Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns
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Stellungnahme:<br />
Bezüglich Garagen ist unter § 32 (2) 8 folgendes angemerkt bzw. sollen zur Verdeutlichung<br />
einige Ergänzungen vorgenommen werden: Außerhalb dem „engeren Altstadtgebiet“<br />
können Garagen, mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Carports<br />
o innerhalb des Hauptgebäudes untergebracht oder daran angebaut werden,<br />
o innerhalb der Baufluchtlinien errichtet werden,<br />
o außerhalb der Baufluchlinien im Bauwich errichtet werden, müssen jedoch mindestens<br />
1 m von der Nachbargrundgrenze entfernt sein, oder können bei einheitlicher<br />
Gestaltung an der gemeinsamen Grundgrenze zusammengebaut werden,<br />
o oder außerhalb der Baufluchlinien auch im Vorgarten errichtet werden, wobei ein<br />
Abstand von mind. 5 m zur Straßenflucht hin einzuhalten ist.<br />
Die Satzungen sehen keine flächenmäßige Beschränkung für Garagen etc. vor.<br />
Um jedoch weiterhin von Nebengebäudes zu sprechen, sollten die Satzungen noch<br />
dahingehend ergänzt werden, dass „bei Garagen, mit Schutzdächern versehene<br />
Abstellplätze und Carports die Nebengebäudequalifikationen einzuhalten sind“.<br />
Die im Einwand beschriebenen max. 50 m² mit einer Seitenlänge von max. 10 m gelten<br />
demnach nur dann, wenn an die Grundgrenze angebaut wird. Dies könnte jedoch<br />
nur im nördlichen Bereich vorkommen, da hier die derzeitigen Freistellplätze über die<br />
gemeinsame Grundgrenze der benachbarten Wohnanlage verlaufen. Hier wären, um<br />
für den gesamten Bereich Carports oder Garagen zu ermöglichen, sogenannte „Baufluchtlinien<br />
für Nebengebäude (inkl. Garagen) notwendig. Aus Sicht der Stadtplanung<br />
ist dies hier auch vertretbar und sollte dementsprechend im BBPL eingetragen werden.<br />
Einwand 3:<br />
Eintragung der Baufluchtlinie der bestehenden Tiefgaragen.<br />
Stellungnahme:<br />
Nach Diskussion im Raumplanungsausschuss am 18.10.2007 wurden folgende Maßnahmen<br />
durchgeführt:<br />
Darstellung einer zusätzlichen „Baufluchtlinie für Nebengebäude“ im nördlichen Anschluss<br />
an die Gebäudeaußenwand (mind. 6 m) und Erweiterung dieser nach Osten<br />
bis auf 3 m zur Grundgrenze.<br />
Ergänzung der Satzungen, dass „innerhalb der Baufluchtlinien für NG auch Nebengebäude<br />
über 100 m² zulässig sind“.<br />
Nr. 22<br />
Grundstücke, Anschrift<br />
.1248, 101/4<br />
Stadlgasse 5<br />
Eigentümer:<br />
Sieder<br />
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