02.10.2013 Aufrufe

Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns

Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns

Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

4470 <strong>Enns</strong>, Hauptplatz 15<br />

Zusammenfassende Stellungnahme der Einschreiterin: Geplant ist die Anhebung<br />

der Geschossanzahl des Mitteltraktes der Baufläche .200, Schlossgasse<br />

13a, von derzeit II auf II+DR. Als Nachbarin dieser Liegenschaft spricht sich Fr.<br />

Gintenreiter gegen diese Änderung des Bebauungsplanes aus.<br />

Einwand 1 (zusammenfassend):<br />

Fr. Gintenreiter ist Eigentümerin der Liegenschaft Mauthausner Str. 18 (Parz.<br />

Nr. 93 mit der Baufläche .199, KG <strong>Enns</strong>). Südlich bzw. südöstlich an Ihre Liegenschaft<br />

angrenzend befindet sich das beeinspruchte Wohnhaus, Mauthausner<br />

Str. 13a (Parz. Nr. 91/1 mit Baufläche .200, KG <strong>Enns</strong>) des Hrn. Traunmüller.<br />

Dieses Gebäude grenzt mit seinen Hausmauern sowohl direkt an die westliche<br />

Grundgrenze (Baufläche .198, Fam. Handlgruber) als auch im Norden direkt an<br />

die Grundgrenze der Liegenschaft der Einschreiterin. Der Baubestand der<br />

Einschreiterin befindet sich jedoch zum Wohnhaus des Hrn. Traunmüller etwas<br />

zurückversetzt, wonach beide Wohnobjekte nicht direkt an einander angebaut<br />

sind.<br />

Die beabsichtigte Änderung des BBPL würde es zwangsläufig mit sich bringen,<br />

dass der Eigentümer der Liegenschaft Traunmüller Arbeiten an der nördlich<br />

gelegenen Außenfassade nur über die Liegenschaft der Einschreiterin durchführen<br />

kann. Dadurch wäre von vornherein eine konfliktträchtige Situation geschaffen,<br />

die möglicherweise zu dauernden nachbarrechtlichen Auseinandersetzungen<br />

vor Gericht führen könnte. Die Änderung des BBPL liegt daher ausschließlich<br />

im Interesse des Grundnachbarn Hrn. Traunmüller, was nicht Sinn<br />

und Zweck einer solchen BBPL Änderung sein kann. Eine Änderung des BBPL<br />

und des FWP ist nur dann statthaft, wenn diese nicht dem ausschließlichen<br />

Interesse einer Einzelperson dient, sondern im öffentlichen Interesse steht.<br />

Stellungnahme:<br />

Im gesamten Altstadtbebauungsplan gilt innerhalb der <strong>Enns</strong>er Stadtmauer die „geschlossene<br />

Bauweise“. Gemäß OÖ Raumordnungsgesetz (ROG) ist unter einer geschlossenen<br />

Bauweise zu verstehen, wenn straßenseitig von Nachbargrundgrenze<br />

zu Nachbargrundgrenze fortlaufend gebaut werden muss, sofern das Oö. Bautechnikgesetz<br />

nicht Ausnahmen zulässt. Der Anbau an die Grundgrenzen kommt in der<br />

<strong>Enns</strong>er Altstadt bei beinahe jedem Grundstück vor und entspricht auch der Historie<br />

der Bebauungsstruktur der ältesten Stadt Österreichs. Die Verhinderung von Baumaßnahmen<br />

an Gebäuden die an der Grundgrenze situiert sind, wäre daher einem<br />

massiven Widerspruch am öffentlichen Interesse gleichzusetzen und kann daher aus<br />

Sicht der Stadt <strong>Enns</strong> keinesfalls zugestimmt werden. Ergänzend wird festgehalten,<br />

dass auch das Haus der Einschreiterin sowohl im Norden als auch im Süden direkt<br />

an die Grundgrenze gebaut ist und es somit auch die Nutzung der Nachbarliegenschaften<br />

bedarf, um Arbeiten an der Außenfassade durchführen zu können.<br />

Gemäß § 36 Abs. (2) des OÖ ROG idgF können Flächenwidmungs- und Bebauungspläne<br />

geändert werden, wenn öffentliche Interessen dafür sprechen oder diese<br />

Änderung den Planungszielen der Gemeinde nicht widerspricht und Interessen Dritter<br />

nicht verletzt werden. Die gegenständliche Änderung des Bebauungsplanes im<br />

Bereich der Liegenschaft Traunmüller wurde im Rahmen der Gesamtüberarbeitung<br />

des Stammplanes des Altstadtbebauungsplanes aus dem Jahre 1988 durchgeführt.<br />

Für diese Gesamtüberarbeitung des Bebauungsplanes besteht sehr wohl ein maß-<br />

141

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!