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Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns

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Nr. 17<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

.33, .35<br />

Kaltenbrunner-Gasse. 1, Hauptplatz 5<br />

Eigentümer:<br />

Haubeneder/Nones<br />

Einwendung:<br />

Antrag auf eine fünfgeschossige Bebauung auf der Parzelle .35, weil bereits<br />

derzeit durch den bestehenden Dachraum - ohne bauliche Änderung der Außenmauer<br />

und der Dachfläche - eine fünfgeschossige Bebauung möglich wäre.<br />

Stellungnahme:<br />

Wie im Zuge eines Lokalaugenscheines festgestellt wurde, handelt es sich beim fünften<br />

Geschoss um ein Dachgeschoss mit zumindest ca. 1,8 m – 3,0 m Übermauerung.<br />

Seitens der Stadtplanung kann daher grundsätzlich einem Ausbau dieses bestehenden<br />

Geschosses zu einem vollwertigen Dachgeschoss, d.h. IV + DG unter Beibehaltung<br />

der derzeitigen Firsthöhe zugestimmt werden. Die Zulässigkeit eines fünften<br />

Vollgeschosses wird – um Folgewirkungen und unnötige Überhöhungen im Ortszentrum<br />

zu vermeiden – nicht empfohlen. Da Richtung Stadtplatz derzeit nur eine Übermauerung<br />

des letzten OG von ca. 1,8 m vorhanden ist, kann per Definition hier auch<br />

ein Dachgeschoss festgelegt werden. Hr. Haubeneder erklärt sich mit dieser Festlegung<br />

im BBPL einverstanden.<br />

Weiters wurde die Innenhofbebauung entsprechend dem tatsächlichen Baubestand<br />

eingetragen und die Nutzungsschablone dahingehend auch korrigiert.<br />

Nr. 20<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

101/2<br />

Stadlgasse 11, 13, 15<br />

Eigentümer:<br />

Höller<br />

Einwendung:<br />

Einwand gegen die Widmungsänderung dass künftig die Flächen als „Erholungsflächen<br />

– Parkanlagen“ ausgewiesen werden, welche jedoch hauptsächlich<br />

für Parkplätze, Garagen und Zufahrten genutzt werden und auch künftig<br />

bauliche Änderungen wie z.B. Garagen, Tiefgaragen, Gebäude für Müllbehälter,<br />

usw. möglich sein sollten.<br />

Stellungnahme:<br />

Es erfolgte keine Änderung in „Erholungsfläche – Parkanlage“ sondern lediglich eine<br />

Anpassung an „nicht bebaubare Flächen außerhalb der Fluchtlinien“. Dies bedeutet,<br />

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