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Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns

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Die Mieterin trifft daher die Erhaltungspflicht des § 1096 AGBG, außer es handelt<br />

sich um ernste Schäden des Hauses. Ernste Schäden des Hauses sind der Vermieterin<br />

unverzüglich anzuzeigen. Die Vermieterin verpflichtet sich, alles Notwendige zu<br />

veranlassen, damit solche Schäden behoben werden.<br />

VI. Betretungsrecht<br />

Der Vermieterin oder einer von ihr beauftragten Person ist es gestattet, das Bestandsobjekt<br />

tagsüber zwischen 8:00 und 18:00 Uhr zu betreten, um zu prüfen, ob<br />

sich dieses im vertragsgemäßen Zustand befindet. Bei Gefahr in Verzug ist es der<br />

Vermieterin gestattet, auch ohne vorherige Anmeldung das Bestandsobjekt jederzeit<br />

zu betreten.<br />

VII. Sonstiges<br />

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.<br />

Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen<br />

Vertragsbestimmungen unberührt.<br />

VIII. Kosten<br />

Die mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Gebühren und Steuern<br />

aller Art trägt die Vermieterin.<br />

IX. Aufsichtsbehördliche Genehmigung<br />

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> hat in seiner Sitzung am 23.06.2008 diesen<br />

Mietvertrag beschlossen und wird festgestellt, dass er keiner aufsichtsbehördlichen<br />

Genehmigung bedarf.<br />

<strong>Enns</strong>, am<br />

Für die Vermieterin Für die Mieterin<br />

____________________<br />

86<br />

Unterfertigt auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses<br />

vom<br />

Bürgermeister Franz Stefan Karlinger<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge den Mietvertrag<br />

mit dem österreichischen Kinderfreunden, Ortsgruppe <strong>Enns</strong> beschließen<br />

Beratung<br />

Abstimmung

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