Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns
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Stellungnahme:<br />
Der Siedlungsraum Reintal ist ebenso wie der gesamte Altstadtbereich durch unterschiedlichste<br />
Bebauungsstrukturen, Bauweisen, Baudichten und Baualter der Gebäude<br />
geprägt. Der BBPL „Altstadt“ stammt aus dem Jahre 1988. Damals galt für<br />
das gegenständliche Grundstück der Fam. Garber keinerlei Erweiterungsmöglichkeit<br />
in irgend eine Richtung. Im Zuge der Teilüberarbeitung des BBPL für den Bereich<br />
Reintal (AE 16 und 17) im Jahre 2003 wurden die Baufluchtlinien und Bebauungsdichten<br />
neu definiert und nach den städtebaulich vertretbaren Möglichkeiten erweitert.<br />
Die Bebauungsplanung dient zur Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten<br />
Bebauung oder zur Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes. Alleine<br />
aus der vorhandenen Bebauungsstruktur ist eine völlige Gleichbehandlung aller<br />
Grundstücke nach der BauO oder BauTG unmöglich. Im Zuge der damaligen Überarbeitung<br />
im Jahre 2003 kamen keinerlei Einwände der Grundeigentümer für den<br />
gegenständlichen Bereich. Für die Liegenschaft des Einschreiters wurden damals die<br />
Baufluchtlinien deutlich nach Norden und Süden hin ausgeweitet. Aufgrund der örtlichen<br />
Situation mit doch sehr beengten räumlichen Verhältnissen, schmalen Straßenquerschnitten<br />
und mit nahe an die Straße heranreichenden Bebauungen, wurden die<br />
Baufluchtlinien entsprechend ausgewiesen. Demnach haben die Nachbarn nun sehr<br />
wohl das Recht, sich auf die rechtswirksamen Baufluchtlinien zu verlassen und dementsprechend<br />
zu bauen bzw. ein Wohnhaus zu situieren und daran auszurichten.<br />
Einwand 2 (zusammenfassend):<br />
Begründet wird der 10 m Abstand damit, weil der nördliche Nachbar sein<br />
Wohnhaus nach dem BBPL in einem Abstand von 5 m situiert hat und offensichtlich<br />
keinen Nachteil hinsichtlich Belichtung, Besonnung der Aussicht haben<br />
sollte. Nach dem Baurecht besteht grundsätzlich für eine Liegenschaft<br />
kein solcher Anspruch und es ich unzulässig, dass die Baubehörde durch ungleiche<br />
Abstandsausweiserungen diesbezügliche Hilfestellung leistet und den<br />
Grundeigentümer dies als Einschränkung hinsichtlich der Bebauung anlastet.<br />
Der Nachbar muss für seine Bedürfnisse auf eigenem Grund selbst sorgen.<br />
Stellungnahme:<br />
Der Aussage, die Erweiterung der Baufluchtlinie bis auf 3 m nach Norden auch damit<br />
zu begründen, dass es kein Recht auf Besonnung, Belichtung oder Aussicht gibt,<br />
entbehrt aus Sicht der Stadtplanung jeglicher weiteren Ergänzung zu diesem Standpunkt.<br />
Einwand 3 (zusammenfassend):<br />
Wir ersuchen daher weiterhin um die Erweiterung der bebaubaren Fläche an<br />
der Nordseite bis auf drei Meter zur Grundgrenze.<br />
Stellungnahme:<br />
Wie in der ursprünglichen Stellungnahme bereits hervorgeht, sind auch außerhalb<br />
der Baufluchtlinien Garagen, Nebengebäude bzw. untergeordnete Bauten zulässig.<br />
Zusammenfassend wird daher weiterhin keine Änderung der festgelegten Baufluchtlinien<br />
vorgeschlagen.<br />
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