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Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns

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Einer Reduktion des Abstandes auf 5 m kann jedoch ebenfalls noch zugestimmt werden,<br />

zumal die Baufluchtlinien des nördlichen Grundstückes – bedingt durch den<br />

Baubestand – noch deutlich näher liegen.<br />

In gleicher Weise auch Änderung der Baufluchtlinie der Parz. Nr. 205/1<br />

(Fischlmayr Rudolf) auf 5 m zur nördlichen Grundgrenze<br />

Nr. 27<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

210/15<br />

<strong>Enns</strong>lände 13<br />

Eigentümer:<br />

Debreczy, Gruber<br />

Einwendung:<br />

Es wird ein Antrag auf Aufstockung der bestehenden Gebäude im Bedarfsfall<br />

und im Rahmen der gesetzlichen Auflagen gestellt.<br />

Amtswegig wird seitens des Stadtbauamtes der Antrag gestellt, die Baufluchtlinien<br />

für die Liegenschaft nicht wie beabsichtigt an der Grundgrenze zu belassen,<br />

sondern so auszubilden, dass auch hier künftig der gesetzliche Abstand<br />

eingehalten werden kann.<br />

Stellungnahme:<br />

Beim Baubestand handelt es sich ausschließlich um eingeschossige Gebäude, welche<br />

insbesondere im Norden bis ganz an die Grundgrenzen reichen.<br />

Der BBPL Entwurf sieht eine zweigeschossige Bebauung + DR für die südlichen Teil<br />

der Liegenschaft vor. Der ganz im Norden gelegene Teil ist weiterhin nur erdgeschossig<br />

bebaubar. Demzufolge kann auch eine Aufstockung des Bestandes für einen<br />

Großteil der Liegenschaft durchgeführt werden.<br />

Richtigerweise sollte jedoch der Verlauf der Baufluchtlinien – dort wo möglich – auf<br />

die derzeitigen Gebäudeaußengrenzen zurückgenommen werden, um nicht im Falle<br />

einer Aufstockung plötzlich ein zweigeschossiges Gebäude bis unmittelbar an der<br />

Grundgrenze zu ermöglichen.<br />

Nr. 28<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

211/1<br />

Reintalgasse 28<br />

Eigentümer:<br />

Schausberger<br />

Einwendung:<br />

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