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Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns

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sichtsbehörde zu unterrichten. Dieses Recht umfasst nicht das Recht auf Akteneinsicht.<br />

Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit sowie das Informationsrecht<br />

zur Vorbereitung auf Sitzungen des Gemeinderates gem. § 3 Abs. 1 werden<br />

dadurch nicht berührt.<br />

§ 5<br />

Anwesenheitspflicht - Befreiung<br />

(§ 47 Oö GemO 1990)<br />

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben an den Sitzungen des Gemeinderates<br />

teilzunehmen. Mitglieder des Gemeinderates, die am Erscheinen zu einer Sitzung<br />

verhindert sind, haben den Bürgermeister unter Mitteilung des Grundes der<br />

Verhinderung davon unverzüglich zu benachrichtigen. Der Bürgermeister hat in<br />

diesem Fall sofort Ersatzmitglieder einzuberufen.<br />

Hierbei kann von den Vorschriften des § 1 Abs. 3 insoweit abgegangen werden,<br />

als es zur rechtzeitigen Verständigung der Ersatzmitglieder erforderlich ist.<br />

(2) Mitglieder des Gemeinderates können nur aus triftigen Gründen von der Anwesenheitspflicht<br />

befreit werden. Eine Befreiung bis zur Dauer von drei Monaten erteilt<br />

der Bürgermeister, darüber hinaus der Gemeinderat. Dabei ist darauf Bedacht<br />

zu nehmen, dass die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates nicht gefährdet<br />

wird. Anstelle der von der Anwesenheitspflicht befreiten Mitglieder sind Ersatzmitglieder<br />

einzuberufen.<br />

§ 6<br />

Öffentlichkeit<br />

(§ 53 Oö GemO 1990 idF LGBl 137/2007)<br />

(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin,<br />

dass jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören<br />

und sich Aufzeichnungen zu machen.<br />

(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder von wenigstens<br />

drei Mitgliedern des Gemeinderates verlangt und vom Gemeinderat beschlossen<br />

wird; wenn es gesetzlich gefordert ist, hat der Vorsitzende den Ausschluss<br />

der Öffentlichkeit zu verlangen. Wenn der Gemeindevoranschlag, der<br />

Gemeinderechnungsabschluss, die Voranschläge oder Rechnungsabschlüsse<br />

von in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen<br />

oder die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse von Sondervermögen<br />

gemeinderechtlicher Art behandelt werden, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen<br />

werden.<br />

(3) Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen sind, unabhängig davon, ob sie zu<br />

einem Beschluss führen, vertraulich; sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke<br />

aufgezeichnet werden.<br />

Nicht vertraulich sind die Tagesordnung einer nicht öffentlichen Sitzung sowie<br />

das Abstimmungsergebnis (einstimmig bzw. mehrheitlich) und der Inhalt eines<br />

Beschlusses, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, durch deren<br />

Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte verletzt werden können.<br />

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