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Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns

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Zu 2.2 Willkür:<br />

Einwand 5 (zusammenfassend):<br />

Eine Änderung eines BBPL oder FWP ist nur zulässig, wenn gewichtige Gründe<br />

vorliegenden und diese gegenüber dem Bestandsinteresse des planungsbetroffenen<br />

Bürgers überwiegen. Ist dieser Grund nicht ersichtlich, was als Indiz<br />

für Willkür angesehen werden kann, ist die Planungsänderung rechtswidrig.<br />

Stellungnahme:<br />

Gemäß § 36 Abs. (2) des OÖ ROG idgF können Flächenwidmungs- und Bebauungspläne<br />

geändert werden können, wenn öffentliche Interessen dafür sprechen<br />

oder diese Änderung den Planungszielen der Gemeinde nicht widerspricht und Interessen<br />

Dritter nicht verletzt werden. Für die vorliegende Änderung spricht ein maßgebliches<br />

öffentliches Interesse, welches unter 2.1 dieser Stellungnahme bereits ausführlich<br />

beschrieben worden ist. Demzufolge ist auch der Vorwurf der Willkür seitens<br />

des Einschreiters als haltlos zurückzuweisen.<br />

Zu 2.3 Bestandsschutz:<br />

Einwand 6 (zusammenfassend):<br />

Die Behörde hat verkannt, dass bei Änderungen des BBPL grundsätzlich auf<br />

den gesamt gegebenen Bestand Rücksicht zu nehmen ist. So werden z.B. zahlreiche<br />

Bauten der Nachbarn des Antragstellers in die neuen Planungen aufgenommen,<br />

der Baubestand des Antragstellers wird jedoch gänzlich hiervon<br />

ausgeschlossen.<br />

Stellungnahme:<br />

Der Baubestand sowie auch sonstige bauliche Anlagen können nur in soweit berücksichtigt<br />

werden, wenn diese baubehördlich genehmigt oder genehmigungsfähig sind.<br />

Dies ist eben beim gegenständlichen Carport auf dem Grundstück des Einschreiters<br />

nicht möglich.<br />

Einwand 7 (zusammenfassend):<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass das Gebäude des Antragstellers, selbst<br />

wenn diese zurzeit über keine Baugenehmigung verfügen, grundsätzlich nach<br />

§ 30 Abs. 6 des OÖ ROG genehmigungsfähig sind, da alle von dieser Norm geforderten<br />

Anforderungen bei den Bauten des Antragstellers liegen.<br />

Gegendarstellung:<br />

Die alleinige Erfüllung technischer Anforderungen rechtfertigt noch keine baubehördlich<br />

Genehmigung, wenn diese im Widerspruch zu den Zielsetzungen des Bebauungsplanes<br />

und Flächenwidmungsplanes stehen.<br />

Gintenreiter Anna, 4470 <strong>Enns</strong>, Mauthausner Straße 18<br />

vertreten durch Dr. Karl Trindorfer, Rechtsanwalt<br />

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