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Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns

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Parzelle, Anschrift<br />

.200<br />

Schloßgasse 13A<br />

Eigentümer<br />

Traunmüller Manfred<br />

Herr Traunmüller Manfred beabsichtigt den Ausbau seines Dachgeschosses für<br />

Wohnzwecke. Auf Grund der Festlegung einer zweigeschossigen Bebauung im Bebauungsplan-Entwurf<br />

bedarf dieses Bauvorhaben einer Änderung auf II+DR. Bemerkt<br />

wird, dass im derzeit rechtswirksamen Bebauungsplan Altstadt auf dieser Baufläche<br />

II+D eingetragen ist.<br />

Gemäß § 33 Abs. 4 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 wurde den betroffenen<br />

Grundeigentümern und Nachbarn der Plannummern 14, 33 und 34 nochmals<br />

bis 23.05.2008 Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben.<br />

Folgende Einwendungen sind während der Auflagefrist beim Stadtamt <strong>Enns</strong> eingetroffen:<br />

Dipl.-Ing. Blatterer Dieter, 4470 <strong>Enns</strong>, Linzer Straße 26,<br />

vertreten durch huber ebmer partner Rechtsanwälte GmbH.<br />

4020 Linz, Schillerstraße 12<br />

Einwand 1 (zusammenfassend):<br />

Mit Änderung der Grünzugwidmung (Grünzugdefinition) im Flächenwidmungs-<br />

und Bebauungsplan soll mit den beiden bestehenden Garagen auf Parz. Nr.<br />

110/1 und 110/3 (KG <strong>Enns</strong>) eine nachträgliche Sanierung von Schwarzbauten<br />

erfolgen, die im gegenständlichen „Grünzug 3“ errichtet worden sind.<br />

Stellungnahme:<br />

Die Garage auf Parz. Nr. 110/1 ist mit Zahl Bau 153-9/810-69-Gr vom 25.06.1969<br />

baubehördlich bewilligt. Im Rahmen der Bauverhandlung erfolgten keine Einwände<br />

seitens des Bausachverständigen und/oder der Nachbarn. Die Garage auf Parz. Nr.<br />

110/3 ist mit Zahl Bau-871/62-Gr vom 08.08.1962 baubehördlich bewilligt. Im Rahmen<br />

der Bauverhandlung erfolgten keine Einwände seitens des Bausachverständigen<br />

und/oder der Nachbarn. Demzufolge handelt es sich bei beiden Objekten um<br />

keine Schwarzbauten.<br />

Der Bebauungsplan Nr. 24 stammt aus dem Jahre 1988 (genehmigt mit Bau R –<br />

069003/4 – 1988). In Stammplan aus dem Jahre 1988 sind die gegenständlichen<br />

Grundstücke innerhalb des Stadtgraben als „Grünzug“ ohne jegliche Definition ausgeschieden.<br />

Es war aber gemäß der damaligen Planzeichenverordnungen für Flächenwidmungspläne<br />

(FWP) und Bebauungspläne (BBPL) auch nicht üblich, eine genauere<br />

Definition für eine Grünzugwidmung festzulegen. Im FWP Nr. 2 (genehmigt<br />

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