Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns
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281/5<br />
Mauthausner Straße 22<br />
Eigentümer:<br />
Landl<br />
Einwand 1:<br />
Im Bereich der Garage mit Wohnhauseingang und Vorraum wird beantragt für<br />
einen späteren Zeitpunkt einen Zubau in der Höhe zu ermöglichen. Daher wären<br />
im zukünftigen Bebauungsplan die Baufluchtlinien in diesem Bereich - unter<br />
Wahrung des Abstandes von 3 m zur Grundgrenze - zu ergänzen.<br />
Stellungnahme:<br />
Eine Erfassung der bestehenden erdgeschossigen Garage im Norden des Grundstückes<br />
mit Ausweisung von Baufluchtlinien für eine zweigeschossige Bebauung kann<br />
zugestimmt werden. Darüber hinaus wurde auch noch eine geringe Anpassung der<br />
Baufluchtlinien an den Gebäudebestand durchgeführt.<br />
Einwand 2:<br />
Die tatsächliche Grundgrenze (Straßenfluchtlinie) der Parzelle 281/5 entlang<br />
der Mauthausnerstraße verläuft 60 cm außerhalb der Fluchtlinie der bestehenden<br />
Einfriedung. Die planerische Darstellung der Straßenfluchtlinie im Bereich<br />
der Parzelle 281/5 ist im Bebauungsplan nicht korrekt eingetragen und ist entsprechend<br />
zu berichtigen.<br />
Stellungnahme:<br />
Bezüglich der Straßenfluchtlinie wird mitgeteilt, dass diese die Grenze zwischen dem<br />
öffentlichen Grund und dem Privatgrund darstellt. D.h. es ist möglich, dass die Straßenfluchtlinien<br />
mit dem tatsächlichen Straßenverlauf nicht übereinstimmen. Eine Änderung<br />
des BBPL ist daher nicht notwendig.<br />
Einwand 3:<br />
Die gemäß den Satzungen zum Bebauungsplan auf max. 1,30 m begrenzte Höhe<br />
der Einfriedung der Parzelle 281/5 entlang der Mauthausnerstraße sowie<br />
entlang der Grundgrenze zum Schlosspark ist wegen der extremen Umweltbelastung<br />
durch den in beiden Fahrtrichtungen fließenden starken Verkehr keinesfalls<br />
akzeptabel.<br />
Stellungnahme:<br />
Bezüglich der Einfriedungen wird eine Ergänzung der Satzungen wie folgt vorgeschlagen:<br />
„Außerhalb des „engeren Altstadtgebietes“ dürfen Einfriedungen entlang<br />
der Straßengrundgrenzen eine Höhe von 1,30 m nicht überschreiten; ausgenommen<br />
davon sind erforderliche Lärmschutzwände bei erhöhten Schallimmissionen bedingt<br />
durch den Verkehrslärm“.<br />
Bezüglich Lärmschutzwände wurde folgende Änderung der Formulierung in: „... ausgenommen<br />
davon sind - durch den Verkehrslärm verursachte – notwendige Lärmschutzwände,<br />
die zur Erreichung eines ausreichenden Lärmschutzes dienen“ vorgenommen.<br />
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