Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns
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Für folgende Gebäude (Häuser) ist der Denkmalschutz im BBPL nicht ersichtlich<br />
gemacht: Kaltenbrunner-Gasse 6, Linzer Straße 3, 6, 17, 23 und 24,<br />
Mauthausner Straße 8, Teil der Liegenschaft Schlossgasse 1 und 3, Stiegengasse<br />
10.<br />
Die Ergänzung der angeführten Objekte durch einen dunklen Grauton wurde im Bebauungsplan<br />
durchgeführt.<br />
In der Präambel wird der herausragende kulturhistorische Wert des Altstadtkerns<br />
zu wenig betont. Eine eintsprechende Formulierung hält der Landeskonservator<br />
für angemessen. Besonders auf den hohen Rang der einzelnen Bauten<br />
(Baudenkmäler) und auf die archäologische Relevanz des Stadtkerns der<br />
„ältestens Stadt Österreichs“ sollte in einer Präambel dezidiert hingewiesen<br />
werden.<br />
Folgende Korrektur bzw. Ergänzung der Präambel wurde vorgenommen:<br />
„Das Ziel des Bebauungsplanes Altstadt ist die Ordnung dieses Bereiches nach den<br />
Grundsätzen des OÖ. Raumordnungsgesetzes, unter Beibehaltung der Charakteristik<br />
und des Erscheinungsbildes des alten Stadtkerns von <strong>Enns</strong>. Als älteste Stadt Österreichs<br />
ist bei der Bebauungsplanung insbesondere auf den kulturhistorischen Wert<br />
der einzelnen Baudenkmäler des Altstadtkerns Bedacht zu nehmen und die archäologische<br />
Relevanz des gesamten Stadtkernes (Mittelalterarchäologie) dabei mit zu<br />
berücksichtigen.<br />
Ad Präambel 6: Die Streichung des Passus „zur Erreichung dieses Ziels sind –<br />
bei Bedarf – größere Bauvorhaben aus städtebaulicher Sicht gesondert zu beurteilen<br />
und fachlicher Rat in Form eines Gestaltungsbeirates / Ortsbildbeirates<br />
des Amtes der OÖ. Landesregierung einzuholen.“ wird negativ bewertet. Diese<br />
Option ist bei der Altstadt vom Rang der Stadt <strong>Enns</strong> mit vollem Recht im Bebauungsplan<br />
enthalten und sollte sogar durch einen Passus „und/oder Beiziehung<br />
des Bundesdenkmalamtes“ ergänzt werden.<br />
Dieser Punkt wurde vom Landeskonservator falsch verstanden. Der genannte Passus<br />
soll nicht gestrichen werden, sondern in dieser Form neu hinzukommen. Die seitens<br />
des Bundesdenkmalamtes gewünschte Ergänzung dieses Passus „und/oder<br />
das Bundesdenkmalamt beizuziehen“ wurde eingefügt.<br />
Ad § 32 (1) 2: Nach Erlassung der im § 2a DMSG vorgesehenen Verordnung<br />
wird nur mehr ein Teil der im öffentlichen Eigentum stehenden Bauten „ex lege“<br />
unter Denkmalschutz stehen. Diese § 2a Unterschutzstellung wird im<br />
Grundbuch ersichtlich gemacht und sollte daher auch im Bebauungsplan ersichtlich<br />
gemacht werden. Auf diese bevorstehende Präzisierung des denkmalgeschützten<br />
Bestandes sollte im gegenständlichen Passus bereits hingewiesen<br />
werden.<br />
Der Passus wurde folgendermaßen ergänzt:<br />
Darüber hinaus stehen weitere Denkmäler gem. § 2 Abs. 1 des DMSG unter Denkmalschutz.<br />
Hierbei handelt es sich um Denkmale, welche sich im öffentlichen Eigentum<br />
befinden (im allgemeinen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines<br />
Landes oder von anderen öffentlich rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds<br />
sowie gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften einschließlich<br />
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