Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns
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Zu 2. Rechtliche Ausführungen:<br />
zu 2.1 Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz<br />
Einwand 2 (zusammenfassend):<br />
Aus dem bisher durchgeführten Verfahren zur Änderung des BBPL ist nicht<br />
ersichtlich, worin die von der Judikatur geforderte sachlicher Rechtfertigung<br />
für eine Änderung des BBPL liegen soll. Planänderungen sich ebenfalls nur bei<br />
Vorhandensein eines ausreichenden Gemeinwohl zulässig ist.<br />
Stellungnahme:<br />
Zielsetzung der FWP- und BBPL-Änderung ist unter Berücksichtigung der Interessen<br />
der Grundeigentümer eine Anpassung der Regelungen innerhalb dieses Grünzuges<br />
an die heutigen Planungsziele der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong>. Aufgrund der augenscheinlichen<br />
Änderung in der Nutzungen innerhalb des Stadtgrabens wurde mittels einer<br />
Spezifikation der Grünzugdefinition versucht, die Voraussetzung für eine verstärkte<br />
Freizeitnutzung mit untergeordneten Baulichkeiten für die gärtnerische Nutzung für<br />
zulässig zu erklären. Eine sachliche Rechtfertigung ist dahingehend gegeben, da<br />
künftig neben der Wahrung der stadtstrukturellen Bedeutung des Stadtgrabens<br />
(Stadtklima, Durchlüftung der Innenstadt, Stadtbild, historische Bedeutung) auch die<br />
intensivere Erholungsnutzung der jeweiligen Grundeigentümer ermöglicht wird.<br />
Für die – über die reine Grünzugwidmung in Form einer Grünfläche hinaus – erweiterten<br />
Nutzungsmöglichkeiten dieser Grundstücke im Stadtgraben besteht auch ein<br />
nachvollziehbares öffentliches Interesse. Dazu wird angemerkt, dass gemäß § 36<br />
Abs. (2) des OÖ ROG idgF Flächenwidmungs- und Bebauungspläne geändert werden<br />
können, wenn öffentliche Interessen dafür sprechen oder diese Änderung den<br />
Planungszielen der Gemeinde nicht widerspricht und Interessen Dritter nicht verletzt<br />
werden.<br />
Mit der gegenständlichen Änderung bleiben zum einem die Interessen der Stadtgemeinde<br />
<strong>Enns</strong> an der Erhaltung eines historischen und stadtstrukturell wichtigen<br />
Grünzuges gewahrt, zum anderen wird aber auch verstärkt auf die Bedürfnisse der<br />
Grundbesitzer Rücksicht genommen. Wesentlich erscheint in diesem Zusammenhang<br />
aber auch dass weiterhin der motorisierte Verkehr im Bereich der „Allee“ ausgeschlossen<br />
bleibt und somit auch das Abstellen von Fahrzeugen innerhalb des<br />
Grünzuges unzulässig ist.<br />
Zusammenfassend ist sowohl ein sachliche Rechtfertigung als auch ein nachvollziehbares<br />
öffentliches Interesse an der gegenständlichen FWP – und BBPL Änderung<br />
gegeben, wodurch der Einwand des Einschreiters als unbegründet abzuweisen<br />
ist.<br />
Einwand 3 (zusammenfassend):<br />
Eine BBPL-Änderung die lediglich deshalb vorgenommen wird, um für ein, auf<br />
einem Grundstück im Widerspruch zum geltenden BBPL errichtetes Bauwerk,<br />
eine gehörige Rechtsgrundlage zu schaffen, ist gleichheitswidrig.<br />
Stellungnahme:<br />
Wie bereits erwähnt dient die Änderung zur verbesserten (Aus)Nutzbarkeit der<br />
Grundstücke innerhalb des Stadtgrabens, zur Attraktivierung der Gärten und Hebung<br />
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