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Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns

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Eine Übereinstimmung ist im Punkt § 32 (2) 13 – Bestimmungen über Nebengebäude<br />

wird festgestellt: „Nebengebäude über 12 m², mindestens 3 m Abstand<br />

zur Bauplatzgrenze“.<br />

Diese Übereinstimmung ist gewollt und soll beibehalten werden.<br />

Abteilung Straßenerhaltung und –betrieb:<br />

Auf Grund des hohen Verkehrsaufkommens im Stadtbereich werden keine zusätzlichen<br />

Zu- und Abfahrten zur L 568 <strong>Enns</strong>er Straße gestattet. Der Ausschluss<br />

von Weganschlüssen ist daher im BBPl entsprechend der Planzeichenverordnung<br />

frü FWP auf Grundlage des angeschlossenen und ergänzten<br />

Bebauungsplanes ersichtlich zu machen.<br />

Die Eintragung der Ausschlüsse von Weganschlüssen im Bereich der L 568 entsprechend<br />

dem Korrekturplan der Landesstraßenverwaltung wurde vorgenommen, sofern<br />

diese nicht mit bereits bestehenden Zu- und Ausfahrtsrechten im Widerspruch stehen.<br />

Die im BBPL eingetragene Straßenbezeichnung „B1 Wiener Straße“ ist auf<br />

„L568 <strong>Enns</strong>er Straße“ zu ändern.<br />

Wurde im Plan korrigiert.<br />

Die im Kreuzungsbereich L568 <strong>Enns</strong>er / B309 Steyrer Straße errichtete Kreisverkehrsanlage<br />

ist im BBPL darzustellen.<br />

Die Kreisverkehrsanlage muss nicht eingetragen werden, zumal sich diese außerhalb<br />

des eigentlichen Planungsgebietes befindet.<br />

Abteilung Wasserwirthschaft, Grund- und Trinkwasserwirtschaft:<br />

Bei der Errichtung von Bauten und Anlagen innerhalb der Hochwasserlinie ist<br />

das Einvernehmen mit dem Gewässerbezirk Linz bzw. mit dem Hydrographischen<br />

Dienst erforderlich. Ebenso ist eine Überprüfung einer allfälligen wasserrechtlichen<br />

Bewilligung erforderlich.<br />

Folgende Ergänzung der Satzungen wurde vorgenommen:<br />

Sonstige Festlegungen: „Bei der Errichtung von Bauten und Anlagen innerhalb der<br />

Hochwasserlinie (HW 100) ist das Einvernehmen mit dem Gewässerbezirk Linz bzw.<br />

mit dem Hydrographischen Dienst herzustellen. Ebenso ist eine Überprüfung einer<br />

allfälligen wasserrechtlichen Bewilligung erforderlich.“<br />

Vom Bundesdenkmalamt, Landeskonservator für OÖ. wurde in der Stellungnahme<br />

vom 24.04.2007 folgende Einwände (zusammengefasst) erhoben:<br />

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