Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns
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IV. Einbau von geeichten Wasserzählern<br />
Es wird vereinbart, dass in den zukünftigen Objekten der definierten Liegenschaften<br />
geeichte Wasserzähler des Wasserwerkes der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> eingebaut werden.<br />
In einem Abstand von jeweils 5 Jahren werden diese Wasserzähler vom Wasserwerk<br />
durch einen neuen, geeichten Zähler ausgetauscht.<br />
V. Verrechnungsweise für Wasserver- und Abwasserentsorgung<br />
Es wird vereinbart, dass sowohl die Wasserbezugs- als auch die Abwasserentsorgungsgebühr<br />
jeweils den einzelnen Liegenschaftseigentümern vorgeschrieben wird.<br />
Zur Verrechnung haben die einzelnen Liegenschaftseigentümer den Wasserzählerstand<br />
nach Aufforderung der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> (dzt. einmal jährlich) abzulesen<br />
und der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> den Verbrauch zu melden.<br />
Die Wasserleitungs- und Wassergebührenordnung sowie die Kanal- und die Kanalgebührenordnung<br />
finden vollinhaltlich Anwendung.<br />
VI. Verkehrsflächenbeitrag<br />
Die Privatstraße wird zur Gänze von den Grundeigentümern finanziert. Verkehrsflächenbeiträge<br />
werden daher von der Gemeinde nicht verrechnet.<br />
VII. Kanal- und Wasseranschlussgebühr<br />
Gemäß den oben angeführten Richtlinien wird von der Familie Höfler für die 6 zu erschließenden<br />
Liegenschaften eine Vorauszahlung der Kanal- und Wasseranschlussgebühr<br />
für eine Bemessungsfläche von je 160m² (gesamt somit 160m² x 6) eingehoben.<br />
Bei Bebauung der Liegenschaften wird diese Vorauszahlung bei der Berechnung<br />
der endgültigen Anschlussgebühr berücksichtigt.<br />
VIII. Winterdienst<br />
Im Bereich der Privatstraße übernimmt die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> keinen Winterdienst<br />
(Schneeräumung etc.).<br />
Auf die Einhaltung der gesetzlich geregelten Winterdienstpflichten (ABGB, StVO etc.)<br />
wird hingewiesen.<br />
IX. Instandhaltung der Infrastruktur<br />
Die Instandhaltung der Infrastruktur im Bereich der Privatstraße wird von der Stadtgemeinde<br />
<strong>Enns</strong> übernommen.<br />
X. Regelung bzgl. Abfallabfuhr<br />
Die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> als Betreiber der öffentlichen Abfallentsorgung erklärt sich<br />
trotz der erschwerten Zu- und Abfahrtsverhältnisse zur Abholung der Abfälle in der<br />
Privatstraße bis auf jederzeitigen Widerruf bereit. Ein Widerruf seitens der Stadtgemeinde<br />
ist nur unter der Voraussetzung möglich wenn der Wendeplatz nicht ständig<br />
freigehalten wird.<br />
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