Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns
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der Aufenthaltsqualität für die jeweiligen Grundeigentümer. Für alle Grundstück wurde<br />
daher mit dieser Widmungsänderung die Möglichkeit geschaffen, Nebengebäude<br />
mit ausschließlicher Bedeutung für die gärtnerische Nutzung und/oder für die Erholungsnutzung<br />
(z.B. Garten- und Gerätehütten, überdeckte Sitzplätze, Glashäuser,<br />
etc.) mit einer max. projizierten Dachfläche (inkl. Vordach) von 25 m² sowie einer<br />
maximalen Firsthöhe von 3,0 m zu errichten. Diese zusätzliche Bebauungsmöglichkeit<br />
wird wohl neben dem öffentlichen Interesse auch im Interesse aller privaten<br />
Grundeigentümer sein. Der Einwand des Einschreiters ist daher als nicht zutreffend<br />
zurückzuweisen, zumal diese Regelung für alle Grundstücke innerhalb des Stadtgrabens<br />
- in Relation zur Grundstücksgröße - gilt.<br />
Einwand 4 (zusammenfassend):<br />
Vom verfassungsrechtlich normierten Gleichheitsgrundsatz sind zwei Garagen<br />
auf den Grundstücken 110/1 und 110/3 ausgenommen. Gerade diese Ausnahmegenehmigungen<br />
stellen eine Begünstigung einzelner Bauführer dar, die gesetzlich<br />
unzulässig ist. Anders ist es nicht zu erklären, dass trotz mehrmaliger<br />
Kontaktaufnahme mit den entsprechenden Behörden die baulichen Anlagen<br />
des Antragstellers von der Ausnahmebestimmung im Bebauungsplan nicht<br />
umfasst sind, andererseits jedoch zwei bereits bestehende Garagen Berücksichtigung<br />
gefunden haben. Sollte ein Autoabstellplatz den Zielen der widersprechen,<br />
so hätte sie diesen Maßstab auf alle Grundstücke des Grünzuges<br />
anzuwenden, sodass eine Ausnahmegenehmigung für Garagen grundsätzlich<br />
nicht möglich ist.<br />
Stellungnahme:<br />
Die beiden Garagen wurden in den 60-iger Jahren baubehördlich genehmigt. Seither<br />
und insbesondere auch seit der Ersterstellung des Altstadtbebauungsplanes aus<br />
dem Jahre 1988 wurde im gegenständlichen Bereich keine einzige Garagen mehr<br />
bewilligt, da weder Garagen innerhalb dieses Grünzuges noch der motorisierte Verkehr<br />
generell im Bereich der Allee mit den Zielen der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> vereinbar<br />
waren und sind. Aus zwei „Altlasten“ aus den 60-er Jahren kann keine immerwährende<br />
allgemeine Gültigkeit der Zulässigkeit von Garagen in diesem Bereich abgeleitet<br />
werden. Das Carport des Einschreiters ist baubehördlich bewilligungspflichtig.<br />
Hätte der Bauwerber ordnungsgemäß um eine Baubewilligung angesucht, so wäre<br />
diese weder gemäß der alten noch der neuen Grünzugdefinition genehmigungsfähig<br />
gewesen. Die beiden bestehenden Garagen sind baubehördlich bewilligt und sind<br />
daher nicht wegen der Ausnahme sondern viel mehr zur Klarstellung in die Definition<br />
der Grünzugwidmung und wie folgt aufgenommen worden: „….Die Grünzugwidmung<br />
schließt somit bestimmungsgemäß prinzipiell andere Bauten, wie z.B. Garagen, Carports<br />
und mit Schutzdächern versehene Abstellplätze, etc. aus (ausgenommen davon<br />
sind bereits baubehördlich genehmigte Garagen auf den Grundstücken 110/1<br />
und 110/3 KG <strong>Enns</strong>)“. Die Ausnahme bezieht sich nur darauf, dass die bereits bewilligten<br />
Garagen im Bestand erhalten bleiben dürfen, neue Garagen jedoch ausnahmslos<br />
auf keinem der Grundstücke innerhalb der Grünzugwidmung zulässig sind. Diese<br />
Zielsetzung ist daher für alle Grundstücke gleich und entspricht daher auch dem verfassungsrechtlichen<br />
Gleichheitsgrundsatz. Eine Widersprüchlichkeit in der Formulierung<br />
bzw. eine Änderung der Formulierung erscheint daher nicht notwendig.<br />
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