Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns
Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns
Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Zu 2.2 Willkür:<br />
Einwand 5 (zusammenfassend):<br />
Eine Änderung eines BBPL oder FWP ist nur zulässig, wenn gewichtige Gründe<br />
vorliegenden und diese gegenüber dem Bestandsinteresse des planungsbetroffenen<br />
Bürgers überwiegen. Ist dieser Grund nicht ersichtlich, was als Indiz<br />
für Willkür angesehen werden kann, ist die Planungsänderung rechtswidrig.<br />
Stellungnahme:<br />
Gemäß § 36 Abs. (2) des OÖ ROG idgF können Flächenwidmungs- und Bebauungspläne<br />
geändert werden können, wenn öffentliche Interessen dafür sprechen<br />
oder diese Änderung den Planungszielen der Gemeinde nicht widerspricht und Interessen<br />
Dritter nicht verletzt werden. Für die vorliegende Änderung spricht ein maßgebliches<br />
öffentliches Interesse, welches unter 2.1 dieser Stellungnahme bereits ausführlich<br />
beschrieben worden ist. Demzufolge ist auch der Vorwurf der Willkür seitens<br />
des Einschreiters als haltlos zurückzuweisen.<br />
Zu 2.3 Bestandsschutz:<br />
Einwand 6 (zusammenfassend):<br />
Die Behörde hat verkannt, dass bei Änderungen des BBPL grundsätzlich auf<br />
den gesamt gegebenen Bestand Rücksicht zu nehmen ist. So werden z.B. zahlreiche<br />
Bauten der Nachbarn des Antragstellers in die neuen Planungen aufgenommen,<br />
der Baubestand des Antragstellers wird jedoch gänzlich hiervon<br />
ausgeschlossen.<br />
Stellungnahme:<br />
Der Baubestand sowie auch sonstige bauliche Anlagen können nur in soweit berücksichtigt<br />
werden, wenn diese baubehördlich genehmigt oder genehmigungsfähig sind.<br />
Dies ist eben beim gegenständlichen Carport auf dem Grundstück des Einschreiters<br />
nicht möglich.<br />
Einwand 7 (zusammenfassend):<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass das Gebäude des Antragstellers, selbst<br />
wenn diese zurzeit über keine Baugenehmigung verfügen, grundsätzlich nach<br />
§ 30 Abs. 6 des OÖ ROG genehmigungsfähig sind, da alle von dieser Norm geforderten<br />
Anforderungen bei den Bauten des Antragstellers liegen.<br />
Gegendarstellung:<br />
Die alleinige Erfüllung technischer Anforderungen rechtfertigt noch keine baubehördlich<br />
Genehmigung, wenn diese im Widerspruch zu den Zielsetzungen des Bebauungsplanes<br />
und Flächenwidmungsplanes stehen.<br />
Gintenreiter Anna, 4470 <strong>Enns</strong>, Mauthausner Straße 18<br />
vertreten durch Dr. Karl Trindorfer, Rechtsanwalt<br />
140