Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns
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derung des ÖEK bedarf nun mal ein nachvollziehbares öffentliches Interesse, welches<br />
hier derzeit aufgrund fehlender Planunterlagen eines konkreten Projektes mit<br />
der Darstellung der Nutzungs- und Bebauungsabsichten noch nicht erkennbar ist.<br />
Mit Planunterlagen sind keine Einreichunterlagen gemeint, jeder Investor und Betreiber<br />
hat jedoch seine konkreten Vorstellungen. Diese sind dem Planungsausschuss<br />
und dem Gemeinderat zur Entscheidungsfindung und somit vor einer allfälligen Umwidmung<br />
– im Sinne der sparsamen Grundinanspruchnahme bei Nutzungen jeder Art<br />
sowie die bestmögliche Abstimmung der jeweiligen Widmungen - vorzulegen. Da<br />
weiterhin keine konkreten Verwertungsabsichten, kein Investor und Betreiber bekannt<br />
sind wird empfohlen, zunächst die Widmung „M“ – wie derzeit eingetragen – zu<br />
belassen und im konkreten Einzelfall eine Änderung der Widmung und Bebauungsplanung<br />
zu beschließen.<br />
Einwand 2 (zusammenfassend):<br />
Dreigeschossige Bebauung: Die Zurückstellung des Antrages auf Dreigeschossigkeit<br />
bis zur Vorlage eines konkreten Projektes entspricht nicht den<br />
gesetzlichen Vorgaben. Der BBPL darf des verfassungsgesetzlichen Regeln,<br />
insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz nicht widersprechen. Die zugestandene<br />
Aufzonung auf max. II+DR (nordseitig) wäre ein sachlich ungerechtfertigter<br />
Widerspruch, weil gerade die Wohnnutzung südlicher, sonnenseitiger Gebäudeteile<br />
für die Lebensqualität der Bewohner wichtig ist. Konsequenterweise<br />
müsste die GFZ 1,2 lauten, weil der Dachraum zur Baumasse zählt. GFZ 0,8 für<br />
2 Geschosse + GFZ 0,4 für den Dachraumausbau wäre 1,2. Die GFZ hat sich auf<br />
das Verhältnis der Gesamtgeschossfläche zur Fläche des Bauplatzes zu beziehen<br />
und darf daher nicht im Widerspruch zur genehmigten Bebaubarkeit<br />
betreffend der Anzahl der Geschosse stehen. Alleine die Anhebung der GFZ<br />
von 0,8 auf 1,2 würde eine Grundstückswerterhöhung von a. 22 % ergeben.<br />
Folgender Eventualantrag wird gestellt:<br />
• GFZ: 1,2 sowie die Ausbaumöglichkeit des gesamten Dachraumes einschließlich<br />
der Südseite festzulegen, wobei die Berechnung der Geschossanzahl<br />
von II das Kellergeschoss und der ausgebaute Dachraum<br />
nicht mitgezählt werden.<br />
• Firsthöhe: Maßgeblich ist das Ausmaß der Bebaubarkeit, das durch Ungenauigkeiten<br />
der Festlegung der Firsthöhe nicht beeinträchtigt werden darf.<br />
Stellungnahme:<br />
Gerade aus dem Gleichheitsgrundsatz heraus ist eine dreigeschossige Bebauung<br />
nicht mit dem gegebenen Umfeld verträglich. Aus Sicht der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> ist<br />
hier eine max. Aufzonung auf eine II – geschossige Bebauung mit ausgebautem<br />
Dachraum (DR) - nordostseitig gesehen denkbar. Zeigt ein konkretes Projekt Gegenteiliges,<br />
so sind diese Festlegungen im Einzelfall wieder zu überprüfen. Einen Freibrief<br />
für eine dreigeschossige Bebauung sollte es jedenfalls nicht geben. Auch die<br />
Festlegungen der GFZ von 0,8 ist ausreichend, zumal im Nordosten vorrangig Ein-<br />
bis Zweifamilienwohnhäuser mit geringer baulicher Dichte angrenzen. Da die Baufluchtlinien<br />
sehr großzügig gewählt wurden, bleibt ausreihender Gestaltungsspielraum<br />
für eine Bebauung. Eine Erhöhung der GFZ könnte mitunter zu einer unerwünschten<br />
baulichen Dichte in dieser Stadtrandzone führen. Es wird daher auf die<br />
ursprüngliche Stellungnahme verwiesen, wonach weiterhin vorgeschlagen wird, diesen<br />
Antrag vorerst bis zur Vorlage eines konkreten Projekt zurückzustellen.<br />
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