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Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns

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Für folgende Gebäude (Häuser) ist der Denkmalschutz im BBPL nicht ersichtlich<br />

gemacht: Kaltenbrunner-Gasse 6, Linzer Straße 3, 6, 17, 23 und 24,<br />

Mauthausner Straße 8, Teil der Liegenschaft Schlossgasse 1 und 3, Stiegengasse<br />

10.<br />

Die Ergänzung der angeführten Objekte durch einen dunklen Grauton wurde im Bebauungsplan<br />

durchgeführt.<br />

In der Präambel wird der herausragende kulturhistorische Wert des Altstadtkerns<br />

zu wenig betont. Eine eintsprechende Formulierung hält der Landeskonservator<br />

für angemessen. Besonders auf den hohen Rang der einzelnen Bauten<br />

(Baudenkmäler) und auf die archäologische Relevanz des Stadtkerns der<br />

„ältestens Stadt Österreichs“ sollte in einer Präambel dezidiert hingewiesen<br />

werden.<br />

Folgende Korrektur bzw. Ergänzung der Präambel wurde vorgenommen:<br />

„Das Ziel des Bebauungsplanes Altstadt ist die Ordnung dieses Bereiches nach den<br />

Grundsätzen des OÖ. Raumordnungsgesetzes, unter Beibehaltung der Charakteristik<br />

und des Erscheinungsbildes des alten Stadtkerns von <strong>Enns</strong>. Als älteste Stadt Österreichs<br />

ist bei der Bebauungsplanung insbesondere auf den kulturhistorischen Wert<br />

der einzelnen Baudenkmäler des Altstadtkerns Bedacht zu nehmen und die archäologische<br />

Relevanz des gesamten Stadtkernes (Mittelalterarchäologie) dabei mit zu<br />

berücksichtigen.<br />

Ad Präambel 6: Die Streichung des Passus „zur Erreichung dieses Ziels sind –<br />

bei Bedarf – größere Bauvorhaben aus städtebaulicher Sicht gesondert zu beurteilen<br />

und fachlicher Rat in Form eines Gestaltungsbeirates / Ortsbildbeirates<br />

des Amtes der OÖ. Landesregierung einzuholen.“ wird negativ bewertet. Diese<br />

Option ist bei der Altstadt vom Rang der Stadt <strong>Enns</strong> mit vollem Recht im Bebauungsplan<br />

enthalten und sollte sogar durch einen Passus „und/oder Beiziehung<br />

des Bundesdenkmalamtes“ ergänzt werden.<br />

Dieser Punkt wurde vom Landeskonservator falsch verstanden. Der genannte Passus<br />

soll nicht gestrichen werden, sondern in dieser Form neu hinzukommen. Die seitens<br />

des Bundesdenkmalamtes gewünschte Ergänzung dieses Passus „und/oder<br />

das Bundesdenkmalamt beizuziehen“ wurde eingefügt.<br />

Ad § 32 (1) 2: Nach Erlassung der im § 2a DMSG vorgesehenen Verordnung<br />

wird nur mehr ein Teil der im öffentlichen Eigentum stehenden Bauten „ex lege“<br />

unter Denkmalschutz stehen. Diese § 2a Unterschutzstellung wird im<br />

Grundbuch ersichtlich gemacht und sollte daher auch im Bebauungsplan ersichtlich<br />

gemacht werden. Auf diese bevorstehende Präzisierung des denkmalgeschützten<br />

Bestandes sollte im gegenständlichen Passus bereits hingewiesen<br />

werden.<br />

Der Passus wurde folgendermaßen ergänzt:<br />

Darüber hinaus stehen weitere Denkmäler gem. § 2 Abs. 1 des DMSG unter Denkmalschutz.<br />

Hierbei handelt es sich um Denkmale, welche sich im öffentlichen Eigentum<br />

befinden (im allgemeinen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines<br />

Landes oder von anderen öffentlich rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds<br />

sowie gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften einschließlich<br />

106

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