Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns
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III – geschossigen südlichen Parzellenbereich nicht unbedingt ausgenützt würde.<br />
Stellungnahme:<br />
Bezüglich der Änderung im nördlichen II – geschossigen Teil mit max. 0,3 m Übermauerung<br />
durch die Angabe einer Traufhöhe von 7,8 m, was eine Übermauerung<br />
von ca. 1,5 m ermöglichen würde, bedarf es aus Sicht der Stadtplanung genauere<br />
Unterlagen und eines Baumassenmodells mit Darstellung sämtlicher Nachbarobjekte<br />
(auch über der Bäckergasse), um die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Nachbargebäude<br />
und auf das Stadtbild ableiten zu können. Ohne konkretere Planunterlagen<br />
kann daher zur Zeit einer Änderung von II auf II + DG nicht zugestimmt werden.<br />
In diesem Zusammenhang wird generell angeregt die Definition der Geschoßhöhen<br />
im Satzungsteil geringfügig zu konkretisieren: „Die Geschosshöhe soll maximal 3,5<br />
m, im Erdgeschoss maximal 4,0 m betragen. Die Baubehörde kann in Sonderfällen<br />
Ausnahmen bewilligen, jedoch darf bei abweichender Geschosshöhe die aus der<br />
angegebenen Geschossanzahl errechenbare maximale Gebäudehöhe (oberste Rohdeckenoberkante)<br />
bei z.B. viergeschossig 14,5 m) nicht überschritten werden. Dies<br />
gilt dort nicht wo Trauf- und Firsthöhen angegeben sind“.<br />
Nr. 13<br />
Grundstücke, Anschrift<br />
.60/1, .60/2<br />
Bräuergasse 16, Linzer Straße 21<br />
Eigentümer:<br />
Mader<br />
Grundstücke, Anschrift<br />
.62/1, .62/2<br />
Linzer Str. 23<br />
Eigentümer<br />
Morawetz<br />
Einwendung:<br />
Die Baufläche .60/1 (Mader) würde durch die beabsichtigte Verbauung der Parzelle<br />
.62/1 (Morawetz) mit drei Geschossen schwer beeinträchtigt werden (kein<br />
Lichteinfall, etc.)<br />
Es wäre wesentlich sinnvoller die bestehenden Innenhöfe in ihrem Bestand<br />
weiterhin zu sichern, damit durch solche freie Flächen auch im Stadtkern kleine<br />
Grünzüge erhalten bleiben können und die Wohnqualität verbessert wird.<br />
Mit Hrn. Baudirektor Gurtner fand diesbezüglich eine Besprechung statt, aus<br />
der eine gemeinsame Lösung hervorging, welche in den neuen BBPL mit aufgenommen<br />
werden soll.<br />
Stellungnahme:<br />
Gemäß dem alten BBPL wäre eine II – III geschossige Verbauung des gesamten<br />
Innenhofbereiches zulässig gewesen. Dies wurde im neuen Entwurf insofern abgeändert,<br />
dass der nördliche Bereich jedenfalls von einer Bebauung ausgenommen<br />
bleibt.<br />
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