Gemeindeversammlungsweisung - Gemeinde Egg
Gemeindeversammlungsweisung - Gemeinde Egg
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GEMEINDE EGG<br />
GEMEINDE-<br />
VERSAMMLUNG<br />
Politische <strong>Gemeinde</strong> Mo 12.9.2011
Einladung<br />
zur <strong>Gemeinde</strong>versammlung der Politischen <strong>Gemeinde</strong> <strong>Egg</strong>.<br />
Die Versammlung findet wie folgt statt:<br />
Montag, 12. September 2011, 20.00 Uhr, Hirschensaal, <strong>Egg</strong><br />
Geschäftsliste Seite<br />
Revision Wasserversorgungsreglement / Genehmigung<br />
Revision der Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen und<br />
Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen / Genehmigung<br />
Berechnungsbeispiele zu Geschäft 1 und 2<br />
Umgestaltung und Erweiterung Werkhofareal (Altstoffsammelstelle,<br />
Werkhof/Wasserversorgung und Feuerwehr) / Baukredit / Genehmigung<br />
Stimmregister und Akten liegen 14 Tage vor der Versammlung in der <strong>Gemeinde</strong>ratskanzlei zur<br />
Einsicht auf. Bezüglich der Stimmberechtigung wird auf die gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen.<br />
Diese Weisung kann auf der Homepage der <strong>Gemeinde</strong>, www.egg.ch, abgerufen werden. Die<br />
in dieser Weisung dargestellten Pläne und Fotos können dort in besserer Auflösung betrachtet<br />
werden.<br />
Umschlag: Ansicht Mehrzweckgebäude <strong>Egg</strong><br />
Im Auftrag der Behörde<br />
<strong>Gemeinde</strong>ratskanzlei <strong>Egg</strong><br />
2<br />
6<br />
9<br />
11<br />
1
2<br />
POLITISCHE GEMEINDE EGG<br />
Geschäft 1<br />
Revision Wasserversorgungsreglement / Genehmigung<br />
Antrag<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat beantragt der <strong>Gemeinde</strong>versammlung zur Beschlussfassung:<br />
Das Wasserversorgungsreglement (WV-Reglement) wird genehmigt.<br />
Weisung<br />
Ausgangslage<br />
Das derzeit gültige Reglement der <strong>Gemeinde</strong>wasserversorgung <strong>Egg</strong> stammt aus dem Jahr 1986<br />
und wurde in den Folgejahren nur unwesentlich angepasst. Es entspricht daher weder formell noch<br />
inhaltlich dem heutigen Stand noch den geänderten gesetzlichen Grundlagen, wie zum Beispiel<br />
des revidierten Planungs- und Baugesetzes (PBG), des Wasserwirtschaftsgesetzes (WWG) und<br />
den neuen Vorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich.<br />
Daher wurden die entsprechenden Reglemente überarbeitet, um eine verursachergerechte Erhebung<br />
der Wasser- und Abwassergebühren sowie eine vereinfachte Handhabung der neuen Reglemente<br />
und Verordnungen unter voller Kostendeckung zu erhalten. Durch die Vereinheitlichung<br />
der Vorschriften findet nun ein äquivalenter Berechnungsmechanismus für die Erhebung der Wasser-<br />
und Abwassergebühren Anwendung.<br />
Die Wasserversorgung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Egg</strong> wird neu im Wasserversorgungsreglement (WV-<br />
Reglement) geregelt. Das Reglement basiert formell und inhaltlich auf dem Musterreglement des<br />
Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL).<br />
Anschlussgebühr<br />
Aktuell wird in <strong>Egg</strong> eine Wasseranschlussgebühr von 1,5 % des vollen Gebäudeversicherungswertes<br />
sowie eine Grundgebühr von Fr. 500.00 für den Einkauf in die bestehende Infrastruktur erhoben.<br />
Neu basiert die Anschlussgebühr auf dem Gebäudevolumen nach SIA 416. Die Gebühr beträgt<br />
Fr. 8.00/m 3 und ist indexiert. Als Basis gilt der Index der Gebäudeversicherung von 2010 mit<br />
1025 %. Dies entspricht einem realistischen, mittleren Ausbaustandard von Fr. 550.00/m 3 .<br />
Die neue Bemessungsgrundlage über das Gebäudevolumen hat den Vorteil, dass sich Unterschiede<br />
im Ausbaustandard nicht mehr in den Anschlussgebühren niederschlagen, da die Infrastruktur<br />
auf Grund des Nutzungspotentials erstellt wird und unabhängig vom Ausbaustandard ist<br />
(so genannter „Goldener Wasserhahn“). Zudem sind durch die neue Regelung die Anschlussgebühren<br />
bereits im Bewilligungsverfahren veranschlagbar und Nachträge einfach zu verlangen.<br />
Benützungsgebühr<br />
Die Benützungsgebühr für die Deckung der fixen und variablen Betriebskosten (mit hohem Anteil<br />
der Fixkosten) setzt sich wie bisher aus einer Grundgebühr und einer verbrauchsabhängigen Mengengebühr<br />
zusammen. Während im bestehenden Reglement aus dem Jahr 1986 die Grundgebühr<br />
mit Fr. 20.00 pro Wohnung einen eher symbolischen Charakter hatte, wird neu die zonengewichtete<br />
Grundstücksfläche herangezogen. Diese ergibt sich nach Nutzung des Grundstücks und wird<br />
ausser in der Gewerbezone (Faktor 2 auf Grund z.B. Sprinkleranlagen) in allen übrigen Zonen mit<br />
Faktor 1 gewertet. Als Schutzmechanismus für grosse oder unternutzte Grundstücke wird die
Grundstücksfläche für die Berechnung der Grundgebühr durch ein Mehrfaches der Gebäudegrundfläche<br />
(Bezugsfläche) ersetzt. Die Bezugsfläche kann jedoch nicht grösser sein als die Grundstücksfläche.<br />
Die Grundgebühr deckt gemäss Reglement 15 % der Kosten ab.<br />
Die Mengengebühr wird unverändert auf Grund des Wasserverbrauchs erhoben und trägt mit 85 %<br />
den Hauptteil der Kostendeckung. Ein hoher Anteil an Mengengebühren schafft weiterhin den ökologischen<br />
Anreiz, Wasser zu sparen.<br />
Übersicht Gebührensystem Wasser<br />
Gebühr Bisher Neu<br />
Anschlussgebühr 1,5 % der Gebäudeversicherungssumme<br />
plus Grundgebühr<br />
von Fr. 500.00<br />
Abhängig von der Gebäudekubatur<br />
nach SIA 416<br />
Grundgebühr Fr. 20.00 pro Wohnung Zonengewichtete Grundstücksfläche<br />
Mengengebühr Pro bezogene Wassermenge Wie bisher<br />
Die totalen Einnahmen gegenüber dem alten Reglement bleiben gleich. Es findet eine Umverteilung<br />
innerhalb des Budgets statt. Neu haben auch Grundeigentümer ohne Wasserbezug - sofern<br />
sie an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind – ebenfalls eine Grundgebühr zu<br />
entrichten.<br />
Terminplan<br />
Nach Genehmigung des Wasserversorgungsreglementes durch die <strong>Gemeinde</strong>versammlung ist<br />
dessen Einführung auf den 1. Oktober 2012 vorgesehen. Die Kompetenz zur Festlegung der Gebühren<br />
liegt im alten wie im neuen System beim <strong>Gemeinde</strong>rat. Die einzelnen Gebühren werden<br />
daher in einem separaten Beschluss durch den <strong>Gemeinde</strong>rat festgesetzt.<br />
<strong>Gemeinde</strong>versammlung vom 21. März 2011<br />
Das Geschäft wurde an der <strong>Gemeinde</strong>versammlung vom 21. März 2011 bereits diskutiert. Damals<br />
wurde das Geschäft, auf Antrag eines Stimmbürgers, mit dem Auftrag an den <strong>Gemeinde</strong>rat zurückgewiesen,<br />
die Variante „Berechnung der Anschlussgebühren auf Grund der Nutzflächen“ in die<br />
Überlegungen mit einzubeziehen. Des Weiteren sollen die beiden Berechnungsverfahren für die<br />
Anschlussgebühren „Gebäudevolumen“ beziehungsweise „Nutzfläche“ unter Abwägung der Vor-<br />
und Nachteile einander gegenübergestellt werden. Diesem Auftrag ist der <strong>Gemeinde</strong>rat selbstverständlich<br />
nachgekommen.<br />
Auch haben in der Zwischenzeit Gespräche mit Vertretern der Landwirtschaft stattgefunden um<br />
deren Anliegen zu erörtern.<br />
Gegenüberstellung der Systeme<br />
Die beiden Berechnungsarten wurden in der Zwischenzeit miteinander verglichen. Aufgrund der<br />
nachfolgenden Gegenüberstellung der beiden Berechnungssysteme zeigt sich, dass die Vorteile<br />
bei der Berechnung der Anschlussgebühren über das Gebäudevolumen gemäss SIA 416 überwiegen.<br />
3
Gebäudevolumen gem. SIA 416<br />
(Vorschlag <strong>Gemeinde</strong>)<br />
Definition:<br />
Klare Definition gemäss Norm<br />
-> Berechnung erforderlich<br />
-> Gebäudevolumen SIA ist auf Baugesuchsformular<br />
immer anzugeben (da nur zu statistischen Zwecken<br />
benötigt, bisher nur überschlagsweise berechnet und<br />
kaum kontrolliert)<br />
-> für Bauherrschaft abschätzbar, kann in einfacheren<br />
Fällen selber berechnet werden<br />
-> einfache Plausibilitätskontrolle (L x B x H)<br />
Anrechnung abzubrechender Gebäude:<br />
Dem Neubauvolumen wird das Abbruchvolumen in Abzug<br />
gebracht. Das Abbruchvolumen ist "gratis" aus der<br />
GVZ-Schätzung verfügbar.<br />
Nachzahlung:<br />
Einmaliges Entgelt für erstelltes Volumen, keine Nachforderungen<br />
bei inneren Umbauten (z.B. Ausbau Dachstock,<br />
Ausbau Ökonomieteil).<br />
Bagatellregelung:<br />
Volumenvergrösserung um bis 50 m³ nicht gebührenpflichtig<br />
Bezugsgrösse zur bisherigen Gebühr (1,5 % der GVZ-<br />
Schätzung):<br />
Die Gebühr vom Fr. 8.-/m³ wurde aus einer Auswahl von<br />
Baugesuchen ermittelt. Der Vergleich mit der bisherigen<br />
Bemessungsbasis ergibt Baukosten von rund<br />
Fr. 550.-/m³, was ein realistischer Wert darstellt<br />
(Fr. 8.-/m³ / 1,5 % = ca. Fr. 550.-/m³)<br />
Nutzfläche (Alternativvorschlag)<br />
Definition (gemäss Antrag):<br />
- Sämtliche für die Ausnützungsberechnung anrechenbaren<br />
Flächen.<br />
- Sämtliche für die Ausnützung nicht anrechenbaren,<br />
dem Wohnen, dem Arbeiten und dem Schlafen<br />
dienenden Flächen in Unter- und in Dachgeschossen<br />
in den Zonen mit einer Ausnützungsziffer,<br />
als ob sie für die Ausnützung anrechenbar<br />
wären.<br />
- Sämtliche dem Arbeiten und dergleichen dienenden<br />
Flächen in der Gewerbezone, als ob sie für<br />
die Ausnützung anrechenbar wären.<br />
- Es lässt sich überlegen, ab welcher Raumhöhe in<br />
abgeschrägten Dachgeschossen die Flächen anrechenbar<br />
sein sollen (z.B. 1,2 m, 1,5 m).<br />
-> Werte zum Teil verfügbar, Zusatzberechnungen<br />
für OG und UG erforderlich, im Gewerbegebiet<br />
(Baumasse) ganze Berechnung durchzuführen<br />
-> komplizierte Definition der Ausnützungsziffer, für<br />
Laien schwierig nachvollziehbar<br />
-> Zusätzliche Abschätzung Gebäudevolumen SIA<br />
für Baugesuchsformular<br />
-> einfache Plausibilitätskontrolle (Länge x Breite x<br />
Anz. Geschosse)<br />
Anrechnung abzubrechender Gebäude:<br />
Ausnützungsberechnung für Abbruchobjekt erforderlich,<br />
Plangrundlagen der typischerweise alten Objekte<br />
oft nicht mehr verfügbar.<br />
Nachzahlung:<br />
Bei Erstellung neuer anrechenbarer Nutzflächen<br />
innerhalb des bestehenden Gebäudes ist Nachzahlung<br />
fällig.<br />
Bagatellregelung:<br />
analog Vorschlag Gebäudevolumen z.B. Bagatellgrenze<br />
bei 20 m² ansetzen<br />
Bezugsgrösse zur bisherigen Gebühr (1,5 % der<br />
GVZ-Schätzung):<br />
unverbindlicher Vorschlag gemäss Alternativvorschlag:<br />
ca. Fr. 30.-/m² (abgeleitet aus Fr. 8.-/m³ x<br />
mittlere Geschosshöhe)<br />
Bei der Berechnung des Volumens beziehungsweise der anrechenbaren Nutzfläche (inkl. dem<br />
Wohnen und Arbeiten dienenden Räumen in Unter- sowie Dachgeschossen) kann von einem vergleichbaren<br />
Aufwand ausgegangen werden. Die bessere Nachvollziehbarkeit für die Bauherrschaft,<br />
der Wegfall von Nachforderungen bei inneren Ausbauten sowie der einfache Mechanismus<br />
bei der Anrechnung des Abbruchvolumens sprechen für die Berechnung der Anschlussgebühren<br />
über das Gebäudevolumen gemäss SIA 416.<br />
Die Erhebung der Anschlussgebühren über die oberirdische zonengewichtete Grundstücksfläche<br />
birgt auch erhebliche Nachteile. In den meisten Fällen käme es zu einem Bruch mit dem heutigen<br />
System, mit welchem die Anschlussgebühr nur für die tatsächlich realisierte Nutzung geschuldet<br />
wird. Mit der zonengewichteten Grundstücks- bzw. Gebäudegrundfläche wird die Anschlussgebühr<br />
in den meisten Fällen für das ganze Grundstück beziehungsweise für das ganze Gebäude geschuldet.<br />
Mit einem Begrenzungsfaktor könnten zwar bei zonengewichteten Grundstücksflächen<br />
Abparzellierungen vermieden werden, jedoch sind Nachforderungen bei Nachverdichtung beziehungsweise<br />
Abbruch / Neubau nicht mehr möglich. Gerade dieser Punkt wird jedoch in Zukunft an<br />
Bedeutung gewinnen.<br />
4
Erwägungen<br />
Aufgrund der obigen Gegenüberstellung ist der <strong>Gemeinde</strong>rat der Ansicht, dass für die Bemessung<br />
der Anschlussgebühren, wie bereits an der <strong>Gemeinde</strong>versammlung vom März 2011 vorgeschlagen,<br />
das Gebäudevolumen gemäss SIA 416 als Grundlage genommen werden soll.<br />
Eine Änderung gegenüber der Vorlage vom 21. März 2011 erfolgt jedoch in der Berechnungsweise<br />
der Grundgebühren. In der Landwirtschafts-, Freihalte-, Erholungs- und Reservezone soll der Begrenzungsfaktor<br />
für die massgebende Bezugsfläche von bisher 10 auf 5 reduziert werden.<br />
Die Halbierung der Grundgebühren ausserhalb der Bauzonen rechtfertigt sich durch die typischerweise<br />
sehr grossen Parzellen und den grossflächigen Gebäuden (Ställe, Scheunen etc.), welche<br />
jedoch keine intensive Nutzung aufweisen und oft in Gewässer entwässern. Wohingegen die zahlreichen<br />
Wohnhäuser in der Landwirtschaftszone mit mehrheitlich kleineren und dadurch massgebenden<br />
Grundstücksflächen von dieser Regelung nicht profitieren.<br />
Das neue Reglement entspricht dem neusten Stand gemäss Vorgaben der Baudirektion des Kantons<br />
Zürich sowie des Umweltschutzgesetzes (USG) und des Wasserwirtschaftsgesetzes (WWG),<br />
wonach die Gebühren kostendeckend und verursacherorientiert sein müssen. Aufgrund von Vergleichsrechnungen<br />
zeigt sich, dass 80 % der Wasserbezüger im Bereich von plus/minus 15 % der<br />
bisherigen Gebühren zu entrichten haben und sich somit die Belastung in absoluten Zahlen nur<br />
unwesentlich verkleinert beziehungsweise erhöht.<br />
Die Kompetenz zur Festlegung der Gebühren liegt im alten wie im neuen System beim <strong>Gemeinde</strong>rat.<br />
Die laufenden Kosten und die anstehenden Investitionen bestimmen die Gebührenhöhe, nicht<br />
das neue System.<br />
Zusammengefasst gilt:<br />
- Das Reglement ist sehr alt und muss dringend an die neuen gesetzlichen Grundlagen<br />
angepasst werden;<br />
- Vereinfachung des Bezugssystems und Angleichung von Wasser- und Abwasserverordnungen;<br />
- Der Gebührenertrag bleibt in Bezug auf die heutigen Einnahmen identisch;<br />
- Die laufenden Kosten und anstehende Investitionen bestimmen die Gebührenhöhe, nicht<br />
das neue System;<br />
- Die Kompetenz zur Festlegung der Gebühren liegt im alten wie im neuen System beim<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat;<br />
- Die Einführung ist auf die nächste Wasserbezugsperiode im Herbst 2012 vorgesehen.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat empfiehlt den Stimmberechtigten daher, das neue Wasserversorgungsreglement<br />
zu genehmigen.<br />
Behördlicher Referent: Markus Ramsauer, Infrastrukturvorstand<br />
Weitere Informationen<br />
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird auf den Abdruck der Detailunterlagen in dieser<br />
Weisung verzichtet. Die Stimmberechtigten werden gebeten, die umfassenden Unterlagen<br />
auf der Homepage der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Egg</strong>, www.egg.ch, Link Politik, <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />
vom 12. September 2011, abzurufen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, die Unterlagen<br />
während der Auflagefrist vom 29. August – 12. September 2011 bei der <strong>Gemeinde</strong>ratskanzlei<br />
einzusehen.<br />
5
POLITISCHE GEMEINDE EGG<br />
Geschäft 2<br />
Revision der Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen und Verordnung über<br />
die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen / Genehmigung<br />
Antrag<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat beantragt der <strong>Gemeinde</strong>versammlung zur Beschlussfassung:<br />
Die Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen (SEVO) und die Verordnung über die<br />
Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (GebVO zu SEVO) wird genehmigt.<br />
Weisung<br />
Die derzeit gültige Verordnung über Beiträge und Gebühren für Abwasseranlagen stammt aus dem<br />
Jahr 1973. Die Verordnung über die Abwasseranlagen wurde am 20. Juli 1989 vom Regierungsrat<br />
genehmigt. Diese hat ebenfalls bis heute ihre Gültigkeit. Beide Verordnungen wurden in den folgenden<br />
Jahren nur unwesentlich angepasst und entsprechen daher weder formell noch inhaltlich<br />
dem heutigen Stand noch den geänderten gesetzlichen Grundlagen wie zum Beispiel des revidierten<br />
Planungs- und Baugesetzes (PBG), des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) und den neuen<br />
Vorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich.<br />
Daher wurden die entsprechenden Reglemente überarbeitet, um eine verursachergerechte Erhebung<br />
der Wasser- und Abwassergebühren sowie eine vereinfachte Handhabung der neuen Reglemente<br />
und Verordnungen unter weiterhin voller Kostendeckung zu erhalten. Durch die Vereinheitlichung<br />
der Vorschriften findet nun ein äquivalenter Berechnungsmechanismus für die Erhebung<br />
der Wasser- und Abwassergebühren Anwendung.<br />
Die Siedlungsentwässerung wird neu in der Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen<br />
(SEVO) und der Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (GebVO zu<br />
SEVO) geregelt. Die beiden Verordnungen basieren formell und inhaltlich auf der Musterverordnung<br />
des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL).<br />
Anschlussgebühr<br />
Aktuell wird in <strong>Egg</strong> eine Kanalisationsanschlussgebühr von 1,5 % des vollen Gebäudeversicherungswertes<br />
sowie ein Benützungszuschlag von Fr. 300.00 pro Wohnung für den Einkauf in die<br />
bestehende Infrastruktur erhoben. Neu basiert die Anschlussgebühr auf dem Gebäudevolumen<br />
nach SIA 416. Die Gebühr beträgt Fr. 8.00/m 3 und ist indexiert. Als Basis gilt der Index der Gebäudeversicherung<br />
von 2010 mit 1025 %. Dies entspricht einem realistischen, mittleren Ausbaustandard<br />
von Fr. 550.00/m 3 .<br />
Die neue Bemessungsgrundlage über das Gebäudevolumen hat den Vorteil, dass Unterschiede im<br />
Ausbaustandard sich nicht mehr in den Anschlussgebühren niederschlagen, da die Infrastruktur<br />
auf Grund des Nutzungspotentials erstellt wird und unabhängig vom Ausbaustandard ist (so genannter<br />
„Goldener Wasserhahn“). Zudem sind durch die neue Regelung die Anschlussgebühren<br />
bereits im Bewilligungsverfahren veranschlagbar und Nachträge einfach zu verlangen.<br />
Benützungsgebühr<br />
Die Benützungsgebühr setzt sich neu aus einer Grundgebühr und einer verbrauchsabhängigen<br />
Mengengebühr für die Deckung der fixen und variablen Betriebskosten zusammen. Im bestehenden<br />
Reglement aus dem Jahre 1973 wurde nur eine Mengengebühr auf Grund des Wasserverbrauchs<br />
bzw. des anfallenden Schmutzwassers verrechnet. Neu muss zwingend aufgrund der<br />
6
gesetzlichen Vorgaben eine Grundgebühr für die Deckung der hohen fixen Betriebskosten eingeführt<br />
werden, da zum Beispiel die Regenwasserableitung auch bei Abwesenheit anfällt.<br />
Für die Berechnung der Grundgebühr hat sich die zonengewichtete Grundstücksfläche etabliert,<br />
welche je nach Abhängigkeit des Nutzungspotentials des Grundstückes auf Grund der Zonenzuteilung<br />
festgelegt wird. Als Schutzmechanismus für grosse oder unternutzte Grundstücke wird die<br />
Grundstücksfläche für die Berechnung der Grundgebühr durch ein Mehrfaches der Gebäudegrundfläche<br />
(Bezugsfläche) ersetzt. Die Bezugsfläche kann jedoch nicht grösser sein als die Grundstücksfläche.<br />
Die Grundgebühr deckt gemäss Reglement 25 % der Kosten.<br />
Die Berechnungsgrundlage bei der Mengengebühr über den Frischwasserverbrauch wird unverändert<br />
belassen. Die Mengengebühr trägt mit rund 75 % den Hauptteil der Kostendeckung.<br />
Übersicht Gebührensystem Abwasser<br />
Gebühr Bisher Neu<br />
Anschlussgebühr 1,5 % der Gebäudeversicherungssumme<br />
plus Benützungszuschlag<br />
Abhängig von der Gebäudekubatur<br />
nach SIA 416<br />
Grundgebühr Keine Zonengewichtete Grundstücksfläche<br />
Mengengebühr Pro bezogene Wassermenge Wie bisher<br />
Die totalen Einnahmen gegenüber den alten Verordnungen bleiben gleich. Es findet eine<br />
Umverteilung innerhalb des Budgets statt. Neu haben auch Grundeigentümer ohne Wasserbezug -<br />
sofern sie in die Kanalisation entwässern – ebenfalls eine Grundgebühr zu entrichten. Für den<br />
Kanton wird die Entwässerung der Staatsstrassen dank der neuen Regelung kostenpflichtig.<br />
Terminplan<br />
Nach Genehmigung der Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen (SEVO) und der<br />
Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (GebVO zu SEVO) durch die<br />
<strong>Gemeinde</strong>versammlung muss die SEVO der Baudirektion des Kantons Zürich, Amt für Abfall,<br />
Wasser, Energie und Luft (AWEL) zur Bewilligung eingereicht werden. Die Einführung der neuen<br />
Verordnungen ist auf den 1. Oktober 2012 vorgesehen. Die Kompetenz zur Festlegung der Gebühren<br />
liegt im alten wie im neuen System beim <strong>Gemeinde</strong>rat. Die einzelnen Gebühren werden daher<br />
in einem separaten Beschluss durch den <strong>Gemeinde</strong>rat festgesetzt.<br />
<strong>Gemeinde</strong>versammlung vom 21. März 2011<br />
Das Geschäft wurde an der <strong>Gemeinde</strong>versammlung vom 21. März 2011 gar nicht mehr zur Abstimmung<br />
gebracht, sondern vom <strong>Gemeinde</strong>rat zurückgezogen, da das neue Wasserversorgungsreglement<br />
zurückgewiesen wurde. Da es sich bei beiden Reglementen um dieselbe Systematik<br />
handelt machte es keinen Sinn, eine Abstimmung durchzuführen.<br />
Selbstverständlich hat der <strong>Gemeinde</strong>rat von sich aus die Varianten Gebäudevolumen gemäss SIA<br />
416 und Nutzfläche (Alternativvorschlag) auch für den Abwasserbereich verglichen. Auf detaillierte<br />
Ausführungen kann jedoch an dieser Stelle verzichtet werden und auf die Gegenüberstellung und<br />
Argumentation bei Geschäft 1 verwiesen werden.<br />
7
Erwägungen<br />
Aufgrund der erwähnten Gegenüberstellung ist der <strong>Gemeinde</strong>rat der Ansicht, dass für die Bemessung<br />
der Anschlussgebühren, wie bereits an der <strong>Gemeinde</strong>versammlung vom März 2011 vorgeschlagen,<br />
das Gebäudevolumen gemäss SIA 416 als Grundlage genommen werden soll.<br />
Eine Änderung gegenüber der Vorlage vom 21. März 2011 erfolgt jedoch in der Berechnungsweise<br />
der Grundgebühren. In der Landwirtschafts-, Freihalte-, Erholungs- und Reservezone soll der Begrenzungsfaktor<br />
für die massgebende Bezugsfläche von bisher 10 auf 5 reduziert werden.<br />
Die Halbierung der Grundgebühren ausserhalb der Bauzonen rechtfertigt sich durch die typischerweise<br />
sehr grossen Parzellen und den grossflächigen Gebäuden (Ställe, Scheunen etc.), welche<br />
jedoch keine intensive Nutzung aufweisen und oft in Gewässer entwässern. Wohingegen die zahlreichen<br />
Wohnhäuser in der Landwirtschaftszone mit mehrheitlich kleineren und dadurch massgebenden<br />
Grundstücksflächen von dieser Regelung nicht profitieren.<br />
Die neuen Verordnungen entsprechen dem neusten Stand gemäss Vorgaben der Baudirektion des<br />
Kantons Zürich sowie des Umweltschutzgesetzes (USG) und des Gewässerschutzgesetzes<br />
(GSchG) wonach die Gebühren kostendeckend und verursacherorientiert sein müssen. Auf Grund<br />
von Vergleichsrechnungen zeigt sich, dass 80 % der Wasserbezüger im Bereich von plus/minus<br />
15 % der bisherigen Gebühren zu entrichten haben und sich somit die Belastung in absoluten Zahlen<br />
nur unwesentlich verkleinert beziehungsweise erhöht.<br />
Die Kompetenz zur Festlegung der Gebühren liegt im alten wie im neuen System beim <strong>Gemeinde</strong>rat.<br />
Die laufenden Kosten und die anstehenden Investitionen bestimmen die Gebührenhöhe, nicht<br />
das neue System. So resultierte die letztjährige Erhöhung der Abwassergebühren aus dem erhöhten<br />
Finanzbedarf für den Um- und Ausbau der ARA Esslingen.<br />
Zusammengefasst gilt:<br />
- Die Reglemente sind sehr alt und müssen dringend an die neuen gesetzlichen Grundlagen angepasst<br />
werden;<br />
- Der Kanton schreibt die Einführung einer Grundgebühr vor;<br />
- Vereinfachung des Bezugssystems und Angleichung von Wasser- und Abwasserverordnungen;<br />
- Der Gebührenertrag bleibt in Bezug auf die heutigen Einnahmen identisch;<br />
- Die laufenden Kosten und anstehende Investitionen bestimmen die Gebührenhöhe, nicht<br />
das neue System. Beispiel: Die Erhöhung der Abwassergebühren im letzten Jahr basierte<br />
auf dem beschlossenen Ausbau der ARA Esslingen;<br />
- Die Kompetenz zur Festlegung der Gebühren liegt im alten wie im neuen System beim<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat;<br />
- Die Einführung ist auf die nächste Wasserbezugsperiode im Herbst 2012 vorgesehen.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat empfiehlt den Stimmberechtigten daher, die neuen Abwasserverordnungen zu<br />
genehmigen.<br />
Behördlicher Referent: Markus Ramsauer, Infrastrukturvorstand<br />
Weitere Informationen<br />
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird auf den Abdruck der Detailunterlagen in dieser<br />
Weisung verzichtet. Die Stimmberechtigten werden gebeten, die umfassenden Unterlagen<br />
auf der Homepage der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Egg</strong>, www.egg.ch, Link Politik, <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />
vom 12. September 2011, abzurufen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, die Unterlagen<br />
während der Auflagefrist vom 29. August – 12. September 2011 bei der <strong>Gemeinde</strong>ratskanzlei<br />
einzusehen.<br />
8
POLITISCHE GEMEINDE EGG<br />
Berechnungsbeispiele zu Geschäft 1 und 2<br />
Berechnungsweise<br />
Die Benützungsgebühren werden als Summe zweier Komponenten erhoben, nämlich als Grundgebühr<br />
pro angeschlossenes Grundstück (festgelegte, gewichtete Fläche in Quadratmetern) und<br />
als Mengengebühr auf Grund des genutzten Wassers (Verbrauch in m 3 ).<br />
Berechnung der Grundgebühr: (Gebäudegrundfläche in m 2 x Begrenzungsfaktor) bzw. Grundstücksfläche<br />
in m 2 x Gewichtung der Zone x Preis in Fr./m 2 . Die massgebende Fläche kann dabei<br />
nicht grösser sein als die Grundstücksfläche. Der diesbezügliche Begrenzungsfaktor für alle Zonen<br />
beträgt 10, ausgenommen in der Landwirtschafts-, Freihalte-, Erholungs- und Reservezone 5. Die<br />
Zonengewichtung ist von der Nutzungsart der Fläche gemäss Bau- und Zonenordnung abhängig.<br />
Berechnung der Mengengebühr: Verbrauch in m 3 x Preis in Fr./m 3<br />
Berechnungsbeispiel 1<br />
(Grosses Grundstück / Gebäudegrundfläche ist massgebend / durchschnittlicher Verbrauch)<br />
Abwasser (+ 3 %)<br />
Grundstücksfläche: 1300 m 2<br />
Gebäudegrundfläche: 120 m 2 (Begrenzungsfaktor 10)<br />
Zone: W30<br />
(Wasser: Zonengewicht = 1)<br />
(Abwasser: Zonengewicht = 2)<br />
Verbrauch: 250 m 3<br />
Massgebende Fläche = 120 m 2 x 10 = 1200 m 2 < 1300 m 2<br />
Bisher Neu<br />
Grundgebühr = Keine = Fr. 0.00 120 m 2 x 10 x 2 x<br />
Fr. 0.065/m 2<br />
= Fr. 156.00<br />
Mengengebühr = 250 m 3 x Fr. 2.30/m 3 = Fr. 575.00 250 m 3 x Fr. 1.75/m 3 = Fr. 437.50<br />
Total = Fr. 575.00 = Fr. 593.50<br />
Wasser (+ 2 %)<br />
Bisher Neu<br />
Grundgebühr = Fr. 20.00/Wohnung = Fr. 20.00 120 m 2 x 10 x 1 x<br />
Fr. 0.075/m 2<br />
= Fr. 90.00<br />
Mengengebühr = 250 m 3 x Fr. 1.80/m 3 = Fr. 450.00 250 m 3 x Fr. 1.55/m 3 = Fr. 387.50<br />
Total = Fr. 470.00 = Fr. 477.50<br />
9
Berechnungsbeispiel 2<br />
(Kleineres Grundstück / Grundstücksfläche ist massgebend / durchschnittlicher Verbrauch)<br />
Abwasser (- 5,8 %)<br />
Grundstücksfläche: 800 m 2<br />
Gebäudegrundfläche: 120 m 2 (Begrenzungsfaktor 10)<br />
Zone: W30<br />
(Wasser: Zonengewicht = 1)<br />
(Abwasser: Zonengewicht = 2)<br />
Verbrauch: 250 m 3<br />
Massgebende Fläche = 120 m 2 x 10 = 1200 m 2 > 800 m 2<br />
Bisher Neu<br />
Grundgebühr = Keine = Fr. 0.00 800 m 2 x 2 x Fr. 0.065/m 2 = Fr. 104.00<br />
Mengengebühr = 250 m 3 x Fr. 2.30/m 3 = Fr. 575.00 250 m 3 x Fr. 1.75/m 3 = Fr. 437.50<br />
Total = Fr. 575.00 = Fr. 541.50<br />
Wasser (- 4,7 %)<br />
Bisher Neu<br />
Grundgebühr = Fr. 20.00/Wohnung = Fr. 20.00 800 m 2 x 1 x Fr. 0.075/m 2 = Fr. 60.00<br />
Mengengebühr = 250 m 3 x Fr. 1.80/m 3 = Fr. 450.00 250 m 3 x Fr. 1.55/m 3 = Fr. 387.50<br />
Total = Fr. 470.00 = Fr. 447.50<br />
10
POLITISCHE GEMEINDE EGG<br />
Geschäft 3<br />
Umgestaltung und Erweiterung Werkhofareal (Altstoffsammelstelle, Werkhof/Wasserversorgung<br />
und Feuerwehr) / Baukredit / Genehmigung<br />
Antrag<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat beantragt der <strong>Gemeinde</strong>versammlung zur Beschlussfassung:<br />
1. Für die Erweiterung um Umgestaltung des Werkhofsareals, Bereich Altstoffsammelstelle und<br />
Werkhof/Wasserversorgung, wird ein Kredit über Fr. 2’187’500 (inkl. MwSt.) bewilligt. Davon<br />
betreffen Fr. 1'015’000 den spezialfinanzierten Bereich Abfall.<br />
2. Für die Erweiterung des Feuerwehrgebäudes wird ein Kredit über Fr. 917'500 (inkl. MwSt.)<br />
bewilligt.<br />
Weisung<br />
Ausgangslage<br />
Für die Erstellung des Mehrzweckgebäudes an der Gewerbestrasse 15 bestehend aus Werkhofgebäude,<br />
Feuerwehrgebäude, Altstoffsammelstelle, Wasserwarte, Militär- Zivilschutzanlage, wurde<br />
im Jahr 1980 von der <strong>Gemeinde</strong>versammlung ein Gesamtkredit über Fr. 3,8 Mio. bewilligt. Im Mai<br />
1990 bewilligte die <strong>Gemeinde</strong>versammlung zudem einen Kredit über Fr. 1,5 Mio. für die Erstellung<br />
einer Einstellhalle gegenüber dem Mehrweckgebäude. Die eigentlichen Baukosten betrugen damals<br />
Fr. 800'000, der restliche Betrag entfiel auf die notwendige Übertragung des Grundstücks<br />
vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen.<br />
Seit 1980 ist die Bevölkerungszahl von 5’800 auf heute rund 8'100 Einwohnerinnen und Einwohner<br />
angestiegen. Die Anforderungen und Bedürfnisse an die öffentlichen Dienste im Bereich Infrastruktur<br />
sind mitgewachsen. Dadurch wurden mehr öffentliche Strassen und Plätze geschaffen, die<br />
durch die <strong>Gemeinde</strong> unterhalten werden müssen. Um den Unterhalt und die Sicherheit zu gewährleisten,<br />
wurden mehr Fahrzeuge für den Werkhof und die Feuerwehr angeschafft. Zudem haben<br />
sich die Bedürfnisse und gesetzlichen Grundlagen für die Wasserversorgung ebenfalls verändert,<br />
diese benötigt, heute nicht zuletzt aus Gründen der Lebensmittelhygiene, mehr Raum.<br />
Die Altstoffsammelstelle, welche täglich geöffnet ist, erlebt einen regelrechten Boom. An Spitzentagen<br />
stauen sich die wartenden Fahrzeuge und es sind gemäss einer durchgeführten Erhebung<br />
über 400 Einwohnerinnen und Einwohner zu verzeichnen, welche ihre Abfälle entsorgen möchten.<br />
Die deponierte Abfallmenge ist, nicht zuletzt durch die im Jahre 1993 eingeführte Sackgebühr, in<br />
den vergangenen 30 Jahren frappant gestiegen.<br />
Die bestehenden Gebäude wurden in ihrer Struktur seit der Erstellung nicht mehr angepasst, man<br />
beschränkte sich auf den laufenden Unterhalt. Die Bausubstanz der Gebäude ist jedoch nach wie<br />
vor gut. Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat den Handlungsbedarf erkannt und mit allen Nutzergruppen des<br />
Mehrzweckareals an diversen Sitzungen die Probleme und Bedürfnisse abgeglichen. Er schlägt<br />
nun die Umgestaltung des Mehrzweckareals vor.<br />
11
Altstoffsammelstelle<br />
Es ist vorgesehen, die Container der Sammelstelle vollumfänglich zu überdachen und die Manövrierwege<br />
an die neuen Dimensionen der Lastwagen anzupassen. Die Stützmauer muss deshalb<br />
um 3,2 m nach hinten versetzt werden. Zudem soll neu mehr Raum für das sperrige Sammelgut<br />
(z.B. Styropor) zur Verfügung stehen. Durch die Versetzung des Salzsilos in den oberen Teil des<br />
Werkhofs kann wertvoller Raum gewonnen werden. Die Zufahrt zur Sammelstelle wird neu in entgegen<br />
gesetzter Richtung erfolgen, da im Zuge der kommenden Neueröffnung des Coop, gleich<br />
neben dem Mehrzweckgebäude, Verkehrsprobleme absehbar sind.<br />
Für diese Anpassungen sind umfangreiche Erdbewegungen für die Versetzung der Stützmauern<br />
notwendig. Zudem verursacht die Dachkonstruktion einiges an Aufwand. Es sind insgesamt Kosten<br />
von Fr. 1'015’000 zu veranschlagen. Diese Kosten dafür trägt der durch Gebühren finanzierte<br />
Bereich Abfall. Das heisst, dass keine Steuergelder für das Bauprojekt verwendet werden müssen.<br />
Im Bereich Abfall stehen per 31. Dezember 2010 insgesamt Fr. 875'000 zur Verfügung, die Investition<br />
ist bereits durch die aufgelaufenen Gebühren bezahlt. Daher werden diese Kosten keine Auswirkungen<br />
auf die künftige Gebührenhöhe haben.<br />
Erweiterung Werkhof<br />
Ingesamt steht für den Werkdienst selber genügend Abstellraum für Fahrzeuge zur Verfügung. Es<br />
fehlen jedoch Möglichkeiten zur geordneten Ablagerung von Baumaterialen und Strassenwischgut.<br />
Es ist daher die Erstellung einer Lageranlage hinter der Altstoffsammelstelle geplant. Der Deckbelag<br />
auf dem gesamten Areal muss erneuert und an einzelnen Stellen erweitert werden. Damit verbunden<br />
ist die Anpassung der Entwässerung. Zudem entsteht ein Lagerplatz für das Material der<br />
Wasserversorgung. Das gesamte Areal wird neu eingezäunt, dies ist aus Sicherheitsgründen unabdingbar.<br />
Die neuen Tore öffnen sich automatisch, wenn die Feuerwehr ausrücken muss.<br />
Das Salzsilo, welches im Jahr 1980 für Fr. 116'000 angeschafft wurde, ist inzwischen mit einem<br />
Fassungsvermögen von 34m 3 viel zu klein. Obwohl der Werkdienst äusserst sparsam mit dem<br />
Streusalz umgeht, ist es in den letzten Jahren immer wieder zu Engpässen gekommen, bei denen<br />
das Streusalz über Wochen ausgegangen ist. Mit dem neuen geplanten Salzsilo, mit einem Fassungsvermögen<br />
von 150 m 3 , kann das Salz kostengünstiger eingekauft werden und die Anzahl an<br />
Nachlieferungen minimiert werden. Durch die Versetzung des Silos in den oberen Teil des Mehrzweckareals<br />
kann der Verkehrsfluss im Zusammenhang mit der Altstoffsammelstelle entflechtet<br />
werden.<br />
Der Ersatz von Streusalz durch Sole wurde in diesem Zusammenhang ebenfalls geprüft. Durch die<br />
Höhenlage von <strong>Egg</strong> und die teils sehr abschüssigen Strassen eignet sich dieses Auftauverfahren<br />
für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Egg</strong> nicht.<br />
Die Kosten für die Erweiterung des Werkhofs betragen Fr. 1,16 Mio. Durch die gleichzeitige Anpassung<br />
der Altstoffsammelstellen können gerade Synergien genutzt werden. Die Projekte Werkhof<br />
und Altstoffsammelstelle stehen zudem in unmittelbarer Abhängigkeit, weshalb sie in einer<br />
Vorlage behandelt werden müssen.<br />
12<br />
Heutiger Standort des Salzsilos
Feuerwehr<br />
Die Platzverhältnisse im Feuerwehrgebäude sind sehr eng. Gefährlich ist zudem die Tatsache,<br />
dass die Garderoben der Feuerwehrleute direkt neben den Fahrzeugen angeordnet sind und keine<br />
räumliche Trennung vorhanden ist. Im Ernstfall fahren bereits die ersten grossen Feuerwehrlastwagen<br />
aus dem Depot, währenddem sich die Feuerwehrleute gleich neben den Fahrzeugen noch<br />
am Umziehen sind. Dadurch besteht eine hohe Gefahr, dass es zu Personenunfällen im Depot<br />
kommt. Die Garderoben sind zudem nicht nach Geschlechtern getrennt, dies obwohl auch immer<br />
mehr Frauen in der Feuerwehr ihren Dienst leisten. Zudem ist Lagerung der persönlichen Einsatzkleider<br />
aus hygienischen Gründen sehr problematisch, können die oftmals nassen Kleider zwischen<br />
den ebenfalls nassen Einsatzfahrzeugen nicht trocknen.<br />
Fehlende Garderoben im Feuerwehrgebäude<br />
Der Feuerwehr fehlen ebenfalls genügend grosse Räumlichkeiten um Theorielektionen unterrichten<br />
zu können. Der heutige Theorie- und Kommandoraum ist zu klein, veraltet und daher sanierungsbedürftig.<br />
Für den Samariterverein steht zum heutigen Zeitpunkt keine entsprechenden<br />
Räumlichkeiten zur Verfügung.<br />
Daher sollen neue Räumlichkeiten in einem Anbau anschliessend an die Feuerwehrhalle zu liegen<br />
kommen. Im Erdgeschoss werden die Garderoben sowie die Räume für das Feuerwehrkommando<br />
untergebracht und im Obergeschoss wird der Theorieraum geschaffen. Durch den Anbau werden<br />
die heutigen Notparkplätze für die Feuerwehrleute reduziert. Die nun fehlenden Plätze können im<br />
nördlichen Teil des Werkhofareals wiederum erstellt und in die Umgestaltung des Werkhofs integriert<br />
werden. Der Anbau verursacht Kosten von Fr. 865'000.<br />
Es macht zudem Sinn, die Räumlichkeiten im Feuerwehrgebäude selber marginal anzupassen.<br />
Die Wasserversorgung erhält mehr Raum, welcher sie aufgrund der verschärften Vorschriften des<br />
Lebensmittelgesetzes auch benötigt. Das Materiallager der Feuerwehr kann in einem abgeschlossenen<br />
Raum platziert werden und die Aufsicht der Sammelstelle erhält einen kleinen Raum für ihre<br />
Unterlagen. Dies verursacht Kosten von Fr. 40'000. Von der Gebäudeversicherung des Kantons<br />
Zürich sind insgesamt Fr. 85'000 an Subventionen zugesichert worden.<br />
13
Kostenzusammenstellung<br />
Das Gesamtprojekt gliedert sich in folgende Gesamtkosten (inkl. MwSt.):<br />
Objekt Bezeichnung / Arbeiten<br />
inkl.<br />
8 % MwSt.<br />
Gesamtprojekt Honorar<br />
Architekt und Bauingenieur<br />
Fr. 25'000<br />
Diese Kosten werden Hälftig auf die beiden Projekte (Werkhof /<br />
Wasserversorgung und Feuerwehrgebäude aufgeteilt.<br />
Total Fr. 25'000<br />
Objekt (Teilprojekt) Bezeichnung / Arbeiten<br />
inkl.<br />
8 % MwSt.<br />
Werkhoferweiterung / Grundstück Fr. 65'800<br />
Wasserversorgung Vorbereitungsarbeiten Fr. 23'000<br />
Gebäude (Rohbau) Fr. 80'700<br />
Betriebseinrichtungen (Lager/Salzsilo) Fr. 151'800<br />
Umgebung (Böschung- und Strassenbau) Fr. 808'000<br />
Baunebenkosten Fr. 30'700<br />
Total Fr. 1'160'000<br />
Objekt (Teilprojekt) Bezeichnung / Arbeiten<br />
inkl.<br />
8 % MwSt.<br />
Altstoffsammelstelle Vorbereitungsarbeiten Fr. 138'500<br />
Gebäude und Installationen Fr. 825'500<br />
Umgebung Fr. 20'000<br />
Baunebenkosten Fr. 31'000<br />
Total Fr. 1'015'000<br />
Totalkosten gemäss Ziffer 1 des gemeinderätlichen Antrags Fr. 2'187’500<br />
Per 31. Dezember 2010 weist das Spezialfinanzierungskonto Abfall einen Saldo von<br />
Fr. 875'010.70 auf. Somit steht das für eine Altstoffsammelstelle benötigte Kapital, ohne<br />
Auswirkungen auf die Gebühren, zur Verfügung.<br />
Objekt (Teilprojekt) Bezeichnung / Arbeiten<br />
inkl.<br />
8 % MwSt.<br />
Anbau Vorbereitungsarbeiten Fr. 6'900<br />
Feuerwehrgebäude Gebäude Fr. 768'300<br />
Umgebung Fr. 25'000<br />
Baunebenkosten Fr. 39'100<br />
Ausstattung Fr. 25'700<br />
Total brutto Fr. 865'000<br />
Abz. Subventionen GVZ Fr. 85’000<br />
Total netto Fr. 780’000<br />
Objekt (Teilprojekt) Bezeichnung / Arbeiten<br />
inkl.<br />
8 % MwSt.<br />
Anpassungen / Umbau Vorbereitungsarbeiten Fr. 3'700<br />
Feuerwehrgebäude Gebäude<br />
Erweiterung Wasserversorgung<br />
Büro Aufsicht Altstoffsammelstelle<br />
Feuerwehr Materialwartsraum<br />
Fr. 36'300<br />
Total Fr. 40'000<br />
Totalkosten gemäss Ziffer 2 des gemeinderätlichen Antrags brutto Fr. 917'500<br />
netto Fr. 832’500<br />
Diese Kosten sind in der Investitionsplanung entsprechend berücksichtigt.<br />
14
Folgekosten<br />
Die Folgekosten berechnen sich gemäss den Vorschriften über das öffentliche Rechnungswesen<br />
wie folgt:<br />
Folgekosten im 1. Jahr:<br />
Kosten Gesamtprojekt<br />
Kosten<br />
Fr. 3’105'000<br />
./. Subventionen GVZ Fr. 85’000<br />
./. Spezialfinanzierung Abfall Fr. 875'000<br />
Total Nettoinvestition Fr. 2'145’000<br />
Folgekosten<br />
Abschreibungen 10 % 10% Fr. 214’500<br />
Betriebliche Folgekosten 2%<br />
Nebenkosten, Ausstattung Fr. 3'105'000 Fr. 62’100<br />
Keine Personelle Aufstockung Fr. -<br />
Heiz-/Energiekosten für Neubau Feuerwehrgebäude Fr. 10'000<br />
Zusätzliche Abfallfraktionen Fr. 5'000<br />
Einsparungen durch grösseres Salzsilo Fr. -10'000<br />
Total Folgekosten im 1. Jahr Fr. 281’600<br />
Die Betriebskosten sind im Übrigen identisch zu den heutigen Aufwendungen.<br />
Erwägungen<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist überzeugt, eine zukunftsgerichtete Lösung präsentieren zu können, damit die<br />
Infrastrukturbauten wiederum für die nächsten rund 30 Jahre den Anforderungen an eine moderne<br />
und effiziente Erledigung der Aufgaben angepasst sind. Durch das Gesamtprojekt kann sichergestellt<br />
werden, dass Synergien genutzt werden und die Bauten so kostengünstig wie möglich realisiert<br />
werden können. Die Projekte beschränken sich auf das Notwendige und beinhalten keinen<br />
Wunschbedarf. Die Photovoltaikanlage auf dem Dach des Mehrzweckgebäudes kann unverändert<br />
weiterbetrieben werden, nur an einer Ecke müssen zwei Panels versetzt werden.<br />
Behördliche Referenten: Rolf Rothenhofer, Liegenschaftenvorstand<br />
Markus Ramsauer, Infrastrukturvorstand<br />
This Menzi, Gesundheitsvorstand<br />
Ueli Pfister, Sicherheitsvorstand<br />
15
16<br />
Gesamtansicht des umgestalteten Mehrzweckareals
GEMEINDE EGG<br />
Einladung zur Bevölkerungsinformation<br />
Erweiterung Altstoffsammelstelle, Feuerwehrgebäude und<br />
Werkhof<br />
Wann: Montag 29. August 2011, 20.00 Uhr<br />
Wo: Hirschensaal <strong>Egg</strong><br />
An der <strong>Gemeinde</strong>versammlung vom 12. September 2011 stimmen Sie<br />
über die Erweiterung der Altstoffsammelstelle, Feuerwehrgebäude und<br />
Werkhof ab. Das Gesamtprojekt beläuft sich auf Fr. 3 Mio.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat freut sich, Ihnen an diesem Abend das Projekt näher<br />
vorstellen zu können. Nehmen Sie die Gelegenheit wahr und informieren<br />
Sie sich aus erster Hand!<br />
<strong>Egg</strong> im August 2011<br />
17
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Egg</strong> hat seit dem 21. Juli 2011 eine iPhone-Applikation aufgeschaltet<br />
und ist damit die vierte <strong>Gemeinde</strong> im Bezirk Uster, die ein App anbietet.<br />
Früher wurde das Natel in erster Linie zum Telefonieren genutzt. Dieses Benutzerverhalten<br />
hat sich mit den heutigen Smartphones stark verändert. Ob der lokale Wetterbericht, Veranstaltungen,<br />
Geschichtliches zur <strong>Gemeinde</strong> oder interessante<br />
Orte in der Nähe - das iPhone-<br />
App der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Egg</strong> beinhaltet vielerlei nützliche Informationen für den Mobiltelefonbesitzer.<br />
<strong>Egg</strong> bietet als vierte <strong>Gemeinde</strong> im Bezirk Uster das App der Firma Franzen Software Development,<br />
Binz, an. Dieses Produkt wurde von Marcus Franzen speziell für die Bedürfnisse<br />
von <strong>Gemeinde</strong>n entwickelt. Mit diesem weiteren modernen Informationskanal können sich<br />
Interessierte von überall her via iPhone über die <strong>Gemeinde</strong> informieren.<br />
Auf der Startseite finden sich die aktuellsten Informationen wie Neuigkeiten, Termine und<br />
das Wetter. Für Besucher gibt es einen allgemeinen Informationsteil und Anreiseinformationen<br />
mit direkter Kartenführung. Interessante Orte, wie z.B. Restaurants oder öffentliche Gebäude,<br />
werden auf einer Karte dargestellt. Die Möglichkeit eine Nachricht mit Bild und aktuellen<br />
Koordinaten an die <strong>Gemeinde</strong> zu senden, runden die Applikation ab.<br />
Wir wünschen Ihnen viel Spass beim „Erkunden“.<br />
iPhone Screenshots (Bild: iTunes)<br />
18
Die Bibliothek <strong>Egg</strong>...ein Treffpunkt für alle!<br />
Sie finden bei uns:<br />
o Romane in Deutsch und Englisch<br />
o Kinder- und Jugendbücher<br />
o Sachbücher für Erwachsene, Jugendliche und Kinder<br />
o Comics<br />
o Zeitschriften<br />
o Hörbücher für Erwachsene, Jugendliche und Kinder<br />
o Computerspiele<br />
o Musik-CDs<br />
o Filme<br />
o Abfragestation<br />
Öffnungszeiten:<br />
Montag 16.00 – 19.00 Uhr<br />
Dienstag 14.00 – 17.00 Uhr<br />
Mittwoch 17.00 – 20.00 Uhr<br />
Donnerstag geschlossen!<br />
Freitag 14.00 – 17.00 Uhr<br />
Samstag 10.00 – 12.00 Uhr<br />
Während der Schulferien ist die Bibliothek jeden Mittwoch von 17 – 20 Uhr<br />
geöffnet!<br />
Wir sind rund um die Uhr für Sie da:<br />
www.schulenegg.ch/Bibliothek oder unser Online-Katalog www.bibliotheken-zh.ch/<strong>Egg</strong><br />
Willkommen in Ihrer Bibliothek!<br />
19
20<br />
Die Erwachsenenbildung der Schulen <strong>Egg</strong> bietet Ihnen ein<br />
attraktives, günstiges Angebot von Kursen in folgenden<br />
Bereichen an:<br />
Kleidung, Mode<br />
Gestaltung<br />
Haushalt<br />
Ernährung<br />
Gesundheit<br />
Familie<br />
Elternschaft<br />
Kinder<br />
Staat<br />
Wirtschaft und Recht<br />
Informatik<br />
Das Kursprogramm erscheint jeweils halbjährlich,<br />
anfangs Januar und Juli.<br />
Unter der Homepage<br />
www.schulenegg.ch/Erwachsenenbildung<br />
sind online Anmeldungen möglich und auch Bilder zu den<br />
Kursen ersichtlich.<br />
Wir freuen uns an Ihrem Interesse!