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Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns

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derung des ÖEK bedarf nun mal ein nachvollziehbares öffentliches Interesse, welches<br />

hier derzeit aufgrund fehlender Planunterlagen eines konkreten Projektes mit<br />

der Darstellung der Nutzungs- und Bebauungsabsichten noch nicht erkennbar ist.<br />

Mit Planunterlagen sind keine Einreichunterlagen gemeint, jeder Investor und Betreiber<br />

hat jedoch seine konkreten Vorstellungen. Diese sind dem Planungsausschuss<br />

und dem Gemeinderat zur Entscheidungsfindung und somit vor einer allfälligen Umwidmung<br />

– im Sinne der sparsamen Grundinanspruchnahme bei Nutzungen jeder Art<br />

sowie die bestmögliche Abstimmung der jeweiligen Widmungen - vorzulegen. Da<br />

weiterhin keine konkreten Verwertungsabsichten, kein Investor und Betreiber bekannt<br />

sind wird empfohlen, zunächst die Widmung „M“ – wie derzeit eingetragen – zu<br />

belassen und im konkreten Einzelfall eine Änderung der Widmung und Bebauungsplanung<br />

zu beschließen.<br />

Einwand 2 (zusammenfassend):<br />

Dreigeschossige Bebauung: Die Zurückstellung des Antrages auf Dreigeschossigkeit<br />

bis zur Vorlage eines konkreten Projektes entspricht nicht den<br />

gesetzlichen Vorgaben. Der BBPL darf des verfassungsgesetzlichen Regeln,<br />

insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz nicht widersprechen. Die zugestandene<br />

Aufzonung auf max. II+DR (nordseitig) wäre ein sachlich ungerechtfertigter<br />

Widerspruch, weil gerade die Wohnnutzung südlicher, sonnenseitiger Gebäudeteile<br />

für die Lebensqualität der Bewohner wichtig ist. Konsequenterweise<br />

müsste die GFZ 1,2 lauten, weil der Dachraum zur Baumasse zählt. GFZ 0,8 für<br />

2 Geschosse + GFZ 0,4 für den Dachraumausbau wäre 1,2. Die GFZ hat sich auf<br />

das Verhältnis der Gesamtgeschossfläche zur Fläche des Bauplatzes zu beziehen<br />

und darf daher nicht im Widerspruch zur genehmigten Bebaubarkeit<br />

betreffend der Anzahl der Geschosse stehen. Alleine die Anhebung der GFZ<br />

von 0,8 auf 1,2 würde eine Grundstückswerterhöhung von a. 22 % ergeben.<br />

Folgender Eventualantrag wird gestellt:<br />

• GFZ: 1,2 sowie die Ausbaumöglichkeit des gesamten Dachraumes einschließlich<br />

der Südseite festzulegen, wobei die Berechnung der Geschossanzahl<br />

von II das Kellergeschoss und der ausgebaute Dachraum<br />

nicht mitgezählt werden.<br />

• Firsthöhe: Maßgeblich ist das Ausmaß der Bebaubarkeit, das durch Ungenauigkeiten<br />

der Festlegung der Firsthöhe nicht beeinträchtigt werden darf.<br />

Stellungnahme:<br />

Gerade aus dem Gleichheitsgrundsatz heraus ist eine dreigeschossige Bebauung<br />

nicht mit dem gegebenen Umfeld verträglich. Aus Sicht der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> ist<br />

hier eine max. Aufzonung auf eine II – geschossige Bebauung mit ausgebautem<br />

Dachraum (DR) - nordostseitig gesehen denkbar. Zeigt ein konkretes Projekt Gegenteiliges,<br />

so sind diese Festlegungen im Einzelfall wieder zu überprüfen. Einen Freibrief<br />

für eine dreigeschossige Bebauung sollte es jedenfalls nicht geben. Auch die<br />

Festlegungen der GFZ von 0,8 ist ausreichend, zumal im Nordosten vorrangig Ein-<br />

bis Zweifamilienwohnhäuser mit geringer baulicher Dichte angrenzen. Da die Baufluchtlinien<br />

sehr großzügig gewählt wurden, bleibt ausreihender Gestaltungsspielraum<br />

für eine Bebauung. Eine Erhöhung der GFZ könnte mitunter zu einer unerwünschten<br />

baulichen Dichte in dieser Stadtrandzone führen. Es wird daher auf die<br />

ursprüngliche Stellungnahme verwiesen, wonach weiterhin vorgeschlagen wird, diesen<br />

Antrag vorerst bis zur Vorlage eines konkreten Projekt zurückzustellen.<br />

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