Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns
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dass hier keine Hauptgebäude zulässig sind. Garagen, Carports, etc. sowie auch<br />
Nebengebäude sich jedoch weiterhin möglich.<br />
Aus Sicht der Stadtplanung sind daher keine Änderungen am BBPL vorzunehmen.<br />
Nr. 21<br />
Grundstücke, Anschrift<br />
101/3<br />
Stadlgasse 7, 9<br />
Eigentümer:<br />
Voglsam<br />
Einwand 1:<br />
Einwand gegen die Verlegung der Baufluchtlinie direkt an das Gebäude, da<br />
dann keine Möglichkeit mehr besteht Wintergärten oder Terrassenüberdachung<br />
zu errichten. Es wird grundsätzlich die Absicht hinterfragt, alle Baufluchtlinien<br />
fast zwanghaft direkt an den Gebäudeaußenbestand zu verlegen.<br />
Selbst bei bautechnischen Kleinigkeiten wie z.B. Anbauten von Wintergärten<br />
kleineren Ausmaßes käme dies einem Bauverbot gleich.<br />
Stellungnahme:<br />
Aus Sicht der Stadtplanung handelt es bei der gegenständlichen Wohnanlage um ein<br />
abgeschlossenes Bauvorhaben, wonach die Zurücknahme der Baufluchtlinien auf<br />
den tatsächlichen Baubestand auch nachvollziehbar und richtig ist. Bei sämtlichen<br />
umgebenden Flächen außerhalb der Baufluchtlinie handelt es sich um „nicht mit<br />
Hauptgebäuden bebaubare Flächen“. Dies bedeutet, dass hier Garagen, Carports,<br />
etc. sowie die Errichtung von Nebengebäuden gemäß den Satzungen zum BBPL<br />
jedoch weiterhin möglich sind. Richtig ist, dass untergeordnete Anbauten außerhalb<br />
Baufluchtlinien der derzeit nur innerhalb des engeren Altstadtgebietes zulässig sind.<br />
Es wird daher seitens der Stadtplanung eine Ergänzung der Satzungen § 33 (1) 3<br />
Fluchtlinien wie folgt vorgeschlagen: „Untergeordnete Anbauten wie Stiegenhäuser,<br />
Windfänge, erdgeschossige Wintergärten und dergleichen im Ausmaß von max. 20<br />
m² verbauter Fläche sind auch außerhalb der Baufluchtlinien - unter Einhaltung eines<br />
Mindestabstandes von 3 m zu den Straßenfluchtlinien und zu den Nachbargrundgrenzen<br />
– zulässig“.<br />
Einwand 2:<br />
Besonders ungünstig ist dies an der Nordseite des straßenseitigen Objektes<br />
Nr. 7, da hier schon mehrfach die Errichtung eines überdachten Abstellplatzes<br />
(Carport) seitens der Parkplatzeigentümer entlang der bestehenden Freistellplätze<br />
angedacht und konkret überlegt wurde. Gemäß § 6 des OÖ BauTG dürften<br />
dann nur mehr Carports mit einer Gesamtlänge von max. 10 m und einer<br />
Nutzfläche von 50 m² aufgestellt werden, was sicherlich viel zu weinig sein<br />
wird. Daher wird die Verlegung der nördlichen Baufluchtlinie auf einen Mindestabstand<br />
von 6 m zur Gebäudeaußenwand eingefordert. Diese wäre auch<br />
weiters bis auf einen Abstand von 3 m zur Grundgrenze an der Ostseite zu verlängern,<br />
da die Stellplätze bis auf einen schmalen Fußweg an diese Grundgrenze<br />
ragen.<br />
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