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Gemeindeversammlungsweisung - Gemeinde Egg

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GEMEINDE EGG<br />

GEMEINDE-<br />

VERSAMMLUNG<br />

Politische <strong>Gemeinde</strong> Mo 12.9.2011


Einladung<br />

zur <strong>Gemeinde</strong>versammlung der Politischen <strong>Gemeinde</strong> <strong>Egg</strong>.<br />

Die Versammlung findet wie folgt statt:<br />

Montag, 12. September 2011, 20.00 Uhr, Hirschensaal, <strong>Egg</strong><br />

Geschäftsliste Seite<br />

Revision Wasserversorgungsreglement / Genehmigung<br />

Revision der Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen und<br />

Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen / Genehmigung<br />

Berechnungsbeispiele zu Geschäft 1 und 2<br />

Umgestaltung und Erweiterung Werkhofareal (Altstoffsammelstelle,<br />

Werkhof/Wasserversorgung und Feuerwehr) / Baukredit / Genehmigung<br />

Stimmregister und Akten liegen 14 Tage vor der Versammlung in der <strong>Gemeinde</strong>ratskanzlei zur<br />

Einsicht auf. Bezüglich der Stimmberechtigung wird auf die gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen.<br />

Diese Weisung kann auf der Homepage der <strong>Gemeinde</strong>, www.egg.ch, abgerufen werden. Die<br />

in dieser Weisung dargestellten Pläne und Fotos können dort in besserer Auflösung betrachtet<br />

werden.<br />

Umschlag: Ansicht Mehrzweckgebäude <strong>Egg</strong><br />

Im Auftrag der Behörde<br />

<strong>Gemeinde</strong>ratskanzlei <strong>Egg</strong><br />

2<br />

6<br />

9<br />

11<br />

1


2<br />

POLITISCHE GEMEINDE EGG<br />

Geschäft 1<br />

Revision Wasserversorgungsreglement / Genehmigung<br />

Antrag<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat beantragt der <strong>Gemeinde</strong>versammlung zur Beschlussfassung:<br />

Das Wasserversorgungsreglement (WV-Reglement) wird genehmigt.<br />

Weisung<br />

Ausgangslage<br />

Das derzeit gültige Reglement der <strong>Gemeinde</strong>wasserversorgung <strong>Egg</strong> stammt aus dem Jahr 1986<br />

und wurde in den Folgejahren nur unwesentlich angepasst. Es entspricht daher weder formell noch<br />

inhaltlich dem heutigen Stand noch den geänderten gesetzlichen Grundlagen, wie zum Beispiel<br />

des revidierten Planungs- und Baugesetzes (PBG), des Wasserwirtschaftsgesetzes (WWG) und<br />

den neuen Vorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich.<br />

Daher wurden die entsprechenden Reglemente überarbeitet, um eine verursachergerechte Erhebung<br />

der Wasser- und Abwassergebühren sowie eine vereinfachte Handhabung der neuen Reglemente<br />

und Verordnungen unter voller Kostendeckung zu erhalten. Durch die Vereinheitlichung<br />

der Vorschriften findet nun ein äquivalenter Berechnungsmechanismus für die Erhebung der Wasser-<br />

und Abwassergebühren Anwendung.<br />

Die Wasserversorgung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Egg</strong> wird neu im Wasserversorgungsreglement (WV-<br />

Reglement) geregelt. Das Reglement basiert formell und inhaltlich auf dem Musterreglement des<br />

Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL).<br />

Anschlussgebühr<br />

Aktuell wird in <strong>Egg</strong> eine Wasseranschlussgebühr von 1,5 % des vollen Gebäudeversicherungswertes<br />

sowie eine Grundgebühr von Fr. 500.00 für den Einkauf in die bestehende Infrastruktur erhoben.<br />

Neu basiert die Anschlussgebühr auf dem Gebäudevolumen nach SIA 416. Die Gebühr beträgt<br />

Fr. 8.00/m 3 und ist indexiert. Als Basis gilt der Index der Gebäudeversicherung von 2010 mit<br />

1025 %. Dies entspricht einem realistischen, mittleren Ausbaustandard von Fr. 550.00/m 3 .<br />

Die neue Bemessungsgrundlage über das Gebäudevolumen hat den Vorteil, dass sich Unterschiede<br />

im Ausbaustandard nicht mehr in den Anschlussgebühren niederschlagen, da die Infrastruktur<br />

auf Grund des Nutzungspotentials erstellt wird und unabhängig vom Ausbaustandard ist<br />

(so genannter „Goldener Wasserhahn“). Zudem sind durch die neue Regelung die Anschlussgebühren<br />

bereits im Bewilligungsverfahren veranschlagbar und Nachträge einfach zu verlangen.<br />

Benützungsgebühr<br />

Die Benützungsgebühr für die Deckung der fixen und variablen Betriebskosten (mit hohem Anteil<br />

der Fixkosten) setzt sich wie bisher aus einer Grundgebühr und einer verbrauchsabhängigen Mengengebühr<br />

zusammen. Während im bestehenden Reglement aus dem Jahr 1986 die Grundgebühr<br />

mit Fr. 20.00 pro Wohnung einen eher symbolischen Charakter hatte, wird neu die zonengewichtete<br />

Grundstücksfläche herangezogen. Diese ergibt sich nach Nutzung des Grundstücks und wird<br />

ausser in der Gewerbezone (Faktor 2 auf Grund z.B. Sprinkleranlagen) in allen übrigen Zonen mit<br />

Faktor 1 gewertet. Als Schutzmechanismus für grosse oder unternutzte Grundstücke wird die


Grundstücksfläche für die Berechnung der Grundgebühr durch ein Mehrfaches der Gebäudegrundfläche<br />

(Bezugsfläche) ersetzt. Die Bezugsfläche kann jedoch nicht grösser sein als die Grundstücksfläche.<br />

Die Grundgebühr deckt gemäss Reglement 15 % der Kosten ab.<br />

Die Mengengebühr wird unverändert auf Grund des Wasserverbrauchs erhoben und trägt mit 85 %<br />

den Hauptteil der Kostendeckung. Ein hoher Anteil an Mengengebühren schafft weiterhin den ökologischen<br />

Anreiz, Wasser zu sparen.<br />

Übersicht Gebührensystem Wasser<br />

Gebühr Bisher Neu<br />

Anschlussgebühr 1,5 % der Gebäudeversicherungssumme<br />

plus Grundgebühr<br />

von Fr. 500.00<br />

Abhängig von der Gebäudekubatur<br />

nach SIA 416<br />

Grundgebühr Fr. 20.00 pro Wohnung Zonengewichtete Grundstücksfläche<br />

Mengengebühr Pro bezogene Wassermenge Wie bisher<br />

Die totalen Einnahmen gegenüber dem alten Reglement bleiben gleich. Es findet eine Umverteilung<br />

innerhalb des Budgets statt. Neu haben auch Grundeigentümer ohne Wasserbezug - sofern<br />

sie an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind – ebenfalls eine Grundgebühr zu<br />

entrichten.<br />

Terminplan<br />

Nach Genehmigung des Wasserversorgungsreglementes durch die <strong>Gemeinde</strong>versammlung ist<br />

dessen Einführung auf den 1. Oktober 2012 vorgesehen. Die Kompetenz zur Festlegung der Gebühren<br />

liegt im alten wie im neuen System beim <strong>Gemeinde</strong>rat. Die einzelnen Gebühren werden<br />

daher in einem separaten Beschluss durch den <strong>Gemeinde</strong>rat festgesetzt.<br />

<strong>Gemeinde</strong>versammlung vom 21. März 2011<br />

Das Geschäft wurde an der <strong>Gemeinde</strong>versammlung vom 21. März 2011 bereits diskutiert. Damals<br />

wurde das Geschäft, auf Antrag eines Stimmbürgers, mit dem Auftrag an den <strong>Gemeinde</strong>rat zurückgewiesen,<br />

die Variante „Berechnung der Anschlussgebühren auf Grund der Nutzflächen“ in die<br />

Überlegungen mit einzubeziehen. Des Weiteren sollen die beiden Berechnungsverfahren für die<br />

Anschlussgebühren „Gebäudevolumen“ beziehungsweise „Nutzfläche“ unter Abwägung der Vor-<br />

und Nachteile einander gegenübergestellt werden. Diesem Auftrag ist der <strong>Gemeinde</strong>rat selbstverständlich<br />

nachgekommen.<br />

Auch haben in der Zwischenzeit Gespräche mit Vertretern der Landwirtschaft stattgefunden um<br />

deren Anliegen zu erörtern.<br />

Gegenüberstellung der Systeme<br />

Die beiden Berechnungsarten wurden in der Zwischenzeit miteinander verglichen. Aufgrund der<br />

nachfolgenden Gegenüberstellung der beiden Berechnungssysteme zeigt sich, dass die Vorteile<br />

bei der Berechnung der Anschlussgebühren über das Gebäudevolumen gemäss SIA 416 überwiegen.<br />

3


Gebäudevolumen gem. SIA 416<br />

(Vorschlag <strong>Gemeinde</strong>)<br />

Definition:<br />

Klare Definition gemäss Norm<br />

-> Berechnung erforderlich<br />

-> Gebäudevolumen SIA ist auf Baugesuchsformular<br />

immer anzugeben (da nur zu statistischen Zwecken<br />

benötigt, bisher nur überschlagsweise berechnet und<br />

kaum kontrolliert)<br />

-> für Bauherrschaft abschätzbar, kann in einfacheren<br />

Fällen selber berechnet werden<br />

-> einfache Plausibilitätskontrolle (L x B x H)<br />

Anrechnung abzubrechender Gebäude:<br />

Dem Neubauvolumen wird das Abbruchvolumen in Abzug<br />

gebracht. Das Abbruchvolumen ist "gratis" aus der<br />

GVZ-Schätzung verfügbar.<br />

Nachzahlung:<br />

Einmaliges Entgelt für erstelltes Volumen, keine Nachforderungen<br />

bei inneren Umbauten (z.B. Ausbau Dachstock,<br />

Ausbau Ökonomieteil).<br />

Bagatellregelung:<br />

Volumenvergrösserung um bis 50 m³ nicht gebührenpflichtig<br />

Bezugsgrösse zur bisherigen Gebühr (1,5 % der GVZ-<br />

Schätzung):<br />

Die Gebühr vom Fr. 8.-/m³ wurde aus einer Auswahl von<br />

Baugesuchen ermittelt. Der Vergleich mit der bisherigen<br />

Bemessungsbasis ergibt Baukosten von rund<br />

Fr. 550.-/m³, was ein realistischer Wert darstellt<br />

(Fr. 8.-/m³ / 1,5 % = ca. Fr. 550.-/m³)<br />

Nutzfläche (Alternativvorschlag)<br />

Definition (gemäss Antrag):<br />

- Sämtliche für die Ausnützungsberechnung anrechenbaren<br />

Flächen.<br />

- Sämtliche für die Ausnützung nicht anrechenbaren,<br />

dem Wohnen, dem Arbeiten und dem Schlafen<br />

dienenden Flächen in Unter- und in Dachgeschossen<br />

in den Zonen mit einer Ausnützungsziffer,<br />

als ob sie für die Ausnützung anrechenbar<br />

wären.<br />

- Sämtliche dem Arbeiten und dergleichen dienenden<br />

Flächen in der Gewerbezone, als ob sie für<br />

die Ausnützung anrechenbar wären.<br />

- Es lässt sich überlegen, ab welcher Raumhöhe in<br />

abgeschrägten Dachgeschossen die Flächen anrechenbar<br />

sein sollen (z.B. 1,2 m, 1,5 m).<br />

-> Werte zum Teil verfügbar, Zusatzberechnungen<br />

für OG und UG erforderlich, im Gewerbegebiet<br />

(Baumasse) ganze Berechnung durchzuführen<br />

-> komplizierte Definition der Ausnützungsziffer, für<br />

Laien schwierig nachvollziehbar<br />

-> Zusätzliche Abschätzung Gebäudevolumen SIA<br />

für Baugesuchsformular<br />

-> einfache Plausibilitätskontrolle (Länge x Breite x<br />

Anz. Geschosse)<br />

Anrechnung abzubrechender Gebäude:<br />

Ausnützungsberechnung für Abbruchobjekt erforderlich,<br />

Plangrundlagen der typischerweise alten Objekte<br />

oft nicht mehr verfügbar.<br />

Nachzahlung:<br />

Bei Erstellung neuer anrechenbarer Nutzflächen<br />

innerhalb des bestehenden Gebäudes ist Nachzahlung<br />

fällig.<br />

Bagatellregelung:<br />

analog Vorschlag Gebäudevolumen z.B. Bagatellgrenze<br />

bei 20 m² ansetzen<br />

Bezugsgrösse zur bisherigen Gebühr (1,5 % der<br />

GVZ-Schätzung):<br />

unverbindlicher Vorschlag gemäss Alternativvorschlag:<br />

ca. Fr. 30.-/m² (abgeleitet aus Fr. 8.-/m³ x<br />

mittlere Geschosshöhe)<br />

Bei der Berechnung des Volumens beziehungsweise der anrechenbaren Nutzfläche (inkl. dem<br />

Wohnen und Arbeiten dienenden Räumen in Unter- sowie Dachgeschossen) kann von einem vergleichbaren<br />

Aufwand ausgegangen werden. Die bessere Nachvollziehbarkeit für die Bauherrschaft,<br />

der Wegfall von Nachforderungen bei inneren Ausbauten sowie der einfache Mechanismus<br />

bei der Anrechnung des Abbruchvolumens sprechen für die Berechnung der Anschlussgebühren<br />

über das Gebäudevolumen gemäss SIA 416.<br />

Die Erhebung der Anschlussgebühren über die oberirdische zonengewichtete Grundstücksfläche<br />

birgt auch erhebliche Nachteile. In den meisten Fällen käme es zu einem Bruch mit dem heutigen<br />

System, mit welchem die Anschlussgebühr nur für die tatsächlich realisierte Nutzung geschuldet<br />

wird. Mit der zonengewichteten Grundstücks- bzw. Gebäudegrundfläche wird die Anschlussgebühr<br />

in den meisten Fällen für das ganze Grundstück beziehungsweise für das ganze Gebäude geschuldet.<br />

Mit einem Begrenzungsfaktor könnten zwar bei zonengewichteten Grundstücksflächen<br />

Abparzellierungen vermieden werden, jedoch sind Nachforderungen bei Nachverdichtung beziehungsweise<br />

Abbruch / Neubau nicht mehr möglich. Gerade dieser Punkt wird jedoch in Zukunft an<br />

Bedeutung gewinnen.<br />

4


Erwägungen<br />

Aufgrund der obigen Gegenüberstellung ist der <strong>Gemeinde</strong>rat der Ansicht, dass für die Bemessung<br />

der Anschlussgebühren, wie bereits an der <strong>Gemeinde</strong>versammlung vom März 2011 vorgeschlagen,<br />

das Gebäudevolumen gemäss SIA 416 als Grundlage genommen werden soll.<br />

Eine Änderung gegenüber der Vorlage vom 21. März 2011 erfolgt jedoch in der Berechnungsweise<br />

der Grundgebühren. In der Landwirtschafts-, Freihalte-, Erholungs- und Reservezone soll der Begrenzungsfaktor<br />

für die massgebende Bezugsfläche von bisher 10 auf 5 reduziert werden.<br />

Die Halbierung der Grundgebühren ausserhalb der Bauzonen rechtfertigt sich durch die typischerweise<br />

sehr grossen Parzellen und den grossflächigen Gebäuden (Ställe, Scheunen etc.), welche<br />

jedoch keine intensive Nutzung aufweisen und oft in Gewässer entwässern. Wohingegen die zahlreichen<br />

Wohnhäuser in der Landwirtschaftszone mit mehrheitlich kleineren und dadurch massgebenden<br />

Grundstücksflächen von dieser Regelung nicht profitieren.<br />

Das neue Reglement entspricht dem neusten Stand gemäss Vorgaben der Baudirektion des Kantons<br />

Zürich sowie des Umweltschutzgesetzes (USG) und des Wasserwirtschaftsgesetzes (WWG),<br />

wonach die Gebühren kostendeckend und verursacherorientiert sein müssen. Aufgrund von Vergleichsrechnungen<br />

zeigt sich, dass 80 % der Wasserbezüger im Bereich von plus/minus 15 % der<br />

bisherigen Gebühren zu entrichten haben und sich somit die Belastung in absoluten Zahlen nur<br />

unwesentlich verkleinert beziehungsweise erhöht.<br />

Die Kompetenz zur Festlegung der Gebühren liegt im alten wie im neuen System beim <strong>Gemeinde</strong>rat.<br />

Die laufenden Kosten und die anstehenden Investitionen bestimmen die Gebührenhöhe, nicht<br />

das neue System.<br />

Zusammengefasst gilt:<br />

- Das Reglement ist sehr alt und muss dringend an die neuen gesetzlichen Grundlagen<br />

angepasst werden;<br />

- Vereinfachung des Bezugssystems und Angleichung von Wasser- und Abwasserverordnungen;<br />

- Der Gebührenertrag bleibt in Bezug auf die heutigen Einnahmen identisch;<br />

- Die laufenden Kosten und anstehende Investitionen bestimmen die Gebührenhöhe, nicht<br />

das neue System;<br />

- Die Kompetenz zur Festlegung der Gebühren liegt im alten wie im neuen System beim<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat;<br />

- Die Einführung ist auf die nächste Wasserbezugsperiode im Herbst 2012 vorgesehen.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat empfiehlt den Stimmberechtigten daher, das neue Wasserversorgungsreglement<br />

zu genehmigen.<br />

Behördlicher Referent: Markus Ramsauer, Infrastrukturvorstand<br />

Weitere Informationen<br />

Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird auf den Abdruck der Detailunterlagen in dieser<br />

Weisung verzichtet. Die Stimmberechtigten werden gebeten, die umfassenden Unterlagen<br />

auf der Homepage der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Egg</strong>, www.egg.ch, Link Politik, <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

vom 12. September 2011, abzurufen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, die Unterlagen<br />

während der Auflagefrist vom 29. August – 12. September 2011 bei der <strong>Gemeinde</strong>ratskanzlei<br />

einzusehen.<br />

5


POLITISCHE GEMEINDE EGG<br />

Geschäft 2<br />

Revision der Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen und Verordnung über<br />

die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen / Genehmigung<br />

Antrag<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat beantragt der <strong>Gemeinde</strong>versammlung zur Beschlussfassung:<br />

Die Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen (SEVO) und die Verordnung über die<br />

Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (GebVO zu SEVO) wird genehmigt.<br />

Weisung<br />

Die derzeit gültige Verordnung über Beiträge und Gebühren für Abwasseranlagen stammt aus dem<br />

Jahr 1973. Die Verordnung über die Abwasseranlagen wurde am 20. Juli 1989 vom Regierungsrat<br />

genehmigt. Diese hat ebenfalls bis heute ihre Gültigkeit. Beide Verordnungen wurden in den folgenden<br />

Jahren nur unwesentlich angepasst und entsprechen daher weder formell noch inhaltlich<br />

dem heutigen Stand noch den geänderten gesetzlichen Grundlagen wie zum Beispiel des revidierten<br />

Planungs- und Baugesetzes (PBG), des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) und den neuen<br />

Vorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich.<br />

Daher wurden die entsprechenden Reglemente überarbeitet, um eine verursachergerechte Erhebung<br />

der Wasser- und Abwassergebühren sowie eine vereinfachte Handhabung der neuen Reglemente<br />

und Verordnungen unter weiterhin voller Kostendeckung zu erhalten. Durch die Vereinheitlichung<br />

der Vorschriften findet nun ein äquivalenter Berechnungsmechanismus für die Erhebung<br />

der Wasser- und Abwassergebühren Anwendung.<br />

Die Siedlungsentwässerung wird neu in der Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen<br />

(SEVO) und der Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (GebVO zu<br />

SEVO) geregelt. Die beiden Verordnungen basieren formell und inhaltlich auf der Musterverordnung<br />

des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL).<br />

Anschlussgebühr<br />

Aktuell wird in <strong>Egg</strong> eine Kanalisationsanschlussgebühr von 1,5 % des vollen Gebäudeversicherungswertes<br />

sowie ein Benützungszuschlag von Fr. 300.00 pro Wohnung für den Einkauf in die<br />

bestehende Infrastruktur erhoben. Neu basiert die Anschlussgebühr auf dem Gebäudevolumen<br />

nach SIA 416. Die Gebühr beträgt Fr. 8.00/m 3 und ist indexiert. Als Basis gilt der Index der Gebäudeversicherung<br />

von 2010 mit 1025 %. Dies entspricht einem realistischen, mittleren Ausbaustandard<br />

von Fr. 550.00/m 3 .<br />

Die neue Bemessungsgrundlage über das Gebäudevolumen hat den Vorteil, dass Unterschiede im<br />

Ausbaustandard sich nicht mehr in den Anschlussgebühren niederschlagen, da die Infrastruktur<br />

auf Grund des Nutzungspotentials erstellt wird und unabhängig vom Ausbaustandard ist (so genannter<br />

„Goldener Wasserhahn“). Zudem sind durch die neue Regelung die Anschlussgebühren<br />

bereits im Bewilligungsverfahren veranschlagbar und Nachträge einfach zu verlangen.<br />

Benützungsgebühr<br />

Die Benützungsgebühr setzt sich neu aus einer Grundgebühr und einer verbrauchsabhängigen<br />

Mengengebühr für die Deckung der fixen und variablen Betriebskosten zusammen. Im bestehenden<br />

Reglement aus dem Jahre 1973 wurde nur eine Mengengebühr auf Grund des Wasserverbrauchs<br />

bzw. des anfallenden Schmutzwassers verrechnet. Neu muss zwingend aufgrund der<br />

6


gesetzlichen Vorgaben eine Grundgebühr für die Deckung der hohen fixen Betriebskosten eingeführt<br />

werden, da zum Beispiel die Regenwasserableitung auch bei Abwesenheit anfällt.<br />

Für die Berechnung der Grundgebühr hat sich die zonengewichtete Grundstücksfläche etabliert,<br />

welche je nach Abhängigkeit des Nutzungspotentials des Grundstückes auf Grund der Zonenzuteilung<br />

festgelegt wird. Als Schutzmechanismus für grosse oder unternutzte Grundstücke wird die<br />

Grundstücksfläche für die Berechnung der Grundgebühr durch ein Mehrfaches der Gebäudegrundfläche<br />

(Bezugsfläche) ersetzt. Die Bezugsfläche kann jedoch nicht grösser sein als die Grundstücksfläche.<br />

Die Grundgebühr deckt gemäss Reglement 25 % der Kosten.<br />

Die Berechnungsgrundlage bei der Mengengebühr über den Frischwasserverbrauch wird unverändert<br />

belassen. Die Mengengebühr trägt mit rund 75 % den Hauptteil der Kostendeckung.<br />

Übersicht Gebührensystem Abwasser<br />

Gebühr Bisher Neu<br />

Anschlussgebühr 1,5 % der Gebäudeversicherungssumme<br />

plus Benützungszuschlag<br />

Abhängig von der Gebäudekubatur<br />

nach SIA 416<br />

Grundgebühr Keine Zonengewichtete Grundstücksfläche<br />

Mengengebühr Pro bezogene Wassermenge Wie bisher<br />

Die totalen Einnahmen gegenüber den alten Verordnungen bleiben gleich. Es findet eine<br />

Umverteilung innerhalb des Budgets statt. Neu haben auch Grundeigentümer ohne Wasserbezug -<br />

sofern sie in die Kanalisation entwässern – ebenfalls eine Grundgebühr zu entrichten. Für den<br />

Kanton wird die Entwässerung der Staatsstrassen dank der neuen Regelung kostenpflichtig.<br />

Terminplan<br />

Nach Genehmigung der Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen (SEVO) und der<br />

Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (GebVO zu SEVO) durch die<br />

<strong>Gemeinde</strong>versammlung muss die SEVO der Baudirektion des Kantons Zürich, Amt für Abfall,<br />

Wasser, Energie und Luft (AWEL) zur Bewilligung eingereicht werden. Die Einführung der neuen<br />

Verordnungen ist auf den 1. Oktober 2012 vorgesehen. Die Kompetenz zur Festlegung der Gebühren<br />

liegt im alten wie im neuen System beim <strong>Gemeinde</strong>rat. Die einzelnen Gebühren werden daher<br />

in einem separaten Beschluss durch den <strong>Gemeinde</strong>rat festgesetzt.<br />

<strong>Gemeinde</strong>versammlung vom 21. März 2011<br />

Das Geschäft wurde an der <strong>Gemeinde</strong>versammlung vom 21. März 2011 gar nicht mehr zur Abstimmung<br />

gebracht, sondern vom <strong>Gemeinde</strong>rat zurückgezogen, da das neue Wasserversorgungsreglement<br />

zurückgewiesen wurde. Da es sich bei beiden Reglementen um dieselbe Systematik<br />

handelt machte es keinen Sinn, eine Abstimmung durchzuführen.<br />

Selbstverständlich hat der <strong>Gemeinde</strong>rat von sich aus die Varianten Gebäudevolumen gemäss SIA<br />

416 und Nutzfläche (Alternativvorschlag) auch für den Abwasserbereich verglichen. Auf detaillierte<br />

Ausführungen kann jedoch an dieser Stelle verzichtet werden und auf die Gegenüberstellung und<br />

Argumentation bei Geschäft 1 verwiesen werden.<br />

7


Erwägungen<br />

Aufgrund der erwähnten Gegenüberstellung ist der <strong>Gemeinde</strong>rat der Ansicht, dass für die Bemessung<br />

der Anschlussgebühren, wie bereits an der <strong>Gemeinde</strong>versammlung vom März 2011 vorgeschlagen,<br />

das Gebäudevolumen gemäss SIA 416 als Grundlage genommen werden soll.<br />

Eine Änderung gegenüber der Vorlage vom 21. März 2011 erfolgt jedoch in der Berechnungsweise<br />

der Grundgebühren. In der Landwirtschafts-, Freihalte-, Erholungs- und Reservezone soll der Begrenzungsfaktor<br />

für die massgebende Bezugsfläche von bisher 10 auf 5 reduziert werden.<br />

Die Halbierung der Grundgebühren ausserhalb der Bauzonen rechtfertigt sich durch die typischerweise<br />

sehr grossen Parzellen und den grossflächigen Gebäuden (Ställe, Scheunen etc.), welche<br />

jedoch keine intensive Nutzung aufweisen und oft in Gewässer entwässern. Wohingegen die zahlreichen<br />

Wohnhäuser in der Landwirtschaftszone mit mehrheitlich kleineren und dadurch massgebenden<br />

Grundstücksflächen von dieser Regelung nicht profitieren.<br />

Die neuen Verordnungen entsprechen dem neusten Stand gemäss Vorgaben der Baudirektion des<br />

Kantons Zürich sowie des Umweltschutzgesetzes (USG) und des Gewässerschutzgesetzes<br />

(GSchG) wonach die Gebühren kostendeckend und verursacherorientiert sein müssen. Auf Grund<br />

von Vergleichsrechnungen zeigt sich, dass 80 % der Wasserbezüger im Bereich von plus/minus<br />

15 % der bisherigen Gebühren zu entrichten haben und sich somit die Belastung in absoluten Zahlen<br />

nur unwesentlich verkleinert beziehungsweise erhöht.<br />

Die Kompetenz zur Festlegung der Gebühren liegt im alten wie im neuen System beim <strong>Gemeinde</strong>rat.<br />

Die laufenden Kosten und die anstehenden Investitionen bestimmen die Gebührenhöhe, nicht<br />

das neue System. So resultierte die letztjährige Erhöhung der Abwassergebühren aus dem erhöhten<br />

Finanzbedarf für den Um- und Ausbau der ARA Esslingen.<br />

Zusammengefasst gilt:<br />

- Die Reglemente sind sehr alt und müssen dringend an die neuen gesetzlichen Grundlagen angepasst<br />

werden;<br />

- Der Kanton schreibt die Einführung einer Grundgebühr vor;<br />

- Vereinfachung des Bezugssystems und Angleichung von Wasser- und Abwasserverordnungen;<br />

- Der Gebührenertrag bleibt in Bezug auf die heutigen Einnahmen identisch;<br />

- Die laufenden Kosten und anstehende Investitionen bestimmen die Gebührenhöhe, nicht<br />

das neue System. Beispiel: Die Erhöhung der Abwassergebühren im letzten Jahr basierte<br />

auf dem beschlossenen Ausbau der ARA Esslingen;<br />

- Die Kompetenz zur Festlegung der Gebühren liegt im alten wie im neuen System beim<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat;<br />

- Die Einführung ist auf die nächste Wasserbezugsperiode im Herbst 2012 vorgesehen.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat empfiehlt den Stimmberechtigten daher, die neuen Abwasserverordnungen zu<br />

genehmigen.<br />

Behördlicher Referent: Markus Ramsauer, Infrastrukturvorstand<br />

Weitere Informationen<br />

Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird auf den Abdruck der Detailunterlagen in dieser<br />

Weisung verzichtet. Die Stimmberechtigten werden gebeten, die umfassenden Unterlagen<br />

auf der Homepage der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Egg</strong>, www.egg.ch, Link Politik, <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

vom 12. September 2011, abzurufen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, die Unterlagen<br />

während der Auflagefrist vom 29. August – 12. September 2011 bei der <strong>Gemeinde</strong>ratskanzlei<br />

einzusehen.<br />

8


POLITISCHE GEMEINDE EGG<br />

Berechnungsbeispiele zu Geschäft 1 und 2<br />

Berechnungsweise<br />

Die Benützungsgebühren werden als Summe zweier Komponenten erhoben, nämlich als Grundgebühr<br />

pro angeschlossenes Grundstück (festgelegte, gewichtete Fläche in Quadratmetern) und<br />

als Mengengebühr auf Grund des genutzten Wassers (Verbrauch in m 3 ).<br />

Berechnung der Grundgebühr: (Gebäudegrundfläche in m 2 x Begrenzungsfaktor) bzw. Grundstücksfläche<br />

in m 2 x Gewichtung der Zone x Preis in Fr./m 2 . Die massgebende Fläche kann dabei<br />

nicht grösser sein als die Grundstücksfläche. Der diesbezügliche Begrenzungsfaktor für alle Zonen<br />

beträgt 10, ausgenommen in der Landwirtschafts-, Freihalte-, Erholungs- und Reservezone 5. Die<br />

Zonengewichtung ist von der Nutzungsart der Fläche gemäss Bau- und Zonenordnung abhängig.<br />

Berechnung der Mengengebühr: Verbrauch in m 3 x Preis in Fr./m 3<br />

Berechnungsbeispiel 1<br />

(Grosses Grundstück / Gebäudegrundfläche ist massgebend / durchschnittlicher Verbrauch)<br />

Abwasser (+ 3 %)<br />

Grundstücksfläche: 1300 m 2<br />

Gebäudegrundfläche: 120 m 2 (Begrenzungsfaktor 10)<br />

Zone: W30<br />

(Wasser: Zonengewicht = 1)<br />

(Abwasser: Zonengewicht = 2)<br />

Verbrauch: 250 m 3<br />

Massgebende Fläche = 120 m 2 x 10 = 1200 m 2 < 1300 m 2<br />

Bisher Neu<br />

Grundgebühr = Keine = Fr. 0.00 120 m 2 x 10 x 2 x<br />

Fr. 0.065/m 2<br />

= Fr. 156.00<br />

Mengengebühr = 250 m 3 x Fr. 2.30/m 3 = Fr. 575.00 250 m 3 x Fr. 1.75/m 3 = Fr. 437.50<br />

Total = Fr. 575.00 = Fr. 593.50<br />

Wasser (+ 2 %)<br />

Bisher Neu<br />

Grundgebühr = Fr. 20.00/Wohnung = Fr. 20.00 120 m 2 x 10 x 1 x<br />

Fr. 0.075/m 2<br />

= Fr. 90.00<br />

Mengengebühr = 250 m 3 x Fr. 1.80/m 3 = Fr. 450.00 250 m 3 x Fr. 1.55/m 3 = Fr. 387.50<br />

Total = Fr. 470.00 = Fr. 477.50<br />

9


Berechnungsbeispiel 2<br />

(Kleineres Grundstück / Grundstücksfläche ist massgebend / durchschnittlicher Verbrauch)<br />

Abwasser (- 5,8 %)<br />

Grundstücksfläche: 800 m 2<br />

Gebäudegrundfläche: 120 m 2 (Begrenzungsfaktor 10)<br />

Zone: W30<br />

(Wasser: Zonengewicht = 1)<br />

(Abwasser: Zonengewicht = 2)<br />

Verbrauch: 250 m 3<br />

Massgebende Fläche = 120 m 2 x 10 = 1200 m 2 > 800 m 2<br />

Bisher Neu<br />

Grundgebühr = Keine = Fr. 0.00 800 m 2 x 2 x Fr. 0.065/m 2 = Fr. 104.00<br />

Mengengebühr = 250 m 3 x Fr. 2.30/m 3 = Fr. 575.00 250 m 3 x Fr. 1.75/m 3 = Fr. 437.50<br />

Total = Fr. 575.00 = Fr. 541.50<br />

Wasser (- 4,7 %)<br />

Bisher Neu<br />

Grundgebühr = Fr. 20.00/Wohnung = Fr. 20.00 800 m 2 x 1 x Fr. 0.075/m 2 = Fr. 60.00<br />

Mengengebühr = 250 m 3 x Fr. 1.80/m 3 = Fr. 450.00 250 m 3 x Fr. 1.55/m 3 = Fr. 387.50<br />

Total = Fr. 470.00 = Fr. 447.50<br />

10


POLITISCHE GEMEINDE EGG<br />

Geschäft 3<br />

Umgestaltung und Erweiterung Werkhofareal (Altstoffsammelstelle, Werkhof/Wasserversorgung<br />

und Feuerwehr) / Baukredit / Genehmigung<br />

Antrag<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat beantragt der <strong>Gemeinde</strong>versammlung zur Beschlussfassung:<br />

1. Für die Erweiterung um Umgestaltung des Werkhofsareals, Bereich Altstoffsammelstelle und<br />

Werkhof/Wasserversorgung, wird ein Kredit über Fr. 2’187’500 (inkl. MwSt.) bewilligt. Davon<br />

betreffen Fr. 1'015’000 den spezialfinanzierten Bereich Abfall.<br />

2. Für die Erweiterung des Feuerwehrgebäudes wird ein Kredit über Fr. 917'500 (inkl. MwSt.)<br />

bewilligt.<br />

Weisung<br />

Ausgangslage<br />

Für die Erstellung des Mehrzweckgebäudes an der Gewerbestrasse 15 bestehend aus Werkhofgebäude,<br />

Feuerwehrgebäude, Altstoffsammelstelle, Wasserwarte, Militär- Zivilschutzanlage, wurde<br />

im Jahr 1980 von der <strong>Gemeinde</strong>versammlung ein Gesamtkredit über Fr. 3,8 Mio. bewilligt. Im Mai<br />

1990 bewilligte die <strong>Gemeinde</strong>versammlung zudem einen Kredit über Fr. 1,5 Mio. für die Erstellung<br />

einer Einstellhalle gegenüber dem Mehrweckgebäude. Die eigentlichen Baukosten betrugen damals<br />

Fr. 800'000, der restliche Betrag entfiel auf die notwendige Übertragung des Grundstücks<br />

vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen.<br />

Seit 1980 ist die Bevölkerungszahl von 5’800 auf heute rund 8'100 Einwohnerinnen und Einwohner<br />

angestiegen. Die Anforderungen und Bedürfnisse an die öffentlichen Dienste im Bereich Infrastruktur<br />

sind mitgewachsen. Dadurch wurden mehr öffentliche Strassen und Plätze geschaffen, die<br />

durch die <strong>Gemeinde</strong> unterhalten werden müssen. Um den Unterhalt und die Sicherheit zu gewährleisten,<br />

wurden mehr Fahrzeuge für den Werkhof und die Feuerwehr angeschafft. Zudem haben<br />

sich die Bedürfnisse und gesetzlichen Grundlagen für die Wasserversorgung ebenfalls verändert,<br />

diese benötigt, heute nicht zuletzt aus Gründen der Lebensmittelhygiene, mehr Raum.<br />

Die Altstoffsammelstelle, welche täglich geöffnet ist, erlebt einen regelrechten Boom. An Spitzentagen<br />

stauen sich die wartenden Fahrzeuge und es sind gemäss einer durchgeführten Erhebung<br />

über 400 Einwohnerinnen und Einwohner zu verzeichnen, welche ihre Abfälle entsorgen möchten.<br />

Die deponierte Abfallmenge ist, nicht zuletzt durch die im Jahre 1993 eingeführte Sackgebühr, in<br />

den vergangenen 30 Jahren frappant gestiegen.<br />

Die bestehenden Gebäude wurden in ihrer Struktur seit der Erstellung nicht mehr angepasst, man<br />

beschränkte sich auf den laufenden Unterhalt. Die Bausubstanz der Gebäude ist jedoch nach wie<br />

vor gut. Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat den Handlungsbedarf erkannt und mit allen Nutzergruppen des<br />

Mehrzweckareals an diversen Sitzungen die Probleme und Bedürfnisse abgeglichen. Er schlägt<br />

nun die Umgestaltung des Mehrzweckareals vor.<br />

11


Altstoffsammelstelle<br />

Es ist vorgesehen, die Container der Sammelstelle vollumfänglich zu überdachen und die Manövrierwege<br />

an die neuen Dimensionen der Lastwagen anzupassen. Die Stützmauer muss deshalb<br />

um 3,2 m nach hinten versetzt werden. Zudem soll neu mehr Raum für das sperrige Sammelgut<br />

(z.B. Styropor) zur Verfügung stehen. Durch die Versetzung des Salzsilos in den oberen Teil des<br />

Werkhofs kann wertvoller Raum gewonnen werden. Die Zufahrt zur Sammelstelle wird neu in entgegen<br />

gesetzter Richtung erfolgen, da im Zuge der kommenden Neueröffnung des Coop, gleich<br />

neben dem Mehrzweckgebäude, Verkehrsprobleme absehbar sind.<br />

Für diese Anpassungen sind umfangreiche Erdbewegungen für die Versetzung der Stützmauern<br />

notwendig. Zudem verursacht die Dachkonstruktion einiges an Aufwand. Es sind insgesamt Kosten<br />

von Fr. 1'015’000 zu veranschlagen. Diese Kosten dafür trägt der durch Gebühren finanzierte<br />

Bereich Abfall. Das heisst, dass keine Steuergelder für das Bauprojekt verwendet werden müssen.<br />

Im Bereich Abfall stehen per 31. Dezember 2010 insgesamt Fr. 875'000 zur Verfügung, die Investition<br />

ist bereits durch die aufgelaufenen Gebühren bezahlt. Daher werden diese Kosten keine Auswirkungen<br />

auf die künftige Gebührenhöhe haben.<br />

Erweiterung Werkhof<br />

Ingesamt steht für den Werkdienst selber genügend Abstellraum für Fahrzeuge zur Verfügung. Es<br />

fehlen jedoch Möglichkeiten zur geordneten Ablagerung von Baumaterialen und Strassenwischgut.<br />

Es ist daher die Erstellung einer Lageranlage hinter der Altstoffsammelstelle geplant. Der Deckbelag<br />

auf dem gesamten Areal muss erneuert und an einzelnen Stellen erweitert werden. Damit verbunden<br />

ist die Anpassung der Entwässerung. Zudem entsteht ein Lagerplatz für das Material der<br />

Wasserversorgung. Das gesamte Areal wird neu eingezäunt, dies ist aus Sicherheitsgründen unabdingbar.<br />

Die neuen Tore öffnen sich automatisch, wenn die Feuerwehr ausrücken muss.<br />

Das Salzsilo, welches im Jahr 1980 für Fr. 116'000 angeschafft wurde, ist inzwischen mit einem<br />

Fassungsvermögen von 34m 3 viel zu klein. Obwohl der Werkdienst äusserst sparsam mit dem<br />

Streusalz umgeht, ist es in den letzten Jahren immer wieder zu Engpässen gekommen, bei denen<br />

das Streusalz über Wochen ausgegangen ist. Mit dem neuen geplanten Salzsilo, mit einem Fassungsvermögen<br />

von 150 m 3 , kann das Salz kostengünstiger eingekauft werden und die Anzahl an<br />

Nachlieferungen minimiert werden. Durch die Versetzung des Silos in den oberen Teil des Mehrzweckareals<br />

kann der Verkehrsfluss im Zusammenhang mit der Altstoffsammelstelle entflechtet<br />

werden.<br />

Der Ersatz von Streusalz durch Sole wurde in diesem Zusammenhang ebenfalls geprüft. Durch die<br />

Höhenlage von <strong>Egg</strong> und die teils sehr abschüssigen Strassen eignet sich dieses Auftauverfahren<br />

für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Egg</strong> nicht.<br />

Die Kosten für die Erweiterung des Werkhofs betragen Fr. 1,16 Mio. Durch die gleichzeitige Anpassung<br />

der Altstoffsammelstellen können gerade Synergien genutzt werden. Die Projekte Werkhof<br />

und Altstoffsammelstelle stehen zudem in unmittelbarer Abhängigkeit, weshalb sie in einer<br />

Vorlage behandelt werden müssen.<br />

12<br />

Heutiger Standort des Salzsilos


Feuerwehr<br />

Die Platzverhältnisse im Feuerwehrgebäude sind sehr eng. Gefährlich ist zudem die Tatsache,<br />

dass die Garderoben der Feuerwehrleute direkt neben den Fahrzeugen angeordnet sind und keine<br />

räumliche Trennung vorhanden ist. Im Ernstfall fahren bereits die ersten grossen Feuerwehrlastwagen<br />

aus dem Depot, währenddem sich die Feuerwehrleute gleich neben den Fahrzeugen noch<br />

am Umziehen sind. Dadurch besteht eine hohe Gefahr, dass es zu Personenunfällen im Depot<br />

kommt. Die Garderoben sind zudem nicht nach Geschlechtern getrennt, dies obwohl auch immer<br />

mehr Frauen in der Feuerwehr ihren Dienst leisten. Zudem ist Lagerung der persönlichen Einsatzkleider<br />

aus hygienischen Gründen sehr problematisch, können die oftmals nassen Kleider zwischen<br />

den ebenfalls nassen Einsatzfahrzeugen nicht trocknen.<br />

Fehlende Garderoben im Feuerwehrgebäude<br />

Der Feuerwehr fehlen ebenfalls genügend grosse Räumlichkeiten um Theorielektionen unterrichten<br />

zu können. Der heutige Theorie- und Kommandoraum ist zu klein, veraltet und daher sanierungsbedürftig.<br />

Für den Samariterverein steht zum heutigen Zeitpunkt keine entsprechenden<br />

Räumlichkeiten zur Verfügung.<br />

Daher sollen neue Räumlichkeiten in einem Anbau anschliessend an die Feuerwehrhalle zu liegen<br />

kommen. Im Erdgeschoss werden die Garderoben sowie die Räume für das Feuerwehrkommando<br />

untergebracht und im Obergeschoss wird der Theorieraum geschaffen. Durch den Anbau werden<br />

die heutigen Notparkplätze für die Feuerwehrleute reduziert. Die nun fehlenden Plätze können im<br />

nördlichen Teil des Werkhofareals wiederum erstellt und in die Umgestaltung des Werkhofs integriert<br />

werden. Der Anbau verursacht Kosten von Fr. 865'000.<br />

Es macht zudem Sinn, die Räumlichkeiten im Feuerwehrgebäude selber marginal anzupassen.<br />

Die Wasserversorgung erhält mehr Raum, welcher sie aufgrund der verschärften Vorschriften des<br />

Lebensmittelgesetzes auch benötigt. Das Materiallager der Feuerwehr kann in einem abgeschlossenen<br />

Raum platziert werden und die Aufsicht der Sammelstelle erhält einen kleinen Raum für ihre<br />

Unterlagen. Dies verursacht Kosten von Fr. 40'000. Von der Gebäudeversicherung des Kantons<br />

Zürich sind insgesamt Fr. 85'000 an Subventionen zugesichert worden.<br />

13


Kostenzusammenstellung<br />

Das Gesamtprojekt gliedert sich in folgende Gesamtkosten (inkl. MwSt.):<br />

Objekt Bezeichnung / Arbeiten<br />

inkl.<br />

8 % MwSt.<br />

Gesamtprojekt Honorar<br />

Architekt und Bauingenieur<br />

Fr. 25'000<br />

Diese Kosten werden Hälftig auf die beiden Projekte (Werkhof /<br />

Wasserversorgung und Feuerwehrgebäude aufgeteilt.<br />

Total Fr. 25'000<br />

Objekt (Teilprojekt) Bezeichnung / Arbeiten<br />

inkl.<br />

8 % MwSt.<br />

Werkhoferweiterung / Grundstück Fr. 65'800<br />

Wasserversorgung Vorbereitungsarbeiten Fr. 23'000<br />

Gebäude (Rohbau) Fr. 80'700<br />

Betriebseinrichtungen (Lager/Salzsilo) Fr. 151'800<br />

Umgebung (Böschung- und Strassenbau) Fr. 808'000<br />

Baunebenkosten Fr. 30'700<br />

Total Fr. 1'160'000<br />

Objekt (Teilprojekt) Bezeichnung / Arbeiten<br />

inkl.<br />

8 % MwSt.<br />

Altstoffsammelstelle Vorbereitungsarbeiten Fr. 138'500<br />

Gebäude und Installationen Fr. 825'500<br />

Umgebung Fr. 20'000<br />

Baunebenkosten Fr. 31'000<br />

Total Fr. 1'015'000<br />

Totalkosten gemäss Ziffer 1 des gemeinderätlichen Antrags Fr. 2'187’500<br />

Per 31. Dezember 2010 weist das Spezialfinanzierungskonto Abfall einen Saldo von<br />

Fr. 875'010.70 auf. Somit steht das für eine Altstoffsammelstelle benötigte Kapital, ohne<br />

Auswirkungen auf die Gebühren, zur Verfügung.<br />

Objekt (Teilprojekt) Bezeichnung / Arbeiten<br />

inkl.<br />

8 % MwSt.<br />

Anbau Vorbereitungsarbeiten Fr. 6'900<br />

Feuerwehrgebäude Gebäude Fr. 768'300<br />

Umgebung Fr. 25'000<br />

Baunebenkosten Fr. 39'100<br />

Ausstattung Fr. 25'700<br />

Total brutto Fr. 865'000<br />

Abz. Subventionen GVZ Fr. 85’000<br />

Total netto Fr. 780’000<br />

Objekt (Teilprojekt) Bezeichnung / Arbeiten<br />

inkl.<br />

8 % MwSt.<br />

Anpassungen / Umbau Vorbereitungsarbeiten Fr. 3'700<br />

Feuerwehrgebäude Gebäude<br />

Erweiterung Wasserversorgung<br />

Büro Aufsicht Altstoffsammelstelle<br />

Feuerwehr Materialwartsraum<br />

Fr. 36'300<br />

Total Fr. 40'000<br />

Totalkosten gemäss Ziffer 2 des gemeinderätlichen Antrags brutto Fr. 917'500<br />

netto Fr. 832’500<br />

Diese Kosten sind in der Investitionsplanung entsprechend berücksichtigt.<br />

14


Folgekosten<br />

Die Folgekosten berechnen sich gemäss den Vorschriften über das öffentliche Rechnungswesen<br />

wie folgt:<br />

Folgekosten im 1. Jahr:<br />

Kosten Gesamtprojekt<br />

Kosten<br />

Fr. 3’105'000<br />

./. Subventionen GVZ Fr. 85’000<br />

./. Spezialfinanzierung Abfall Fr. 875'000<br />

Total Nettoinvestition Fr. 2'145’000<br />

Folgekosten<br />

Abschreibungen 10 % 10% Fr. 214’500<br />

Betriebliche Folgekosten 2%<br />

Nebenkosten, Ausstattung Fr. 3'105'000 Fr. 62’100<br />

Keine Personelle Aufstockung Fr. -<br />

Heiz-/Energiekosten für Neubau Feuerwehrgebäude Fr. 10'000<br />

Zusätzliche Abfallfraktionen Fr. 5'000<br />

Einsparungen durch grösseres Salzsilo Fr. -10'000<br />

Total Folgekosten im 1. Jahr Fr. 281’600<br />

Die Betriebskosten sind im Übrigen identisch zu den heutigen Aufwendungen.<br />

Erwägungen<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist überzeugt, eine zukunftsgerichtete Lösung präsentieren zu können, damit die<br />

Infrastrukturbauten wiederum für die nächsten rund 30 Jahre den Anforderungen an eine moderne<br />

und effiziente Erledigung der Aufgaben angepasst sind. Durch das Gesamtprojekt kann sichergestellt<br />

werden, dass Synergien genutzt werden und die Bauten so kostengünstig wie möglich realisiert<br />

werden können. Die Projekte beschränken sich auf das Notwendige und beinhalten keinen<br />

Wunschbedarf. Die Photovoltaikanlage auf dem Dach des Mehrzweckgebäudes kann unverändert<br />

weiterbetrieben werden, nur an einer Ecke müssen zwei Panels versetzt werden.<br />

Behördliche Referenten: Rolf Rothenhofer, Liegenschaftenvorstand<br />

Markus Ramsauer, Infrastrukturvorstand<br />

This Menzi, Gesundheitsvorstand<br />

Ueli Pfister, Sicherheitsvorstand<br />

15


16<br />

Gesamtansicht des umgestalteten Mehrzweckareals


GEMEINDE EGG<br />

Einladung zur Bevölkerungsinformation<br />

Erweiterung Altstoffsammelstelle, Feuerwehrgebäude und<br />

Werkhof<br />

Wann: Montag 29. August 2011, 20.00 Uhr<br />

Wo: Hirschensaal <strong>Egg</strong><br />

An der <strong>Gemeinde</strong>versammlung vom 12. September 2011 stimmen Sie<br />

über die Erweiterung der Altstoffsammelstelle, Feuerwehrgebäude und<br />

Werkhof ab. Das Gesamtprojekt beläuft sich auf Fr. 3 Mio.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat freut sich, Ihnen an diesem Abend das Projekt näher<br />

vorstellen zu können. Nehmen Sie die Gelegenheit wahr und informieren<br />

Sie sich aus erster Hand!<br />

<strong>Egg</strong> im August 2011<br />

17


Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Egg</strong> hat seit dem 21. Juli 2011 eine iPhone-Applikation aufgeschaltet<br />

und ist damit die vierte <strong>Gemeinde</strong> im Bezirk Uster, die ein App anbietet.<br />

Früher wurde das Natel in erster Linie zum Telefonieren genutzt. Dieses Benutzerverhalten<br />

hat sich mit den heutigen Smartphones stark verändert. Ob der lokale Wetterbericht, Veranstaltungen,<br />

Geschichtliches zur <strong>Gemeinde</strong> oder interessante<br />

Orte in der Nähe - das iPhone-<br />

App der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Egg</strong> beinhaltet vielerlei nützliche Informationen für den Mobiltelefonbesitzer.<br />

<strong>Egg</strong> bietet als vierte <strong>Gemeinde</strong> im Bezirk Uster das App der Firma Franzen Software Development,<br />

Binz, an. Dieses Produkt wurde von Marcus Franzen speziell für die Bedürfnisse<br />

von <strong>Gemeinde</strong>n entwickelt. Mit diesem weiteren modernen Informationskanal können sich<br />

Interessierte von überall her via iPhone über die <strong>Gemeinde</strong> informieren.<br />

Auf der Startseite finden sich die aktuellsten Informationen wie Neuigkeiten, Termine und<br />

das Wetter. Für Besucher gibt es einen allgemeinen Informationsteil und Anreiseinformationen<br />

mit direkter Kartenführung. Interessante Orte, wie z.B. Restaurants oder öffentliche Gebäude,<br />

werden auf einer Karte dargestellt. Die Möglichkeit eine Nachricht mit Bild und aktuellen<br />

Koordinaten an die <strong>Gemeinde</strong> zu senden, runden die Applikation ab.<br />

Wir wünschen Ihnen viel Spass beim „Erkunden“.<br />

iPhone Screenshots (Bild: iTunes)<br />

18


Die Bibliothek <strong>Egg</strong>...ein Treffpunkt für alle!<br />

Sie finden bei uns:<br />

o Romane in Deutsch und Englisch<br />

o Kinder- und Jugendbücher<br />

o Sachbücher für Erwachsene, Jugendliche und Kinder<br />

o Comics<br />

o Zeitschriften<br />

o Hörbücher für Erwachsene, Jugendliche und Kinder<br />

o Computerspiele<br />

o Musik-CDs<br />

o Filme<br />

o Abfragestation<br />

Öffnungszeiten:<br />

Montag 16.00 – 19.00 Uhr<br />

Dienstag 14.00 – 17.00 Uhr<br />

Mittwoch 17.00 – 20.00 Uhr<br />

Donnerstag geschlossen!<br />

Freitag 14.00 – 17.00 Uhr<br />

Samstag 10.00 – 12.00 Uhr<br />

Während der Schulferien ist die Bibliothek jeden Mittwoch von 17 – 20 Uhr<br />

geöffnet!<br />

Wir sind rund um die Uhr für Sie da:<br />

www.schulenegg.ch/Bibliothek oder unser Online-Katalog www.bibliotheken-zh.ch/<strong>Egg</strong><br />

Willkommen in Ihrer Bibliothek!<br />

19


20<br />

Die Erwachsenenbildung der Schulen <strong>Egg</strong> bietet Ihnen ein<br />

attraktives, günstiges Angebot von Kursen in folgenden<br />

Bereichen an:<br />

Kleidung, Mode<br />

Gestaltung<br />

Haushalt<br />

Ernährung<br />

Gesundheit<br />

Familie<br />

Elternschaft<br />

Kinder<br />

Staat<br />

Wirtschaft und Recht<br />

Informatik<br />

Das Kursprogramm erscheint jeweils halbjährlich,<br />

anfangs Januar und Juli.<br />

Unter der Homepage<br />

www.schulenegg.ch/Erwachsenenbildung<br />

sind online Anmeldungen möglich und auch Bilder zu den<br />

Kursen ersichtlich.<br />

Wir freuen uns an Ihrem Interesse!

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