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Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns

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Stellungnahme:<br />

Der Siedlungsraum Reintal ist ebenso wie der gesamte Altstadtbereich durch unterschiedlichste<br />

Bebauungsstrukturen, Bauweisen, Baudichten und Baualter der Gebäude<br />

geprägt. Der BBPL „Altstadt“ stammt aus dem Jahre 1988. Damals galt für<br />

das gegenständliche Grundstück der Fam. Garber keinerlei Erweiterungsmöglichkeit<br />

in irgend eine Richtung. Im Zuge der Teilüberarbeitung des BBPL für den Bereich<br />

Reintal (AE 16 und 17) im Jahre 2003 wurden die Baufluchtlinien und Bebauungsdichten<br />

neu definiert und nach den städtebaulich vertretbaren Möglichkeiten erweitert.<br />

Die Bebauungsplanung dient zur Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten<br />

Bebauung oder zur Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes. Alleine<br />

aus der vorhandenen Bebauungsstruktur ist eine völlige Gleichbehandlung aller<br />

Grundstücke nach der BauO oder BauTG unmöglich. Im Zuge der damaligen Überarbeitung<br />

im Jahre 2003 kamen keinerlei Einwände der Grundeigentümer für den<br />

gegenständlichen Bereich. Für die Liegenschaft des Einschreiters wurden damals die<br />

Baufluchtlinien deutlich nach Norden und Süden hin ausgeweitet. Aufgrund der örtlichen<br />

Situation mit doch sehr beengten räumlichen Verhältnissen, schmalen Straßenquerschnitten<br />

und mit nahe an die Straße heranreichenden Bebauungen, wurden die<br />

Baufluchtlinien entsprechend ausgewiesen. Demnach haben die Nachbarn nun sehr<br />

wohl das Recht, sich auf die rechtswirksamen Baufluchtlinien zu verlassen und dementsprechend<br />

zu bauen bzw. ein Wohnhaus zu situieren und daran auszurichten.<br />

Einwand 2 (zusammenfassend):<br />

Begründet wird der 10 m Abstand damit, weil der nördliche Nachbar sein<br />

Wohnhaus nach dem BBPL in einem Abstand von 5 m situiert hat und offensichtlich<br />

keinen Nachteil hinsichtlich Belichtung, Besonnung der Aussicht haben<br />

sollte. Nach dem Baurecht besteht grundsätzlich für eine Liegenschaft<br />

kein solcher Anspruch und es ich unzulässig, dass die Baubehörde durch ungleiche<br />

Abstandsausweiserungen diesbezügliche Hilfestellung leistet und den<br />

Grundeigentümer dies als Einschränkung hinsichtlich der Bebauung anlastet.<br />

Der Nachbar muss für seine Bedürfnisse auf eigenem Grund selbst sorgen.<br />

Stellungnahme:<br />

Der Aussage, die Erweiterung der Baufluchtlinie bis auf 3 m nach Norden auch damit<br />

zu begründen, dass es kein Recht auf Besonnung, Belichtung oder Aussicht gibt,<br />

entbehrt aus Sicht der Stadtplanung jeglicher weiteren Ergänzung zu diesem Standpunkt.<br />

Einwand 3 (zusammenfassend):<br />

Wir ersuchen daher weiterhin um die Erweiterung der bebaubaren Fläche an<br />

der Nordseite bis auf drei Meter zur Grundgrenze.<br />

Stellungnahme:<br />

Wie in der ursprünglichen Stellungnahme bereits hervorgeht, sind auch außerhalb<br />

der Baufluchtlinien Garagen, Nebengebäude bzw. untergeordnete Bauten zulässig.<br />

Zusammenfassend wird daher weiterhin keine Änderung der festgelegten Baufluchtlinien<br />

vorgeschlagen.<br />

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