Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns
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- Dachausbau: Aufbauten, Dacheinschnitte und Fenster in geneigten Dachflächen<br />
müssen von der straßenseitigen Fluchten mind. 2,5 m Abstand haben.<br />
Diese Bestimmung schließt straßenseitige Dachaufbauten faktisch<br />
aus. Einzelbreiten von Dachaufbauten und Dacheinschnitten dürfen max.<br />
2,5 m breit sein. Bei einer Breite von 2,5 m ist keine sinnvoll nutzbare Terrasse<br />
oder Loggia möglich. Durch diese Vorgaben ist ebenfalls keinerlei<br />
Spielraum für andere Baukörper, nicht einmal im Innenhofbereich gegeben.<br />
Hier sind zumindest Erleichterungen im Innenhofbereich unbedingt<br />
notwendig.<br />
- §32 (2) 11-A c) bis d) Die Summe aller Vorgaben erlaubt im wesentlichen<br />
nur die Kopie eines bestehenden historischen Objektes aus dem Altstadtbereich.<br />
Es sollte möglich sein, die gewünschte Einfügung in das Ortsbild<br />
auf zeitgemäße Weise zu erreichen, vor allem durch das Volumen des neuen<br />
Baukörpers und durch seine Gestaltungselemente die auch bei Neubauten<br />
vorhanden sind.<br />
Stellungnahme:<br />
Bezüglich dem Abstand von Dacheinschnitten und Aufbauten etc. von mind. 2,5 m<br />
gemessen von der straßenseitigen Flucht wird ergänzend mitgeteilt, dass damit<br />
Gebäude mit straßenseitigen Giebeln gemeint sind. Dieser Abstand gilt demnach<br />
nicht bei straßenseitigen Traufen, wie dies beim gegenständlichen Objekt der Fall<br />
ist.<br />
Seitens der Stadtplanung wird daher – um Missverständnisse zu vermeiden - eine<br />
Satzungsänderung wie folgt vorgeschlagen: „Dachausbau: Der Charakter der geschlossenen<br />
Dachfläche ist grundsätzlich beizubehalten. Aufbauten, Dacheinschnitte<br />
und Fenster auf geneigten Dachflächen müssen von den straßenseitigen<br />
Giebeln mindestens 2,5 m Abstand halten.“<br />
Bezüglich der max. zulässigen Einzelbreite von 2,5 m bei Dachaufbauten wird mitgeteilt,<br />
dass es sich bei Dachterrassen und Loggien grundsätzlich nicht um typische<br />
Dachaufbauten und –einschnitte handelt. In den Satzungen kann jedoch auch<br />
diesbezüglich eine Ergänzung wie folgt aufgenommen werden: „Im Innenhofbereich<br />
sind auch größere Dachterrassenflächen über 2,5 m möglich, sofern dabei<br />
der Charakter der überwiegend geschlossene Dachfläche erhalten bleibt“.<br />
Mit Terrassen und Balkonen (keine Loggien) darf die Baufluchtlinie um bis zu 2 m<br />
überschritten werden. Dies müsste auch hier ausreichend sein.<br />
Bezüglich der in der Beilage eingezeichneten durchlaufenden großzügigen Pergola<br />
bzw. Loggia mit teilweiser Glasdachausführung besteht grundsätzlich kein Einwand,<br />
sofern diese nicht über die Baufluchtlinien hinausragen.<br />
Einwand 3:<br />
Einwand zu den planlichen Inhalten des BBPl: Für einen Teil der Parzelle wurde<br />
im BBPL ein II – geschossiger Baukörper mit nur 30 cm Übermauerung festgelegt.<br />
Die sich daraus ergebende Traufhöhe von 4,0 m EG + 3,5 m OG + 0,3 m DR<br />
= 7,8 m ist grundsätzlich in Ordnung. Die zulässige Übermauerung von nur 30<br />
cm jedoch nicht.<br />
Änderungswunsch: Vorgabe der Traufhöhe – die Höhe der Übermauerung ergibt<br />
sich dann aus den einzelnen Geschosshöhen. Diese Möglichkeit würde<br />
einen sinnvollen Dachausbau in diesem Bereich und eine ruhige durchlaufende<br />
Traufenhöhe entlang der Bäckergasse ermöglichen, da die mögliche Höhe im<br />
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