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Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns

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- Dachausbau: Aufbauten, Dacheinschnitte und Fenster in geneigten Dachflächen<br />

müssen von der straßenseitigen Fluchten mind. 2,5 m Abstand haben.<br />

Diese Bestimmung schließt straßenseitige Dachaufbauten faktisch<br />

aus. Einzelbreiten von Dachaufbauten und Dacheinschnitten dürfen max.<br />

2,5 m breit sein. Bei einer Breite von 2,5 m ist keine sinnvoll nutzbare Terrasse<br />

oder Loggia möglich. Durch diese Vorgaben ist ebenfalls keinerlei<br />

Spielraum für andere Baukörper, nicht einmal im Innenhofbereich gegeben.<br />

Hier sind zumindest Erleichterungen im Innenhofbereich unbedingt<br />

notwendig.<br />

- §32 (2) 11-A c) bis d) Die Summe aller Vorgaben erlaubt im wesentlichen<br />

nur die Kopie eines bestehenden historischen Objektes aus dem Altstadtbereich.<br />

Es sollte möglich sein, die gewünschte Einfügung in das Ortsbild<br />

auf zeitgemäße Weise zu erreichen, vor allem durch das Volumen des neuen<br />

Baukörpers und durch seine Gestaltungselemente die auch bei Neubauten<br />

vorhanden sind.<br />

Stellungnahme:<br />

Bezüglich dem Abstand von Dacheinschnitten und Aufbauten etc. von mind. 2,5 m<br />

gemessen von der straßenseitigen Flucht wird ergänzend mitgeteilt, dass damit<br />

Gebäude mit straßenseitigen Giebeln gemeint sind. Dieser Abstand gilt demnach<br />

nicht bei straßenseitigen Traufen, wie dies beim gegenständlichen Objekt der Fall<br />

ist.<br />

Seitens der Stadtplanung wird daher – um Missverständnisse zu vermeiden - eine<br />

Satzungsänderung wie folgt vorgeschlagen: „Dachausbau: Der Charakter der geschlossenen<br />

Dachfläche ist grundsätzlich beizubehalten. Aufbauten, Dacheinschnitte<br />

und Fenster auf geneigten Dachflächen müssen von den straßenseitigen<br />

Giebeln mindestens 2,5 m Abstand halten.“<br />

Bezüglich der max. zulässigen Einzelbreite von 2,5 m bei Dachaufbauten wird mitgeteilt,<br />

dass es sich bei Dachterrassen und Loggien grundsätzlich nicht um typische<br />

Dachaufbauten und –einschnitte handelt. In den Satzungen kann jedoch auch<br />

diesbezüglich eine Ergänzung wie folgt aufgenommen werden: „Im Innenhofbereich<br />

sind auch größere Dachterrassenflächen über 2,5 m möglich, sofern dabei<br />

der Charakter der überwiegend geschlossene Dachfläche erhalten bleibt“.<br />

Mit Terrassen und Balkonen (keine Loggien) darf die Baufluchtlinie um bis zu 2 m<br />

überschritten werden. Dies müsste auch hier ausreichend sein.<br />

Bezüglich der in der Beilage eingezeichneten durchlaufenden großzügigen Pergola<br />

bzw. Loggia mit teilweiser Glasdachausführung besteht grundsätzlich kein Einwand,<br />

sofern diese nicht über die Baufluchtlinien hinausragen.<br />

Einwand 3:<br />

Einwand zu den planlichen Inhalten des BBPl: Für einen Teil der Parzelle wurde<br />

im BBPL ein II – geschossiger Baukörper mit nur 30 cm Übermauerung festgelegt.<br />

Die sich daraus ergebende Traufhöhe von 4,0 m EG + 3,5 m OG + 0,3 m DR<br />

= 7,8 m ist grundsätzlich in Ordnung. Die zulässige Übermauerung von nur 30<br />

cm jedoch nicht.<br />

Änderungswunsch: Vorgabe der Traufhöhe – die Höhe der Übermauerung ergibt<br />

sich dann aus den einzelnen Geschosshöhen. Diese Möglichkeit würde<br />

einen sinnvollen Dachausbau in diesem Bereich und eine ruhige durchlaufende<br />

Traufenhöhe entlang der Bäckergasse ermöglichen, da die mögliche Höhe im<br />

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