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Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns

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mit BauR–0697/6–1979 vom 28.12.1979) waren die Grundstücke ebenfalls als<br />

„Grünzug“ ohne jegliche Definition gewidmet. Erst mit Überarbeitung des FWP Nr. 02<br />

bei gleichzeitiger Neuerstellung des derzeit rechtswirksamen FWP Nr. 3 (genehmigt<br />

mit Bau R – P069172/13 – 2002 vom 9.12.2002) wurde auf Forderung der Aufsichtsbehörde<br />

eine Definition für die „Grünzugwidmungen - GZ“ im Gemeindegebiet eingeführt.<br />

Da eine Änderung der Widmungskategorie für diesen Bereich ausgeschlossen<br />

ist, erfolgte auch keine genauere Bestandserfassung der Nutzungen im Stadtgraben.<br />

Als Definition des Grünzuges wurde „gliedernder Grünzug im Siedlungsgebiet“ (GZ<br />

3) festgelegt. Bestimmungsgemäß schließt diese Grünzugdefinition jegliche bauliche<br />

Nutzung und Versiegelung aus.<br />

Erst bei der Gesamtüberarbeitung des Altstadtbebauungsplanes Nr. 24, welcher im<br />

Maßstab 1:1.000 erstellt wird, wurde im Zuge der Grundlagenforschung jedes Grundstück<br />

innerhalb des Planungsgebietes kartiert und die tatsächlichen Nutzungen erhoben.<br />

Im Rahmen dieser detaillierten Bestandserhebung wurde am Grundstück, Parz.<br />

Nr. 109 (KG <strong>Enns</strong>), ein baubehördlich nicht bewilligtes Gebäude (Carport) festgestellt.<br />

Im Zuge dieser Gesamtüberarbeitung wurde aufgrund geänderter gesetzlicher Voraussetzungen<br />

und des mittlerweile erhöhten Nutzungsdruckes im Bereich dieses<br />

Stadtgrabens, auch eine Spezifikation der Grünzugdefinition notwendig. Während vor<br />

über 30 Jahren der gegenständliche Stadtgraben zum Großteil verwildert war, sind<br />

heute die Gärten genutzt und auch gepflegt. Da die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> einer privatgärtnerischer<br />

Nutzung und Pflege des Stadtgrabens durchaus positiv gegenüber<br />

steht, dies jedoch mit der Definition der Grünzug 3 Widmung nicht vereinbar ist, war<br />

eine Änderung und Spezifikation der Grünzugwidmung erforderlich. Um die<br />

Grundstücke besser für eine privatgärtnerische und Freizeitnutzung gestalten zu<br />

können, müssen auch untergeordnete Baulichkeiten für Gerätschaften, Sitzmöglichkeiten,<br />

Befestigungen u. Ä. ermöglicht werden. Gemäß dem Gleichheitsgrundsatz<br />

wurden für sämtliche Grundstücke innerhalb des Planungsgebietes einheitliche Voraussetzungen<br />

dafür geschaffen, um eine rechtlich korrekte und zeitgemäße gärtnerische<br />

Nutzung der Grundstücke zu gewährleisten. Während dessen widersprechen<br />

weiterhin alle andere Bauten, wie z.B. Garagen, Carports und mit Schutzdächern<br />

versehene Abstellplätze, aber auch das Abstellen von Kraftfahrzeugen, Wohnmobile<br />

und dgl. den Zielsetzungen dieser Grünzugwidmung und auch jenen der Stadtgemeinde<br />

<strong>Enns</strong>. Die beiden in den 60-er Jahren auf den Grundstücken 110/1 und 110/3<br />

(KG <strong>Enns</strong>) errichteten Garagen sind gemäß der damaligen Auslegung des Gesetzes<br />

baubehördlich genehmigt worden und demnach auch weiterhin im Bestand zulässig,<br />

wenngleich diese heute gemäß der aktuellen Grünzugdefinition und Gesetzeslage<br />

nicht mehr zulässig wären. Eine nachträgliche baubehördliche Sanierung des erst<br />

kürzlich errichteten, nicht baubehördlich genehmigten Carports auf der Parz. Nr. 109,<br />

widerspricht daher sowohl den Zielsetzungen der Grünzugwidmung als auch jenen<br />

der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong>.<br />

Zusammenfassend handelt es sich bei den bestehenden Garagen auf Parz. Nr.<br />

110/1 und 110/3 um baubehördlich genehmigte Bauten und nicht um eine - im Rahmen<br />

der Überarbeitung des BBPL und der FWP Änderung Nr. 29 – vorgenommene<br />

nachträgliche Sanierung von Schwarzbauten. Für bauliche Anlagen, wie Garten-,<br />

Gerätehütten, etc. erfolgte – um eine entsprechende gärtnerische Nutzung und Freizeitnutzung<br />

der Grundstücke zu ermöglichen – eine nun einheitliche Festlegung in<br />

der Grünzugwidmung. Mit dieser Festlegung erfolgt auch eine nachträgliche Bewilligung<br />

bestehender – mit den Zielen der Stadtgemeinde jedoch vereinbarer – baulicher<br />

Anlagen. Demzufolge ist der Einwand des Einschreiters als unbegründet abzuweisen.<br />

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