Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns
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4470 <strong>Enns</strong>, Hauptplatz 15<br />
Zusammenfassende Stellungnahme der Einschreiterin: Geplant ist die Anhebung<br />
der Geschossanzahl des Mitteltraktes der Baufläche .200, Schlossgasse<br />
13a, von derzeit II auf II+DR. Als Nachbarin dieser Liegenschaft spricht sich Fr.<br />
Gintenreiter gegen diese Änderung des Bebauungsplanes aus.<br />
Einwand 1 (zusammenfassend):<br />
Fr. Gintenreiter ist Eigentümerin der Liegenschaft Mauthausner Str. 18 (Parz.<br />
Nr. 93 mit der Baufläche .199, KG <strong>Enns</strong>). Südlich bzw. südöstlich an Ihre Liegenschaft<br />
angrenzend befindet sich das beeinspruchte Wohnhaus, Mauthausner<br />
Str. 13a (Parz. Nr. 91/1 mit Baufläche .200, KG <strong>Enns</strong>) des Hrn. Traunmüller.<br />
Dieses Gebäude grenzt mit seinen Hausmauern sowohl direkt an die westliche<br />
Grundgrenze (Baufläche .198, Fam. Handlgruber) als auch im Norden direkt an<br />
die Grundgrenze der Liegenschaft der Einschreiterin. Der Baubestand der<br />
Einschreiterin befindet sich jedoch zum Wohnhaus des Hrn. Traunmüller etwas<br />
zurückversetzt, wonach beide Wohnobjekte nicht direkt an einander angebaut<br />
sind.<br />
Die beabsichtigte Änderung des BBPL würde es zwangsläufig mit sich bringen,<br />
dass der Eigentümer der Liegenschaft Traunmüller Arbeiten an der nördlich<br />
gelegenen Außenfassade nur über die Liegenschaft der Einschreiterin durchführen<br />
kann. Dadurch wäre von vornherein eine konfliktträchtige Situation geschaffen,<br />
die möglicherweise zu dauernden nachbarrechtlichen Auseinandersetzungen<br />
vor Gericht führen könnte. Die Änderung des BBPL liegt daher ausschließlich<br />
im Interesse des Grundnachbarn Hrn. Traunmüller, was nicht Sinn<br />
und Zweck einer solchen BBPL Änderung sein kann. Eine Änderung des BBPL<br />
und des FWP ist nur dann statthaft, wenn diese nicht dem ausschließlichen<br />
Interesse einer Einzelperson dient, sondern im öffentlichen Interesse steht.<br />
Stellungnahme:<br />
Im gesamten Altstadtbebauungsplan gilt innerhalb der <strong>Enns</strong>er Stadtmauer die „geschlossene<br />
Bauweise“. Gemäß OÖ Raumordnungsgesetz (ROG) ist unter einer geschlossenen<br />
Bauweise zu verstehen, wenn straßenseitig von Nachbargrundgrenze<br />
zu Nachbargrundgrenze fortlaufend gebaut werden muss, sofern das Oö. Bautechnikgesetz<br />
nicht Ausnahmen zulässt. Der Anbau an die Grundgrenzen kommt in der<br />
<strong>Enns</strong>er Altstadt bei beinahe jedem Grundstück vor und entspricht auch der Historie<br />
der Bebauungsstruktur der ältesten Stadt Österreichs. Die Verhinderung von Baumaßnahmen<br />
an Gebäuden die an der Grundgrenze situiert sind, wäre daher einem<br />
massiven Widerspruch am öffentlichen Interesse gleichzusetzen und kann daher aus<br />
Sicht der Stadt <strong>Enns</strong> keinesfalls zugestimmt werden. Ergänzend wird festgehalten,<br />
dass auch das Haus der Einschreiterin sowohl im Norden als auch im Süden direkt<br />
an die Grundgrenze gebaut ist und es somit auch die Nutzung der Nachbarliegenschaften<br />
bedarf, um Arbeiten an der Außenfassade durchführen zu können.<br />
Gemäß § 36 Abs. (2) des OÖ ROG idgF können Flächenwidmungs- und Bebauungspläne<br />
geändert werden, wenn öffentliche Interessen dafür sprechen oder diese<br />
Änderung den Planungszielen der Gemeinde nicht widerspricht und Interessen Dritter<br />
nicht verletzt werden. Die gegenständliche Änderung des Bebauungsplanes im<br />
Bereich der Liegenschaft Traunmüller wurde im Rahmen der Gesamtüberarbeitung<br />
des Stammplanes des Altstadtbebauungsplanes aus dem Jahre 1988 durchgeführt.<br />
Für diese Gesamtüberarbeitung des Bebauungsplanes besteht sehr wohl ein maß-<br />
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