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Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns

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281/5<br />

Mauthausner Straße 22<br />

Eigentümer:<br />

Landl<br />

Einwand 1:<br />

Im Bereich der Garage mit Wohnhauseingang und Vorraum wird beantragt für<br />

einen späteren Zeitpunkt einen Zubau in der Höhe zu ermöglichen. Daher wären<br />

im zukünftigen Bebauungsplan die Baufluchtlinien in diesem Bereich - unter<br />

Wahrung des Abstandes von 3 m zur Grundgrenze - zu ergänzen.<br />

Stellungnahme:<br />

Eine Erfassung der bestehenden erdgeschossigen Garage im Norden des Grundstückes<br />

mit Ausweisung von Baufluchtlinien für eine zweigeschossige Bebauung kann<br />

zugestimmt werden. Darüber hinaus wurde auch noch eine geringe Anpassung der<br />

Baufluchtlinien an den Gebäudebestand durchgeführt.<br />

Einwand 2:<br />

Die tatsächliche Grundgrenze (Straßenfluchtlinie) der Parzelle 281/5 entlang<br />

der Mauthausnerstraße verläuft 60 cm außerhalb der Fluchtlinie der bestehenden<br />

Einfriedung. Die planerische Darstellung der Straßenfluchtlinie im Bereich<br />

der Parzelle 281/5 ist im Bebauungsplan nicht korrekt eingetragen und ist entsprechend<br />

zu berichtigen.<br />

Stellungnahme:<br />

Bezüglich der Straßenfluchtlinie wird mitgeteilt, dass diese die Grenze zwischen dem<br />

öffentlichen Grund und dem Privatgrund darstellt. D.h. es ist möglich, dass die Straßenfluchtlinien<br />

mit dem tatsächlichen Straßenverlauf nicht übereinstimmen. Eine Änderung<br />

des BBPL ist daher nicht notwendig.<br />

Einwand 3:<br />

Die gemäß den Satzungen zum Bebauungsplan auf max. 1,30 m begrenzte Höhe<br />

der Einfriedung der Parzelle 281/5 entlang der Mauthausnerstraße sowie<br />

entlang der Grundgrenze zum Schlosspark ist wegen der extremen Umweltbelastung<br />

durch den in beiden Fahrtrichtungen fließenden starken Verkehr keinesfalls<br />

akzeptabel.<br />

Stellungnahme:<br />

Bezüglich der Einfriedungen wird eine Ergänzung der Satzungen wie folgt vorgeschlagen:<br />

„Außerhalb des „engeren Altstadtgebietes“ dürfen Einfriedungen entlang<br />

der Straßengrundgrenzen eine Höhe von 1,30 m nicht überschreiten; ausgenommen<br />

davon sind erforderliche Lärmschutzwände bei erhöhten Schallimmissionen bedingt<br />

durch den Verkehrslärm“.<br />

Bezüglich Lärmschutzwände wurde folgende Änderung der Formulierung in: „... ausgenommen<br />

davon sind - durch den Verkehrslärm verursachte – notwendige Lärmschutzwände,<br />

die zur Erreichung eines ausreichenden Lärmschutzes dienen“ vorgenommen.<br />

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