Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns
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Eine Übereinstimmung ist im Punkt § 32 (2) 13 – Bestimmungen über Nebengebäude<br />
wird festgestellt: „Nebengebäude über 12 m², mindestens 3 m Abstand<br />
zur Bauplatzgrenze“.<br />
Diese Übereinstimmung ist gewollt und soll beibehalten werden.<br />
Abteilung Straßenerhaltung und –betrieb:<br />
Auf Grund des hohen Verkehrsaufkommens im Stadtbereich werden keine zusätzlichen<br />
Zu- und Abfahrten zur L 568 <strong>Enns</strong>er Straße gestattet. Der Ausschluss<br />
von Weganschlüssen ist daher im BBPl entsprechend der Planzeichenverordnung<br />
frü FWP auf Grundlage des angeschlossenen und ergänzten<br />
Bebauungsplanes ersichtlich zu machen.<br />
Die Eintragung der Ausschlüsse von Weganschlüssen im Bereich der L 568 entsprechend<br />
dem Korrekturplan der Landesstraßenverwaltung wurde vorgenommen, sofern<br />
diese nicht mit bereits bestehenden Zu- und Ausfahrtsrechten im Widerspruch stehen.<br />
Die im BBPL eingetragene Straßenbezeichnung „B1 Wiener Straße“ ist auf<br />
„L568 <strong>Enns</strong>er Straße“ zu ändern.<br />
Wurde im Plan korrigiert.<br />
Die im Kreuzungsbereich L568 <strong>Enns</strong>er / B309 Steyrer Straße errichtete Kreisverkehrsanlage<br />
ist im BBPL darzustellen.<br />
Die Kreisverkehrsanlage muss nicht eingetragen werden, zumal sich diese außerhalb<br />
des eigentlichen Planungsgebietes befindet.<br />
Abteilung Wasserwirthschaft, Grund- und Trinkwasserwirtschaft:<br />
Bei der Errichtung von Bauten und Anlagen innerhalb der Hochwasserlinie ist<br />
das Einvernehmen mit dem Gewässerbezirk Linz bzw. mit dem Hydrographischen<br />
Dienst erforderlich. Ebenso ist eine Überprüfung einer allfälligen wasserrechtlichen<br />
Bewilligung erforderlich.<br />
Folgende Ergänzung der Satzungen wurde vorgenommen:<br />
Sonstige Festlegungen: „Bei der Errichtung von Bauten und Anlagen innerhalb der<br />
Hochwasserlinie (HW 100) ist das Einvernehmen mit dem Gewässerbezirk Linz bzw.<br />
mit dem Hydrographischen Dienst herzustellen. Ebenso ist eine Überprüfung einer<br />
allfälligen wasserrechtlichen Bewilligung erforderlich.“<br />
Vom Bundesdenkmalamt, Landeskonservator für OÖ. wurde in der Stellungnahme<br />
vom 24.04.2007 folgende Einwände (zusammengefasst) erhoben:<br />
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