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Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns

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Zu 2. Rechtliche Ausführungen:<br />

zu 2.1 Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz<br />

Einwand 2 (zusammenfassend):<br />

Aus dem bisher durchgeführten Verfahren zur Änderung des BBPL ist nicht<br />

ersichtlich, worin die von der Judikatur geforderte sachlicher Rechtfertigung<br />

für eine Änderung des BBPL liegen soll. Planänderungen sich ebenfalls nur bei<br />

Vorhandensein eines ausreichenden Gemeinwohl zulässig ist.<br />

Stellungnahme:<br />

Zielsetzung der FWP- und BBPL-Änderung ist unter Berücksichtigung der Interessen<br />

der Grundeigentümer eine Anpassung der Regelungen innerhalb dieses Grünzuges<br />

an die heutigen Planungsziele der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong>. Aufgrund der augenscheinlichen<br />

Änderung in der Nutzungen innerhalb des Stadtgrabens wurde mittels einer<br />

Spezifikation der Grünzugdefinition versucht, die Voraussetzung für eine verstärkte<br />

Freizeitnutzung mit untergeordneten Baulichkeiten für die gärtnerische Nutzung für<br />

zulässig zu erklären. Eine sachliche Rechtfertigung ist dahingehend gegeben, da<br />

künftig neben der Wahrung der stadtstrukturellen Bedeutung des Stadtgrabens<br />

(Stadtklima, Durchlüftung der Innenstadt, Stadtbild, historische Bedeutung) auch die<br />

intensivere Erholungsnutzung der jeweiligen Grundeigentümer ermöglicht wird.<br />

Für die – über die reine Grünzugwidmung in Form einer Grünfläche hinaus – erweiterten<br />

Nutzungsmöglichkeiten dieser Grundstücke im Stadtgraben besteht auch ein<br />

nachvollziehbares öffentliches Interesse. Dazu wird angemerkt, dass gemäß § 36<br />

Abs. (2) des OÖ ROG idgF Flächenwidmungs- und Bebauungspläne geändert werden<br />

können, wenn öffentliche Interessen dafür sprechen oder diese Änderung den<br />

Planungszielen der Gemeinde nicht widerspricht und Interessen Dritter nicht verletzt<br />

werden.<br />

Mit der gegenständlichen Änderung bleiben zum einem die Interessen der Stadtgemeinde<br />

<strong>Enns</strong> an der Erhaltung eines historischen und stadtstrukturell wichtigen<br />

Grünzuges gewahrt, zum anderen wird aber auch verstärkt auf die Bedürfnisse der<br />

Grundbesitzer Rücksicht genommen. Wesentlich erscheint in diesem Zusammenhang<br />

aber auch dass weiterhin der motorisierte Verkehr im Bereich der „Allee“ ausgeschlossen<br />

bleibt und somit auch das Abstellen von Fahrzeugen innerhalb des<br />

Grünzuges unzulässig ist.<br />

Zusammenfassend ist sowohl ein sachliche Rechtfertigung als auch ein nachvollziehbares<br />

öffentliches Interesse an der gegenständlichen FWP – und BBPL Änderung<br />

gegeben, wodurch der Einwand des Einschreiters als unbegründet abzuweisen<br />

ist.<br />

Einwand 3 (zusammenfassend):<br />

Eine BBPL-Änderung die lediglich deshalb vorgenommen wird, um für ein, auf<br />

einem Grundstück im Widerspruch zum geltenden BBPL errichtetes Bauwerk,<br />

eine gehörige Rechtsgrundlage zu schaffen, ist gleichheitswidrig.<br />

Stellungnahme:<br />

Wie bereits erwähnt dient die Änderung zur verbesserten (Aus)Nutzbarkeit der<br />

Grundstücke innerhalb des Stadtgrabens, zur Attraktivierung der Gärten und Hebung<br />

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