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Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns

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Hinweis: Die Angabe II+DR nordostseitig gesehen bedeutet, dass die Baukörper in<br />

der Nordansicht max. zweigeschossig plus ausgebauten Dachraum in Erscheinung<br />

treten dürfen. Südwestseitig kann daher ebenfalls ein ausgebauter Dachraum sowie<br />

ein zusätzlich ansichtswirksames Kellergeschoss errichtet werden. Sowohl das Kellergeschoss<br />

als auch der Dachraum werden jedoch bei der GFZ anteilsmäßig mit<br />

eingerechnet.<br />

Die Firsthöhe ist ein sehr maßgebliches Instrument zur Höhenbeschränkung von Gebäuden,<br />

insbesondere in Hanglagen. Eine Änderung der festgelegten Firsthöhen ist<br />

daher, da bis dato keine genaueren Bodenpunkte zur Verfügung stehen, nicht zu<br />

empfehlen.<br />

Einwand 3 (zusammenfassend):<br />

Werbeanlagen: Der lapidare Hinweis darauf, dass die bisherigen Werbeanlagen<br />

„Fehlentwicklungen“ waren, entkräftet das Anuschen des Einschreiters nicht,<br />

da dieser aufgrund es Gleichheitsgrundsatzes gleich behandelt werden muss.<br />

Die einseitige Erlaubnis für Werbeanlagen ist eine Verletzung dieses Grundsatzes<br />

Stellungnahme:<br />

Werbeanlagen: Sowohl der rechtswirksame FWP als auch der BBPL sieht klare Vorgaben<br />

bezüglich Werbeanlagen vor, welche nicht mehr abgeändert werden sollten.<br />

Nr. 4<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

.549, 49, 158/3<br />

Schulgraben 02<br />

Eigentümer:<br />

Leeb<br />

Einwand (zusammenfassend):<br />

Der Baubestand .529 auf Parz. Nr. 158/4 reicht derzeit am Boden bis zur Stützmauer.<br />

An der Oberkante der Stützmauer ist jedoch – da diese schräg ausgebildet<br />

ist – ein Abstand von 1,2 m zur Außenwand des Gebäudes gegebne. Lediglich<br />

das Dach liegt auf der Stützmauer auf. Nun stellt sich die Frage, wie<br />

diese Mauer, welche sich im Besitz der Fam. Leeb befindet, gepflegt und saniert<br />

werden soll, wenn bei der Sohle kein Platz ist.<br />

Es wird daher der Antrag gestellt, einen Mindestabstand von 1,5 m bei der<br />

Stützmauersohle einzuräumen. Sollte dieser Antrag abgelehnt werden, so wird<br />

um Mitteilung ersucht, wie eine eventuelle Sanierung der Mauer erfolgen sollte.<br />

Stellungnahme:<br />

Der Einwand scheint gerechtfertigt, wenngleich der Baubestand der Baufläche .529<br />

bereits auf einer Länge von 20 m an die schräge Mauer angebaut ist.<br />

Die Forderung der Abstandshaltung von 1,5 m - im Falle einer baulichen Erweiterung<br />

des Objektes .529 in südlicher Richtung (auf einer Länge von max. 10 m) – kann daher<br />

aus städtebaulicher Sicht zugestimmt werden. Als Ersatzfläche wäre eine gering-<br />

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