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Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns

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Stellungnahme:<br />

Bezüglich Garagen ist unter § 32 (2) 8 folgendes angemerkt bzw. sollen zur Verdeutlichung<br />

einige Ergänzungen vorgenommen werden: Außerhalb dem „engeren Altstadtgebiet“<br />

können Garagen, mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Carports<br />

o innerhalb des Hauptgebäudes untergebracht oder daran angebaut werden,<br />

o innerhalb der Baufluchtlinien errichtet werden,<br />

o außerhalb der Baufluchlinien im Bauwich errichtet werden, müssen jedoch mindestens<br />

1 m von der Nachbargrundgrenze entfernt sein, oder können bei einheitlicher<br />

Gestaltung an der gemeinsamen Grundgrenze zusammengebaut werden,<br />

o oder außerhalb der Baufluchlinien auch im Vorgarten errichtet werden, wobei ein<br />

Abstand von mind. 5 m zur Straßenflucht hin einzuhalten ist.<br />

Die Satzungen sehen keine flächenmäßige Beschränkung für Garagen etc. vor.<br />

Um jedoch weiterhin von Nebengebäudes zu sprechen, sollten die Satzungen noch<br />

dahingehend ergänzt werden, dass „bei Garagen, mit Schutzdächern versehene<br />

Abstellplätze und Carports die Nebengebäudequalifikationen einzuhalten sind“.<br />

Die im Einwand beschriebenen max. 50 m² mit einer Seitenlänge von max. 10 m gelten<br />

demnach nur dann, wenn an die Grundgrenze angebaut wird. Dies könnte jedoch<br />

nur im nördlichen Bereich vorkommen, da hier die derzeitigen Freistellplätze über die<br />

gemeinsame Grundgrenze der benachbarten Wohnanlage verlaufen. Hier wären, um<br />

für den gesamten Bereich Carports oder Garagen zu ermöglichen, sogenannte „Baufluchtlinien<br />

für Nebengebäude (inkl. Garagen) notwendig. Aus Sicht der Stadtplanung<br />

ist dies hier auch vertretbar und sollte dementsprechend im BBPL eingetragen werden.<br />

Einwand 3:<br />

Eintragung der Baufluchtlinie der bestehenden Tiefgaragen.<br />

Stellungnahme:<br />

Nach Diskussion im Raumplanungsausschuss am 18.10.2007 wurden folgende Maßnahmen<br />

durchgeführt:<br />

Darstellung einer zusätzlichen „Baufluchtlinie für Nebengebäude“ im nördlichen Anschluss<br />

an die Gebäudeaußenwand (mind. 6 m) und Erweiterung dieser nach Osten<br />

bis auf 3 m zur Grundgrenze.<br />

Ergänzung der Satzungen, dass „innerhalb der Baufluchtlinien für NG auch Nebengebäude<br />

über 100 m² zulässig sind“.<br />

Nr. 22<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

.1248, 101/4<br />

Stadlgasse 5<br />

Eigentümer:<br />

Sieder<br />

121

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