Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns
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Eigentümer:<br />
Fechner Wolfgang<br />
Einwand 1:<br />
Antrag auf Umwidmung der Grundstücke 145/3, 145/4 und .380 von „gemischtem<br />
Baugebiet“ in „Kerngebiet“. Die Gemeinde ist im Kerngebiet berechtigt,<br />
Baubewilligungen bis 1.500 m² für Geschäftsbauten zu erteilen. Der Vorteil besteht<br />
darin den großflächigen Einzelhandel in die Innenstadt zu forcieren und<br />
nicht außerhalb der Stadt auf die „grüne Wiese“ zu verlagern. Die Widmung als<br />
„Kerngebiet“ ermöglicht derartige Objekte der Nahversorgung im innerstädtischen<br />
Bereich, während für „M“ keine Nachfrage besteht.<br />
Stellungnahme:<br />
Eine Umwidmung der Grundstücke in ein „K“ scheint grundsätzlich denkbar, wenngleich<br />
es dafür neben einer Änderung des FWP auch einer Änderung des ÖEK bedarf.<br />
Dafür ist jedoch ein nachvollziehbares öffentliches Interesse, welches hier derzeit<br />
aufgrund fehlender Planunterlagen eines konkreten Projektes mit Darstellung der<br />
Nutzungs- und Bebauungsabsichten noch nicht gegeben ist. Es wird daher empfohlen,<br />
zunächst die Widmung „M“ – wie derzeit eingetragen – zu belassen.<br />
Einwand 2:<br />
Ebenfalls wird beantragt für die Grundstücke eine dreigeschossige Bebauung<br />
mit Dachgeschoss und mit herausragendem Kellergeschoss (Hanglage) zu ermöglichen.<br />
Weiters soll der Dachausbau mit Gaupen möglich sein. Das öffentliche<br />
Interesse besteht darin, die Innenstadt zu beleben und Wohnmöglichkeiten<br />
für Innenstadtbewohner zu schaffen. Eine maximale Dachhöhe darf nicht<br />
festgelegt werden, da bei Dachausbau möglicherweise durch ein steileres Dach<br />
ein bis zwei Meter mehr Höhe benötigt wird, ohne dass es die Nachbarn im<br />
Sinne der Regelung des § 18 O.Ö.BauTG beeinträchtigen würde.<br />
Weiters wird eine GFZ von 1,6 beantragt, da man - wenn man die gesamte Fläche<br />
innerhalb der Baufluchtlinie bebaut – diese Zahl erreicht.<br />
Stellungnahme:<br />
Eine Anhebung der Geschosse von derzeit KG+II auf KG+III+DG wie auch jene der<br />
GFZ von 0,8 auf 1,6 kann aus städtebaulicher Sicht – ohne konkreten Planunterlagen<br />
aus denen die Auswirkungen auf die Nachbargebäude und auf das Stadtbild ableitbar<br />
sind - nicht zugestimmt werden. Es wird daher vorgeschlagen die mögliche Bebauungshöhe<br />
lediglich durch eine Aufzonung auf eine max. II – geschossige Bebauung<br />
mit ausgebautem Dachraum (DR) - nordseitig gesehen zu ermöglichen. Dies<br />
entspricht auch den umliegenden Bauplätzen. Eine über dieses Maß hinausgehende<br />
Aufzonierung mit etwaiger Anhebung der GFZ wäre im Anlassfall und auf Basis entsprechender<br />
Planunterlagen im Einzelfall zu prüfen.<br />
Es wird vorgeschlagen ansonst diesen Antrag vorerst bis zur Vorlage eines konkreten<br />
Projekt zurückzustellen. Ein Dachausbau in Form von Gaupen ist ebenso wie ein<br />
bis zu 45° steiles Dach und der gewünschte Ausbaus des Kellers ist gemäß den vorliegenden<br />
BBPL-Entwurf zulässig.<br />
Einwand 3:<br />
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