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Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns

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Eigentümer:<br />

Fechner Wolfgang<br />

Einwand 1:<br />

Antrag auf Umwidmung der Grundstücke 145/3, 145/4 und .380 von „gemischtem<br />

Baugebiet“ in „Kerngebiet“. Die Gemeinde ist im Kerngebiet berechtigt,<br />

Baubewilligungen bis 1.500 m² für Geschäftsbauten zu erteilen. Der Vorteil besteht<br />

darin den großflächigen Einzelhandel in die Innenstadt zu forcieren und<br />

nicht außerhalb der Stadt auf die „grüne Wiese“ zu verlagern. Die Widmung als<br />

„Kerngebiet“ ermöglicht derartige Objekte der Nahversorgung im innerstädtischen<br />

Bereich, während für „M“ keine Nachfrage besteht.<br />

Stellungnahme:<br />

Eine Umwidmung der Grundstücke in ein „K“ scheint grundsätzlich denkbar, wenngleich<br />

es dafür neben einer Änderung des FWP auch einer Änderung des ÖEK bedarf.<br />

Dafür ist jedoch ein nachvollziehbares öffentliches Interesse, welches hier derzeit<br />

aufgrund fehlender Planunterlagen eines konkreten Projektes mit Darstellung der<br />

Nutzungs- und Bebauungsabsichten noch nicht gegeben ist. Es wird daher empfohlen,<br />

zunächst die Widmung „M“ – wie derzeit eingetragen – zu belassen.<br />

Einwand 2:<br />

Ebenfalls wird beantragt für die Grundstücke eine dreigeschossige Bebauung<br />

mit Dachgeschoss und mit herausragendem Kellergeschoss (Hanglage) zu ermöglichen.<br />

Weiters soll der Dachausbau mit Gaupen möglich sein. Das öffentliche<br />

Interesse besteht darin, die Innenstadt zu beleben und Wohnmöglichkeiten<br />

für Innenstadtbewohner zu schaffen. Eine maximale Dachhöhe darf nicht<br />

festgelegt werden, da bei Dachausbau möglicherweise durch ein steileres Dach<br />

ein bis zwei Meter mehr Höhe benötigt wird, ohne dass es die Nachbarn im<br />

Sinne der Regelung des § 18 O.Ö.BauTG beeinträchtigen würde.<br />

Weiters wird eine GFZ von 1,6 beantragt, da man - wenn man die gesamte Fläche<br />

innerhalb der Baufluchtlinie bebaut – diese Zahl erreicht.<br />

Stellungnahme:<br />

Eine Anhebung der Geschosse von derzeit KG+II auf KG+III+DG wie auch jene der<br />

GFZ von 0,8 auf 1,6 kann aus städtebaulicher Sicht – ohne konkreten Planunterlagen<br />

aus denen die Auswirkungen auf die Nachbargebäude und auf das Stadtbild ableitbar<br />

sind - nicht zugestimmt werden. Es wird daher vorgeschlagen die mögliche Bebauungshöhe<br />

lediglich durch eine Aufzonung auf eine max. II – geschossige Bebauung<br />

mit ausgebautem Dachraum (DR) - nordseitig gesehen zu ermöglichen. Dies<br />

entspricht auch den umliegenden Bauplätzen. Eine über dieses Maß hinausgehende<br />

Aufzonierung mit etwaiger Anhebung der GFZ wäre im Anlassfall und auf Basis entsprechender<br />

Planunterlagen im Einzelfall zu prüfen.<br />

Es wird vorgeschlagen ansonst diesen Antrag vorerst bis zur Vorlage eines konkreten<br />

Projekt zurückzustellen. Ein Dachausbau in Form von Gaupen ist ebenso wie ein<br />

bis zu 45° steiles Dach und der gewünschte Ausbaus des Kellers ist gemäß den vorliegenden<br />

BBPL-Entwurf zulässig.<br />

Einwand 3:<br />

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