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Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns

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Stellungnahme:<br />

Der gegenständliche Innenhof war bereits im derzeit rechtswirksamen BBPL als<br />

„nicht bebaubar“ mit einer eigens dargestellten anbauverbindlichen Baufluchtlinie<br />

ausgewiesen. Demzufolge hat sich hier gegenüber dem Rechtsstand nichts verändert.<br />

Einer Aufhebung dieser „nicht bebaubaren Innenhofsignatur“ in eine reine „Innenhofsignatur“<br />

kann nur dann zugestimmt werden, wenn seitens des Denkmalsamtes hierfür<br />

eine positive Beurteilung in Aussicht gestellt wird; ansonst Verbleib wie im Entwurf<br />

des BBPL vorgesehen.<br />

Nr. 12<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

.56<br />

Bräuergasse 14<br />

Eigentümer:<br />

Burger<br />

Einwand 1:<br />

Einwand zum neuen Bebauungsplanentwurf der zu sehr auf den Umbau schon<br />

bestehender Objekte, sowie auf die Wahrung des bestehenden Baubestandes<br />

abzielt. Es fehlen weitgehend – obwohl in der Präambel auch auf den Neubau<br />

hingewiesen wird – inhaltliche Rücksichtnahmen für den innerstädtischen<br />

Neubau. Dies ist insofern von Bedeutung, da künftig auch das Wohnen und<br />

Leben im innerstädtischen Bereich gesichert werden soll und sich die Anforderungen<br />

an den Wohnungsstandard erheblich verändert haben und dies ebenfalls<br />

eine neuzeitige Architektur erfordert. Hingewiesen sei beispielsweise auf<br />

Belichtungsflächen, Dachterrassen, Raumhöhe und Parkkonzepte.<br />

Stellungnahme:<br />

Grundsätzlich steht die Wahrung des kulturhistorischen Wertes der einzelnen Baudenkmäler<br />

des Altstadtkernes der Stadt <strong>Enns</strong> im Vordergrund. Neubauten und bauliche<br />

Veränderungen müssen sich insbesondere hinsichtlich der Gebäude- und Dachform,<br />

in Größe und Proportionen, Ausbildung der Wandfläche einschließlich Reliefbildung,<br />

Öffnungen und Gliederung sowie Konstruktionsbild, Oberflächenwirkung und<br />

Farbe in den Ensemblecharakter einfügen. Diese wesentlichen Vorgaben, die sich in<br />

den einzelnen Detailsatzungen niederschlagen, sollen daher – wie beschrieben - unverändert<br />

bleiben. Aus Sicht der Stadtplanung stehen die Satzungen mit einer zweitgemäßen<br />

Bebauung nicht im Widerspruch, sondern bedürfen vielmehr eine entsprechende<br />

Berücksichtigung und einer intensiveren Auseinandersetzung bei den einzelnen<br />

Bauvorhaben mit dem Altstadtthema.<br />

Einwand 2:<br />

Einwände folgender Punkte des Bebauungsplanentwurfes:<br />

- §32 (2) Punkt 11-A b) Formen und Eindeckungen der Dächer. Das Dach ist<br />

in der Regel symmetrisch zur Firstrichtung auszubilden, etc. Diese Regelung<br />

schränkt die innenhofseitige Gestaltungsmöglichkeit der Baukörper<br />

und die damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten extrem ein.<br />

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