Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns
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Einwendung:<br />
Beim Bebauungsplan wurde nicht berücksichtigt, dass der Altbestand auf der<br />
westlichen Seite mit zwei Geschossen bereits bis an die Grundgrenze reicht.<br />
Um den Mindestabstand von 3 m zum Nachbargrundstück einzuhalten, wurde<br />
vor ca. 8 Jahren der Grundstreifen 101/4 angekauft.<br />
Es wird daher beantragt die Baufluchtlinie entlang der westlichen Grundgrenze<br />
(Baubestand) zu verlegen, da dadurch auch weiterhin noch der gesetzlich vorgeschriebene<br />
Mindestabstand eingehalten werden kann.<br />
Stellungnahme:<br />
Seitens der Stadtplanung wurden für den Entwurf des neuen BBPL die seitlichen<br />
Baufluchtlinien entsprechend dem derzeit rechtswirksamen BBPL übernommen. Aufgrund<br />
der gänzlich zweigeschossigen Bebauung des Grundstückes (inkl. über der<br />
Garage) und der Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstandes,<br />
kann dem Einwand - wie beantragt durch Vergrößerung der Baufluchtlinien nach<br />
Westen – zugestimmt werden.<br />
Nr. 23<br />
Grundstücke, Anschrift<br />
.641, 281/4<br />
Mauthausner Straße 24<br />
Eigentümer:<br />
Huemer<br />
Einwendung:<br />
Einwand gegen den § 32 (2) 12 „Bestimmungen über Einfriedungen“ auf Grund<br />
des bestehenden und gültigen Bescheides vom Stadtamt <strong>Enns</strong> in dem festgelegt<br />
ist, dass wegen der überhöhten Schallemissionen eine Lärmschutzwand in<br />
der Höhe von 2 m entlang des Grundstückes errichtet werden soll.<br />
Diese Lärmschutzwand wurde von der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> genehmigt und<br />
errichtet.<br />
Stellungnahme:<br />
Empfohlen wird eine Ergänzung der Satzung wie folgt: „Außerhalb des „engeren Altstadtgebietes“<br />
dürfen Einfriedungen entlang der Straßengrundgrenzen eine Höhe<br />
von 1,30 m nicht überschreiten;<br />
ausgenommen davon sind erforderliche Lärmschutzwände bei erhöhten Schallimmissionen<br />
bedingt durch den Verkehrslärm“.<br />
Nach Diskussion im Raumplanungsausschuss vom 18.10.2007 wurde folgende Änderung<br />
der Formulierung vorgenommen: „... ausgenommen davon sind - durch den<br />
Verkehrslärm verursachte – notwendige Lärmschutzwände, die zur Erreichung eines<br />
ausreichenden Lärmschutzes dienen“.<br />
Nr. 24<br />
Grundstücke, Anschrift<br />
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