HOTELA Vorsorgestiftung Vorsorgereglement
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Artikel 36 - Folgen der Kapitalabfindung<br />
Seite 9<br />
1 Mit der vollständigen Auszahlung des Altersguthabens erlöschen sämtliche Ansprüche<br />
gegenüber der <strong>Vorsorgestiftung</strong>.<br />
2 Wird das Altersguthaben teilweise ausbezahlt, so werden die Altersrente und die<br />
Alters-Kinderrente auf der Basis des verbleibenden Altersguthabens berechnet.<br />
G. Hinterlassenenleistungen<br />
Artikel 37 - Anspruchsberechtigte<br />
Nach dem Tod des Versicherten oder eines Alters- oder Invalidenrentners haben<br />
Anspruch auf Hinterlassenenleistungen:<br />
a) Auf eine Partnerrente der überlebende Partner.<br />
b) Auf eine Waisenrente die Kinder des verstorbenen Versicherten oder<br />
Rentners, welche Anspruch auf eine Alterskinderrente gemäss Artikel 4 des<br />
<strong>Vorsorgereglement</strong>s geben würden.<br />
c) Der geschiedene Ehepartner oder der ehemals eingetragene Partner, sofern<br />
die Voraussetzungen gemäss Art. 20 BVV2 erfüllt sind.<br />
Partnerrente<br />
Partnerrente<br />
Partnerrente<br />
Partnerrente<br />
Artikel 38 - Höhe der Partnerrente<br />
Die Höhe der Partnerrente ist im Vorsorgeplan festgelegt.<br />
Artikel 39 - Partnerrente nach Ehescheidung oder gerichtlicher Auflösung der<br />
eingetragenen Partnerschaft<br />
1<br />
Die Rente entspricht der minimalen Hinterlassenenrente nach Art. 21 BVG.<br />
2 Die Rente wird gegebenenfalls gemäss Art. 20, Abs. 2 BVV2 gekürzt.<br />
Artikel 40 - Beginn und Ende der Zahlung der Partnerrente<br />
1<br />
Der Anspruch auf Zahlung der Partnerrente beginnt am ersten Tag des Monats, der<br />
auf den Tod des Versicherten oder Rentners folgt, frühestens jedoch mit Beendigung<br />
der Lohnfortzahlung.<br />
2 Der Anspruch auf die Zahlung der Partnerrente erlischt am Ende des Monats, in<br />
dessen Verlauf der überlebende Partner verstorben ist, wieder geheiratet hat oder<br />
eine neue eingetragene Partnerschaft eingegangen ist.<br />
Waisenrente<br />
Waisenrente<br />
Waisenrente<br />
Waisenrente<br />
Artikel 41 - Höhe der Waisenrente<br />
Die Höhe der Waisenrente ist im Vorsorgeplan festgelegt.<br />
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