:<br />

Michael Fischer,<br />

Abteilungsdirektor und Koordinator<br />

Sicherheiten, DZ BANK AG<br />

und<br />

Dr. Christoph Rechtien,<br />

Leiter Corporate Solutions und<br />

IT-Governance,<br />

VR Kreditwerk AG 1 .<br />

1 die autoren leiten gemeinsam den arbeitskreis<br />

kreditsicherheiten der initiative Finanzstandort<br />

deutschland (iFd); nähere informationen<br />

unter www.fi nanzstandort.de/de/<br />

mittelstandsfinanzierung-und-finanzsektor/<br />

sicherheiten-zessionen-und-grundschulden<br />

2 Für die genossenschaftliche Finanzgruppe<br />

waren neben dZ bank ag und Vr kreditwerk<br />

ag die unternehmen bausparkasse schwäbisch<br />

Hall ag und r+V Versicherung ag sowie die genossenschaftlichen<br />

rechenzentralen Fiducia it<br />

ag und gad eg in das Projekt eingebunden.<br />

I. Einleitung<br />

w einfache und schlanke Prozesse bei der<br />

bearbeitung von kreditsicherheiten führen<br />

zu effi zienzgewinnen in der Finanzwirtschaft,<br />

schnelleren kreditentscheidungen und damit<br />

zu höherer kundenzufriedenheit. Vor diesem<br />

Hintergrund hat der arbeitskreis kreditsicherheiten<br />

der initiative Finanzstandort deutschland<br />

(iFd) die arbeitsprozesse im bereich der<br />

kreditsicherung überprüft.<br />

Zielsetzung war es, die Vernetzung innerhalb der<br />

Finanzwirtschaft und ihrer Partner zu vertiefen<br />

und durch den einsatz elektronischer kommunikation<br />

die Prozesse nachhaltig zu vereinfachen<br />

und zu beschleunigen. Mit der erfolgreichen<br />

Einführung der elektronischen Zessionsbearbeitung<br />

im bereich der bausparverträge und<br />

Lebensversicherungen in der ersten Jahreshälfte<br />

2010 wurde zwischen Finanzinstituten, Lebensversicherungen<br />

und bausparkassen ein bedeutender<br />

Meilenstein erreicht.<br />

II. Elektronische Bearbeitung der<br />

Zession von Bausparverträgen<br />

und Lebensversicherungen<br />

V. a. im kreditgeschäft mit Privatkunden sind<br />

abtretungen von Lebensversicherungen und<br />

bausparverträgen weit verbreitet und im Vergleich<br />

zu anderen sicherungsarten sehr wertbeständige<br />

kreditsicherheiten. Während die<br />

zur abtretung genutzten sicherungsverträge<br />

aller Finanzinstitute weitgehend standardisiert<br />

und identisch sind, erfolgte die bearbeitung der<br />

abtretungen bisher überwiegend manuell und<br />

in Papierform.<br />

insbesondere die abtretungsanzeigen der<br />

Finanzinstitute und die bestätigungen der Versicherungs-<br />

und bausparunternehmen wurden<br />

auf dem Postweg ausgetauscht. dadurch<br />

musste ein und derselbe Vorgang mehrfach<br />

bearbeitet werden, um die jeweilige korrespondenz<br />

und die erforderlichen eingaben in<br />

den it-systemen zu erledigen. die bestellung<br />

solcher sicherheiten war damit für alle beteiligten<br />

sehr aufwendig und zog sich i. d. r. über<br />

mehrere tage hin. bei kreditvergaben, die als<br />

auszahlungsvoraussetzung die abtretung der<br />

ansprüche aus Lebensversicherungs- oder bausparverträgen<br />

vorsahen, war eine zeitnahe<br />

Valutierung größtenteils nicht möglich.<br />

Ähnlich unbefriedigend waren die Prozesse bei<br />

der sicherheitenfreigabe sowie bei abfragen<br />

und auskünften zu aktuellen rückkaufswerten<br />

der Lebensversicherungen oder zu aktuellen<br />

guthaben der bausparverträge. durch<br />

lange bearbeitungszeiträume verzögerte sich<br />

die Höherbewertung der sicherheiten, sodass<br />

die mit ihnen erreichbare entlastung des<br />

eigen kapitals nicht in vollem umfang genutzt<br />

werden konnte.<br />

1. Umfangreiche Konzeptionierung<br />

Vor diesem Hintergrund beteiligten sich allianz,<br />

Commerzbank, deutsche bank und die genossenschaftliche<br />

Finanzgruppe an dem von der<br />

iFd angestoßenen Zessionsprojekt 2 . die experten<br />

aus den bereichen kreditsicherheiten, recht<br />

und it brachten ihre kenntnisse zur organisatorischen<br />

und technischen gestaltung sowie zur<br />

umsetzung von unternehmensübergreifenden<br />

schnittstellen ein. das Projekt hatte das Ziel,<br />

die arbeitsprozesse im Zusammenhang mit der<br />

bearbeitung von Zessionen von bausparverträgen<br />

und Lebensversicherungen als kreditsicherheit<br />

institutsübergreifend elektronisch<br />

zu vernetzen. die ineffi zienten arbeitsabläufe<br />

sollten dabei durch elektronische datentransfers<br />

ersetzt werden, die bei allen beteiligten<br />

– bausparkasse, Lebensversicherung und<br />

kreditinstitut – direkt in die interne datenverarbeitung<br />

einfl ießen können.


im rahmen des umsetzungsprojekts wurde eine<br />

häuserübergreifende Fachkonzeption erstellt.<br />

basierend auf deren ergebnissen erfolgte eine<br />

abstimmung der technischen konzepte zur<br />

Übertragung der daten inklusive der sicherheitskonzeption<br />

und der rahmenbedingungen zum<br />

betrieb der schnittstellen der jeweiligen Partner.<br />

im anschluss an die Implementierung der<br />

Schnittstellen durch die teilnehmer wurde in<br />

intensiven testphasen die Qualität der einzelnen<br />

umsetzungen sichergestellt. erst nach abnahme<br />

der schnittstellen durch die Partner wurde der<br />

betrieb der schnittstellen in den Häusern freigegeben.<br />

Parallel dazu waren die rechtlichen Rahmenbedingungen<br />

zu schaffen. dafür schlossen<br />

die beteiligten für die bereiche Lebensversicherungen<br />

und bausparverträge getrennte abkommen,<br />

welche die zur teilnahme einzuhaltenden<br />

Mindestanforderungen sowie sicherheitsstandards<br />

regeln. neben den für die elektronische<br />

abwicklung wichtigen Prozess- und Haftungsfragen<br />

waren insbesondere die technischen<br />

Anforderungen an die elektronische Datenübermittlung<br />

verbindlich festzulegen.<br />

2. Betrieb erfolgreich aufgenommen<br />

nach diesen intensiven technischen und juristischen<br />

Vorarbeiten konnte der betrieb stufenweise<br />

aufgenommen werden. bei den teilnehmenden<br />

instituten wurde im ersten Halbjahr<br />

2010 die Einführung der elektronischen Zessionsbearbeitung<br />

erfolgreich abgeschlossen.<br />

in dem neuen Verfahren werden nun<br />

zwischen den beteiligten abtretungserklärungen<br />

und -bestätigungen in elektronischer<br />

Form mittels strukturierter daten ohne Medienbrüche<br />

übermittelt. dadurch reduzieren sich<br />

die Bearbeitungszeiten bei banken, bausparkassen<br />

und Versicherungen erheblich. bei vollständiger<br />

integration der elektronischen Zessionsbearbeitung<br />

in die systemlandschaften wird<br />

die abtretungsanzeige direkt aus den bankverfahren<br />

vollelektronisch versandt. im anschluss<br />

an die bearbeitung beim Versicherungs- oder<br />

bau spar unternehmen erfolgt ebenfalls elektronisch<br />

die abtretungsbestätigung.<br />

im idealfall, wenn die Versicherung oder bausparkasse<br />

ebenfalls eine vollständige integration<br />

vorgenommen hat, kann dort eine manuelle<br />

bearbeitung vollständig entfallen und<br />

dem kreditinstitut liegt innerhalb weniger<br />

Sekunden die abtretungsbestätigung vor.<br />

diese bestätigung kann dann – wiederum ohne<br />

zusätzliche manuelle tätigkeiten – unmittelbar<br />

und vollautomatisch in die banksysteme übernommen<br />

werden. neben der Übertragung<br />

von abtretungsanzeigen und -bestätigungen<br />

wurde im rahmen des Projekts die vollelektronische<br />

Wertanfrage realisiert. damit können<br />

die kreditinstitute jederzeit aktuelle Werte der<br />

ihnen abgetretenen Lebensversicherungen<br />

und bausparverträge anfragen und damit eine<br />

neubewertung vornehmen. auch dieser Prozess<br />

kann automatisch abgewickelt werden.<br />

die bisherigen erfahrungen der teilnehmer mit<br />

dem einsatz dieser neuen elektronischen kommunikation<br />

sind durchgehend positiv, insbesondere<br />

wurden die erwartungen an eine weitgehend<br />

maschinelle, damit deutlich schnellere<br />

und zugleich zuverlässige bearbeitung von Zessionen<br />

voll erfüllt. so kann der Kreditvergabeprozess<br />

erheblich beschleunigt und damit<br />

die Kundenzufriedenheit gesteigert werden.<br />

daneben wird eine höhere Datenqualität und<br />

-aktualität erreicht und damit ein beitrag zur<br />

Senkung der Eigenkapitalkosten geleistet.<br />

gleichzeitig sparen alle beteiligten in beträchtlichem<br />

Maß Material­ und Portokosten. Von<br />

diesen Vorteilen der elektronisch vernetzten<br />

Zessionsbearbeitung können alle nutzer profitieren.<br />

dem Verfahren können jederzeit weitere<br />

teilnehmer beitreten 3 .<br />

III. Ausblick: Elektronische Bearbeitung<br />

von Grundschulden<br />

Ähnlich wie bei der Zessionsbearbeitung erfolgt<br />

auch die bearbeitung von grundpfandrechten<br />

noch immer weitgehend manuell. daraus leitete<br />

sich die Überlegung ab, die zeitintensiven Prozesse<br />

bei der bestellung, abtretung und Freigabe<br />

von grundpfandrechten durch eine „papierlose“<br />

grundschuld zu ersetzen und eine vollumfängliche<br />

Elektronisierung der Grundschuldbearbeitung<br />

zu erreichen. auf basis dieser Zielsetzung<br />

bildete sich im rahmen der iFd eine<br />

Projektgruppe bestehend aus allianz, Commerzbank,<br />

deutsche bank, der genossenschaftlichen<br />

Finanzgruppe sowie der bundesnotarkammer,<br />

unterstützt vom bayerischen staatsministerium<br />

der Justiz und für Verbraucherschutz, um Lösungen<br />

für einen datentransfer zwischen Finanzwirtschaft<br />

und notaren zur umsetzung einer „papierlosen“<br />

grundschuldbestellung zu finden.<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» In dem neuen<br />

Verfahren werden<br />

nun zwischen den<br />

Beteiligten Abtretungserklärungen<br />

und -bestätigungen in<br />

elektronischer Form<br />

mittels strukturierter<br />

Daten ohne Medienbrüche<br />

übermittelt. «<br />

3 interessenten können über die autoren weitere<br />

informationen erhalten: Michael.Fischer@dz<br />

bank.de; dr.Christoph.rechtien@kreditwerk.de<br />

65


eitrag<br />

» Aus aktueller Sicht<br />

können die Kreditinstitute<br />

den Abgleich<br />

zwischen der von<br />

ihnen beauftragten<br />

und der tatsächlichenGrundbucheintragung<br />

nicht<br />

maschinell durchführen.<br />

«<br />

4 die grundschuldbestellungsurkunde kann auch<br />

über die internetseite der iFd heruntergeladen<br />

werden: www.finanzstandort.de/fileadmin/iFd_<br />

dateien/einheitliche_grundschuldbestellungs<br />

urkunde.doc<br />

66<br />

PRAxIStIPPS<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

die untersuchung der Projektgruppe hat gezeigt,<br />

dass eine umstellung auf elektronische bearbeitung<br />

bei dieser für die kreditpraxis sehr bedeutenden<br />

sicherheitenart im Vergleich zur elektronischen<br />

Zession weitere Herausforderungen<br />

mit sich bringt: Zum einen steht z. b. die beurkundungspflicht<br />

einer rein elektronischen abwicklung<br />

entgegen, da die unterschrift des sicherungsgebers<br />

unter der urkunde erforderlich ist.<br />

Zum anderen ist neben dem datentransfer zwischen<br />

den beteiligten instituten und notaren<br />

die einbindung der grundbuchämter zu berücksichtigen.<br />

eine flächendeckende umsetzung der<br />

elektronischen bearbeitung von grundschulden<br />

steht aus sicht der beteiligten Finanzinstitute<br />

unter der Voraussetzung, dass die grundbuchämter<br />

die elektronische bearbeitung von grundbuchdaten<br />

ermöglichen. dies betrifft zum einen<br />

die elektronische Führung der grundakten, zum<br />

anderen die Digitalisierung des Grundbuchbestands,<br />

dem besondere bedeutung von den<br />

kreditinstituten beigemessen wird. die dazu<br />

erforderlichen rechtlichen rahmenbedingungen<br />

wurden mit dem Gesetz zur Einführung<br />

des elektronischen Rechtsverkehrs und der<br />

elektronischen Akte im Grundbuchverfahren<br />

zum 01.10.2009 geschaffen. somit könnten<br />

bereits heute sowohl die Übermittlung der<br />

grundschuldbestellungsurkunden durch die<br />

notare an die grundbuchämter, als auch die<br />

bearbeitung durch den rechtspfleger bis hin<br />

zur ablage in der elektronischen akte und die<br />

Übermittlung der eintragungsmitteilung an die<br />

notare und Finanzinstitute auf elektronischem<br />

Weg vorgenommen werden.<br />

gleiches gilt für andere Prozesse im Zusammenhang<br />

mit der bearbeitung von grundpfandrechten,<br />

z. b. für die Löschung oder für<br />

rangänderungen. die jeweiligen Landesregierungen<br />

bestimmen den Zeitpunkt und<br />

den umfang der einführung des elektronischen<br />

rechtsverkehrs. erste umsetzungen sind<br />

bereits angelaufen, mit einer flächendeckenden<br />

implementierung ist aber kurzfristig nicht<br />

zu rechnen. aus aktueller sicht können die<br />

kreditinstitute damit den abgleich zwischen<br />

der von ihnen beauftragten und der tatsächlichen<br />

grundbucheintragung nicht maschinell<br />

durchführen. die Wirtschaftlichkeit der<br />

umsetzung in den kreditinstituten ist damit<br />

vorerst nicht gegeben. eine Überprüfung<br />

zwecks möglicher Fortführung der Konzeption<br />

und Umsetzung soll erfolgen, nachdem<br />

der elektronische rechtsverkehr in grundbuchsachen<br />

im ersten bundesland umgesetzt<br />

ist.<br />

ein weiteres ergebnis der aktivitäten zur elektronischen<br />

grundschuldbearbeitung ist die einführung<br />

einer einheitlichen Grundschuldbestellungsurkunde.<br />

in abstimmung mit dem<br />

Zentralen kreditausschuss (Zka), den spitzenverbänden<br />

der bauspar- und Versicherungswirtschaft<br />

sowie der bundesnotarkammer<br />

wurde ein rahmenstandard für die bestellung<br />

von buchgrundschulden entwickelt. diese „iFdgrundschuldbestellungsurkunde“<br />

steht seit<br />

geraumer Zeit den notaren sowie den Finanz -<br />

instituten als alternative zu den bisher ge-<br />

bräuchlichen Formularen zur Verfügung 4 . £<br />

die Zession von ansprüchen aus Lebensversicherungen und bausparverträgen auf elektronischem Weg bringt deutliche<br />

einsparungen bei Prozesszeiten und kosten.<br />

die bereitstellung der kreditmittel kann regelmäßig bereits unmittelbar mit kreditvertragsabschluss erfolgen – selbst<br />

wenn die sicherheitenbestellung auszahlungsvoraussetzung ist.<br />

insbesondere im Privatkundengeschäft kann durch die elektronische sicherheitenbearbeitung ein beitrag zur steigerung<br />

der kundenzufriedenheit geleistet werden.<br />

durch die Vermeidung von Medienbrüchen wird die datenqualität erhöht.<br />

Fachlich, technisch und organisatorisch wurde die grundlage gelegt, um auch in weiteren Prozessen moderne servicetechnologien<br />

zu nutzen und Wettbewerbsvorteile zu schaffen.


Becker / Berndt / Klein (Hrsg.)<br />

Bearbeitungs- und Prüfungsleitfäden<br />

Prozesse prüfen · Risiken vermeiden · Fehler aufdecken<br />

Handlungsempfehlungen ableiten<br />

Sigmund Hoch<br />

Abteilungsleiter Kredit<br />

Sparkasse Haslach-Zell, Haslach<br />

Stefan Kern<br />

Abteilungsleiter Rechtsabteilung<br />

Sparkasse Haslach-Zell, Haslach<br />

Klaus Schmider<br />

Abteilungsleiter Kreditrevision<br />

Sparkasse Haslach-Zell, Haslach<br />

Dr. Stephan Rost<br />

Gruppenleiter Rechtsbereich<br />

DZ BANK AG, Frankfurt/M.<br />

Hans Ulrich Sickel<br />

Rechtsanwalt, ehem. Abteilungsleiter<br />

Recht/Sanierung/Abwicklung Sparkasse<br />

Hagen<br />

Dr. Johannes Tauber<br />

Rechtsanwalt, Rechtsbereich<br />

DZ BANK AG, Frankfurt/M.<br />

Sachsicherheiten, 2. Aufl age<br />

Hereinnahme und Prüfung von Grundschuld,<br />

Sicherungsübereignung, Zession und Verpfändung<br />

Die 2. Aufl age der erfolgreich im Markt<br />

angenommenen Erstausgabe behandelt<br />

wiederum die Hereinnahme, Bearbeitung<br />

und Überprüfung von Sachsicherheiten.<br />

Dabei werden sowohl die<br />

Mobiliarsicherheiten Sicherungszession,<br />

Sicherungsübereignung und Verpfändung<br />

von Wertpapieren, Konten und anderen<br />

Werten behandelt, als auch breit die Probleme<br />

und Bearbeitungsabläufe bei der<br />

Grundschuld auf Immobilien als Sicherheiten<br />

behandelt. Aktuelle Hinweise aus<br />

Rechtsprechung und Hinweise aus der<br />

Praxis sind neu aufgenommen worden.<br />

Eric Zimny<br />

Rechtsanwalt, Head of Loan Capital<br />

Markets, FI,<br />

Commerzbank Aktiengesellschaft<br />

Konsortialkreditverträge und Poolverträge<br />

ermöglichen Kreditinstituten<br />

eine effi ziente Risikostreuung im<br />

großvolumigen Kreditgeschäft, eine<br />

gezielte Investition in bestimmte<br />

Risikoklassen sowie die Risikoteilung<br />

bei notleidenden Krediten.<br />

Wachsende Bedeutung erlangen diese<br />

Verträge nicht nur auf dem deutschen<br />

Markt sondern auch im internationalen<br />

Geschäft mit vor allem englischsprachigen<br />

Partnern. Folgerichtig wurde das<br />

Buch um den Bereich der Mandatierungs-<br />

Das Autoren-Team refl ektiert<br />

in idealer Weise die Ausrichtung<br />

der „Leitfaden-Reihe“:<br />

Prägnante Darstellung der Praxisthemen<br />

mit Aufarbeitung der rechtlichen<br />

Problemfelder und der Sichtweise<br />

der prüfenden Kreditrevision. Dabei<br />

fl ießt die langjährige Erfahrung der<br />

Autoren und Praktiker in die Handlungsempfehlungen<br />

und die dargestellten<br />

Prüfungsansätze direkt ein.<br />

und Syndizierungsphase bei internationalen<br />

syndizierten Verträgen ergänzt.<br />

Der im Konsortialkreditgeschäft tätige<br />

Bankpraktiker muss daher die Besonderheiten<br />

deutscher wie auch englischer<br />

Dokumentationen von Finanzierungsverträgen<br />

ebenso beherrschen wie Fragen<br />

der Sicherheitengestaltung und der<br />

Innenbeziehungen im Konsortium.<br />

Zur Vermeidung von Risiken und zur<br />

Prüfung der Prozesse im Konsortialkreditgeschäft<br />

und bei Sicherheitenpools<br />

bietet diese überarbeitete und<br />

erweiterte <strong>Ausgabe</strong> des in der Voraufl age<br />

sehr erfolgreichen Buchs den Mitarbeitern<br />

in den Fachbereichen sowie der<br />

Revision wertvolle Unterstützung.<br />

Finanz Colloquium<br />

Heidelberg<br />

Stand: 01.09.2010<br />

Erscheinungstermin: 15.10.2010<br />

Umfang: ca. 250 Seiten<br />

Preis: € 69,–<br />

ISBN: 978-3-940976-40-6<br />

Dem Konzept der Schriftenreihe<br />

„Bearbeitungs- und Prüfungsleitfaden“<br />

folgend enthält das Buch zahlreiche<br />

Checklisten, die den praktischen Einsatz<br />

des vermittelten Wissens und die<br />

Umsetzung in der Praxis erleichtern.<br />

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E-Mail<br />

Datum, Unterschrift


68<br />

beitrag<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

Vorstand risikomanagement sanierung sicherheitenverwertung<br />

Forderungsbeitreibung investor revision<br />

BilMoG: Dringender Handlungsbedarf<br />

in der Kreditpraxis<br />

Autoren:<br />

Tanja Pauli,<br />

Analystin, Kapitalmärkte<br />

Credit Research, NRW.BANK Düsseldorf<br />

und<br />

die Vorlage der ersten bilMog-Jahresabschlüsse rückt näher und erfordert<br />

dringend die Überprüfung und anpassung der kreditanalyseprozesse in<br />

vielerlei Hinsicht.<br />

Christoph Hoeren,<br />

Teamhead, Rating Hub Düsseldorf,<br />

Deutsche Bank Düsseldorf.<br />

» Die Erhöhung<br />

der Größenkriterien<br />

erscheint unbedeutend<br />

– die Erleichterungenerfordern<br />

jedoch gezielte<br />

Kundengespräche;<br />

Kreditvereinbarungen<br />

helfen hierbei. «<br />

1 Gelhausen/Fey/Kämpfer; rechnungslegung<br />

und Prüfung nach dem bilanzrechtsmodernisierungsgesetz,<br />

s. 266 ff .<br />

I. Einleitung<br />

w bislang sind die Erfahrungen aus der<br />

Kredit praxis im umgang mit den „neuen“ Hgbabschlüssen<br />

nach bilMog-umsetzung noch<br />

sehr begrenzt. eine Pfl ichtanwendung besteht<br />

für geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009<br />

beginnen, so dass i. d. r. erst in den kommenden<br />

Wochen die ersten Jahresabschlüsse mit<br />

bilanzstichtag „31.12.2010“ in den kreditabteilungen<br />

der banken zur auswertung und analyse<br />

eingehen werden. das Wahlrecht, bereits<br />

vorzeitig auf bilMog umzustellen, wurde bislang<br />

nur sehr selten angewandt.<br />

im Vorfeld zur einführung wurde viel über die<br />

auswirkungen für die unternehmen und die<br />

Wirtschaftsprüfer berichtet, erstaunlich „ruhig“<br />

hingegen die diskussionen und Publikationen<br />

zu möglichen auswirkungen für die unternehmens-<br />

und kreditanalyse. es ist jedoch zu riskant,<br />

zuerst die erfahrungen im umgang mit<br />

bilMog abzuwarten, um erst dann die kreditprozesse<br />

entsprechend zu ändern. dafür ist das<br />

kreditgeschäft zu sensibel und Fehlbeurteilungen<br />

können teuer sein.<br />

Ziel dieses beitrags ist daher die darstellung<br />

ausgewählter BilMoG­Veränderungen<br />

und deren mögliche Implikationen für<br />

Kreditpraxis.<br />

nachfolgende themen sind nur eine auswahl<br />

zwingender Handlungsfelder für kreditinstitute:<br />

Umgang mit fehlenden Informationen<br />

für die analyse aufgrund erweiterter<br />

größenabhängiger erleichterungen für<br />

kapitalgesellschaften.<br />

Auswirkungen auf die Finanzkennziffern,<br />

insbesondere die eigenkapitalquote durch<br />

geänderte ausweis- und bewertungsvorschriften.<br />

Folgen für besondere Kreditvereinbarungen<br />

wie z. b. Financial Covenants in<br />

kredit verträgen mit kündigungs- oder<br />

nachbesicherungsrechten.<br />

Anpassung der Erfassungsstandards für<br />

Jahresabschlüsse in eine sog. „strukturbilanz“<br />

(elektronische bilanzerfassung).<br />

Auswirkungen auf die Ratingergebnisse<br />

und ­prozesse.<br />

II. Ausgewählte BilMoG-Veränderungen<br />

und deren<br />

Folgen<br />

1. Anhebung der Schwellenwerte und<br />

fehlende Informationen<br />

die anpassung der schwellenwerte entspricht<br />

einer Erhöhung der Größenkriterien für<br />

umsatzerlöse und bilanzsumme um etwa 20%<br />

für kleine und mittelgroße kapitalgesellschaften<br />

und Personenhandelsgesellschaften nach<br />

§ 264a Hgb. das dritte Merkmal – die jahresdurchschnittliche<br />

anzahl der Mitarbeiter – ist<br />

von der Änderung nicht betroff en 1 .<br />

Hierdurch könnten z. b. bislang als „mittelgroße“<br />

kapitalgesellschaften klassifi zierte<br />

unternehmen künftig als „kleine“ gesellschaft<br />

defi niert werden. diese umklassifi zierung<br />

erscheint auf den ersten blick unbedeutend,<br />

hat jedoch zur Folge, dass teilweise rechnungslegungserleichterungen<br />

(z. b. kein Lagebericht)<br />

oder verminderte angabepfl ichten (z. b. Forschungs-<br />

und entwicklungsaufwenden, latente<br />

steuern) ausgeübt werden können.<br />

Von daher müssen banken gezielt die Unternehmen<br />

ansprechen, die von der anhebung<br />

und den erleichterungen gebrauch machen<br />

könnten (z. b. über eine vorherige auswertung<br />

anhand der größenklassen), um informations-


standards zu vereinbaren. dies kann am besten<br />

über gesonderte kreditvereinbarungen zu<br />

den beizubringenden unterlagen (z. b. Lagebericht,<br />

standards zu anhangsangaben) er-<br />

folgen 2 .<br />

2. Geänderte Ansatz- und Bewertungsvorschriften<br />

durch BilMoG<br />

a) Aktivierungswahlrecht für selbst<br />

erstellte immaterielle Vermögensgegenstände<br />

bilMog sieht ein Aktivierungswahlrecht für<br />

selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände<br />

vor, während die alten Hgb-regelungen<br />

hier ein aktivierungsverbot forderten.<br />

aktiviert werden dürften aufwendungen aus<br />

der entwicklungsphase; nicht jedoch aufwendungen<br />

der Forschungsphase.<br />

unterstützen soll diese neue regelung v. a.<br />

innovative Unternehmen mit hohen Forschungs-<br />

und entwicklungsaufwendungen.<br />

bilMog ermöglicht damit die aktivierung von<br />

aussichtsreichen neuentwicklungen, z. b. in<br />

der Pharmabranche oder automobilindustrie.<br />

Zieht das unternehmen aus der neuentwicklung<br />

einen künftigen wirtschaftlichen nutzen<br />

(umsätze/erträge), fällt der künftige aufwand<br />

aus der abschreibung der aktivierten Vermögensgegenstände<br />

auch in die Periode des<br />

ertrags und gewährt damit eine glättung des<br />

ertrags.<br />

durch neue „bilanzierungs-schachzüge“ innovativ<br />

tätiger unternehmen kann der bruch<br />

eines Covenant erreicht werden. unter wirtschaftlichen<br />

gesichtspunkten eine gute<br />

idee, die sich wesentlich auf die Eigenkapitalausstattung<br />

der unternehmen auswirkt.<br />

Macht ein unternehmen von der aktivierung<br />

gebrauch, verschiebt sich der aufwand auf<br />

die aktiva der bilanz, erhöht im gegenzug<br />

den gewinn und damit das eigenkapital und<br />

die eigenkapitalquote.<br />

Möglicherweise erreicht ein unternehmen<br />

durch diese bewertungsänderung noch die<br />

Erfüllung eines Covenant, der ohne den<br />

„bilanzierungs-schachzug“ gebrochen worden<br />

wäre. dies kann nicht im sinne der bank sein.<br />

insbesondere dann nicht, wenn die bank in<br />

ihren rechten eingeschränkt wird.<br />

b) Änderung der Bewertungsvorschriften<br />

für Vorräte<br />

ein weiterer Punkt, der allerdings vom einfluss<br />

eher gering sein dürfte, ist die Änderung<br />

in der bewertung der Vorräte. bilMog<br />

sieht eine Aktivierungspflicht der Gemeinkosten<br />

vor und lehnt sich damit an die regelungen<br />

der iFrs an. die alten Hgb-regelungen<br />

sahen ein aktivierungswahlrecht vor, welches<br />

wegen der umgekehrten Maßgeblichkeit der<br />

steuer- für die Handelsbilanz de facto aber<br />

auch bereits eine aktivierungspflicht bedeutete,<br />

sofern eine einheitliche steuer- und Handelsbilanz<br />

erstellt wird. sollte ein unternehmen<br />

einen reinen handelsrechtlichen abschluss<br />

erstellt haben, auf dessen basis möglicherweise<br />

Covenants berechnet und hierin die<br />

Vorräte nur zu einzelkosten aktiviert wurden,<br />

kann es durch die umstellung auf bilMog zu<br />

erhöhten Vorratswerten kommen. dies wiederum<br />

wirkt positiv auf das eigenkapital. auch<br />

hierauf ist bei der künftigen auswertung zu<br />

achten.<br />

c) Wegfall von Instandhaltungs -<br />

rückstellungen und Aufwands -<br />

rückstellungen<br />

ein weiterer Punkt, der sich erhöhend auf das<br />

eigenkapital auswirken kann, ist der Wegfall<br />

von Rückstellungen für unterlassene<br />

Instandhaltungen, die innerhalb von mehr<br />

als drei Monaten nach ende des geschäftsjahrs<br />

nachgeholt werden sollen sowie sonstige Aufwandsrückstellungen.<br />

Mit dem Wegfall dieser<br />

art von aufwandsrückstellungen entfällt für<br />

bestimmte kundengruppen (z. b. kraftwerksbetreiber<br />

oder stahlproduzenten) mit hohen<br />

instandhaltungsaufwendungen, großreparaturen<br />

oder generalüberholungen in bestimmten<br />

Zeitabständen eine wichtige Möglichkeit der<br />

ergebnisglättung. besitzt ein unternehmen in<br />

der bilanz diese rückstellungen noch, sind sie<br />

mit der anwendung von bilMog grundsätzlich<br />

ertragsneutral aufzulösen und in die gewinnrücklagen<br />

einzustellen 3 . in der konsequenz<br />

führt das analog der aktivierung von immateriellen<br />

selbst erstellten Vermögensgegenständen<br />

zu einer Aufstockung des Eigenkapitals.<br />

bei anwendung der beibehaltungswahlrechte<br />

bzw. erfolgswirksamen auflösung ist eine entsprechende<br />

aufbereitung in der bilanzanalyse<br />

zu beachten.<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Durch neue<br />

„Bilanzierungs-<br />

Schachzüge“ innovativ<br />

tätiger Unternehmen<br />

kann der<br />

Bruch eines Covenant<br />

erreicht werden. «<br />

2 ebenso Bantleon, dstr 2010 s. 1.492. ff.<br />

3 ausnahmen: einmalig ausübbares beibehaltungs-<br />

und Fortführungswahlrecht bzw. erfolgswirksame<br />

auflösung, sofern in 2010 gebildet.<br />

69


eitrag<br />

» Der Wegfall der<br />

Aufwandsrückstellungen<br />

und somit die<br />

Zunahme der Ergebnisvolatilitäterfordert<br />

ein Umdenken in<br />

der Bilanzanalyse. «<br />

4 Zum sehr praxisrelevanten thema Pensionsrückstellungen<br />

in iFrs-abschlüssen vgl. ausführlich<br />

und mit analyse-Checklisten: Eckes/Fentz/<br />

Flick/Hoeren/Weigel, bilanzanalyse-kommentar<br />

nach iFrs, 2009.<br />

70<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

d) Höhere Pensionsrückstellungen und<br />

geänderte Ausweisvorschriften<br />

eine gegenläufige auswirkung auf das eigenkapital<br />

wird die neuregelung zur bilanzierung<br />

von Pensionsrückstellungen haben. Pensionsrückstellungen<br />

sind künftig zu dynamisieren,<br />

d. h. künftige Preis- und kostensteigerungen<br />

sind entsprechend zu berücksichtigen (z. b.<br />

erhöhung von gehältern). Zudem entfällt der<br />

einheitszins aus der steuergesetzgebung für<br />

die abzinsung der Pensionsrückstellungen.<br />

künftig sind Pensionsrückstellungen mit einer<br />

Laufzeit von über einem Jahr mit einem durchschnittlichen<br />

Marktzins der letzten sieben<br />

Jahre abzuzinsen. die bundesbank wird entsprechende<br />

Zinskurven ermitteln. alternativ<br />

können sie pauschal mit dem durchschnittlichen<br />

Marktzins – annahme einer restlaufzeit<br />

von 15 Jahren – abgezinst werden. da<br />

der aktuelle Marktzins deutlich unterhalb der<br />

alten sechs-Prozent-regelung liegen dürfte, ist<br />

auf grund der o. g. dynamisierung von einer<br />

per se spürbaren erhöhung der Pensionsrückstellungen<br />

auszugehen. dies war bereits bei<br />

der umstellung von Hgb auf iFrs bei einigen<br />

unternehmen festzustellen 4 . die bilanztechnische<br />

aufstockung der Pensionsrückstellungen<br />

kann auf eine Zeit von 15 Jahren verteilt<br />

werden, was eine deutliche erleichterung für<br />

die unternehmen bedeutet und die effekte<br />

aus der geänderten rechnungslegung glätten<br />

wird. die reine erhöhung der Pensionsrückstellungen<br />

wirkt reduzierend auf das eigenkapital.<br />

Weiter bleibt zu erwähnen, dass die unternehmen<br />

mit insolvenzgesichertem Planvermögen<br />

verpflichtet sind, das Planvermögen mit<br />

den Pensionsrückstellungen zu saldieren und<br />

die Position damit netto darzustellen. Hierdurch<br />

entsteht eine Bilanzsummenverkürzung, die<br />

wiederum die Eigenkapitalquote positiv<br />

beeinflusst. es bleibt abzuwarten, wie sich die<br />

beiden gegenläufig wirkenden effekte am ende<br />

auf die eigenkapitalquote auswirken werden.<br />

Jedoch ist aufgrund des derzeitigen geringen<br />

Zinsniveaus und den erfahrungen aus den iFrsabschlüssen<br />

grundsätzlich von einer Zunahme<br />

der Pensionsrückstellungen auszugehen, sofern<br />

keine kompensatorischen effekte wie Planvermögen<br />

bestehen. Festzuhalten bleibt: die Volatilität<br />

und der einfluss aus bewertungsmaßnahmen<br />

auf die eigenkapitalausstattung steigt<br />

durch die Änderung der bilanzierung von Pensionsrückstellungen<br />

deutlich.<br />

auch die übrigen Rückstellungen mit einer<br />

Laufzeit von über einem Jahr müssen künftig<br />

abgezinst werden, damit erhöht sich der rückstellungsbetrag<br />

eigenkapitalwirksam.<br />

e) Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeit:<br />

Latente Steuern, geänderte Afa<br />

durch die einführung von bilMog ist die umgekehrte<br />

Maßgeblichkeit der steuerbilanz für<br />

die Handelsbilanz abgeschafft worden. gemäß<br />

neugefasstem estg sind steuerrecht liche Wahlrechte<br />

nicht mehr zwingend in Übereinstimmung<br />

mit der Handelsbilanz auszuüben.<br />

Hierdurch soll eine annäherung an die internationale<br />

rechnungslegung erfolgen und die<br />

Handelsbilanz gestärkt werden.<br />

Für den Mittelständler, der i. d. r. eine „einheitsbilanz“<br />

aufgestellt hat, bedeutet die Änderung<br />

einen zusätzlichen aufwand und künftige<br />

erstellung einer zweiten bilanz. der Vorteil wird<br />

sein, dass steuerliche gestaltungsmöglichkeiten<br />

genutzt werden können.<br />

Folge dessen ist eine steigende Bedeutung<br />

der latenten Steuern in den Hbg-abschlüssen,<br />

wie wir es bisher aus den Jahresabschlüssen<br />

nach internationalen bilanzierungsrechten<br />

kennen. bilMog stellt auf einen bilanzorientierten<br />

ansatz um („temporary-konzept“), nach<br />

dem künftig auch quasi dauerhafte Wertdifferenzen<br />

zwischen Handels- und steuerbilanz<br />

innerhalb der steuerlatenz zu berücksichtigen<br />

sind. es existiert künftig ein aktivierungswahlrecht<br />

für aktive Latente steuern und ein Passivierungspflicht<br />

für passive Latente steuern.<br />

Was aus dieser geänderten regelung die<br />

größte bedeutung haben wird, ist die quasi<br />

Abschaffung der amtlichen Afa­tabellen mit<br />

bislang linearer planmäßiger abschreibung.<br />

unternehmen können jetzt den tatsächlichen<br />

afa-Verlauf bzw. die realität abbilden, wobei<br />

die angemessenheit im einzelfall von art und<br />

nutzung des jeweiligen Vermögensgegenstands<br />

abhängt (z. b. weisen druckmaschinen<br />

eine deutlich längere nutzungsdauer auf als<br />

steuerrechtlich vorgegeben). Letztlich dürften<br />

sich die handelsrechtlichen beträge deutlich<br />

von den steuerrechtlichen Vergleichswer-


ten abgrenzen; in welchem umfang hängt von<br />

jedem einzelfall ab. Hier bietet sich die vorherige<br />

rechtzeitige nachfrage beim kunden an,<br />

um die auswirkungen frühzeitig und besser<br />

einschätzen zu können.<br />

III. Auswirkungen auf besondere<br />

Kreditvereinbarungen<br />

die vorherigen ausführungen verdeutlichen,<br />

dass ein dringender Handlungsbedarf bei<br />

besonderen Kreditvereinbarungen wie z. b.<br />

Financial Covenants besteht. durch bilMog<br />

wird insbesondere die eigenkapitalquote<br />

wesentlich (positiv oder negativ) beeinflusst.<br />

die eigentliche Zielrichtung eines eigen kapital-<br />

Covenants, die sicherung einer Mindestausstattung<br />

oder die begrenzung von entnahmen<br />

oder sonder-dividenden, kann ohne entsprechende<br />

gegenmaßnahmen bzw. Prüfungen<br />

sehr schnell verloren gehen.<br />

Beispiel: durch die aktivierung von entwicklungsaufwendungen<br />

erhöht sich das eigenkapital<br />

um zehn Mio. € auf 20 Mio. €. die gesellschaft<br />

weist eine „schwarze null“ aus; die gesellschafter<br />

zahlen sich jedoch ein gesellschafterdarlehen<br />

(das im rahmen der kreditvereinbarungen<br />

dem eigenkapital zugerechnet wurde) i. H. v.<br />

sechs Mio. € zurück. netto erhöht sich also das<br />

eigenkapital nur um vier Mio. €, ein vereinbarte<br />

Mindestausstattung von zehn Mio. € wird somit<br />

eingehalten. die bank wird – zumindest auf dieser<br />

basis – nur sehr schwer (bzw. eine nachträgliche<br />

Vertragsanpassung auf grundlage einer störung<br />

der geschäftsgrundlage i. s. d. § 313 abs. 1 bgb 5 )<br />

ihre rechte geltend machen können.<br />

Für die Praxis besteht u. a. die Möglichkeit das<br />

Eigenkapital aufzuteilen: eigenkapital „erster<br />

güte“ (z. b. gesellschafterkapital und darlehen)<br />

und eigenkapital „zweiter güte“ (z. b. Wertveränderungen<br />

auf der aktiv- und Passivseite, die<br />

zum eigenkapital gerechnet werden).<br />

eine andere oder ergänzende empfehlung ist<br />

die umstellung der Financial Covenants auf<br />

Ertrags­ und Cash­flow­Größen. bei ertragsgrößen<br />

ist insbesondere die ebitda-Quote zu<br />

erwähnen. die ebitda-Quote ist am geringsten<br />

von bewertungswahlrechten beeinflusst<br />

und unabhängig von der Wahl der abschreibungsmethode<br />

sowie der Finanzierungsstruktur<br />

der unternehmen, die sich im Zinsergebnis<br />

widerspiegelt.<br />

die Cash-flow-größen schalten ebenfalls be-<br />

wertungsänderungen auf grund von bilMog<br />

aus. es werden lediglich die tatsächlichen<br />

Liquiditätsflüsse berücksichtigt. künftig bieten<br />

sich dynamische Verschuldungsgrade für die<br />

Covenant-Festsetzung an. genannt seien hier<br />

z. b.: gesamtverschuldung zu ebitda oder<br />

gesamtverschuldung zu operativem oder<br />

freiem Cash-flow.<br />

es empfiehlt sich, rechtzeitig vor der umstellung<br />

der kundenbilanzen auf bilMog mit den<br />

kunden kontakt über eine mögliche Änderung<br />

der Kreditverträge in bezug auf die<br />

Covenants aufzunehmen. Vorteilhaft wäre<br />

natürlich, wenn die kreditverträge bereits<br />

eine rechtliche Handhabe in Folge von rechnungslegungsänderungen<br />

beinhalten. Hierauf<br />

kann aufgesetzt und Covenants ggf. angepasst<br />

werden.<br />

Abbildung 1: Auswahl „nützlicher“ Kennzahlen für Covenants und Analyse<br />

Gut geeignet Weniger gut geeignet<br />

interest bearing debt (ibd)/<br />

ebitda (Verschuldungsprofil)<br />

eigenkapitalquote<br />

ebitda/Zinsaufwand<br />

(Zinsdeckungsgrad)<br />

Funds From operations/total<br />

debt (kapitaldienstfähigkeit)<br />

Free operating Cash-flow/<br />

total debt (kapitaldienstfähigkeit)<br />

umsatzrendite<br />

roe (eigenkapitalrendite)<br />

gesamtkapitalrendite<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Die Analysten<br />

müssen sich grundsätzlich<br />

auf einen<br />

deutlichen Anstieg<br />

der Pensionsrückstellungen<br />

und<br />

geringeres Eigenkapital<br />

einstellen und<br />

damit entsprechend<br />

umgehen können. «<br />

5 banken-times sPeZiaL bankreCHt März & april<br />

2010 (schneider, geiwitz & Partner): auswirkungen<br />

von Änderungen durch das bilMog auf<br />

bestehende Covenant-regelungen in kreditverträgen.<br />

71


72<br />

beitrag<br />

» Insbesondere<br />

Eigenkapital-<br />

Covenants sind proaktiv<br />

zu über prüfen<br />

und recht zeitig<br />

mit dem Kunden<br />

zu adjustieren<br />

– die Aufteilung in<br />

Eigen kapital erster<br />

und zweiter Güte<br />

bietet sich an. «<br />

PRAxIStIPPS<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

Abbildung 2: Beispielhafter Ratingprozess<br />

Vorlage BilMoG-Abschluss<br />

Eingabe in ein<br />

Bilanzerfassungssystem<br />

Analyse Orginalabschluss<br />

mit Checkliste<br />

Analyse der „standardisierten“<br />

und bereinigten <strong>Ausgabe</strong>blätter<br />

Analyse der Kennzahlen<br />

IV. Ausgewählte BilMoG Veränderungen<br />

und deren Folgen<br />

Für das Rating „muss“ gelten: das rating darf sich<br />

durch die Wahl der bilanzierungsmethode nicht<br />

verändern. es muss für das ergebnis egal sein, ob<br />

ein kunde nach Hgb-alt oder bilMog oder gar<br />

iFrs bilanziert. dies wird erreicht über eine „kluge<br />

Wahl der relevanten ratios“ bzw. vorgelagert eine<br />

elektronische erfassung und umpositionierung<br />

relevanter tatbestände („strukturbilanz“).<br />

Mögliche Merkmale für ein „kluges“ Ratingsystem,<br />

das möglichst rechnungslegungs-unabhängig<br />

(z. b. auch für us-gaaP und iFrs) ist, sind:<br />

Quantitative und qualitative Elemente<br />

(unternehmensführung, Marktstellung,<br />

umfeld sowie Wertschöpfung) unter einbringung<br />

von expertenwissen.<br />

Erstellung eines Ratings unter<br />

Hinzunahme relevanter<br />

Kennzahlen<br />

Bewertung der „Bilanzpolitik“<br />

Bewertung der „soft-facts“<br />

eines Unternehmens<br />

Bewertung der Planzahlen<br />

Kreditnehmerbonität<br />

Kombination von unterschiedlichsten<br />

Finanzkennzahlen, die möglichst Cashflow­basiert<br />

(und somit von besonderen<br />

bewertungsvorschriften unabhängig) sind.<br />

Quantitativ nicht nur ein Jahr berücksichtigen,<br />

sondern mehrere historische und<br />

Planjahre einbeziehen (Durchschnittswerte).<br />

Branchen­/Peer­Vergleich: differenzierte<br />

kennzahlen und Vergleich der genutzten<br />

bilanzierungswahlrechte nach bilMog.<br />

bewertung der bilanzpolitik unter qualitativen<br />

aspekten. Überwiegen konservative<br />

oder progressive elemente?<br />

bei der ausgestaltung von ratingsystemen sind<br />

jedoch auch andere Faktoren, wie z. b. institutsspezifische<br />

Vorgaben, kundengruppen und<br />

letztlich auch regulatorische ratingvorgaben<br />

zu beachten. £<br />

Prüfung der größenklassen im kundenportfolio in anlehnung an § 267 Hgb erforderlich, um gezielt mit kunden einheitliche<br />

informationsstandards zu vereinbaren.<br />

schulung der Mitarbeiter im umgang mit bilMog-Jahresabschlüssen, um Fehlinterpretationen zu verhindern.<br />

Prüfung der kreditvereinbarungen, die durch bilMog beeinträchtigt werden können (z. b. Financial Covenants, informationsstandards).<br />

anpassung der erfassungsstandards von Jahresabschlüssen aufgrund zahlreicher neuer ansatz- und bewertungsvorschriften<br />

erforderlich.<br />

grundsätzlich darf sich das rating für ein unternehmen durch die Wahl oder Änderung einer rechnungslegungsvorschrift<br />

nicht ändern. Voraussetzung hierfür sind entsprechende ratingsysteme und -prozesse.


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Abwicklung, Sparkasse Hagen<br />

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Management (CPQM)<br />

Deutsche Bank AG, Frankfurt/M.<br />

Torsten Steinwachs<br />

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Hamburg/Frankfurt a.M.<br />

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DZ BANK AG, Frankfurt am Main<br />

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Wirtschaftsprüfer, Financial<br />

Services, PricewaterhouseCoopers AG<br />

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(CPQM)<br />

Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden<br />

AG, Frankfurt a. M.<br />

Neu in der 3. Aufl age sind neben der<br />

generellen Überarbeitung aller Kapitel<br />

die neuen Abschnitte zu den immer<br />

wichtiger werdenden Spezialproblemen<br />

bei Anlagen der erneuerbaren Energien<br />

als Kreditsicherheiten. Außerdem ist neu<br />

ein Kapitel für Kreditsicherheiten im Ausland<br />

und praktische Lösungsansätze für<br />

dieses schwierige Thema aufgenommen.<br />

Weiterhin enthält das an Praxisfragen<br />

ausgerichtete Werk komplett aktualisiert<br />

die Inhalte der erfolgreichen Voraufl agen:<br />

Neben Spezialfragen (Upstream-Besicherung,<br />

Poolverträge, Verjährung etc.) zu<br />

allen Sicherheiten im Privat- und Firmenkundengeschäft<br />

werden Personalsicherheiten<br />

wie Bürgschaft und Schuldbeitritt<br />

und die Handhabung der komplizierten<br />

Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit<br />

und zur Reichweite der Sicherungs-<br />

Den aus zwei Gründen wohl praxisrelevantesten<br />

Bereich der neuen Solvabilitätsverordnung<br />

greift dieses in seiner Aktualität<br />

und Praxisnähe wohl einzigartige Werk<br />

auf. Zum einen adressieren die übergreifenden<br />

und spezifi schen Anforderungen<br />

an die Anrechnung von Kreditsicherheiten<br />

sowohl „Standardansatz-“ als auch<br />

„IRB-Anwender“. Daneben adressieren<br />

die vielfältigen Prozessanforderungen der<br />

SolvV wie auch der neuen MaRisk zur<br />

Hereinnahme, Überwachung/Steuerung<br />

und Abwicklung der Sicherheiten zentral<br />

die Marktfolge Kredit und die (Kredit)<br />

Risikosteuerung, aber auch die Bereiche<br />

Firmenkunden, Problemkredite, Kreditrevision.<br />

Drei Mitglieder des ehemaligen<br />

Fachgremiums Sicherungstechniken (jetzt<br />

FG Kredit), unterstützt von Praktikern<br />

und erfahrenen Prüfern, beleuchten<br />

umfassend und ausgesprochen praxisnah<br />

zweckerklärung in der Praxis ausführlich<br />

dargestellt. Auch der Kreditsicherung<br />

durch Grundschulden auf Eigentum und<br />

Erbbaurecht ist ein breites Kapitel gewidmet,<br />

das alle Neuerungen zur Grundschuld<br />

aus jüngster Zeit breit aufgreift.<br />

Selbstverständlich kommen auch<br />

Sachsicherheiten wie (Global-)Zessionen,<br />

(Raumsicherungs-)Übereignungen und<br />

die Verpfändung (von Lebensversicherungen<br />

und sonstigen Forderungen) nicht<br />

zu kurz. Abschließend werden die häufi g<br />

als atypische Sicherheiten bezeichneten<br />

Erklärungen des Kreditnehmers oder von<br />

(konzernangehörigen) Dritten wie Financial<br />

Covenants, Patronats-Erklärungen,<br />

Negativ-Positiv-Erklärungen, Pari-Passu-<br />

Erklärungen etc. mit Blick auf ihren praktischen<br />

Nutzen und ihre Risiken erläutert.<br />

die zahlreichen Facetten des kreditseitig<br />

zukünftig wohl prüfungsentscheidenden<br />

Themas Sicherheiten-Management und<br />

geben konkrete Auslegungs- und Umsetzungshinweise.<br />

Teilweise alarmierende<br />

externe Prüfungserkenntnisse zur MaRisk-<br />

Umsetzung im Bereich Sicherheitenbearbeitung<br />

(z. B. Sicherheiten-Strategie,<br />

risikoorientierte Überwachungsturni,<br />

Konzentrationsrisiken) fl ießen ebenso in<br />

dieses Handbuch ein wie interne Revisionserkenntnisse.<br />

Aus den internen und<br />

externen Prüfungsfeststellungen werden<br />

konkrete Handlungsfelder abgeleitet.<br />

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74<br />

beitrag<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

Vorstand risikomanagement sanierung sicherheitenverwertung<br />

Forderungsbeitreibung investor revision<br />

Haftung des Insolvenzverwalters<br />

für Unternehmerentscheidungen<br />

unternehmerische ermessensentscheidungen und regressmöglichkeiten der<br />

gläubiger.<br />

Autor:<br />

Stefan Bank,<br />

Rechtsanwalt, Fachanwalt für<br />

Steuerrecht, Partner der<br />

Sozietät Bock Legal, Frankfurt/M.<br />

» Die ÜbernahmeunternehmerischerVerantwortung<br />

ergibt sich<br />

nicht nur aus praktischen<br />

Erwägungen,<br />

sondern bereits<br />

aus der Gesetzesbegründung.<br />

«<br />

1 Vgl. insbesondere die §§ 80 abs. 1, 148, 159 inso.<br />

2 Vgl. die gesetzliche Formulierung in § 60 abs. 1<br />

s. 2 inso sowie die gesetzesbegründung, btdrucks.<br />

12/2443, s. 129 zu § 71 „Haftung des insolvenzverwalters“.<br />

3 Vgl. bgH, nJW 20<strong>02</strong> s. 2.783 = WM 20<strong>02</strong> s. 1.199.<br />

4 Vgl. aktuell Lg göttingen, beschl. v. 16.12.2009<br />

– 6 s 58/09, Zinso 2010 s. 858; oLg Celle, oLgreport<br />

2006, 604.<br />

I. Übernahme der Rechtsstellung<br />

eines Geschäftsleiters im Insolvenzverfahren<br />

w sowohl im vorläufi gen als auch v. a. im<br />

eröff neten insolvenzverfahren hat der insolvenzverwalter<br />

regelmäßig unternehmerische<br />

entscheidungen zu treff en. diese ermessensentscheidungen<br />

sind unabhängig davon anzustellen,<br />

ob der geschäftsbetrieb fortgeführt,<br />

teilweise oder vollständig eingestellt oder<br />

überhaupt noch vorhanden ist. denn es ist<br />

seine aufgabe als organ des insolvenzverfahrens,<br />

das schuldnervermögen nach den Maßgaben<br />

der insolvenzordnung 1 zu verwalten<br />

und zu verwerten.<br />

der insolvenzverwalter übernimmt daher weitestgehend<br />

die Rechtsstellung des Geschäftsleiters.<br />

diese Übernahme „unternehmerischer<br />

Verantwortung“ ergibt sich nicht nur aus praktischen<br />

erwägungen, wenn der insolvenzverwalter<br />

den geschäftsbetrieb – im vorläufi gen Verfahren<br />

ohnehin grundsätzlich kraft gesetzlicher<br />

Wertung –, fortführt, lediglich teilweise stilllegt<br />

oder im Wege einer übertragenden sanierung<br />

oder durch reorganisation im insolvenzplanverfahren<br />

eine bestmögliche Verwertung des<br />

Vermögens im sinne einer gemeinschaft lichen<br />

und gleichmäßigen befriedigung der gläubiger<br />

zu erreichen sucht. Vielmehr knüpft schon die<br />

gesetzesbegründung zur insolvenz ordnung<br />

hinsichtlich des anzuwendenden sorgfaltsmaßstabs<br />

des insolvenzverwalters, wonach<br />

dieser „die sorgfalt eines ordentlichen und<br />

gewissenhaften insolvenzverwalters“ anzuwenden<br />

hat, an die Formulierungen in § 347<br />

abs. 1 Hgb („sorgfalt eines ordentlichen kaufmanns“),<br />

an § 93 abs. 1 s. 1 aktg und § 34<br />

abs. 1 s. 1 geng („sorgfalt eines ordentlichen<br />

und gewissenhaften geschäftsleiters“) sowie<br />

an § 43 abs. 1 gmbHg („sorgfalt eines ordentlichen<br />

geschäftsmannes“) und damit an die<br />

anforderungen an die Leitungsorgane als Vor-<br />

stand, geschäftsführer oder kaufmann an 2 .<br />

eine grundsätzliche Vergleichbarkeit der Haftungsregelungen<br />

wird daher selbst durch die<br />

gesetzesbegründung zur insolvenzordnung<br />

angenommen.<br />

II. Unterscheidung von<br />

gebun denen und<br />

Ermessens entscheidungen<br />

Zwar ergibt sich aus der gesetzesbegründung<br />

zur insolvenzordnung selbst keine aussage<br />

zum für zu treff ende ermessensentscheidungen<br />

anzulegenden sorgfaltsmaßstab. auch in<br />

der insolvenzordnung selbst fi nden sich lediglich<br />

generalklauselartige umschreibungen der<br />

Verwalterpfl ichten, ohne allerdings aussagen<br />

zu sorgfaltsmaßstäben bei ermessensentscheidungen<br />

zu treff en. dass ein insolvenzverwalter<br />

jedoch bei zu treff enden unternehmerischen<br />

entscheidungen ein weiter (unternehmerischer)<br />

ermessensspielraum zusteht und zustehen<br />

muss, ist in der instanzrechtsprechung<br />

genauso anerkannt wie allgemein in der rechtsprechung<br />

des bundesgerichtshofs.<br />

so bestätigte der bundesgerichtshof bereits zur<br />

gesamtvollstreckungsordnung, dass zugunsten<br />

des Verwalters grundsätzlich ein weiter ermessensspielraum<br />

bei der mit seinem amt verbundenen<br />

vielfältigen und schwierigen aufgaben<br />

zusteht 3 . auch die instanzrechtsprechung hat<br />

das bestehen eines solchen Ermessensspielraum<br />

ausdrücklich zugestanden 4 .<br />

Zu unterscheiden ist jedoch zunächst zwischen<br />

gebundenen und ermessensentscheidungen.<br />

bei ersteren besteht eine grundsätz liche Handlungspfl<br />

icht des insolvenzverwalters. bei<br />

ermessensentscheidungen ist sodann noch<br />

zwischen entscheidungen mit entschließungsermessen<br />

– also solchen, bei denen der insolvenzverwalter<br />

selbst über eine Handlung und


die art und Weise der durchführung entscheiden<br />

kann – und solchen mit bloßen auswahlermessen<br />

zu unterscheiden. in diesen Fällen<br />

besteht bei Vorliegen einer grundsätzlichen<br />

Handlungspflicht die Möglichkeit, zwischen<br />

verschiedenen Varianten auszuwählen. so<br />

besteht z. b. die Pflicht zur Verteilung nach den<br />

§§ 187 ff. inso an die insolvenzgläubiger, während<br />

dem insolvenzverwalter für abschlagszahlungen<br />

bzw. -verteilungen ein ermessensspielraum<br />

zusteht.<br />

III. Ermessensgrenzen<br />

auch der insolvenzverwalter wird im rahmen<br />

der beurteilung seiner pflichtgemäßen Aufgabenwahrnehmung<br />

ermessensgrenzen zu<br />

beachten haben.<br />

1. Insolvenzzweck als generelle Grenze<br />

Zwar steht dem insolvenzverwalter wegen<br />

der mit seinem amt verbundenen vielfältigen<br />

und schwierigen aufgaben bei der ausübung<br />

seiner tätigkeit grundsätzlich ein breiter<br />

ermessensspielraum zu. nach der rechtsprechung<br />

ist die rechtsmacht des Verwalters<br />

jedoch durch den insolvenzzweck beschränkt.<br />

deshalb sind solche rechtshandlungen des<br />

Verwalters unwirksam, welche der vornehmsten<br />

aufgabe des insolvenzverfahrens – der<br />

gleichmäßigen befriedigung aller insolvenzgläubiger<br />

i. s. d. § 1 s. 1 inso – klar und eindeutig<br />

zu wider laufen 5 . eine solche insolvenzzweckwidrige<br />

rechtshandlung des Verwalters<br />

würde die Masse nicht verpflichten 6 . ein derartiges<br />

klar und eindeutiges Zuwiderlaufen<br />

wird immer dann angenommen, wenn der<br />

Widerspruch zum insolvenzweck unter allen<br />

in betracht kommenden gesichtspunkten für<br />

jeden verständigen beobachter ohne weiteres<br />

ersichtlich ist 7 .<br />

2. Sonstige durch die Rechtsprechung<br />

festgestellten Ermessensgrenzen<br />

dem zuvor skizzierten sorgfaltsmaßstab des<br />

§ 60 abs. 1 s. 2 inso ist allgemein dann genüge<br />

getan, wenn keine pflichtwidrige Verkürzung<br />

der Masse durch Handlungen oder unterlassungen<br />

des Verwalters eintritt 8 . gerade derartige<br />

pflichtwidrige Masseverkürzungen werden<br />

durch § 60 inso sanktioniert. Wie diese recht-<br />

liche bewertung aber vorzunehmen ist, wurde<br />

bislang durch die rechtsprechung nur eher allgemein<br />

ausgeurteilt. Weitergehende konkrete<br />

Maßgaben für die pflichtgemäße und am insolvenzzweck<br />

orientierte ermessensausübung im<br />

rahmen der unternehmensfortführung sowie<br />

der Verwertung und der Maßstab gericht licher<br />

Überprüfungsmöglichkeit sind indes bislang<br />

nicht erfolgt:<br />

so können etwa eine überstürzte Verfahrensabwicklung<br />

zu Liquidationswerten oder<br />

eine übereilte Unternehmensveräußerung<br />

zu einer Verkürzung der Masse und damit zu<br />

einer Haftung nach § 60 inso führen 9 , wenngleich<br />

eine übertriebene eile oder eine Preisgestaltung<br />

unter Verkehrs- und Marktwerten<br />

für sich gesehen wiederum eine Haftung<br />

noch nicht begründen muss. auch ist der Verwalter<br />

allgemein zu einer optimalen Verfahrensabwicklung<br />

verpflichtet. des weiteren soll<br />

die entscheidung am wirtschaftlich günstigsten<br />

angebot ausgerichtet sein 10 . nach der<br />

gesetzesbegründung zur insolvenzordnung<br />

ist schließlich ein „besonderer, speziell auf die<br />

Verwaltertätigkeit bezogener sorgfaltsmaßstab<br />

in betracht“ zu ziehen 11 .<br />

im einzelfall und den sich im alltagsgeschäft<br />

stellenden unternehmerischen entscheidungen<br />

helfen diese allgemeinplätze allerdings nur<br />

wenig weiter und bergen vielmehr das risiko,<br />

dass im rahmen von Haftungsprozessen praktisch<br />

eine erfolgshaftung als verfehlter Haftungsmaßstab<br />

herangezogen wird, da sich die<br />

tatsächlichen umstände und wirtschaft lichen<br />

Prognosen in einem rechtsstreit anders darstellen,<br />

als dies im Zeitpunkt der zu treffenden konkreten<br />

ermessensentscheidung für den insolvenzverwalter<br />

der Fall war 12 .<br />

3. Anwendbarkeit der Business<br />

Judgment Rule auf die Haftung des<br />

Insolvenzverwalters für die Beurteilung<br />

von Ermessensentscheidungen?<br />

um insoweit klare ermessensgrenzen definieren<br />

und bestimmen zu können, geht die gesetzesbegründung<br />

zur insolvenzordnung davon<br />

aus, dass die sorgfaltsanforderungen des Handels-<br />

und gesellschaftsrechts zwar nicht unverändert<br />

auf den insolvenzverwalter übertragen<br />

werden können. sie schließt damit aber gerade<br />

die anwendbarkeit der für unternehmens-<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Zu unterscheiden<br />

ist zwischen<br />

gebundenen<br />

und Ermessensentscheidungen.<br />

«<br />

5 Vgl. nur bgH WM 1983 s. 500; bgH, nJW 1994,<br />

323; Lg göttingen, Zinso 2010 s. 858.<br />

6 bgH, WM 20<strong>02</strong> s. 1.199 = nZi 20<strong>02</strong> s. 375.<br />

7 bgH, WM 1983, 500; bgH, nZi 20<strong>02</strong> s. 375.<br />

8 Vgl. allgemein und grundlegend bgH, urt. v.<br />

06.05.2004 – iX Zr 48/03, WM 2004 s. 1.191.<br />

9 Vgl. etwa bgH, ZiP 1985 s. 423; rgZ 152, 125.<br />

10 Vgl. hierzu oLg München, nZi 1998 s. 84, 86.<br />

11 bt-drucks. 12/2443, s. 129 zu § 71 „Haftung des<br />

insolvenzverwalters“.<br />

12 Zur vergleichbaren situation im rahmen der unternehmensorganhaftung<br />

bank, in: Haftung von<br />

unternehmensorganen, C.H. beck, 2010, kap. 6<br />

rn. 59 m. w. n.<br />

75


eitrag<br />

» Ein Unternehmens -<br />

organ handelt nicht<br />

pflichtwidrig, wenn<br />

es bei einer unternehmerischenErmessensentscheidung<br />

vernünftigerweise<br />

annehmen durfte,<br />

auf der Grundlage<br />

angemessener<br />

Informationen zum<br />

Wohle der Gesellschaft<br />

zu handeln. «<br />

13 Vgl. zur gmbH bgH, gmbHr 2003 s. 113; oLg<br />

oldenburg, nZi 2007 s. 305; Lg düsseldorf,<br />

gmbHr 2005 s. 1.298, 1.299.<br />

14 bgHZ 135, 244 = nJW 1997, 1926.<br />

15 Vgl. auch Bönner, unternehmerisches ermessen<br />

und Haftung des insolvenzverwalters im Vergleich<br />

mit anderen gesetzlich geregelten Vermögens-Verwaltern,<br />

s. 105 ff.; berger/Frege, ZiP<br />

2008 s. 204.<br />

16 Fälle der §§ 157 s. 1 (entscheidung über die<br />

einstweilige Fortführung des unternehmens im<br />

berichtstermin), 160 abs. 1 s. 2 (Vornahme besonders<br />

bedeutsamer rechtsgeschäfte, soweit<br />

der insolvenzverwalter hiervon nicht ausnahmsweise<br />

entbunden wird), 162 (Vermeidung von<br />

insidergeschäften bei betriebsveräußerungen)<br />

und 163 inso (betriebsveräußerung unter Wert).<br />

17 Vgl. bereits bgH, urt. v. 22.01.1985 – Vi Zr<br />

131/83, ZiP 1985 s. 423; Lüke in: Kübler/Prütting/<br />

Bork, Loseblattsammlung, band 1, § 60 rn. 43 ff.<br />

76<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

organe, namentlich Vorstände und geschäftsführer,<br />

geltenden sorgfaltsmaßstäbe, wie sie<br />

etwa in § 93 abs. 1 s. 2 aktg ausdrücklich normiert<br />

sind und nach ganz herrschender auffassung<br />

auf andere gesellschaftsformen zu<br />

übertragen sind, nicht aus 13 . danach handelt<br />

ein unternehmensorgan nicht pflichtwidrig,<br />

wenn es bei einer unternehmerischen ermessensentscheidung<br />

vernünftigerweise annehmen<br />

durfte, auf der grundlage angemessener<br />

informationen zum Wohle der gesellschaft<br />

zu handeln und basiert auf der grundlegenden<br />

ARAG/Garmenbeck­Entscheidung des<br />

BGH 14 . Hiernach ist der eingeräumte ermessensspielraum<br />

nur dann – ausnahmsweise –<br />

überschritten, wenn ein von Verantwortungsbewusstsein<br />

getragenes und auf sorgfältiger<br />

ermittlung der entscheidungsgrundlagen beruhendes<br />

unternehmerisches Handeln fehlt und<br />

die bereitschaft, unternehmerische risiken einzugehen,<br />

in unverantwortlicher Weise überspannt<br />

worden sind. damit geht zudem eine<br />

lediglich eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit<br />

einher.<br />

gerade auch beim insolvenzverwalter werden<br />

dabei im rahmen von Haftungsinanspruchnahmen<br />

Fehler aufgrund einer ex-post-betrachtung<br />

und damit einhergehender rückschaufehler<br />

vermieden. eine anwendung dieser<br />

grundsätze auf die insolvenzverwalterhaftung<br />

erscheint daher unter der Voraussetzung<br />

sinnvoll und rechtlich begründbar 15 , wenn<br />

die besonderheiten eines insolvenzverfahrens<br />

beachtet werden, unter denen der Verwalter<br />

seine tätigkeit ausübt. Zu nennen sind<br />

hierbei etwa die berücksichtigung einer einarbeitungszeit,<br />

wenn der Verwalter ein fremdes<br />

unternehmen in einem ihm möglicherweise<br />

nicht vertrauten geschäftszweig übernimmt,<br />

eine zumeist ungeordnete und nicht ordnungsgemäße<br />

buchführung, der abgang von knowhow<br />

in Form von leitenden angestellten etc.<br />

IV. Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten<br />

der Gläubiger<br />

es liegt – schon aus gründen der eigenen ab-<br />

sicherung – im interesse jeden insolvenzverwalters,<br />

gerade bei zu treffenden unternehmerischen<br />

entscheidungen eine Zustimmung<br />

der Gläubigerversammlung herbeizuführen,<br />

was einerseits eine ausreichende information<br />

der gläubiger zur ermöglichung einer sachgerechten<br />

entscheidung voraussetzt, andererseits<br />

überhaupt erst hierdurch eine ausreichende<br />

kontrolle mit möglicherweise weitreichenden<br />

Folgen für eine (fehlende) Haftung des insolvenzverwalters<br />

ermöglicht wird.<br />

denn regelmäßig ist die Haftung des insolvenzverwalters<br />

insbesondere nach den §§ 60<br />

abs. 1, 92 inso ausgeschlossen, wenn die<br />

gläubigerversammlung einer entscheidung<br />

des insolvenzverwalters – sei es in Fällen, in<br />

denen die gläubigerversammlung zwingend<br />

anzurufen ist 16 , sei es, weil der insolvenzverwalter<br />

oder der gläubigerausschuss eine entscheidung<br />

der gläubigergesamtheit für notwendig<br />

erachtet (v. a. bei angelegenheiten von besonderer<br />

bedeutung wie betriebsveräußerung,<br />

geschäftsfortführung) – zustimmt. dies liegt<br />

im Grundsatz des Vorrangs der Gläubigerautonomie<br />

begründet. allerdings kann sich<br />

der insolvenzverwalter auch nicht hinter der<br />

gläubigergesamtheit „verstecken“, um die Verantwortung<br />

für selbst vorgeschlagene und von<br />

der gläubigerversammlung lediglich mitgetragene<br />

entscheidung mangels aus zuschließen 17 .<br />

Jedenfalls wird die Zustimmung aber als indiz<br />

für eine ordnungsgemäße sorgfaltserfüllung<br />

des insolvenzverwalters anzusehen sein, es sei<br />

denn, die gebilligte sachentscheidung widerspricht<br />

eindeutig dem Verfahrenszweck. denn<br />

auch beschlüsse der gläubigerversammlung<br />

können dem gemeinsamen interesse der insolvenzgläubiger<br />

widersprechen. schließlich sind<br />

geänderte tatsachengrundlagen nach dem<br />

Zeitpunkt der beschlussfassung der gläubigerversammlung<br />

genauso zu berücksichtigen<br />

wie neue erkenntnisse, sei es in Form von in<br />

auftrag gegebenen gutachten oder grundlegende<br />

sachverhaltsdetails etwa im rahmen<br />

einer (teil-)betriebsveräußerung.<br />

ausgeschlossen ist eine persönliche Haftung<br />

des insolvenzverwalters allerdings immer dann,<br />

wenn der gläubigerversammlung eine eigenständige<br />

entscheidungskompetenz zukommt,<br />

so etwa bei beauftragung des insolvenzverwalters<br />

zur erstellung eines insolvenzplans. in<br />

den vorgenannten Fällen würde es dabei regelmäßig<br />

nicht unbedingt schon an der Pflichtverletzung<br />

fehlen, sondern am Verschulden.<br />

dem insolvenzverwalter steht allerdings auch im<br />

Hinblick auf die konkrete art und Weise sowie


umfang und Maß der informationsmitteilung<br />

ein ermessensspielraum zu, da gesetzliche Vorgaben<br />

hierzu nicht bestehen. auch hierbei wird<br />

sich der insolvenzverwalter jedoch an sinn und<br />

Zweck der jeweiligen informationsnorm auszurichten<br />

haben. erschwerte und zusätzliche informationsbedürfnisse<br />

bestehen daher gerade bei<br />

nachträglich geänderter sachverhaltsgrundlage.<br />

gläubigervertretern insbesondere von ab- bzw.<br />

aussonderungsberechtigten kreditinstituten ist<br />

daher dringend im einzelfall zu raten, Zweifeln<br />

an nicht ausreichender informationsübermittlung<br />

nachzugehen, bevor im nachhinein ggf.<br />

über die persönliche Haftung des insolvenzverwalters<br />

versucht werden muss, ansprüche<br />

durchsetzen zu können, zumal in diesem Fall<br />

regelmäßig die Frage fehlenden Verschuldens<br />

PRAxIStIPPS<br />

als „damoklesschwert“ über den gläubigern<br />

schwebt.<br />

V. Fazit<br />

da gerade die inanspruchnahme von insolvenzverwaltern<br />

aufgrund vermeintlich fehlender<br />

oder fehlerhafter ermessensentscheidungen<br />

bei unternehmensfortführungen und Verwertungshandlungen<br />

zunimmt, wird die rechtsprechung<br />

die bisher äußerst marginal vorhandenen<br />

Maßstäbe anhand von einzelfällen<br />

nachhaltig in anwendung des § 60 abs. 1 s. 2<br />

inso zu präzisieren haben. die auf den insolvenzverwalter<br />

modifiziert anzuwendende business<br />

Judgment rule wird hierbei eine wesentliche<br />

grundlage zu bilden haben. £<br />

beitrag<br />

» Wie die rechtliche<br />

Bewertung<br />

vorzunehmen ist,<br />

wurde bislang durch<br />

die Rechtsprechung<br />

nur eher allgemein<br />

ausgeurteilt. «<br />

dem insolvenzverwalter kann bei seinen entscheidungen, z. b. auf grund der vorgefundenen Verhältnisse ein weiterer<br />

ermessensspielraum zugestanden werden, der jedoch immer durch den insolvenzzweck beschränkt wird.<br />

bei drohenden Haftungsrisiken ist die ermessensentscheidung darauf zu prüfen, ob sie auf verantwortlichem unternehmerischen<br />

Handeln beruht und die bereitschaft für unternehmerische risiken nicht überspannt wurde.<br />

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Von Bankern. Für Banker.


78<br />

beitrag<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

Vorstand risikomanagement sanierung sicherheitenverwertung<br />

Forderungsbeitreibung investor revision<br />

Liquiditätssicherungsmaßnahmen<br />

Verhalten von banken bei diesen Maßnahmen im Vorverfahren.<br />

Autoren:<br />

Angelika Ifftner,<br />

Abteilungsleiterin Restrukturierung,<br />

und<br />

Manfred Ottinger,<br />

Rechtsanwalt,<br />

Restrukturierung/Abwicklung,<br />

WGZ BANK AG, Düsseldorf.<br />

» Die Praxis der<br />

Banken, mit der<br />

außerordentlichen<br />

Kreditkündigung<br />

auch die in den<br />

Sicherungsverträgen<br />

eingeräumten Verfügungsrechte<br />

zu kündigen,<br />

führt zu einer<br />

(zunächst gewollten)<br />

Blockadesituation. «<br />

I. Einleitung<br />

w Wird eine insolvenz beantragt und in diesem<br />

Zusammenhang ein Vorverfahren eingeleitet,<br />

bringt dies für ein unternehmen erhebliche<br />

Veränderungen. der Gutachter oder vorläufi<br />

ge Insolvenzverwalter sieht sich mit einer<br />

Fülle von aufgaben und Problemfeldern konfrontiert,<br />

die es rasch zu lösen gilt. er muss sich<br />

einen umfassenden Überblick verschaff en und<br />

die wesentlichen unternehmensdaten, wie auftragsbestände,<br />

Lieferanten und deren Verbindlichkeiten<br />

sowie kundenstamm und arbeitnehmerstrukturen<br />

sichten. Mit ausnahme der<br />

off ensichtlich vermögenslosen Fälle ist es typischerweise<br />

sein Ziel, das unternehmen in ein<br />

eröff netes Verfahren zu führen, um eine max.<br />

gläubigerbefriedigung realisieren zu können.<br />

die Weiterführung des betriebs im rahmen<br />

eines „going Concern“ kann schließlich in<br />

einen investorenprozess bis hin zu einer übertragenden<br />

sanierung oder aber in eine geordnete<br />

Liquidation münden.<br />

um dieses Ziel zu erreichen, benötigt er Liquidität,<br />

die dem unternehmen nach insolvenzantragstellung<br />

grundsätzlich noch weniger zur<br />

Verfügung steht als kurz vorher, in der Zeit der<br />

sog. insolvenzreife. der grund hierfür liegt auf<br />

der Hand: das unternehmen ist in anbetracht<br />

der unsicheren Zukunftsaussichten nicht kreditwürdig,<br />

für die altverbindlichkeiten droht<br />

zumindest ein teilweiser ausfall, so dass die<br />

meisten Lieferanten und dienstleister nur noch<br />

bereit sind, gegen Vorkasse zu leisten.<br />

die Gesellschafter/Gesellschafter­Geschäftsführer<br />

sind ihrerseits bemüht, ihre mögliche<br />

bestehende Privathaftung zu minimieren und<br />

hoff en, für den Fall der inanspruchnahme<br />

bereits entsprechende fi nanzielle Vorbereitungen<br />

getroff en zu haben. aus diesem grund<br />

wird vielfach dem unternehmen im Vorfeld der<br />

insolvenz noch Liquidität entzogen. so werden<br />

oftmals gesellschafterdarlehen zurückgezahlt<br />

und Zahlungseingänge umgeleitet. unabhängig<br />

von der Frage der anfechtbarkeit bzw. der<br />

möglichen strafbewehrtheit eines derartigen<br />

Vorgehens, wird hierdurch der tatbestand der<br />

Zahlungsunfähigkeit i. s. d. § 17 inso regelmäßig<br />

vertieft. in diesem Fall wird der Verwalter<br />

später einen gesamtschaden gem. §§ 64 abs. 1<br />

i. V. m. 92 gmbHg gegenüber dem geschäftsführer<br />

geltend machen.<br />

ganz anders sieht die situation der Gläubiger,<br />

z. b. der banken, aus. sie stellen nach kenntnis<br />

der insolvenzantragstellung ihre kredite fällig<br />

und widerrufen die in den sicherungsverträgen<br />

gewährten Verfügungsrechte. ihr Ziel ist<br />

die reduzierung ihres exposures.<br />

Prima Vista erscheint deshalb eine neukreditierung<br />

oder sonstige die Liquidität unterstützende<br />

Maßnahme in dieser situation<br />

gegenüber dem gemeinschuldnerischen<br />

unternehmen kontraproduktiv und damit<br />

grundsätzlich als ausgeschlossen.<br />

II. Betriebsweiterführung bei<br />

gleichzeitiger Sicherheitenverwertung<br />

1. Bank als Sicherungsgläubigerin<br />

und spätere Absonderungsberechtigte<br />

Wie können und in welcher situation sollten<br />

die banken trotz dieser divergierenden interessenslagen<br />

im Verfahren sinnvolle, die Liquidität<br />

unterstützende Maßnahmen vornehmen?<br />

a) Entzug der Verfügungsbefugnis<br />

regelmäßig widerrufen die banken zur sicherung<br />

ihrer rechtsposition und zur Vorbereitung<br />

von Verwertungsmaßnahmen gleichzeitig<br />

mit der außerordentlichen kreditkündigung<br />

die in den sicherungsverträgen zu gunsten<br />

des sicherungsgebers eingeräumten Verfügungsrechte.<br />

dies führt in der Praxis zu einer<br />

(zunächst gewollten) völligen blockadesituation:<br />

das schuldnerische unternehmen als


sicherungsgeber (und damit de facto auch der<br />

vorläufige Verwalter) dürfen über diese aktiva<br />

nicht mehr verfügen.<br />

anderseits müssten die banken mit der Verwertung<br />

selbst beginnen. Hier stoßen sie faktisch<br />

oftmals an ihre grenzen. Liegt ihnen z. b.<br />

eine Forderungszession a–Z vor, müssten sie<br />

zunächst gegenüber allen drittschuldnern die<br />

Forderungen offenlegen. anschließend wäre<br />

der einzug zu überwachen und bei nichtzahlung<br />

oder wegen geltend gemachter gegenrechte,<br />

wie Mängeleinreden oder aufrechnungen,<br />

der anspruch klageweise durchzusetzen.<br />

dabei kann die bank zu keiner Zeit sicher sein,<br />

die noch offenen Forderungen vollständig<br />

und korrekt zu bearbeiten, da sie nicht auf die<br />

schuldnerische buchhaltung zugreifen kann.<br />

die ihr vorliegenden debitorenlisten sind in<br />

den seltensten Fällen aktuell, die letzte sicherheitenprüfung<br />

liegt oftmals schon länger<br />

zurück.<br />

allerdings wird sich der vorläufige Verwalter<br />

erfahrungsgemäß sehr schnell mit den banken<br />

in Verbindung setzen, da ihm sonst für eine<br />

geschäftsfortführung die Hände gebunden<br />

sind. bei Missachtung des Widerrufs der Verfügungseinräumung<br />

würde er sich schadenersatzpflichtig<br />

machen.<br />

im ergebnis ruht der geschäftsbetrieb in dieser<br />

situation. auch zahlungswillige schuldner verhalten<br />

sich passiv, da sie verunsichert sind, an<br />

wen sie zahlen dürfen (Verwalter, bank, insolventer<br />

geschäftspartner?). dies ist eine für alle<br />

beteiligten unerwünschte situation.<br />

b) Praktische Lösung<br />

andererseits bedarf es aber gerade dieser ausgangslage<br />

für die banken, um „auf gleicher<br />

augenhöhe“ gemeinsam den Verfahrensfortgang<br />

sowie den umgang mit den sicherheiten<br />

festzulegen, was seinerseits die basis für einen<br />

Liquiditätsbeitrag ist. die folgenden betrachtungen<br />

werden die wirtschaftlichen und rechtlichen<br />

Voraussetzungen hierzu beleuchten.<br />

Lässt man den umstand der insolvenzbefangenheit<br />

des unternehmens einmal bewusst<br />

außer acht, stellt sich – wie bei jeder kreditvergabe<br />

– die Frage der rückzahlbarkeit und<br />

absicherung einer neukreditierung.<br />

im insolvenzfall ist diese Prüfung noch mit<br />

zusätzlichen insolvenzspezifischen besonderheiten<br />

überlagert: Wie sieht es mit der insolvenzfestigkeit<br />

einer besicherung durch das schuldnerische<br />

unternehmen aus, welche Qualität hat<br />

der kreditrückzahlungsanspruch in der insolvenz,<br />

wenn eine tilgung scheitert (einfache<br />

oder qualifizierte insolvenzforderung) etc.<br />

empfehlung 1: Verwertungsabsprache suchen<br />

einigt sich die bank mit dem vorläufigen insolvenzverwalter<br />

(Praxishinweis: Für derartige Fallkonstellationen<br />

ist das insolvenzvorverfahren<br />

der entscheidende, Weichen stellende Zeitraum)<br />

auf eine abgesprochene, planmäßige<br />

Verwertung ausgesuchter sicherheiten, für die<br />

im eröffneten Verfahren hinsichtlich der erlöse<br />

absonderungsrechte geltend gemacht werden,<br />

bieten sich für alle Verfahrensbeteiligten neue<br />

Chancen und Vorteile:<br />

so werden einerseits mittels einer derartigen<br />

„konzertierten aktion“ sicherheiten manchmal<br />

erst verwertbar. andererseits kann der Verwalter<br />

neue Liquidität generieren, mit deren Hilfe<br />

er den geschäftsbetrieb fortführen kann. damit<br />

gewinnt er zusätzlich Zeit für Masse steigernde<br />

Maßnahmen, wie einen strukturierten investorenprozess<br />

(eröffnung eines datenraums, due<br />

diligence, bieterverfahren...).<br />

da der insolvenzverwalter erst mit Verfahrenseröffnung<br />

für ausgewählte sicherheiten<br />

gem. §§ 166 ff. inso die Verwertungshoheit<br />

gesetzlich eingeräumt bekommt, bedarf<br />

es einer privatautonomen Vereinbarung zwischen<br />

dem vorläufigen Verwalter und dem<br />

sicherungsgläubiger.<br />

empfehlung 2: Festlegen, welche sicherheiten<br />

durch wen verwertbar sind<br />

es empfiehlt sich, die Verwertung regelmäßig<br />

dem vorläufigen Verwalter zu übertragen, da<br />

dem sicherungsgläubiger üblicherweise kein<br />

Zugang zur buchführung mit dem debitorenstand<br />

einschließlich deren anschrift vorliegt.<br />

Ferner fehlt es bei den banken als berechtigte<br />

oftmals schlicht an der organisatorischen und<br />

personellen ausstattung, die Forderungen optimal<br />

einzuziehen. Man denke hierbei an die<br />

zahlreichen einzelvertragspartner des gemeinschuldnerischen<br />

unternehmens.<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Lässt man den<br />

Umstand der Insolvenzbefangenheit<br />

des<br />

Unternehmens einmal<br />

bewusst außer<br />

Acht, stellt sich – wie<br />

bei jeder Kreditvergabe<br />

– die Frage der<br />

Rückzahlbarkeit und<br />

Absicherung einer<br />

Neukreditierung. «<br />

79


eitrag<br />

» Es empfiehlt sich,<br />

die Verwertung regelmäßig<br />

dem vorläufigen<br />

Verwalter zu<br />

übertragen. «<br />

1 bgH v. 08.12.1998, Xi Zr 3<strong>02</strong>/97.<br />

80<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

im gegenzug erhält der Verwalter hierfür eine<br />

Vergütung, mittels derer er die tatsächlichen<br />

aufwendungen abdecken kann. diese orientiert<br />

sich an § 171 inso, der oftmals im analogieschluss<br />

für anwendbar erklärt wird.<br />

ist von vornherein ersichtlich, dass die Verwertung<br />

erheblich schwieriger und damit teurer<br />

wird, weil z. b. auslandsforderungen eingezogen<br />

werden müssen, umfangreiche abgrenzungen<br />

mit Lieferanten zu treffen sind oder<br />

die drittschuldner bereits gegenrechte thematisiert<br />

haben, ist der prozentuale Massebeitrag<br />

deutlich höher anzusetzen (teilweise bis 50%).<br />

es kann sich auch eine staffelung nach einzelnen<br />

themenfeldern (inlands- vs. auslandsforderungen)<br />

anbieten. auch kann im Vorfeld dem<br />

vorläufigen Verwalter ein der Höhe nach festgelegter<br />

betrag konzediert werden, der für titulierung<br />

oder prozessuale durchsetzung der Forderungen<br />

verwendet werden kann.<br />

die bloße einziehung der Forderung gewährt<br />

dem vorläufigen Verwalter aber noch keinen<br />

Liquiditätszufluss, den er für die zumindest<br />

temporäre betriebsfortführung jedoch dringend<br />

benötigt. Hierzu bedarf es einer weiteren<br />

Vereinbarung und sicherheitenabsprache<br />

zwischen dem inhaber der sicherheiten, also<br />

der bank, und dem unternehmen/Verwalter.<br />

empfehlung 3: sicherheiten im rahmen<br />

eines indirekten, unechten Masse kredits<br />

stellen<br />

oftmals hat das unternehmen keine sicherheiten,<br />

die es der bank für eine derartige kreditgewährung<br />

stellen könnte. schließt das unternehmen<br />

mit Hilfe des vorläufigen Verwalters<br />

neue Verträge, fallen die daraus erwirtschafteten<br />

erträge immer der späteren insolvenzmasse zu,<br />

ohne dass die bank als Zessionsberechtigte für<br />

ihre alten Forderungen hieran rechte geltend<br />

machen könnte (solche wären immer wegen<br />

kenntnis der Zahlungsunfähigkeit anfechtbar).<br />

solche neu generierten Forderungen können<br />

allerdings als sicherheit für eine neue kreditierung<br />

herangezogen und angeboten werden.<br />

in der Praxis gestattet die inhaberin der sicherheiten,<br />

also die bank, dass die geschäftsführung<br />

der gemeinschuldnerin (= sicherungsge berin)<br />

zusammen mit dem vorläufigen insolvenzverwalter<br />

über die ihr zustehenden erlöse aus<br />

sicherheiten solange verfügen darf, bis das Ver-<br />

fahren eröffnet wird. damit gewährt die bank<br />

einen sog. indirekten, unechten Massekredit.<br />

unecht deshalb, weil der begriff der insolvenzmasse<br />

erst dogmatisch ab Verfahrenseröffnung<br />

vorliegt, indirekt deshalb, weil kein “fresh<br />

money“, also keine neuen geldmittel fließen.<br />

durch diese Vorgehensweise gewährt der vorläufige<br />

insolvenzverwalter auch keinem gläubiger<br />

ein irgendwie ausgestattetes sonderrecht<br />

im sinne einer gläubigerbegünstigung.<br />

Vielmehr führt er einen sofortigen aktivtausch<br />

durch. Cash wird gegen assets getauscht,<br />

wodurch die aktivseite nicht verkürzt, sondern<br />

den insolvenzgläubigern geholfen wird,<br />

da sofortige barmittel zur Verfügung stehen.<br />

die bank als spätere absonderungsberechtigte<br />

sollte in der Vereinbarung klar fixieren, wann<br />

die Zessionsabrechnung zu erfolgen hat. Hier<br />

sollte möglichst auch eine Verzinsung eingearbeitet<br />

werden, je nachdem ob und in welcher<br />

Höhe es der konkrete insolvenzfall zulässt.<br />

empfehlung 4: abgrenzungsvertrag<br />

formulieren<br />

sofern als sicherungsgüter roh-, Hilfs- und<br />

betriebsstoffe oder das fertige und oder unfertige<br />

Warenlager in die betriebsfortführung<br />

einbezogen werden, muss die Verwertungsvereinbarung<br />

auch die rechte der Lieferanten<br />

berücksichtigen. diese gehen üblicherweise<br />

denen der kreditinstitute vor 1 . sofern<br />

die Lieferanten den sog. nämlichkeitsnachweis,<br />

also den nachweis, dass sie gerade an<br />

einem bestimmten sicherungsgut Lieferantenrechte<br />

haben, nicht führen können, ist ein<br />

abgrenzungsvertrag erforderlich. dieser sollte<br />

sich am Wareneinstandswert orientieren und<br />

entsprechend den Lieferanten einen prozentualen<br />

Verwertungsanteil zusprechen. der<br />

darüber hinaus erzielte Wert steht den kreditgebern,<br />

sprich den banken, zu. durch diese Vorgehensweise<br />

gewinnt man Zeit und vermeidet<br />

unnötige prozessuale streitigkeiten.<br />

empfehlung 5: gesellschafter und<br />

geschäftsführer einbinden<br />

es bietet sich an, den gesellschafter/gesellschafter-geschäftsführer,<br />

der oftmals als bürge<br />

für den hinaus gelegten kredit haftet, in diese<br />

Vereinbarung aktiv mit einzubinden und diese


arbeit unmittelbar oder mittelbar durch die<br />

banken zu finanzieren. Personenbezogen verfügt<br />

er über die entscheidenden kontakte zu<br />

Lieferanten, kunden und geschäftspartnern.<br />

Überträgt man ihm die Überwachung des<br />

debitorenmanagements und verbindet dies<br />

mit einer, je nach Verwertungserfolg, gestaffelten<br />

reduzierung seiner persönlichen Haftung<br />

aus der gestellten sicherheit (z. b. bürgschaft)<br />

bis hin zum kompletten Verzicht, hat man ihn<br />

hoch motiviert in diesen aufgabenbereich eingebunden.<br />

damit vermeidet der gesellschafter/<br />

gesellschafter-geschäftsführer auch eine mögliche<br />

nachranghaftung des insolvenzverwalters,<br />

die bei einer nur mit der bank allein abgeschlossenen<br />

Vereinbarung weiter bestanden hätte.<br />

eine solche Zuweisung der aufgaben kann<br />

auch bei eventualverbindlichkeiten sinnvoll<br />

sein. die speziellen kenntnisse der Vertriebswege<br />

und der auftragsabwicklung ermöglichen<br />

dem ehemaligen geschäftsführer ein<br />

optimales avalmanagement. Hier wird bürgschafts-<br />

oder garantieziehungen aktiv entgegen<br />

getreten oder versucht, diese bereits im<br />

Vorfeld zu unterbinden und urkunden zurück<br />

zu erhalten. dies kann im einzelfall ebenfalls<br />

erfolgsbezogen mit einer Freigabe der gestellten<br />

sicherheiten verbunden werden. der ehemalige<br />

geschäftsführer sollte allerdings besonders<br />

vertrauenswürdig sein und durch den<br />

Verwalter kontrolliert werden. es soll schon<br />

Fälle gegeben haben, in denen ehemalige<br />

geschäftsführer versucht haben, einen potenziellen<br />

neuen arbeitgeber durch gesteuerte<br />

avalziehungen zu begünstigen.<br />

empfehlung 6: Verwertungsabsprache als<br />

„gesamtpaket“ verstehen<br />

sämtliche verfahrenstypischen konstellationen<br />

sollten einbezogen und vertraglich verarbeitet<br />

werden. dies betrifft insbesondere insolvenzanfechtungsansprüche<br />

gem. §§ 129 ff.<br />

inso. Hier ist allerdings zu beachten, dass derartige<br />

ansprüche erst ab Verfahrenseröffnung<br />

gem. §§ 80 ff. inso dem endgültigen Verwalter<br />

materiell zustehen. unabhängig davon kann im<br />

rahmen einer selbstbindung auch der vorläufige<br />

Verwalter, der in nahezu 100% der Praxisfälle<br />

personenidentisch mit dem endgültigen Verwalter<br />

ist, bereits im Vorverfahren eine absprache<br />

und damit (allerdings nicht judizierbare) bindung<br />

eingehen. Hier wird deutlich, dass derar-<br />

tige absprachen stark personenabhängig sind<br />

– genauso wie Massekreditvergaben. Hält sich<br />

ein Verwalter nicht an derartige absprachen und<br />

ficht die vertraglichen Vereinbarungen an, die<br />

er als vorläufiger Verwalter abgeschlossen hat,<br />

ist dies theoretisch und rechtlich möglich. sollte<br />

dies in der Praxis eintreten, wäre dieser Verwalter<br />

für die Zukunft „verbrannt“ (denn die kommunikation<br />

unter den gläubigern, die sich typischerweise<br />

in vielen Verfahren wiedertreffen, ist<br />

in der Praxis extrem gut.).<br />

Hat sich der vorläufige Verwalter bereits im<br />

Vorfeld über einen nachtragsbeschluss die<br />

Verwertungskompetenz nach § 21 ii nr. 5 inso<br />

gerichtsseitig eingeholt, gibt ihm dies kein<br />

recht, die Forderungseinzüge bis zur Verfahrenseröffnung<br />

zu behalten und mit diesen<br />

geldern zu arbeiten. Vielmehr hat er – ohne<br />

weitere Verwertungsabsprache – grundsätzlich<br />

gem. § 170 abs. 1 inso den Verwertungserlös<br />

nach abrechnung unverzüglich an den absonderungsberechtigten<br />

auszukehren. eine Verwertungsabsprache<br />

ist also auch für diesen Fall<br />

angezeigt. abhängig von den Möglichkeiten im<br />

einzelfall sollte die bank auch die Verzinsung<br />

ihrer gestundeten erlösansprüche einfordern.<br />

2. Die Bank als Kreditgeberin eines<br />

unechten Massekredits<br />

in einigen Fällen reicht die beschriebene indirekte<br />

kreditierung nicht aus, die Verfahrenseröffnung<br />

zu erreichen. Hier bedarf es neuer<br />

kreditmittel. dies scheint – wie bereits dargelegt<br />

– bei einem insolventen unternehmen<br />

a priori ausgeschlossen zu sein. unter<br />

dem sprichwort „gutem geld wirft man kein<br />

schlechtes hinterher“ müsste einer seitens<br />

des Verwalters erbetenen kredithinauslegung<br />

grundsätzlich eine absage erteilt werden. Hier<br />

bedarf es jedoch einer differenzierten betrachtung:<br />

in einzelnen Verfahren ist eine Fortführung<br />

bis zur eröffnung für den gläubiger<br />

sinnvoll und wirtschaftlich geboten, um die Privilegierungen<br />

des eröffneten insolvenzverfahrens<br />

wahrnehmen zu können (die Privilegien<br />

sind: Wahlrecht bei beidseitig noch nicht erfüllten<br />

Verträgen, spezialbehandlung von dauerschuldverhältnissen,<br />

sonderkündigungsrecht<br />

ggü. arbeitnehmern etc. (sh. §§ 103 ff. inso).).<br />

daneben kann eine kreditvergabe auch zur<br />

umsetzung der bereits skizzierten Verwer-<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Die speziellen<br />

Kenntnisse der Vertriebswege<br />

und der<br />

Auftragsabwicklung<br />

ermöglichen dem ehemaligenGeschäftsführer<br />

ein optimales<br />

Avalmanagement. «<br />

81


eitrag<br />

» Zur Sicherstellung<br />

der Werthaltigkeit der<br />

zedierten Neuforderungen<br />

sollte jedes<br />

einzelne kreditierte<br />

Geschäft im Vorfeld<br />

durchkalkuliert<br />

werden und bei positiven<br />

Margen eine<br />

Einzelfreigabe durch<br />

die Kredit gebende<br />

Bank erfolgen. «<br />

2 Ifftner in: iQs (Hrsg.), Mainso – Mindestanforderungen<br />

an die insolvenzabwicklung, 2010,<br />

rn. 1.628 ff.; Klüter, WM 2010 s. 1.483 ff.<br />

82<br />

PRAxIStIPPS<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

tungsvereinbarung erforderlich sein, da Lieferanten<br />

nur noch bereit sind gegen Vorkasse zu<br />

liefern und nur so der ordnungsgemäße abbau<br />

des unfertigen Warenlagers, der roh-, Hilfs- und<br />

betriebsstoffe und anderer sicherungsübereigneter<br />

gegenstände erst möglich ist. derartige<br />

kreditierungen stehen und fallen mit der<br />

Person des vorläufigen insolvenzverwalters, der<br />

neben seiner persönlichen integrität auch eine<br />

entsprechende kanzleiorganisation vorhalten<br />

muss. so kann das gemeinsame Verfahrensziel<br />

inklusive der notwendigen Vorarbeiten sichergestellt<br />

werden. das Verfahren kann eröffnet,<br />

ein professioneller M&a-Prozess durchgeführt<br />

und schlussendlich ein Vertrag im rahmen<br />

einer übertragenden sanierung abgeschlossen<br />

oder alternativ die bestmögliche Liquidation<br />

vorgenommen werden.<br />

sofern zur absicherung eines Massekredits<br />

sicherheiten gestellt werden, sind diese auch in<br />

dieser sachverhaltskonstellation insolvenzfest<br />

zu vereinbaren, um eine spätere anfechtung im<br />

eröffneten Verfahren zu vermeiden. Hier bietet<br />

sich der aktivtausch im rahmen eines bargeschäfts<br />

(Cash für assets) i. r. d. §§ 142, 133 inso<br />

an, bei dem der schuldner für seine Leistung<br />

(sicherheitenstellung) unmittelbar eine gleichwertige<br />

gegenleistung erhält und kein Fall der<br />

vorsätzlichen gläubigerbenachteiligung gegeben<br />

ist. Hat das schuldnerische unternehmen<br />

aktuell keine sicherheitstauglichen assets, kann<br />

die abtretung der neu generierten Forderungen<br />

aus der geschäftsfortführung als sicherheit<br />

vereinbart werden. Hier empfehlen sich<br />

klare terminliche absprachen mit dem Verwalter,<br />

wann die endgültige rückzahlung mit welchem<br />

Zinssatz stattfinden wird.<br />

Zur sicherstellung der Werthaltigkeit der<br />

zedierten neuforderungen sollte jedes einzelne<br />

kreditierte geschäft im Vorfeld durchkalkuliert<br />

werden und bei positiven Margen eine einzelfreigabe<br />

durch die kredit gebende bank erfolgen.<br />

Zur Flexibilisierung ist die einräumung<br />

eines kreditrahmens empfehlenswert.<br />

Wie bei jedem Massekredit sollte der Verwalter<br />

sich einen entsprechenden nachtragsbeschluss<br />

besorgen. damit haben die banken zusätzlich<br />

die gewissheit, dass ihre Forderungen als<br />

Masse forderungen vorrangig bedient werden.<br />

III. Insolvenzgeldvorfinanzierung<br />

im vorläufigen insolvenzverfahren belasten die<br />

Lohn und gehaltszahlungen die künftige insolvenzmasse<br />

am meisten. Hier hilft das insolvenzausfallgeld,<br />

welches neben einer Massekreditierung<br />

durch die Vorfinanzierung der banken<br />

üblicherweise die Liquidität entlastet. damit<br />

können bis zu drei Monate vor dem insolvenzereignis<br />

(Verfahrenseröffnung, ablehnung<br />

mangels Masse oder betriebsstillegung) die<br />

von der bundesagentur für arbeit auf antrag<br />

gewährte Lohnersatzleistung für die rückständigen<br />

arbeitsentgelte vorfinanziert werden.<br />

Hinsichtlich der einzelheiten wird auf die spezialliteratur<br />

verwiesen 2 . £<br />

das insolvenzvorverfahren ist für banken die gelegenheit, über Liquidität stützende Maßnahmen einfluss auf das weitere<br />

Verfahren zu nehmen.<br />

daneben kann hierdurch nach einer kündigung des kredits eine strukturierte Verwertung bei gleichzeitig installiertem<br />

investorenprozess sichergestellt werden.<br />

Verbindet man diese Zielsetzung mit weiteren klärungsbedürftigen Punkten im rahmen einer sog. gesamtpaketlösung,<br />

wie der thematisierung späterer anfechtungsrechte, Verteilung des Verwertungserlöses, abgrenzungsverträge mit<br />

Lieferanten, kreditversicherern und Factoringberechtigten, kann für alle beteiligten eine verbesserte ausgangssituation<br />

im später eröffneten Verfahren und die aussicht auf optimierte sicherheitenerlöse und insolvenzquoten erreicht werden.


Vorstand risikomanagement sanierung sicherheitenverwertung<br />

I. Einleitung<br />

Forderungsbeitreibung investor revision<br />

Das Ende von „Save Haven“:<br />

Risiko Immobilienfi nanzierung<br />

restrukturierung notleidender immobilienkreditengagements und vorbeugendes<br />

risk-Management bei laufenden immobilienprojekten mittels treuhandlösungen.<br />

w anders als der scheinbar ungebrochene<br />

run auf immobilien glauben machen könnte,<br />

sehen sich inhaber und Finanzierer mancher,<br />

vornehmlich gewerblicher immobilienprojekte<br />

nicht zuletzt angesichts der Nachwirkungen<br />

der Finanzkrise mit erheblichen Problemen<br />

konfrontiert: so wurden noch vor wenigen<br />

Jahren basierend auf der annahme, dass sich<br />

die wirtschaftlichen rahmenbedingungen<br />

während der vereinbarten kreditlaufzeit unverändert<br />

positiv entwickeln werden, immobilienfi<br />

nanzierungen gewährt, die sich heute nicht<br />

mehr rechnen. die insoweit relevanten Risiken<br />

resultieren vornehmlich aus einer Verschlechterung<br />

des Vermietungsstands, was wiederum<br />

unmittelbare auswirkungen auf den mit dem<br />

objekt erzielbaren Cash-fl ow hat und damit<br />

die tragfähigkeit der Finanzierung insgesamt<br />

in Frage stellt.<br />

aber nicht nur im Hinblick auf in notlage geratene<br />

immobilienengagements, sondern auch<br />

im Zusammenhang mit der Planung und<br />

umsetzung von neuen Projekten werden die<br />

beteiligten im derzeitigen Marktumfeld vor<br />

große Herausforderungen gestellt: Projektentwicklungsgesellschaften<br />

stehen vielfach<br />

vor dem Problem, dass die Vergabe von (neu-/<br />

Zusatz-)krediten für die von ihnen geplanten<br />

oder bereits in umsetzung befi ndlichen Projekte<br />

äußerst restriktiv erfolgt.<br />

Vor diesem Hintergrund zeigt dieser beitrag zum<br />

einen auf, welche Handlungsoptionen zur Verfügung<br />

stehen, um ein in schiefl age geratenes<br />

immobilienkreditengagement stabilisieren zu<br />

können. Zum anderen wird ein in der Praxis<br />

erprobtes treuhandmodell dargestellt, das<br />

aus sicht eines kreditgebers die gewähr dafür<br />

gibt, dass im Zuge der realisierung einer Projektentwicklung<br />

typischerweise verbundene risiken<br />

bestmöglich kontrolliert werden können.<br />

II. Restrukturierung notleidender<br />

Immobilienkreditengagements<br />

nach schätzungen des immobiliendienstleistungsunternehmens<br />

Jones Lang Lasalle<br />

halten deutsche banken Hypothekenkredite<br />

im Volumen von ca. 1,16 billionen € in ihren<br />

büchern 1 . Hiervon entfallen ca. 250 Mrd. € auf<br />

deutsche und ca. 200 Mrd. € auf ausländische<br />

gewerbeimmobilien.<br />

restrukturierungsbedarf dürfte es vor diesem<br />

Hintergrund in erster Linie mit blick auf diejenigen<br />

immobilienbestände geben, die in den<br />

vergangenen boomjahren von meist angelsächsischen<br />

investoren zur abrundung ihres<br />

Portfolios erworben wurden. insoweit wurden<br />

aus der ex post Perspektive überzogene<br />

Miet­ und Kaufpreiserwartungen gehegt,<br />

die schöne irr-renditen in den excel-business<br />

Plänen junger analysten auswerfen, aber einer<br />

Überprüfung durch die realität in den wenigsten<br />

Fällen stand halten.<br />

Zahlreiche deutsche kreditinstitute haben<br />

im Hinblick auf derartige immobilienobjekte<br />

aggressive non recourse Finanzierungen<br />

gewährt. Jones Lang Lasalle geht insoweit<br />

davon aus, dass bezogen auf das in<br />

den Jahren 2006 und 2007 im gewerblichen<br />

bereich bewegte transaktionsvolumen von ca.<br />

105 Mrd. € ein anteil von 61% (2006) bzw. 40%<br />

(2007) auf risikobehaftete immobilienobjekte<br />

der segmente „value-add“ und „opportunistic“<br />

entfällt 2 .<br />

1. Ursachenanalyse<br />

die ursachen dafür, dass immobilienengagements<br />

in die krise geraten (können), liegen<br />

i. d. r. in dem immobilienobjekt selbst begründet:<br />

Verliert eine immobilie – sei es aus endogenen<br />

oder exogenen gründen – an attraktivität<br />

für potenzielle Mietinteressenten, droht ein<br />

Autor:<br />

Dr. Cyril Rosenschon,<br />

Rechtsanwalt,<br />

Hermann Jobe & Partner,<br />

München.<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Zahlreiche Immobilienfinanzierungen<br />

sind angesichts der<br />

Nachwirkungen<br />

der Finanzkrise<br />

risikobehaftet. «<br />

1 immobilienzeitung ausgabe 27/2010 s. 5.<br />

2 immobilienzeitung ausgabe 27/2010 s. 5.<br />

83


eitrag<br />

» Wegen des veränderten<br />

Verhältnisses<br />

von Immobilienwert<br />

zu Darlehenshöhe<br />

(Loan-to-Value-ratio)<br />

droht eine Verletzung<br />

der vereinbarten<br />

Financial<br />

Covenants. «<br />

3 immobilienzeitung ausgabe 27/2010 s. 5.<br />

84<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

Flächenleerstand und damit ein Mietzinsausfall.<br />

der im Jahr 2008 rasant einsetzende wirtschaftliche<br />

abschwung hat dieses risiko steigen<br />

lassen. ein möglicher gegentrend auf dem<br />

immobilien(miet)markt, der in anbetracht des<br />

anziehens der konjunktur im produzierenden<br />

gewerbe in den vergangenen Monaten wahrscheinlich<br />

erscheint, würde sich voraussichtlich<br />

erst mit Verspätung einstellen, so dass eine Verbesserung<br />

der Lage auf dem (gewerbe)immobilienmarkt<br />

wohl noch etwas auf sich warten<br />

lassen wird.<br />

aber auch unabhängig von der Qualität der<br />

jeweiligen immobilie sehen sich die beteiligten<br />

der immobilienwirtschaft damit konfrontiert,<br />

dass die durch die Finanzkrise bedingte<br />

wirtschaftliche schwäche der vergangenen<br />

Quartale in einigen Marktsegmenten – v. a.<br />

bei gewerbeimmobilien – zu einem deutlich<br />

spürbaren Absinken des Mietzinsniveaus<br />

geführt hat.<br />

beide Faktoren haben für sich genommen Auswirkungen<br />

auf die Finanzierungsseite. das<br />

gilt insbesondere für objekte, die in boomzeiten<br />

ohne angemessene berücksichtigung<br />

der für den erwerb einer immobilie klassischerweise<br />

maßgeblichen Faktoren – standort,<br />

objekt, Mieter – gekauft wurden: die dem<br />

investment in derart risikobehaftete immobilien<br />

zugrunde liegenden annahmen stellen<br />

sich nun als zu optimistisch heraus, weshalb<br />

die gefahr besteht, dass der vereinbarte kapitaldienst<br />

nicht mehr erbracht werden kann. in<br />

diesen Fällen droht wegen des veränderten<br />

Verhältnisses von immobilienwert zu darlehenshöhe<br />

(Loan-to-Value-ratio) bereits heute<br />

eine Verletzung der im rahmen der zugrunde<br />

liegenden non-recourse Finanzierungen vereinbarten<br />

Financial Covenants.<br />

neben dem Problem einer Verschlechterung<br />

der ertragssituation des immobilienobjekts<br />

kann sich aktueller restrukturierungsbedarf<br />

für immobilienfinanzierungen des Weiteren<br />

auch daraus ergeben, dass wegen der endfälligkeit<br />

der zugrunde liegenden kredite eine<br />

Neufinanzierung notwendig ist. die vorstehend<br />

schon angesprochene studie von Jones<br />

Lang Lasalle geht in diesem Zusammenhang<br />

davon aus, dass bei deutschen gewerbeimmobiliendarlehen<br />

zwischen <strong>2011</strong> und 2014 etwa<br />

35 Mrd. € refinanziert werden müssen 3 .<br />

2. Widerstreitende Interessen<br />

Wie etwa die langwierigen Verhandlungen<br />

zwischen dem immobilieninvestor Highstreet<br />

und der insolvenzverwaltung der karstadtgruppe<br />

im Zusammenhang mit dem Verkauf<br />

an den investor berggruen zeigen, besteht<br />

auf seiten von immobilieninvestoren oft nur<br />

wenig bereitschaft, eine notwendige restrukturierung<br />

ausschließlich durch eigene beiträge<br />

zu realisieren.<br />

die Verhandlungsposition des immobilieneigentümers<br />

ist dabei v. a. deshalb günstig, weil<br />

die Besicherung von Immobilienfinanzierungen<br />

üblicherweise ausschließlich oder zumindest<br />

überwiegend durch Grundpfandrechte<br />

an den immobilienobjekten erfolgt. Muss der<br />

Wertansatz einer als sicherheit dienenden<br />

immobilie nach unten korrigiert werden, wird<br />

die eigentümerseite dementsprechend versuchen,<br />

eigene restrukturierungsbeiträge (z. b.<br />

Zufuhr zur realisierung von umbaumaßnahmen<br />

benötigtes eigenkapital) davon abhängig<br />

zu machen, dass die finanzierenden banken<br />

ihrerseits auf einen teil ihrer Forderungen verzichten.<br />

Wegen des damit einhergehenden<br />

Wertberichtigungsbedarfs sind die banken<br />

jedoch naturgemäß daran interessiert, einen<br />

solchen Verzicht tunlichst zu vermeiden.<br />

dieser interessengegensatz führt in der Praxis<br />

dazu, dass sich die einander gegenüberstehenden<br />

Parteien oftmals gegenseitig blockieren<br />

wodurch wertvolle Zeit verloren geht, die<br />

weitaus besser für die rechtzeitige einleitung<br />

von restrukturierungsmaßnahmen genutzt<br />

werden könnte.<br />

3. Handlungsoptionen<br />

dem bei in not geratenen oder in not zu geraten<br />

drohenden immobilienkreditengagements<br />

bestehenden ausfallrisiko sollte stets mit einem<br />

umfassenden restrukturierungsansatz begegnet<br />

werden.<br />

dabei gilt: Immobilie ist nicht gleich Immobilie.<br />

Je nach standort, art und größe des jeweiligen<br />

objekts sowie der zugrunde liegenden<br />

Finanzierungs- und eigentümerstruktur<br />

können sich völlig unterschiedliche Problemstellungen<br />

ergeben, für die es unter auflösung<br />

des interessengegensatzes von eigentümer-


und Finanziererseite praktikable Lösungen zu<br />

finden gilt. in diesem Zusammenhang stehen<br />

folgende Handlungsoptionen zur Verfügung:<br />

a) Ertragssicherung durch aktives Vermietungsmanagement<br />

in Fällen, in denen das objekt grundsätzlich<br />

„gesund“ ist, wird sich meist kurzfristig und<br />

ohne nennenswerte investitionen dadurch eine<br />

stabilisierung erreichen lassen, dass ein erfahrener<br />

asset Manager hinzugezogen wird, der<br />

sich um die immobilie kümmert.<br />

Zu den aufgaben des asset Managers muss es<br />

dabei in erster Linie gehören, durch ein aktives<br />

Vermietungsmanagement für eine Maximierung<br />

der Mieterträge durch Leerstandsreduzierung<br />

zu sorgen. außerdem empfiehlt<br />

sich ein frühzeitiges Zugehen auf die bestandmieter<br />

zwecks neuverhandlung auslaufender<br />

Mietverträge. dabei wird die einräumung von<br />

incentives oder das signalisieren von investitionsbereitschaft<br />

in die Mietfläche auszugswillige<br />

Mieter vielfach dazu bewegen können,<br />

mittel- bis langfristig in einem objekt zu<br />

bleiben.<br />

Wenn es nicht möglich ist, die einnahmenseite<br />

zu optimieren, kann der Identifizierung<br />

von Kosteneinsparpotenzialen eine<br />

gewisse bedeutung zukommen. die senkung<br />

von kosten ist freilich für sich genommen<br />

meist keine ausreichende strategie für<br />

die restrukturierung einer immobilie. anders<br />

als bei einem operativen unternehmen gibt<br />

es hierfür bei einer immobilie nämlich nur<br />

wenig raum. anders formuliert: ein Loch im<br />

dach muss eben sofort vollständig ausgebessert<br />

und nicht nur notdürftig geflickt werden,<br />

da sonst mit weiteren ertragseinbußen (Mietzinsminderung)<br />

zu rechnen ist. die Möglichkeit<br />

zur realisierung von kosteneinsparpotenzialen<br />

wird sich namentlich bei geschlossenen immobilienfonds<br />

bieten, bei denen im bereich der<br />

weichen kosten (z. b. Verwaltungsgebühren für<br />

das Management) spielraum besteht.<br />

b) Umbau-, Umnutzungs- und Revitalisierungsmaßnahmen<br />

Lässt sich die situation einer immobilie durch<br />

aktives Vermietungsmanagement nicht nachhaltig<br />

verbessern, kann ein turnaround nur<br />

durch die einleitung grundlegender Maßnahmen<br />

erreicht werden.<br />

das betrifft zum einen die optimierung der<br />

immobilie als solcher durch umbau-, umnutzungs-<br />

und revitalisierungsmaßnahmen. in<br />

diesem Zusammenhang können u. u. zwar schon<br />

geringfügige bauliche Maßnahmen bezüglich<br />

des äußeren Erscheinungsbilds einer Immobilie<br />

oder der Mietflächen genügen, um die<br />

Vermietungssituation kurzfristig zu verbessern.<br />

eine nachhaltige restrukturierung wird – v. a.<br />

bei strukturellem Leerstand – meist jedoch nicht<br />

ohne kostenintensive Maßnahmen auskommen,<br />

weshalb sich im Vorfeld eine fundierte standort-<br />

und Marktanalyse empfiehlt, anhand derer sich<br />

die wirtschaft liche Verhältnismäßigkeit der in<br />

Frage kommenden restrukturierungsmaßnahmen<br />

zutreffend einschätzen lässt.<br />

als Hebel zur Hebung von Wertsteigerungspotenzialen<br />

kommen insoweit die Entwicklung<br />

neuer Nutzungskonzepte, die Neustrukturierung<br />

des Marketingkonzepts (z. b.<br />

gezielte ansprache spezifischer nutzergruppen)<br />

oder gar der Verkauf von teilflächen nach<br />

Umwandlung in teileigentum 4 in betracht.<br />

Wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen<br />

vorliegen, sollte immer auch die Möglichkeit<br />

eines Grundsteuererlasses für leer stehende<br />

Flächen angedacht werden 5 .<br />

c) Finanzielle Restrukturierung und<br />

Refinanzierung<br />

soweit sich die Probleme des immobilienobjekts<br />

dergestalt auf die ertragslage auswirken,<br />

dass die bestehenden kredite nicht mehr<br />

bedient werden können, muss die Finanzierungsstruktur<br />

überdacht werden.<br />

diese Problematik betrifft insbesondere kreditengagements,<br />

bei denen die beteiligten<br />

ursprünglich davon ausgingen, dass sich die für<br />

die Vermietung maßgeblichen Faktoren (auslastung,<br />

Mietzinshöhe) und damit der immobilienwert<br />

während der Laufzeit der zur Finanzierung<br />

gewährten kredite positiv entwickeln<br />

oder zumindest nicht negativ verändern werde.<br />

die zuletzt eingetretenen nachteiligen Änderungen<br />

am immobilienmarkt führen insoweit<br />

oftmals zu einer Verletzung der im Kreditvertrag<br />

vereinbarten Financial Covenants, so<br />

dass den finanzierenden banken theoretisch<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Eine erfolgreiche<br />

Restrukturierung<br />

erfordert je nach<br />

Standort, Art und<br />

Größe des jeweiligen<br />

Objekts sowie der<br />

Finanzierungs- und<br />

Eigentümerstruktur<br />

unterschiedlichste<br />

Maßnahmen. «<br />

4 Vgl. §§ 1 abs. iii, 8 Weg.<br />

5 Vgl. § 33 abs. 1 grstg.<br />

85


eitrag<br />

» Anders als bei<br />

einem operativen<br />

Unternehmen gibt es<br />

für Kostensenkungen<br />

bei einer Immobilie<br />

nur wenig Raum – ein<br />

Turnaround kann<br />

durch die Einleitung<br />

von Umbau-, Umnutzungs-<br />

und Revitalisierungsmaßnahmen<br />

erreicht werden. «<br />

86<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

ein recht zur kündigung zusteht. ein solches<br />

kündigungsrecht ist mangels realistischer exit-<br />

Möglichkeiten (vgl. dazu Ziffer 3 d) derzeit allerdings<br />

oft ein „zahnloser tiger“: die in den vergangenen<br />

Jahren unter Verweis auf die darin<br />

schlummernden Wertsteigerungspotenziale<br />

nahezu problemlos mögliche Weiterveräußerung<br />

risikobehafteter immobilien lässt sich<br />

heutzutage nämlich kaum noch durchführen.<br />

den beteiligten wird vor diesem Hintergrund<br />

vielfach nichts anderes übrig bleiben, als über<br />

eine Anpassung der Zins­ und tilgungsbestimmungen<br />

auf grundlage der geänderten<br />

rahmenbedingungen zu verhandeln. dabei ist<br />

zur Vermeidung einer insolvenz meist schnelles<br />

agieren erforderlich, so dass in der Praxis<br />

üblicherweise zunächst eine stillhaltevereinbarung<br />

abgeschlossen wird.<br />

das gleiche gilt, wenn das auslaufen einer<br />

endfälligen Finanzierung unmittelbar bevorsteht,<br />

ohne dass eine konkrete Möglichkeit<br />

zur refinanzierung in aussicht steht. in dieser<br />

situation kann neben einer umwandlung des<br />

ausgereichten Fremd- in eigenkapital (debtto-equity-swap)<br />

ergänzend die Aufnahme<br />

neuer Eigenkapitalgeber (preferred equity)<br />

oder Mezzaninekapitalgeber zweckmäßig<br />

sein, um Finanzierungslücken zu schließen.<br />

ob diese restrukturierungsmaßnahmen letztlich<br />

geeignet sind, entscheidet sich freilich erst<br />

in ansehung der hierfür am Markt verlangten<br />

konditionen. es ist also stets genau zu überprüfen,<br />

ob sich die wirtschaftliche situation<br />

eines objekts durch die genannten Finanzierungsalternativen<br />

nicht vielleicht sogar negativ<br />

verändert.<br />

d) Exitlösungen<br />

aus sicht der gläubigerbanken stellt es die vorteilhafteste<br />

Handlungsoption dar, wenn sich<br />

ein (drohender) Wertberichtigungsbedarf im<br />

Zuge einer Weiterveräußerung der immobilie<br />

mittels Ablösung des Engagements durch<br />

eine neue finanzierende bank vermeiden lässt.<br />

diese option dürfte angesichts der verschlechterten<br />

rahmenbedingungen für investitionen<br />

im Hinblick auf risikobehaftete immobilienobjekte<br />

i. d. r. freilich nicht umsetzbar sein,<br />

denn das immobilientransaktionsgeschäft ist<br />

in diesem bereich nahezu zum erliegen gekom-<br />

men. insbesondere sind die banken – anders<br />

als früher – bei der Vergabe von Finanzierungen<br />

mit einem hohen Fremdkapitalanteil,<br />

der den investoren für den Fall des späteren<br />

Verkaufs der immobilie einen hohen „Leverage“<br />

verspricht, äußert restriktiv geworden.<br />

4. Fazit<br />

die Möglichkeit zu einem turnaround risikobehafteter<br />

immobilieninvestments verlangt stets<br />

einen ganzheitlichen ansatz: Zwecks reduzierung<br />

des drohenden kreditausfall risikos<br />

müssen unter angemessener Wahrung der<br />

interessen der eigentümer- und der Finanziererseite<br />

meist gleichzeitig restrukturierungsmaßnahmen<br />

im bereich Marketing, Management,<br />

Finanzierung und recht in betracht<br />

gezogen werden.<br />

III. Risikoreduzierung bei<br />

laufenden Projekten durch<br />

Treuhandlösungen<br />

in kritischen Phasen eines laufenden Projekts,<br />

in denen das Verhältnis zwischen dem kreditnehmer<br />

und der finanzierenden bank angespannt<br />

ist, weil sich zu einem bestimmten<br />

Zeitpunkt herausgestellt hat, dass die Projektkalkulation<br />

nicht mehr stimmt und daher eine<br />

vertraglich vereinbarte darlehensrückzahlung<br />

nicht möglich oder gar die Valutierung neuer<br />

Mittel notwendig ist, kann die Einschaltung<br />

eines treuhänders die gewähr dafür bieten,<br />

dass es zur Fertigstellung des Projekts kommt<br />

und dementsprechend die risiken der finanzierenden<br />

bank bestmöglich reduziert werden.<br />

1. Problembeschreibung<br />

insbesondere bei größeren Projektentwicklungen<br />

mit längeren Planungszeiten und<br />

komplexen Bau­ und Verkaufsstrukturen<br />

liegen zwischen ankauf des grundstücksareals<br />

und baubeginn nicht selten einige Jahre – Zeiträume<br />

in denen sich Planungsgrundlagen und<br />

die Prämissen über wirtschaftliche rahmendaten<br />

deutlich verschlechtern und die rückzahlung<br />

von kreditmitteln zu den vertraglich vereinbarten<br />

Zeitpunkten unsicher machen können.<br />

ein kreditgeber, der bei einem solchen Vorhaben<br />

bereits die Finanzierung des grund-


stücksankaufs (ggf. mit abrisskosten bezüglich<br />

des altbestands) bereit gestellt hat, steht<br />

vor einem Dilemma: die erwartete rentabilität<br />

des gesamtprojekts ist nicht mehr so<br />

gut wie zunächst prognostiziert, so dass eine<br />

ordnungsgemäße rückführung der kreditmittel<br />

nicht gesichert ist. andererseits bleibt<br />

die bank bei einem Projektabbruch auf einem<br />

nicht mehr vermietbaren altbestand oder<br />

schlimmstenfalls auf einer angefangenen baustelle<br />

sitzen. auch dieses szenario führt dazu,<br />

dass die rückführung der bestehenden kreditvaluta<br />

voraussichtlich nur mit erheblichen<br />

abschlägen möglich sein wird.<br />

das beschriebene risiko betrifft häufig neubauvorhaben<br />

von großen büroimmobilien in<br />

peripheren Lagen der „big seven“ immobilienstandorte<br />

in deutschland. bei gebäudeflächen<br />

von 20.000 qm und mehr ohne nennenswerte<br />

Vorvermietung können sich Mietpreisprognosen<br />

schnell im nachhinein als zu optimistisch<br />

und im jetzigen Marktumfeld als nicht<br />

mehr realistisch erweisen. Während die guten<br />

und sehr guten innenstadt-standorte sich<br />

auch in krisenzeiten als vergleichsweise resistent<br />

zeigen, ist die Vermietung an den aus-<br />

Abbildung 1: typische Struktur eines treuhandmodells<br />

fallstraßen oder im speckgürtel in zyklischen<br />

abschwüngen wie derzeit nur in einem harten<br />

Preiswettbewerb möglich.<br />

in einer solchen konstellation muss es aufgabe<br />

des treuhänders sein, die aktuelle ist-situation<br />

und die in betracht kommenden Perspektiven<br />

nüchtern zu analysieren und die realisierung<br />

der ursprünglichen Planung den geänderten<br />

bedingungen anzupassen.<br />

2. Struktur der Treuhandschaft<br />

die rechtliche Konstruktion der treuhandschaft<br />

orientiert sich immer an den umständen<br />

des einzelfalls. grundsätzlich übernimmt der<br />

treuhänder im rahmen einer doppelnützigen<br />

treuhandschaft die gesellschafterstellung des<br />

oder der bisherigen beteiligten und übt zukünftig<br />

weisungsunabhängig deren gesetzliche und<br />

gesellschaftsvertragliche rechte aus.<br />

die treuhandschaft kann – v. a. unter grunderwerbsteuerlichen<br />

aspekten – ggf. auf eine<br />

Mehrheitsbeteiligung begrenzt werden. es<br />

gilt dabei sicherzustellen, dass alle wesent lichen<br />

Maßnahmen bis hin zum Verkauf und der Liqui-<br />

Gesellschafter Treuhänder/Projektsteuerer/Asset Management<br />

100%<br />

GmbH<br />

Komplementärin<br />

Immobilienfinanzierung<br />

Fremdkapitalgeber<br />

Übertragung von 75,1% bis 94,9% der Anteile<br />

5,1%<br />

94,9%<br />

Objektgesellschaft (SPV)<br />

Übertragung<br />

94,9% der<br />

Anteile auf<br />

Treuhänder<br />

Eigentümer<br />

Baubetreuung<br />

und -steuerung<br />

• Vertragsmanagement<br />

• Kostenmanagement<br />

• Terminmanagement<br />

• Qualitätsmanagement<br />

• Risikomanagement<br />

Kommanditist<br />

Grundstück/Immobilie/Portfolio<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Die Einschaltung<br />

eines Treuhänders<br />

eröffnet der<br />

Bank Möglichkeiten<br />

zur Reduzierung<br />

ihrer Risiken. «<br />

87


88<br />

beitrag<br />

» Grundsätzlich<br />

übernimmt der<br />

Treuhänder im<br />

Rahmen einer<br />

doppel nützigen<br />

Treuhandschaft<br />

die Gesellschafterstellung.<br />

«<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

dation der gesellschaft durchführbar sind. dem<br />

Finanzierungspartner gegenüber ist der treuhänder<br />

ebenfalls nur insoweit verpflichtet, als<br />

dass er auf die strikte einhaltung aller abgeschlossenen<br />

kreditverträge und anderweitigen<br />

Vereinbarungen zu achten hat und diesbezüglich<br />

die geschäftsführung sowie Mitarbeiter und<br />

dienstleister anweist. außerdem hat der treuhänder<br />

durch die implementierung der richtigen<br />

Reporting­ und Entscheidungsprozesse<br />

dafür sorge zu tragen, dass eine adäquate Projektumsetzung<br />

gewährleistet ist.<br />

im „trigger event“, also bei Vorliegen von<br />

wesentlichen Vertragsverletzungen, die bankseitig<br />

eine kündigung der Finanzierung ermöglichen<br />

und herbeiführen, übernimmt der<br />

treuhänder sofort die operative Geschäftsführung<br />

und bereitet die vertragskonforme<br />

Verwertung der gestellten darlehenssicherheiten<br />

vor.<br />

aus sicht der kreditgeber beinhaltet die treuhandlösung<br />

zwei unmittelbare Vorteile gegenüber<br />

der herkömmlichen Kreditbesicherung:<br />

sicherstellung der vertragskonformen<br />

abwicklung des darlehensverhältnisses<br />

zwischen bank und darlehensnehmer.<br />

sofortiger Zugriff auf die assets im Fall<br />

einer darlehenskündigung oder anderer<br />

umstände, die eine Verwertung erforderlich<br />

machen.<br />

Für den darlehensnehmer bedeutet die einschaltung<br />

eines treuhänders zunächst eine<br />

einschränkung seiner gesellschafterrechte. im<br />

gegenzug dafür erhält er jedoch die gewähr,<br />

dass die Valutierung weiterer bzw. die Prolongation<br />

bereits gewährter Darlehensmittel vertragsgemäß<br />

erfolgt.<br />

der treuhänder hat per se nur ein interesse: die<br />

erfolgreiche realisierung des Projekts und die<br />

rückübertragung der gesellschaftsanteile an<br />

die ursprünglichen eigentümer sind der beste<br />

beleg für die Vorteile seiner treuhandschaft.<br />

3. Operative Tätigkeit des Treuhänders<br />

Voraussetzung für eine erfolgreiche treuhandschaft<br />

ist, dass der treuhänder sämtliche immobilienbezogenen<br />

aspekte versteht und aktiv<br />

begleiten kann. auch wenn er nicht täglich auf<br />

der baustelle steht, ist die profunde fachliche<br />

kenntnis und durchdringung der mitunter komplexen<br />

Zusammenhänge großer baumaßnahmen<br />

essentiell. eine passive und reaktive rolle<br />

wird den anforderungen an diese anspruchsvolle<br />

Funktion nicht gerecht. Für den treuhänder<br />

ist dies zugleich ansporn und Herausforderung,<br />

sich als weißer ritter bei der rettung gefährdeter<br />

immobilienengagements zu beweisen. die<br />

operative tätigkeit des treuhänders während<br />

des bestehens der treuhandschaft untergliedert<br />

sich in folgende drei Phasen:<br />

a) Bestandsaufnahme<br />

der treuhänder verschafft sich zunächst ein<br />

unabhängiges bild von der wirtschaftlichen und<br />

finanziellen situation des Projekts. er muss Prognosen<br />

über kosten und erlöse auf den Prüfstand<br />

stellen und anpassen. außerdem entwickelt und<br />

verabschiedet er einen neuen Business­Plan.<br />

dies geschieht entweder gemeinsam mit der<br />

organisation des ursprünglichen initiators oder<br />

in kooperation mit externen fachlich versierten<br />

dienstleistungsunternehmen, die nach bedarf<br />

hinzugezogen werden.<br />

Während die Plausibilisierung von Miet- und<br />

kaufpreisen i. d. r. weniger schwierigkeiten<br />

bereitet, bestehen bei bau-, bauneben-<br />

und sonstigen Projektkosten häufig erhebliche<br />

unsicherheiten, die nur durch intensive<br />

detail arbeit und ggf. eine Änderung der Planung<br />

begrenzt werden können.<br />

b) Projektmanagement<br />

Wenn das neue gesamtbudget erstellt und<br />

verabschiedet ist, hat der treuhänder sämtliche<br />

organisatorischen Rahmenbedingungen<br />

zu schaffen und zu implementieren, die für<br />

die umsetzung erforderlich sind. dabei greift<br />

er soweit möglich auf die vorhandene organisation<br />

des initiators zurück, wird jedoch auch<br />

dritte insbesondere im Projektcontrolling und<br />

in der Vermarktung im erforderlichen umfang<br />

beteiligen.<br />

c) Erfolgskontrolle<br />

die laufende Überprüfung während der bau-<br />

oder Managementphase einschließlich des<br />

zugehörigen berichtswesens stellt den dritten<br />

baustein der Leistung des treuhänders dar.


diese endet erst mit Fertigstellung und Verkauf<br />

oder einem anderweitigen vorher defi nierten<br />

Projektende.<br />

4. Fazit<br />

soweit sich bei immobilienprojekten im Zeitraum<br />

zwischen Planung und realisierung nega-<br />

PRAxIStIPPS<br />

Frank Arretz<br />

Rechtsanwalt, BRP Rechtsanwälte<br />

Patrick Beier<br />

Pro Totum Advisory Partners GmbH<br />

und Co. KG<br />

Sebastian Hanke<br />

Rechtsanwalt<br />

Blacha Rechtsanwälte<br />

Thomas Hentze<br />

Immofori AG<br />

Andreas Kinser<br />

Vorstand<br />

Grafschafter Volksbank eG<br />

Jana Koers<br />

Pro Totum Advisory Partners<br />

GmbH & Co. KG<br />

Josef Kokert<br />

Bundesaufsichtsamt für das<br />

Finanzwesen<br />

Thorsten Kuhndt<br />

Pro Totum Advisory Partners GmbH<br />

und Co. KG<br />

Martin Madsen<br />

Rechtsanwalt, Axer Rechtsanwälte<br />

Dr. Michael Schäfer<br />

Gechäftsführer, Proceed Collection<br />

Services GmbH<br />

tive Planungsabweichungen einstellen, kann<br />

das entstandene gegenseitige Misstrauen<br />

durch die implementierung eines treuhänders<br />

beseitigt werden. dieser hat die aufgabe, das<br />

übereinstimmende Ziel von Projektentwickler<br />

und bank als neutraler sachwalter, nämlich<br />

die Projektrealisierung, zu einem erfolgreichen<br />

ende zu bringen. £<br />

beitrag<br />

die erfolgreiche restrukturierung notleidender immobilienkreditengagements muss einen ganzheitlichen ansatz verfolgen,<br />

der sowohl Maßnahmen betreffend des immobilienobjekts als auch dessen Finanzierung beinhaltet.<br />

bei der realisierung von Projektentwicklungen, die sich aufgrund erheblicher Planabweichungen in einer kritischen<br />

Phase befinden, empfiehlt sich die einschaltung eines treuhänders.<br />

Outsourcing von<br />

Problemkreditbereichen<br />

Rechtssichere Auslagerung von notleidenden<br />

Kreditengagements<br />

Stephanie Siepmann<br />

Geschäftsführerin<br />

Proceed Portfolio Services<br />

Kai Sudmann<br />

Immofori AG<br />

Kolwja A. Zimmer<br />

Immofori AG<br />

Immer mehr Banken ent scheiden sich,<br />

die vollständi ge oder teiweise Bearbeitung<br />

notleidender Krediten gagements an<br />

externe Dienstleister auszugliedern oder<br />

die Forderungen an In kassounternehmen<br />

zu ver kaufen. Die Gründe liegen in der<br />

in vielen Fällen güstigeren Kostenstruktur<br />

der externen Dienstleister, der Reduzierung<br />

der Eigenkapitalunterlegung<br />

sowie der Bereinigung der Kreditbücher.<br />

Unerlässlich ist es jedoch, hierbei die<br />

Beachtung der aufsichtsrechtlichen<br />

Vorgaben, die korrekte interne Organisation<br />

sowie die rechtssichere Erstellung<br />

zahlreicher erforderlicher Verträge.<br />

Hierbei handelt es sich um Verträge<br />

sowohl mit externen Dienstleistern, die<br />

das voll ständige Inkasso unbesicherter<br />

Forderungen überneh men als auch<br />

mit Aufkäufern dieser Forderungen,<br />

um Haf tungsrisiken für die Qualität der<br />

verkauften Portfolien zu vermeiden.<br />

Aber auch bei der Vereinba rung von Servicevereinbarungen,<br />

wie der Vertretung<br />

in Zwangsversteigerungstermi nen durch<br />

Rechtsanwälte als auch der gezielten<br />

Vermark tung von Immobilien durch Makler<br />

gilt es zahlreiche Fall stricke zu vermeiden.<br />

Nicht zuletzt ist auch der Umgang<br />

mit Kundenbeschwerden im Nachgang<br />

zu Verkäufen von Forderungen und der<br />

Abgabe der Bearbeitung an Externe ein<br />

nicht zu unterschätzendes Problem beim<br />

Outsourcing von Pro blemkrediten.<br />

Stand: 01.03.<strong>2011</strong><br />

Erscheinungstermin: 15.04.<strong>2011</strong><br />

Umfang: ca. 400 Seiten<br />

Preis: € 85,–<br />

ISBN: 978-3-940976-58-1<br />

Finanz Colloquium<br />

Heidelberg<br />

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Finanz Colloquium Heidelberg GmbH<br />

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45127 Essen<br />

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70174 Stuttgart<br />

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Bernhard Bader, Heinrich Strauß,<br />

Michael Viehoff<br />

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Dr. Michael Schäfer (Vorsitzender),<br />

Stephanie Siepmann,<br />

Hans Hermann Fiedler<br />

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Unternehmen verfügt über die Inkassozulassung des Präsidenten des Amtsgerichts Essen<br />

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Services GmbH konsequent auf einvernehmliche Lösungen. Jeder Fall wird primär als ein wirtschaftliches<br />

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nanzierung und aus Insolvenzen. Optimierte Lösungen zum freihändigen Verkauf und Verwertung<br />

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91


ezensionen<br />

01<br />

<strong>02</strong><br />

92 <strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

sanierung, Forderungsbeitreibung, revision<br />

01 Bearbeitungs- und Prüfungsleitfaden<br />

Insolvenz des Firmenkunden<br />

Prof. Dr. Christiane Seidel/Torsten Steinwachs: bearbeitungs-<br />

und Prüfungsleitfaden insolvenz des Firmenkunden.<br />

Finanz Colloquium Heidelberg, Heidelberg,<br />

2. aufl. 2010. 191 s., 69 €.<br />

w der zu besprechende bearbeitungs- und Prüfungsleitfaden<br />

richtet sich an den mit der bearbeitung von<br />

Firmenkunden-insolvenzen befassten sachbearbeiter<br />

in banken und sparkassen. demgemäß erörtert er die<br />

während der insolvenzabwicklung auftretenden i. d. r.<br />

komplexen rechtlichen Fragestellungen in einer auch<br />

für den nichtjuristen verständlichen, klaren sprache,<br />

ohne die juristischen inhalte zu verkürzen. das buch<br />

konzentriert sich auf die für den insolvenzpraktiker<br />

relevanten Fragen und stellt sie entsprechend dem<br />

zeitlichen ablauf eines insolvenzverfahrens dar. Jedes<br />

kapitel enthält eine einführende kurze darstellung der<br />

rechtslage und der zugrunde liegenden meist unterschiedlichen<br />

interessen der beteiligten (z. b. kreditinstitute<br />

als sicherungsnehmer vs. insolvenzverwalter).<br />

danach folgt eine Checkliste, die den sachbearbeiter<br />

durch konkrete Handlungsempfehlungen in die<br />

Lage versetzt, dass er in jedem Verfahrenstadium alle<br />

zur Wahrung der interessen des kreditinstituts erforderlichen<br />

bearbeitungsschritte vornimmt. die kapitel<br />

schließen i. d. r. mit einer praxisrelevanten auswahl von<br />

weiterführender Literatur und jüngerer obergerichtlicher<br />

rechtsprechung, die es dem benutzer ermöglicht,<br />

sich mit einer bestimmten Problemstellung vertieft<br />

zu befassen.<br />

nach einem kurzen Überblick über den ablauf eines<br />

insolvenzverfahrens erhält der Leser konkrete Hinweise,<br />

welche Maßnahmen er unmittelbar nach insolvenzantragstellung<br />

zur Wahrung der sicherungsinteressen des<br />

kreditinstituts ergreifen muss. neben ausführungen zu<br />

den typischen sicherheiten am beweglichen und unbeweglichen<br />

Vermögen liegt hier – der bedeutung in der<br />

Praxis entsprechend – ein schwerpunkt bei der darstellung<br />

des Massekredits. an ihm hat auch das kreditinstitut<br />

ein erhebliches interesse, um z. b. durch die dann mögliche<br />

aufarbeitung und Veräusserung von Warenbeständen<br />

höhere erlöse für seine sicherheiten zu erzielen. Mit<br />

ihren ausführungen zum eröff neten Verfahren geben<br />

die autoren dem sachbearbeiter das nötige rüstzeug an<br />

die Hand, damit er bei der Forderungsanmeldung, durch<br />

seine Mitwirkung in gläubigerversammlungen und im<br />

gläubigerausschuss sowie bei der gestaltung des insolvenzplans<br />

die interessen des kreditinstituts aktiv wahr-<br />

nimmt. besonders bei den vorgenannten themen erweisen<br />

sich die Checklisten als besonders wertvoll, da sie<br />

sicherstellen, dass der Mitarbeiter bei der interessenvertretung<br />

in diesen kernbereichen der gläubigermitwirkung<br />

nichts übersieht. Weiter werden die mit der bestellung<br />

und Verwertung von kreditsicherheiten verbundenen<br />

Chancen und risiken dargestellt. dem sachbearbeiter<br />

wird vor augen geführt, unter welchen Voraussetzungen<br />

sicherheiten der insolvenzanfechtung unterliegen und<br />

welche sonstigen gründe der Wirksamkeit oder durchsetzbarkeit<br />

der sicherheiten (z. b. anfängliche Übersicherung,<br />

gesellschafterähnliche stellung der bank) entgegenstehen<br />

können. komplettiert wird die darstellung<br />

schließlich u. a. durch entsprechende Handlungsempfehlungen<br />

zum umgang mit dem Widerruf von Lastschriften<br />

durch den (vorläufi gen) insolvenzverwalter<br />

und Hinweise auf die jüngste obergerichtliche rechtsprechung<br />

zum sicherheitenpoolvertrag.<br />

insgesamt kann der Leitfaden allen mit der abwicklung<br />

von Firmenkunden-insolvenzen befassten Mitarbeitern<br />

von kreditinstituten empfohlen werden. sie werden mit<br />

dem erforderlichen praxisrelevanten Wissen vertraut<br />

gemacht und so zuverlässig durch die einzelnen stadien<br />

des insolvenzverfahrens geführt. das buch ist aber auch<br />

für Mitarbeiter geeignet, die sich in die behandelte Materie<br />

einarbeiten wollen, da es die wesentlichen themen<br />

klar strukturiert und transparent darstellt. £<br />

Rechtsanwalt Dr. Reinhard Pohl, syndikus, deutsche<br />

bank ag stuttgart<br />

risikomanagement, sanierung<br />

<strong>02</strong> Bilanzanalyse<br />

Univ.-Prof. Dr. Gerrit Brösel: bilanzanalyse – unternehmensbeurteilungen<br />

auf basis von Hgb- und iFrs-abschlüssen.<br />

erich schmidt Verlag, berlin, 13. aufl . 2010. 456 s., 29,95 €.<br />

w das zur Vorauflage vollständig überarbeitete buch<br />

trägt den gestiegenen anforderungen an die bilanzanalyse<br />

rechnung, liefert dem Leser die notwendigen<br />

theoretischen kenntnisse und zeigt Möglichkeiten und<br />

grenzen der Jahresabschlussanalyse auf. es bietet ausführliche<br />

kapitel zu den folgenden themen:<br />

grundlagen und Methodik<br />

instrumente der bilanzanalyse sowie deren stärken<br />

und schwächen<br />

Verschiedene analyseziele (z. b. Liquidität, erfolg,<br />

Vermögen, Wachstum und innovationspolitik)<br />

nationale und internationale Jahresabschlüsse<br />

berücksichtigung des bilMog


den roten Faden des Werks bildet ein durchgängiges<br />

praktisches beispiel mit dem Jahresabschluss einer<br />

aktiengesellschaft. es wird abgerundet durch einen<br />

umfangreichen Übungsteil mit aufgaben und Lösungen.<br />

obwohl im schwerpunkt ein Lehrbuch, ist das Werk<br />

auch für kreditanalysten sowohl zur aneignung eines<br />

breiteren spektrums der grundlagen, der Methodik<br />

und der instrumente der bilanzanalyse als auch für<br />

das kritische Hinterfragen bisheriger analysemethoden<br />

sehr gut geeignet. £<br />

sicherheitenverwertung,<br />

Forderungsbeitreibung<br />

03 Mitarbeiterhandbuch Insolvenz<br />

Dr. Michael Flitsch/Frank Lembke/Jan Krug (Hrsg.):<br />

Mitarbeiterhandbuch insolvenz. Finanz Colloquium<br />

Heidelberg, Heidelberg, 2009. 213 s., 75 €.<br />

w die autoren bieten mit ihrem Werk eine systematische<br />

aufarbeitung und abbildung der insolvenz von<br />

der bestimmung der begrifflichkeit bis zum abschluss<br />

des insolvenzverfahrens.<br />

das Handbuch gliedert sich in zwei Hauptteile. es verknüpft<br />

den rechtlichen ablauf und Fragestellungen<br />

im ablauf eines insolvenzverfahrens mit dem einsatz<br />

einer an der insolvenzordnung ausgerichteten software<br />

am beispiel der Programms „winnsolvenz.p3“<br />

Programmversion 4. Mit einer klaren gliederung vermittelt<br />

das Werk einen groben Überblick über das deutsche<br />

insolvenzrecht und die einzelnen abwicklungsschritte:<br />

a. einführung und Überblick (über das insolvenzrecht)<br />

b. Praktischer ablauf insolvenzverfahren (inkl. Verbraucherverfahren)<br />

C. arbeitsschritte zur sachverständigenbestellung<br />

d. arbeitsschritte während der vorläufigen insolvenzverwaltung<br />

e. arbeitsschritte nach insolvenzeröffnung<br />

F. arbeitsschritte zum Verfahrensabschluss<br />

g. arbeitserleichterung im tabellenbereich<br />

das Handbuch beinhaltet viele „screenshots“ mit denen<br />

visuell anschaulich der einsatz des insolvenzrechtlich<br />

orientierten softwareprogramms „winsolvenz.p3 Programmversion<br />

4“ abgebildet wird. die autoren erheben<br />

nicht den anspruch, alle juristischen Fragen in<br />

der abwicklung eines insolvenzverfahrens zu beleuchten,<br />

sondern konzentrieren sich auf die standards, die<br />

immer wieder routinemäßig in 90% aller insolvenzverfahren<br />

vorkommen.<br />

eine umfangreiche juristische Vorbildung oder auch<br />

tiefer gehende edV kenntnisse sind nicht erforderlich.<br />

bei einem sinnvollen einsatz der technischen Möglichkeiten<br />

der software winsolvenz.p3 wird für den insolvenzverwalter<br />

der rücken frei, sich um die tatsächlichen<br />

assets der abwicklung in den insolvenzverfahren<br />

zu kümmern. eine Vielzahl von arbeitsabläufen in der<br />

insolvenzabwicklung lässt sich strukturieren und kann<br />

durch unterschiedliche Mitarbeiter umgesetzt werden.<br />

dies wird in dem buch sehr anschaulich und verständlich<br />

dargestellt.<br />

insolvenzverfahren sind auf grund der vielen insolvenzen<br />

der natürlichen Personen zu einem „Massengeschäft“<br />

geworden, das trotzdem das „know-how“ eines professionellen<br />

insolvenzverwalters und seiner Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter bedarf. dies erwarten die vielen<br />

– und aufgrund der anzahl der Verfahren immer mehr<br />

werdenden – beteiligten an den insolvenzverfahren<br />

wie die gläubiger, das insolvenzgericht, die schuldner<br />

und nicht zuletzt auch der Fiskus, der in einer Vielzahl<br />

der insolvenzverfahren der natürlichen Personen über<br />

die Verfahrenskostenstundung diese abwicklung mit<br />

fi nanziert. Für diesen spagat bildet das buch eine gute<br />

arbeitsgrundlage und Handlungsanweisung.<br />

die abwicklung eines insolvenzverfahrens wird zergliedert<br />

und modular, wie bausteine, edV-technisch aufbereitet.<br />

einmal erfasste und aufbereitete daten und<br />

informationen können und müssen immer wieder an<br />

verschieden stellen des insolvenzverfahrens abgerufen<br />

und weiterverarbeitet werden. dies betrifft insbesondere<br />

die bereiche der stammdatenpflege, der insolvenztabelle,<br />

der kaufmännisch ordnungsgemäßen buchhaltung<br />

sowie des Forderungseinzugs. Hierbei spielt<br />

die kommunikation und transparenz mit allen beteiligten<br />

des insolvenzverfahrens und dem büro des insolvenzverwalters<br />

eine herausragende rolle.<br />

Fazit:<br />

das buch ist für insolvenzsachbearbeiter und Mitarbeiter<br />

von insolvenzverwalter geeignet, die im backoffice<br />

an der abwicklung und bearbeitung von insolvenzverfahren<br />

mitwirken.<br />

es bietet für viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von<br />

insolvenzverwaltern eine anschauliche, insolvenzrechtliche<br />

und praktische arbeitshilfe für die bewältigung<br />

einer Vielzahl von tätigkeiten in der insolvenzabwicklung<br />

durch die einbeziehung einer softwaregestützten<br />

edV. £<br />

Horst Harms-Lorscheidt, staatlich geprüfter betriebswirt<br />

und Wirtschaftsinformatiker<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

rezensionen<br />

03<br />

93


ezensionen<br />

04<br />

05<br />

sicherheitenverwertung,<br />

Forderungsbeitreibung<br />

94 <strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

04 Haftungsrisiko des Insolvenzverwalters<br />

Ullrich Ehrenberg: Haftungsrisiko des insolvenzverwalters.<br />

Verlag dr. kovac, Hamburg, 2009. 274 s., 85 €.<br />

w Während die Zahl der unternehmensinsolvenzen<br />

in den vergangenen Jahren leicht rückläufig war, ist<br />

das ausmaß der rechtsstreitigkeiten, die sich auf<br />

eine schadensersatzpflicht des insolvenzverwalters<br />

beziehen, gewachsen. anlass ist dafür nicht zuletzt<br />

das gegenüber der konkursordnung in wesentlichen<br />

Punkten geänderte Haftungsregime der insolvenzordnung<br />

in den §§ 60 ff. inso. die untersuchung rückt<br />

die zahlreichen streitfragen in den Mittelpunkt, die<br />

sich auf das Haftungsrisiko des insolvenzverwalters<br />

durch den neu geschaffenen tatbestand des § 61 inso<br />

beziehen.<br />

im ersten teil werden die grundlagen der Haftung<br />

nach dieser Vorschrift behandelt, wobei v. a. die zentralen<br />

Merkmale der begründung einer Masseverbindlichkeit<br />

durch rechtshandlung, die nichterfüllbarkeit<br />

der entsprechenden Forderung sowie die entlastungsmöglichkeit<br />

des insolvenzverwalters eingehend erörtert<br />

werden.<br />

der zweite teil wendet sich den grenzen der einstandspflicht<br />

zu. insofern wird festgestellt, dass auch in besonderen<br />

Verfahrenssituationen trotz erhöhter schwierigkeiten<br />

bei Verwaltung und Verwertung der Masse die<br />

anwendung der bestimmung notwendig und sachgerecht<br />

möglich ist. die arbeit kommt deshalb zu dem<br />

ergebnis, dass § 61 inso einen Haftungstatbestand darstellt,<br />

der einen wesentlichen beitrag zur ordnungsgemäßen<br />

insolvenzverwaltung insbesondere in Fällen der<br />

unternehmensfortführung leistet. der insolvenzverwalter<br />

ist zur Vermeidung seiner Haftung zu einer sorgfältigen<br />

Liquiditätsplanung sowie bei Zweifeln an der<br />

zukünftigen erfüllbarkeit neu zu begründender Masseverbindlichkeiten<br />

zur aufklärung der geschäftspartner<br />

darüber angehalten. insofern werden die anforderungen<br />

an den Verwalter als gegenüber der alten<br />

rechtslage gestiegen erkannt; ein überhöhtes Haftungsrisiko<br />

wird aber nicht festgestellt.<br />

das Werk ist eine tiefgehende wissenschaftliche auseinandersetzung<br />

mit der Problematik der insolvenzverwalterhaftung<br />

und damit lesenswert für insolvenzverwalter<br />

zur Vermeidung der Haftung sowie für<br />

rechtsanwälte, die sich mit haftungs- und standesrechtlichen<br />

Problemen auseinandersetzen. Weniger<br />

geeignet ist das buch für die Praktiker der rechtsabteilungen,<br />

die mögliche Haftungsansprüche gegenüber<br />

Verwaltern prüfen. £<br />

sanierung, sicherheitenverwertung, revision<br />

05 Handbuch der Insolvenzverwalterhaftung<br />

Dr. Gerhard Pape/Dr. Thorsten Graeber (Hrsg.): Handbuch<br />

der insolvenzverwalterhaftung. ZaP-Verlag, Münster,<br />

2009. 931 s., 98 €.<br />

w Mit der bestellung durch das insolvenzgericht erlangt<br />

der insolvenzverwalter eine sehr weitgehende rechtsmacht,<br />

die es ihm einerseits ermöglicht, über das Vermögen<br />

des schuldners weitgehend frei zu verfügen,<br />

ohne dass das insolvenzgericht dies verhindern könnte<br />

oder dürfte. auf der anderen seite enthält die insolvenzordnung<br />

als notwendiges korrektiv verschiedene Haftungstatbestände,<br />

die zu einer vergleichsweise strengen<br />

Haftung des insolvenzverwalters führen.<br />

das vorliegende Werk wendet sich an alle betei ligten<br />

des insolvenzverfahrens. dem insolvenzverwalter zeigt<br />

es Haftungsrisiken und strategien zur Haftungsvermeidung<br />

auf, verdeutlicht die grenzen der Haftungstatbestände<br />

sowie die interessenwidersprüche, in die er<br />

aufgrund der Haftungstatbestände kommen kann.<br />

Für gläubiger, Vertragspartner des insolvenzverwalters,<br />

gerichte und behörden bietet es eine Fülle<br />

an informationen im Zusammenhang mit der möglichen<br />

haftungsrechtlichen inanspruchnahme des Verwalters.<br />

im Mittelpunkt der erläuterungen steht die aktuelle<br />

rechtsprechung zur Haftung des insolvenzverwalters,<br />

ergänzt durch Praxistipps insbesondere zur Haftungsvermeidung,<br />

Checklisten und andere arbeitshilfen. daneben<br />

werden die Haftung des sachverständigen im insolvenzeröffnungsverfahren,<br />

die Haftung des sachwalters<br />

bei eigenverwaltung des schuldners sowie die Haftung<br />

des treuhänders im vereinfachten insolvenzverfahren<br />

und in der Wohlverhaltensphase dargestellt.<br />

in erster Linie an die insolvenzverwalter zur Vermeidung<br />

von Haftungsfällen gerichtet, ist das Werk geeignet<br />

und sinnvoll für die rechtsabteilungen der banken<br />

sowie gläubigervertreter, die sich mit den Fragen der<br />

Haftung sowie die begründung und den umfang der<br />

einstandspflicht von sachverständigen und (vorläufigen)<br />

insolvenzverwaltern beschäftigen. das buch enthält<br />

einen umfassenden katalog möglicher Pflichtverletzungen<br />

und zahlreiche Verweise auf die relevanten<br />

urteile. £


sanierung, sicherheitenverwertung,<br />

Forderungsbeitreibung<br />

06 Insolvenzordnung (InsO)<br />

Eberhard Braun (Hrsg.): insolvenzordnung (inso), kommentar.<br />

Verlag C. H. beck, München, 4. aufl. 2010.<br />

1.779 s., 110 €.<br />

w der von Eberhard Braun, dem gründer und seniorpartner<br />

der deutschlandweit tätigen kanzlei aus achern/<br />

baden, herausgegebene kommentar vereinigt einen<br />

kreis von nicht weniger als 20 autoren, die zugleich<br />

anwaltliche Praktiker der kanzlei sind. das Werk hat<br />

sich nicht nur am Markt etabliert, wie die bereits vorliegende<br />

vierte auflage zeigt, sondern es hat von der<br />

ersten auflage aus dem Jahr 20<strong>02</strong> bis heute im Volumen<br />

von für einen Handkommentar schon bemerkenswerten<br />

ca. 1.300 s. auf stattliche knapp 1.850 s.<br />

zugenommen. es ist ein beachtenswerter kommentar<br />

zustande gekommen, der hohe sachkompetenz mit<br />

ebenso hoher praktischer tauglichkeit verbindet, der<br />

ideal für den Praktiker zum schnellen nachschlagen<br />

ist und der im angemessenen umfang die relevanten<br />

Felder des insolvenzrechts abdeckt.<br />

die gruppe C. H. beck gibt mit dem „braun“, dem kommentar<br />

von Andres/Leithaus, der in der „gelben reihe“<br />

in der zweiten auflage ebenfalls für 2010 angekündigt<br />

ist, dem Münchener kommentar und natürlich dem<br />

„uhlenbruck“ (13. aufl., 2010, Vahlen) sowie dem Loseblattkommentar<br />

von Nerlich/Römermann eine reihe<br />

von kommentarwerken bis zum mehrbändigen großkommentar<br />

heraus.<br />

der „braun“ nimmt als Handkommentar eine mittlere<br />

Position ein, er ist jedem zu empfehlen, der seine<br />

informationen über erste insolvenzrechtliche Fragestellungen<br />

hinaus vertiefen will bzw. der zu jeder zentralen<br />

Frage praxisgerechte antworten erhalten will,<br />

ohne gleich zum großkommentar zu greifen. die Zusammenfassung<br />

insolvenzrechtlicher themen in einem<br />

einzigen band mit seiten- und Formatbeschränkung<br />

erfordert disziplin, die auch dazu nötigt, speziellere<br />

Fragen unkommentiert zu lassen und sich auf das zu<br />

beschränken, was man anstrebt, mag auch der eine<br />

oder andere Leser dies oder jenes nicht finden. das<br />

konzept ist dennoch sehr gut gelungen. die beiträge<br />

sind sachlich ausgewogen und geben den Meinungsstand<br />

in Literatur und rechtsprechung aktuell (redaktionsschluss<br />

wohl november 2009) wieder. ein Literaturverzeichnis<br />

und ein ansprechendes sachverzeichnis<br />

runden das bild ab. in dem vorliegenden beitrag kann<br />

auf details nur begrenzt und im rahmen einer der<br />

natur der sache nach aleatorischen auswahl eingegangen<br />

werden.<br />

so etwa darf auf die kritik an der rechtsprechung des<br />

bgH zur nicht anfechtbaren Verrechnung von Zahlungseingängen<br />

auf dem schuldnerkonto unter der Voraussetzung,<br />

dass es sich um Leistungen auf sicherungszedierte<br />

Forderungen handelt, hingewiesen werden<br />

(§ 129 rn. 33), eine auffassung, der der rezensent nicht<br />

zustimmt; die kommentierung verkennt hier etwa die<br />

rolle des agb-Pfandrechts der kreditwirtschaft. auch<br />

der rechtsmeinung, die bestellung einer eigensicherheit<br />

zur „freiwilligen“ absicherung von Verbindlichkeiten<br />

des schuldners sei unentgeltliche Leistung<br />

und daher anfechtbar (§ 134 rn. 28), kann nicht beigepflichtet<br />

werden; der bgH hat die entgeltlichkeit<br />

jüngst (urt. v. 18.03.2010, iX Zr 57/09, juris) bestätigt<br />

und damit die hier zutreffende herrschende Meinung<br />

befestigt.<br />

ebenfalls kritisch zu betrachten ist die mit einem teil<br />

der Literatur vertretene annahme, § 166 inso müsse<br />

auf alle mit absonderungsrechten belasteten gegenstände<br />

(z. b. gewerbliche schutzrechte) analog angewandt<br />

werden (§ 166 rn. 18); die thematik ist umstritten,<br />

die in dem kommentar vertretene auffassung setzt<br />

sich über die von dem gesetzgeber der inso gesetzten<br />

schranken des Verwertungsrechts des Verwalters<br />

hinweg.<br />

Positiv ist die kurze, aber klare darstellung der in der<br />

Praxis durchaus relevanten sog. „doppelnützigen“<br />

treuhand als instrument der sanierungsunterstützung<br />

ausgefallen, das sich u. a. des rechtsinstituts<br />

des „echten“ Vertrags zugunsten dritter bedient (§ 51<br />

rn. 42). sehr zu begrüßen sind die in der kommentierung<br />

von einzelvorschriften häufigen ausdrücklichen<br />

gliederungspunkte „Praxishinweis“ (vgl. z. b.<br />

§ 20 rn. 18 – 42). neben der darstellung des autonomen<br />

internationalen insolvenz rechts, die zugleich<br />

die kommentierung der euinsVo abdeckt, hätte sich<br />

der rezensent den abdruck des textes der euinsVo<br />

gewünscht, zumal dort in praxi der klare schwerpunkt<br />

der cross border insolvenzen liegt. in der nächsten auflage<br />

sollte das nachgeholt werden. der kommentar<br />

wird in einer reihe von Punkten sicher die diskussion<br />

anregen.<br />

Fazit: ein solides und handliches Werk, das derjenige,<br />

der im insolvenzrecht arbeitet, in den blick nehmen<br />

sollte. £<br />

Dr. Friedrich L. Cranshaw, rechtsanwalt und banksyndikus,<br />

Mannheim<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

rezensionen<br />

06<br />

95


ezensionen<br />

NomosKommentar<br />

Kindl | Meller-Hannich | Wolf [Hrsg.]<br />

Gesamtes Recht der<br />

Zwangs-<br />

Nomos<br />

07<br />

vollstreckung<br />

ZPO | ZVG | Nebengesetze |<br />

Europäische Regelungen | Kosten<br />

Handkommentar<br />

08<br />

96 <strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

risikomanagement, revision<br />

07 Bearbeitungs- und Prüfungsleitfaden<br />

Neues Verbraucherkreditrecht<br />

Oliver Bohner/Christian Hackenberg/Stefan Kunschak:<br />

bearbeitungs- und Prüfungsleitfaden neues Verbraucherkreditrecht.<br />

Finanz Colloquium Heidelberg,<br />

Heidelberg, 2010. 246 s., 69 €.<br />

w der Bearbeitungs­ und Prüfungsleitfaden behandelt<br />

produktbezogen die Vorgaben der „neuen“ Verbraucherdarlehensvorschriften,<br />

mit denen die eu-Verbraucherkreditrichtlinie<br />

vom 23.04.2008 in das deutsche<br />

recht umgesetzt wird, und gibt Hilfestellungen für deren<br />

Handhabung in der kreditpraxis. behandelt werden<br />

Überziehungsmöglichkeiten/dispositionskredite, konsumentenratenkredite,<br />

immobiliendarlehen, kreditkarten<br />

und deren kreditfunktion, Lombardkredite sowie<br />

die Werbung für Verbraucherkreditverträge. Hilfreich<br />

sind insbesondere die tabellarischen Aufstellungen<br />

und Checklisten, die ein entsprechendes arbeiten an<br />

der umsetzung der Vorgaben und die diesbezügliche<br />

Prüfung bzw. kontrolle erleichtern. Zudem sind als anlagen<br />

die eu-Verbraucherkreditrichtlinie, die deutschen<br />

gesetzestexte sowie die standardisierten informations-/<br />

Merkblätter mit abgedruckt, so dass man alles insoweit<br />

benötigte auf einen Griff in der Hand hat.<br />

erwähnt sei, dass beim einstieg in die erläuterungen<br />

unter b. zum konsumentenratenkredit (s. 17) eine<br />

zumindest Missverständlichkeit ins auge springt, die<br />

sich folgerichtig auch in der dazugehörigen Checkliste<br />

auf s. 46 wiederfindet: es ist die rede davon, dass<br />

der Anwendungsbereich des Ratenkredites für Nettodarlehensbeträge<br />

zwischen 200 € und 75.000 €<br />

eröffnet sei. Ähnliches findet sich zwar in der eu-Verbraucherkreditrichtlinie,<br />

die den geltungsbereich der<br />

richtlinie so begrenzt, dass kreditverträge, bei denen<br />

der Gesamtkreditbetrag weniger als 200 € oder mehr<br />

als 75.000 € beträgt, nicht erfasst werden (art. 2 (2) c).<br />

das hat der deutsche gesetzgeber allerdings etwas<br />

anders umgesetzt, nämlich dahingehend, dass zwar<br />

eine „Untergrenze“ in § 491 abs. 2 nr. 1 bgb geregelt<br />

ist (nicht erfasst sind Verbraucherdarlehensverträge<br />

mit einem Nettodarlehensbetrag, der weniger<br />

als 200 € beträgt), aber in dieser Hinsicht keine „Obergrenze“,<br />

so dass insofern der deutsche Verbraucher<br />

einen weitergehenden schutz genießt als in der eu-<br />

Verbraucherkreditrichtlinie vorgegeben. die 75.000 €<br />

nettodarlehensbetrags-grenze taucht im deutschen<br />

Verbraucherdarlehensrecht lediglich bei existenzgründerdarlehen<br />

auf (§ 512 bgb – vormals waren das<br />

50.000 €). Von daher hat man sich den zum konsu-<br />

mentenratenkredit erwähnten „Höchstbetrag“ von<br />

75.000 € richtigerweise „wegzudenken“.<br />

Ferner fällt die auf s. 25 vertretene ansicht, dass § 509<br />

BGB drittschützende Wirkung habe, auf. dem wird<br />

mit guten gründen, u. a. mit dem argument, dass die<br />

Pflichten im öffentlichen interesse bestehen und § 509<br />

bgb also keine schutzvorschrift zu gunsten des Verbrauchers<br />

darstellt, entgegengetreten (z. b. Palandt-<br />

Weidenkaff, 69. aufl. 2010, § 509 bgb nF rn. 1). gerade<br />

in Verbindung mit den vertiefenden ausführungen und<br />

erläuterungen des Praktikerhandbuchs Verbraucherdarlehen<br />

(2. aufl.) ist dieser bearbeitungs- und Prüfungsleitfaden<br />

ein zielführendes, sinnvolles Hilfsmittel für<br />

die praktische umsetzung der „neuen“ Verbraucherdarlehensvorschriften.<br />

£<br />

Dr. Bernd Peters, rechtsanwalt in Hamburg<br />

Forderungsbeitreibung,<br />

sicherheitenverwertung<br />

08 Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung<br />

Kindl/Meller-Hannich/Wolf (Hrsg.): gesamtes recht der<br />

Zwangsvollstreckung. nomos, baden-baden, 2010.<br />

2.556 s., 98 €.<br />

w der neue Handkommentar enthält eine profunde und<br />

praxisgerechte kommentierung des gesamten Zwangsvollstreckungsrechts.<br />

ausführlich erläutert werden die<br />

Vorschriften des achten buchs der ZPo, das ZVg und<br />

weitere nebengesetze (z. b. anfg, Zwangsvollstreckung<br />

nach dem FamFg, rPfl g). im bereich des internationalen<br />

Zwangsvollstreckungsrechts bietet das Werk u. a.<br />

eine kommentierung der euVtVo, der eugVVo, der<br />

eubagatellVo und des aVag. kostenrechtliche ausführungen,<br />

antragsmuster und schwerpunktbeiträge zu<br />

ausgewählten sonderthemen unterstreichen den praktischen<br />

nutzen. die kommentierungen basieren auf dem<br />

gesetz zur reform des kontopfändungsschutzes mit<br />

seinen gravierenden Änderungen für die Praxis zum<br />

01.07.2010.<br />

der durch die Vielzahl der betroff enen gesetze zwangsläufi<br />

g entstehenden Problematik der Übersichtlichkeit<br />

wird durch ein umfangreiches, fast 100 seiten umfassendes<br />

stichwortverzeichnis entgegengetreten. der<br />

kommentar ist ein unverzichtbares nachschlagewerk<br />

für alle rechtsanwälte und Mitarbeiter von kreditinstituten,<br />

die mit der Zwangsversteigerung bzw. der Forderungsbeitreibung<br />

und der damit verbundenen persönlichen<br />

Zwangsvollstreckung beschäftigt sind, da es<br />

sämtliche aspekte des Vollstreckungsrechts beleuchtet. £

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