02.10.2013 Aufrufe

Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns

Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns

Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

westlich angrenzenden Grundstückes (Parz. Nr. 119) befinden. Eine Hauptbebauung<br />

bis an diese Grundgrenze ist daher städtebaulich nicht vertretbar. Wie aus dem<br />

Schreiben des Antragstellers jedoch zu entnehmen ist, ist vielmehr der Wunsch nach<br />

der Errichtung einer Garage an dieser Grundgrenze gemeint. Die Errichtung einer<br />

Garage ist auch außerhalb der Baufluchtlinien direkt an der Grundgrenze möglich,<br />

wonach diesem Wunsch bereits jetzt entsprochen wird<br />

Einwand 2 (zusammenfassend):<br />

Hr. Lindinger geht von der Annahme aus, dass mit der II – geschossigen Bauweise<br />

auch der Ausbau des darüber liegenden Dachraums bzw. die Errichtung<br />

eines Dachgeschosses erlaubt ist.<br />

Stellungnahme:<br />

Bezüglich der Höhenentwicklung sind derzeit II Vollgeschosse für zulässig erklärt.<br />

Der Dachboden kann ausgebaut werden, eine zusätzliche Übermauerung ist jedoch<br />

nicht mehr vorgesehen. Vergleicht man das Grundstück des Hrn. Lindinger mit den<br />

Festlegungen der unmittelbar umgebenden Liegenschaften, so kann aus städtebaulicher<br />

Sicht auch hier eine geringfügige Aufzonung um einen Dachraum auf II + DR<br />

zugestimmt werden<br />

Nr. 2b<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

145/3, 145/4, .380<br />

Alter Schmidberg 7, Dr. Renner Str. 30, 36<br />

Eigentümer:<br />

Fechner<br />

Einwand 1 (zusammenfassend):<br />

Antrag auf Umwidmung der Grundstücke 145/3, 145/4 und .380 von „gemischtem<br />

Baugebiet“ in „Kerngebiet“. Der Verweis in der Stellungnahme auf eine<br />

allfällige spätere Änderung der Flächenwidmung ist nicht ausreichend. Wenn<br />

eine Änderung nach der derzeitigen Sachlage geboten ist, ist es nicht gerechtfertigt<br />

zehn Jahre auf eine spätere Änderung warten zu müssen. Das Bundesverfassungsgesetz<br />

verlangt dass notwendige Änderungen stattfinden, wenn<br />

die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Das ÖEK braucht auch<br />

nicht abgeändert, da der Antrag die Ziele dieses ÖEK unterstützt.<br />

Der Verweis auf eine konkrete Planung ist rechtlich unzutreffend, weil für die<br />

Änderung einer Widmung keinesfalls ein Einreichplan vorliegen muss. Es wäre<br />

absurd, einen Einreichplan für ein konkretes Bauvorhaben zu verlangen, bevor<br />

überhaupt die bebauungsrechtlichen Grundlagen dafür geschaffen sind. Dies<br />

wäre verfrüht und zum Scheitern verurteilt.<br />

Stellungnahme:<br />

Verweis auf die ursprüngliche Stellungnahme, wonach eine Umwidmung der<br />

Grundstücke in ein „K“ grundsätzlich denkbar ist, wenngleich es dafür neben einer<br />

Änderung des FWP auch einer Änderung des ÖEK bedarf. Für die gegenständlichen<br />

Grundstücke ist für den Zeitraum der Gültigkeit des ÖEK ein „M“ festgelegt, eine Än-<br />

129

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!