Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns
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Die Mieterin trifft daher die Erhaltungspflicht des § 1096 AGBG, außer es handelt<br />
sich um ernste Schäden des Hauses. Ernste Schäden des Hauses sind der Vermieterin<br />
unverzüglich anzuzeigen. Die Vermieterin verpflichtet sich, alles Notwendige zu<br />
veranlassen, damit solche Schäden behoben werden.<br />
VI. Betretungsrecht<br />
Der Vermieterin oder einer von ihr beauftragten Person ist es gestattet, das Bestandsobjekt<br />
tagsüber zwischen 8:00 und 18:00 Uhr zu betreten, um zu prüfen, ob<br />
sich dieses im vertragsgemäßen Zustand befindet. Bei Gefahr in Verzug ist es der<br />
Vermieterin gestattet, auch ohne vorherige Anmeldung das Bestandsobjekt jederzeit<br />
zu betreten.<br />
VII. Sonstiges<br />
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.<br />
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen<br />
Vertragsbestimmungen unberührt.<br />
VIII. Kosten<br />
Die mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Gebühren und Steuern<br />
aller Art trägt die Vermieterin.<br />
IX. Aufsichtsbehördliche Genehmigung<br />
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> hat in seiner Sitzung am 23.06.2008 diesen<br />
Mietvertrag beschlossen und wird festgestellt, dass er keiner aufsichtsbehördlichen<br />
Genehmigung bedarf.<br />
<strong>Enns</strong>, am<br />
Für die Vermieterin Für die Mieterin<br />
____________________<br />
86<br />
Unterfertigt auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses<br />
vom<br />
Bürgermeister Franz Stefan Karlinger<br />
Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge den Mietvertrag<br />
mit dem österreichischen Kinderfreunden, Ortsgruppe <strong>Enns</strong> beschließen<br />
Beratung<br />
Abstimmung