Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns
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westlich angrenzenden Grundstückes (Parz. Nr. 119) befinden. Eine Hauptbebauung<br />
bis an diese Grundgrenze ist daher städtebaulich nicht vertretbar. Wie aus dem<br />
Schreiben des Antragstellers jedoch zu entnehmen ist, ist vielmehr der Wunsch nach<br />
der Errichtung einer Garage an dieser Grundgrenze gemeint. Die Errichtung einer<br />
Garage ist auch außerhalb der Baufluchtlinien direkt an der Grundgrenze möglich,<br />
wonach diesem Wunsch bereits jetzt entsprochen wird<br />
Einwand 2 (zusammenfassend):<br />
Hr. Lindinger geht von der Annahme aus, dass mit der II – geschossigen Bauweise<br />
auch der Ausbau des darüber liegenden Dachraums bzw. die Errichtung<br />
eines Dachgeschosses erlaubt ist.<br />
Stellungnahme:<br />
Bezüglich der Höhenentwicklung sind derzeit II Vollgeschosse für zulässig erklärt.<br />
Der Dachboden kann ausgebaut werden, eine zusätzliche Übermauerung ist jedoch<br />
nicht mehr vorgesehen. Vergleicht man das Grundstück des Hrn. Lindinger mit den<br />
Festlegungen der unmittelbar umgebenden Liegenschaften, so kann aus städtebaulicher<br />
Sicht auch hier eine geringfügige Aufzonung um einen Dachraum auf II + DR<br />
zugestimmt werden<br />
Nr. 2b<br />
Grundstücke, Anschrift<br />
145/3, 145/4, .380<br />
Alter Schmidberg 7, Dr. Renner Str. 30, 36<br />
Eigentümer:<br />
Fechner<br />
Einwand 1 (zusammenfassend):<br />
Antrag auf Umwidmung der Grundstücke 145/3, 145/4 und .380 von „gemischtem<br />
Baugebiet“ in „Kerngebiet“. Der Verweis in der Stellungnahme auf eine<br />
allfällige spätere Änderung der Flächenwidmung ist nicht ausreichend. Wenn<br />
eine Änderung nach der derzeitigen Sachlage geboten ist, ist es nicht gerechtfertigt<br />
zehn Jahre auf eine spätere Änderung warten zu müssen. Das Bundesverfassungsgesetz<br />
verlangt dass notwendige Änderungen stattfinden, wenn<br />
die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Das ÖEK braucht auch<br />
nicht abgeändert, da der Antrag die Ziele dieses ÖEK unterstützt.<br />
Der Verweis auf eine konkrete Planung ist rechtlich unzutreffend, weil für die<br />
Änderung einer Widmung keinesfalls ein Einreichplan vorliegen muss. Es wäre<br />
absurd, einen Einreichplan für ein konkretes Bauvorhaben zu verlangen, bevor<br />
überhaupt die bebauungsrechtlichen Grundlagen dafür geschaffen sind. Dies<br />
wäre verfrüht und zum Scheitern verurteilt.<br />
Stellungnahme:<br />
Verweis auf die ursprüngliche Stellungnahme, wonach eine Umwidmung der<br />
Grundstücke in ein „K“ grundsätzlich denkbar ist, wenngleich es dafür neben einer<br />
Änderung des FWP auch einer Änderung des ÖEK bedarf. Für die gegenständlichen<br />
Grundstücke ist für den Zeitraum der Gültigkeit des ÖEK ein „M“ festgelegt, eine Än-<br />
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