02.10.2013 Aufrufe

Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns

Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns

Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Dieser Stadtteil wurde darüber hinaus erst vor wenigen Jahren zur Gänze überarbeitet<br />

und sollte demnach - auch hinsichtlich des nördlich gelegenen Nachbarn, welcher<br />

auf Basis der rechtswirksamen Baufluchtlinien ein Wohnhaus errichtet und ausgerichtet<br />

hat – unverändert bleiben.<br />

Die kürzlich stattgefundenen baulichen Veränderungen bzw. Erweiterungen am gegenständlichen<br />

Grundstück wurden bebauungsplankonform innerhalb der derzeit<br />

gültigen Baufluchtlinien durchgeführt.<br />

Es sind daher empfohlen im nördlichen Bereich weiterhin lediglich Garagen, Nebengebäude<br />

bzw. untergeordnete Bauten für zulässig zu erklären.<br />

Aufgrund der übermittelten Bauakten zum gegenständlichen Wohnhaus wurde festgestellt,<br />

dass der Baubestand hangseitig geringfügig aus der Baufluchtlinie ragt. Eine<br />

geringfügige Berichtigung der Baufluchtlinien wurde durchgeführt.<br />

Gemäß § 33 Abs. 4 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 idgF. wurde den<br />

Grundeigentümern, welche innerhalb der Auflagefrist Einwendungen vorgebracht<br />

haben, die Entscheidung des Raumplanungsausschusses vom<br />

18.10.2007 nachweislich zur Kenntnis gebracht und ihnen nochmals bis<br />

14.11.2007 Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben.<br />

Folgende Einwendungen wurden beim Stadtamt <strong>Enns</strong> eingebracht:<br />

Nr. 1a<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

338, 118/1, .789, 118/2, .788<br />

Bahnhofweg 1, Alter Schmidberg 2a<br />

Eigentümer:<br />

Lindinger<br />

Einwand 1 (zusammenfassend):<br />

Für das Wohnhaus Bahnhofweg 1 ist in späterer Folge eine Erweiterung in 3<br />

Richtungen geplant. Es ergibt sich daraus die Forderung nach der Erweiterung<br />

der Bauflucht nach Nordwesten bis zur Grundstücksgrenze der Parz. Nr. 119.<br />

Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass die derzeit zusammengehörenden<br />

Flächen (118/1 und 118/2 samt Bauten) in späterer Folge nicht<br />

wieder getrennt werden. In diesem Fall muss für Parz. Nr. 118/1 eine Zufahrt<br />

und die Möglichkeit der Errichtung einer Garage an der Grundstücksgrenze<br />

gegeben sein.<br />

Stellungnahme:<br />

Die Baufluchtlinien reichen derzeit bereits auf 4 bis 5 m zur Grundgrenze der Parz.<br />

Nr. 119. Einer zusätzlichen Ausdehnung der Baufluchtlinie in nordwestlicher Richtung<br />

kann aus städtebaulicher Sicht nicht mehr zugestimmt werden, zumal sich die gegenständlichen<br />

Bauflächen höhenmäßig um rund 5 m über dem Niveau des nord-<br />

128

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!