Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns
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Dieser Stadtteil wurde darüber hinaus erst vor wenigen Jahren zur Gänze überarbeitet<br />
und sollte demnach - auch hinsichtlich des nördlich gelegenen Nachbarn, welcher<br />
auf Basis der rechtswirksamen Baufluchtlinien ein Wohnhaus errichtet und ausgerichtet<br />
hat – unverändert bleiben.<br />
Die kürzlich stattgefundenen baulichen Veränderungen bzw. Erweiterungen am gegenständlichen<br />
Grundstück wurden bebauungsplankonform innerhalb der derzeit<br />
gültigen Baufluchtlinien durchgeführt.<br />
Es sind daher empfohlen im nördlichen Bereich weiterhin lediglich Garagen, Nebengebäude<br />
bzw. untergeordnete Bauten für zulässig zu erklären.<br />
Aufgrund der übermittelten Bauakten zum gegenständlichen Wohnhaus wurde festgestellt,<br />
dass der Baubestand hangseitig geringfügig aus der Baufluchtlinie ragt. Eine<br />
geringfügige Berichtigung der Baufluchtlinien wurde durchgeführt.<br />
Gemäß § 33 Abs. 4 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 idgF. wurde den<br />
Grundeigentümern, welche innerhalb der Auflagefrist Einwendungen vorgebracht<br />
haben, die Entscheidung des Raumplanungsausschusses vom<br />
18.10.2007 nachweislich zur Kenntnis gebracht und ihnen nochmals bis<br />
14.11.2007 Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben.<br />
Folgende Einwendungen wurden beim Stadtamt <strong>Enns</strong> eingebracht:<br />
Nr. 1a<br />
Grundstücke, Anschrift<br />
338, 118/1, .789, 118/2, .788<br />
Bahnhofweg 1, Alter Schmidberg 2a<br />
Eigentümer:<br />
Lindinger<br />
Einwand 1 (zusammenfassend):<br />
Für das Wohnhaus Bahnhofweg 1 ist in späterer Folge eine Erweiterung in 3<br />
Richtungen geplant. Es ergibt sich daraus die Forderung nach der Erweiterung<br />
der Bauflucht nach Nordwesten bis zur Grundstücksgrenze der Parz. Nr. 119.<br />
Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass die derzeit zusammengehörenden<br />
Flächen (118/1 und 118/2 samt Bauten) in späterer Folge nicht<br />
wieder getrennt werden. In diesem Fall muss für Parz. Nr. 118/1 eine Zufahrt<br />
und die Möglichkeit der Errichtung einer Garage an der Grundstücksgrenze<br />
gegeben sein.<br />
Stellungnahme:<br />
Die Baufluchtlinien reichen derzeit bereits auf 4 bis 5 m zur Grundgrenze der Parz.<br />
Nr. 119. Einer zusätzlichen Ausdehnung der Baufluchtlinie in nordwestlicher Richtung<br />
kann aus städtebaulicher Sicht nicht mehr zugestimmt werden, zumal sich die gegenständlichen<br />
Bauflächen höhenmäßig um rund 5 m über dem Niveau des nord-<br />
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