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Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns

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dass hier keine Hauptgebäude zulässig sind. Garagen, Carports, etc. sowie auch<br />

Nebengebäude sich jedoch weiterhin möglich.<br />

Aus Sicht der Stadtplanung sind daher keine Änderungen am BBPL vorzunehmen.<br />

Nr. 21<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

101/3<br />

Stadlgasse 7, 9<br />

Eigentümer:<br />

Voglsam<br />

Einwand 1:<br />

Einwand gegen die Verlegung der Baufluchtlinie direkt an das Gebäude, da<br />

dann keine Möglichkeit mehr besteht Wintergärten oder Terrassenüberdachung<br />

zu errichten. Es wird grundsätzlich die Absicht hinterfragt, alle Baufluchtlinien<br />

fast zwanghaft direkt an den Gebäudeaußenbestand zu verlegen.<br />

Selbst bei bautechnischen Kleinigkeiten wie z.B. Anbauten von Wintergärten<br />

kleineren Ausmaßes käme dies einem Bauverbot gleich.<br />

Stellungnahme:<br />

Aus Sicht der Stadtplanung handelt es bei der gegenständlichen Wohnanlage um ein<br />

abgeschlossenes Bauvorhaben, wonach die Zurücknahme der Baufluchtlinien auf<br />

den tatsächlichen Baubestand auch nachvollziehbar und richtig ist. Bei sämtlichen<br />

umgebenden Flächen außerhalb der Baufluchtlinie handelt es sich um „nicht mit<br />

Hauptgebäuden bebaubare Flächen“. Dies bedeutet, dass hier Garagen, Carports,<br />

etc. sowie die Errichtung von Nebengebäuden gemäß den Satzungen zum BBPL<br />

jedoch weiterhin möglich sind. Richtig ist, dass untergeordnete Anbauten außerhalb<br />

Baufluchtlinien der derzeit nur innerhalb des engeren Altstadtgebietes zulässig sind.<br />

Es wird daher seitens der Stadtplanung eine Ergänzung der Satzungen § 33 (1) 3<br />

Fluchtlinien wie folgt vorgeschlagen: „Untergeordnete Anbauten wie Stiegenhäuser,<br />

Windfänge, erdgeschossige Wintergärten und dergleichen im Ausmaß von max. 20<br />

m² verbauter Fläche sind auch außerhalb der Baufluchtlinien - unter Einhaltung eines<br />

Mindestabstandes von 3 m zu den Straßenfluchtlinien und zu den Nachbargrundgrenzen<br />

– zulässig“.<br />

Einwand 2:<br />

Besonders ungünstig ist dies an der Nordseite des straßenseitigen Objektes<br />

Nr. 7, da hier schon mehrfach die Errichtung eines überdachten Abstellplatzes<br />

(Carport) seitens der Parkplatzeigentümer entlang der bestehenden Freistellplätze<br />

angedacht und konkret überlegt wurde. Gemäß § 6 des OÖ BauTG dürften<br />

dann nur mehr Carports mit einer Gesamtlänge von max. 10 m und einer<br />

Nutzfläche von 50 m² aufgestellt werden, was sicherlich viel zu weinig sein<br />

wird. Daher wird die Verlegung der nördlichen Baufluchtlinie auf einen Mindestabstand<br />

von 6 m zur Gebäudeaußenwand eingefordert. Diese wäre auch<br />

weiters bis auf einen Abstand von 3 m zur Grundgrenze an der Ostseite zu verlängern,<br />

da die Stellplätze bis auf einen schmalen Fußweg an diese Grundgrenze<br />

ragen.<br />

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