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HOTELA Vorsorgestiftung Vorsorgereglement

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Artikel 36 - Folgen der Kapitalabfindung<br />

Seite 9<br />

1 Mit der vollständigen Auszahlung des Altersguthabens erlöschen sämtliche Ansprüche<br />

gegenüber der <strong>Vorsorgestiftung</strong>.<br />

2 Wird das Altersguthaben teilweise ausbezahlt, so werden die Altersrente und die<br />

Alters-Kinderrente auf der Basis des verbleibenden Altersguthabens berechnet.<br />

G. Hinterlassenenleistungen<br />

Artikel 37 - Anspruchsberechtigte<br />

Nach dem Tod des Versicherten oder eines Alters- oder Invalidenrentners haben<br />

Anspruch auf Hinterlassenenleistungen:<br />

a) Auf eine Partnerrente der überlebende Partner.<br />

b) Auf eine Waisenrente die Kinder des verstorbenen Versicherten oder<br />

Rentners, welche Anspruch auf eine Alterskinderrente gemäss Artikel 4 des<br />

<strong>Vorsorgereglement</strong>s geben würden.<br />

c) Der geschiedene Ehepartner oder der ehemals eingetragene Partner, sofern<br />

die Voraussetzungen gemäss Art. 20 BVV2 erfüllt sind.<br />

Partnerrente<br />

Partnerrente<br />

Partnerrente<br />

Partnerrente<br />

Artikel 38 - Höhe der Partnerrente<br />

Die Höhe der Partnerrente ist im Vorsorgeplan festgelegt.<br />

Artikel 39 - Partnerrente nach Ehescheidung oder gerichtlicher Auflösung der<br />

eingetragenen Partnerschaft<br />

1<br />

Die Rente entspricht der minimalen Hinterlassenenrente nach Art. 21 BVG.<br />

2 Die Rente wird gegebenenfalls gemäss Art. 20, Abs. 2 BVV2 gekürzt.<br />

Artikel 40 - Beginn und Ende der Zahlung der Partnerrente<br />

1<br />

Der Anspruch auf Zahlung der Partnerrente beginnt am ersten Tag des Monats, der<br />

auf den Tod des Versicherten oder Rentners folgt, frühestens jedoch mit Beendigung<br />

der Lohnfortzahlung.<br />

2 Der Anspruch auf die Zahlung der Partnerrente erlischt am Ende des Monats, in<br />

dessen Verlauf der überlebende Partner verstorben ist, wieder geheiratet hat oder<br />

eine neue eingetragene Partnerschaft eingegangen ist.<br />

Waisenrente<br />

Waisenrente<br />

Waisenrente<br />

Waisenrente<br />

Artikel 41 - Höhe der Waisenrente<br />

Die Höhe der Waisenrente ist im Vorsorgeplan festgelegt.<br />

Rue de la Gare 18, Case postale 1251, 1820 Montreux 1, Tél. 021 962 49 49, www.hotela.ch

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