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Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns

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Einwendung:<br />

Beim Bebauungsplan wurde nicht berücksichtigt, dass der Altbestand auf der<br />

westlichen Seite mit zwei Geschossen bereits bis an die Grundgrenze reicht.<br />

Um den Mindestabstand von 3 m zum Nachbargrundstück einzuhalten, wurde<br />

vor ca. 8 Jahren der Grundstreifen 101/4 angekauft.<br />

Es wird daher beantragt die Baufluchtlinie entlang der westlichen Grundgrenze<br />

(Baubestand) zu verlegen, da dadurch auch weiterhin noch der gesetzlich vorgeschriebene<br />

Mindestabstand eingehalten werden kann.<br />

Stellungnahme:<br />

Seitens der Stadtplanung wurden für den Entwurf des neuen BBPL die seitlichen<br />

Baufluchtlinien entsprechend dem derzeit rechtswirksamen BBPL übernommen. Aufgrund<br />

der gänzlich zweigeschossigen Bebauung des Grundstückes (inkl. über der<br />

Garage) und der Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstandes,<br />

kann dem Einwand - wie beantragt durch Vergrößerung der Baufluchtlinien nach<br />

Westen – zugestimmt werden.<br />

Nr. 23<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

.641, 281/4<br />

Mauthausner Straße 24<br />

Eigentümer:<br />

Huemer<br />

Einwendung:<br />

Einwand gegen den § 32 (2) 12 „Bestimmungen über Einfriedungen“ auf Grund<br />

des bestehenden und gültigen Bescheides vom Stadtamt <strong>Enns</strong> in dem festgelegt<br />

ist, dass wegen der überhöhten Schallemissionen eine Lärmschutzwand in<br />

der Höhe von 2 m entlang des Grundstückes errichtet werden soll.<br />

Diese Lärmschutzwand wurde von der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> genehmigt und<br />

errichtet.<br />

Stellungnahme:<br />

Empfohlen wird eine Ergänzung der Satzung wie folgt: „Außerhalb des „engeren Altstadtgebietes“<br />

dürfen Einfriedungen entlang der Straßengrundgrenzen eine Höhe<br />

von 1,30 m nicht überschreiten;<br />

ausgenommen davon sind erforderliche Lärmschutzwände bei erhöhten Schallimmissionen<br />

bedingt durch den Verkehrslärm“.<br />

Nach Diskussion im Raumplanungsausschuss vom 18.10.2007 wurde folgende Änderung<br />

der Formulierung vorgenommen: „... ausgenommen davon sind - durch den<br />

Verkehrslärm verursachte – notwendige Lärmschutzwände, die zur Erreichung eines<br />

ausreichenden Lärmschutzes dienen“.<br />

Nr. 24<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

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