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Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns

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der Aufenthaltsqualität für die jeweiligen Grundeigentümer. Für alle Grundstück wurde<br />

daher mit dieser Widmungsänderung die Möglichkeit geschaffen, Nebengebäude<br />

mit ausschließlicher Bedeutung für die gärtnerische Nutzung und/oder für die Erholungsnutzung<br />

(z.B. Garten- und Gerätehütten, überdeckte Sitzplätze, Glashäuser,<br />

etc.) mit einer max. projizierten Dachfläche (inkl. Vordach) von 25 m² sowie einer<br />

maximalen Firsthöhe von 3,0 m zu errichten. Diese zusätzliche Bebauungsmöglichkeit<br />

wird wohl neben dem öffentlichen Interesse auch im Interesse aller privaten<br />

Grundeigentümer sein. Der Einwand des Einschreiters ist daher als nicht zutreffend<br />

zurückzuweisen, zumal diese Regelung für alle Grundstücke innerhalb des Stadtgrabens<br />

- in Relation zur Grundstücksgröße - gilt.<br />

Einwand 4 (zusammenfassend):<br />

Vom verfassungsrechtlich normierten Gleichheitsgrundsatz sind zwei Garagen<br />

auf den Grundstücken 110/1 und 110/3 ausgenommen. Gerade diese Ausnahmegenehmigungen<br />

stellen eine Begünstigung einzelner Bauführer dar, die gesetzlich<br />

unzulässig ist. Anders ist es nicht zu erklären, dass trotz mehrmaliger<br />

Kontaktaufnahme mit den entsprechenden Behörden die baulichen Anlagen<br />

des Antragstellers von der Ausnahmebestimmung im Bebauungsplan nicht<br />

umfasst sind, andererseits jedoch zwei bereits bestehende Garagen Berücksichtigung<br />

gefunden haben. Sollte ein Autoabstellplatz den Zielen der widersprechen,<br />

so hätte sie diesen Maßstab auf alle Grundstücke des Grünzuges<br />

anzuwenden, sodass eine Ausnahmegenehmigung für Garagen grundsätzlich<br />

nicht möglich ist.<br />

Stellungnahme:<br />

Die beiden Garagen wurden in den 60-iger Jahren baubehördlich genehmigt. Seither<br />

und insbesondere auch seit der Ersterstellung des Altstadtbebauungsplanes aus<br />

dem Jahre 1988 wurde im gegenständlichen Bereich keine einzige Garagen mehr<br />

bewilligt, da weder Garagen innerhalb dieses Grünzuges noch der motorisierte Verkehr<br />

generell im Bereich der Allee mit den Zielen der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> vereinbar<br />

waren und sind. Aus zwei „Altlasten“ aus den 60-er Jahren kann keine immerwährende<br />

allgemeine Gültigkeit der Zulässigkeit von Garagen in diesem Bereich abgeleitet<br />

werden. Das Carport des Einschreiters ist baubehördlich bewilligungspflichtig.<br />

Hätte der Bauwerber ordnungsgemäß um eine Baubewilligung angesucht, so wäre<br />

diese weder gemäß der alten noch der neuen Grünzugdefinition genehmigungsfähig<br />

gewesen. Die beiden bestehenden Garagen sind baubehördlich bewilligt und sind<br />

daher nicht wegen der Ausnahme sondern viel mehr zur Klarstellung in die Definition<br />

der Grünzugwidmung und wie folgt aufgenommen worden: „….Die Grünzugwidmung<br />

schließt somit bestimmungsgemäß prinzipiell andere Bauten, wie z.B. Garagen, Carports<br />

und mit Schutzdächern versehene Abstellplätze, etc. aus (ausgenommen davon<br />

sind bereits baubehördlich genehmigte Garagen auf den Grundstücken 110/1<br />

und 110/3 KG <strong>Enns</strong>)“. Die Ausnahme bezieht sich nur darauf, dass die bereits bewilligten<br />

Garagen im Bestand erhalten bleiben dürfen, neue Garagen jedoch ausnahmslos<br />

auf keinem der Grundstücke innerhalb der Grünzugwidmung zulässig sind. Diese<br />

Zielsetzung ist daher für alle Grundstücke gleich und entspricht daher auch dem verfassungsrechtlichen<br />

Gleichheitsgrundsatz. Eine Widersprüchlichkeit in der Formulierung<br />

bzw. eine Änderung der Formulierung erscheint daher nicht notwendig.<br />

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