Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns
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Hinweis: Die Angabe II+DR nordostseitig gesehen bedeutet, dass die Baukörper in<br />
der Nordansicht max. zweigeschossig plus ausgebauten Dachraum in Erscheinung<br />
treten dürfen. Südwestseitig kann daher ebenfalls ein ausgebauter Dachraum sowie<br />
ein zusätzlich ansichtswirksames Kellergeschoss errichtet werden. Sowohl das Kellergeschoss<br />
als auch der Dachraum werden jedoch bei der GFZ anteilsmäßig mit<br />
eingerechnet.<br />
Die Firsthöhe ist ein sehr maßgebliches Instrument zur Höhenbeschränkung von Gebäuden,<br />
insbesondere in Hanglagen. Eine Änderung der festgelegten Firsthöhen ist<br />
daher, da bis dato keine genaueren Bodenpunkte zur Verfügung stehen, nicht zu<br />
empfehlen.<br />
Einwand 3 (zusammenfassend):<br />
Werbeanlagen: Der lapidare Hinweis darauf, dass die bisherigen Werbeanlagen<br />
„Fehlentwicklungen“ waren, entkräftet das Anuschen des Einschreiters nicht,<br />
da dieser aufgrund es Gleichheitsgrundsatzes gleich behandelt werden muss.<br />
Die einseitige Erlaubnis für Werbeanlagen ist eine Verletzung dieses Grundsatzes<br />
Stellungnahme:<br />
Werbeanlagen: Sowohl der rechtswirksame FWP als auch der BBPL sieht klare Vorgaben<br />
bezüglich Werbeanlagen vor, welche nicht mehr abgeändert werden sollten.<br />
Nr. 4<br />
Grundstücke, Anschrift<br />
.549, 49, 158/3<br />
Schulgraben 02<br />
Eigentümer:<br />
Leeb<br />
Einwand (zusammenfassend):<br />
Der Baubestand .529 auf Parz. Nr. 158/4 reicht derzeit am Boden bis zur Stützmauer.<br />
An der Oberkante der Stützmauer ist jedoch – da diese schräg ausgebildet<br />
ist – ein Abstand von 1,2 m zur Außenwand des Gebäudes gegebne. Lediglich<br />
das Dach liegt auf der Stützmauer auf. Nun stellt sich die Frage, wie<br />
diese Mauer, welche sich im Besitz der Fam. Leeb befindet, gepflegt und saniert<br />
werden soll, wenn bei der Sohle kein Platz ist.<br />
Es wird daher der Antrag gestellt, einen Mindestabstand von 1,5 m bei der<br />
Stützmauersohle einzuräumen. Sollte dieser Antrag abgelehnt werden, so wird<br />
um Mitteilung ersucht, wie eine eventuelle Sanierung der Mauer erfolgen sollte.<br />
Stellungnahme:<br />
Der Einwand scheint gerechtfertigt, wenngleich der Baubestand der Baufläche .529<br />
bereits auf einer Länge von 20 m an die schräge Mauer angebaut ist.<br />
Die Forderung der Abstandshaltung von 1,5 m - im Falle einer baulichen Erweiterung<br />
des Objektes .529 in südlicher Richtung (auf einer Länge von max. 10 m) – kann daher<br />
aus städtebaulicher Sicht zugestimmt werden. Als Ersatzfläche wäre eine gering-<br />
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