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Führung und Leitung im Einsatz - Feuerwehr Fulda

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FwDV 100<br />

Stand: 10. März 1999, in NRW eingeführt mit R<strong>und</strong>erlass des IM vom 23.12.1999<br />

1 ALLGEMEINES<br />

1.1 Bedeutung der <strong>Einsatz</strong>leitung<br />

Die <strong>Feuerwehr</strong> hat bei ihren Einsätzen die Aufgabe, auf der Basis meist lückenhafter In-<br />

formationen, eine oder gleichzeitig mehrere Gefahren zu bekämpfen.<br />

Ein Schadenereignis oder eine Gefahrenlage kann dabei <strong>im</strong> Umfang <strong>und</strong> <strong>im</strong> Gefähr-<br />

dungsgrad auch während des <strong>Einsatz</strong>es weiter anwachsen (zum Beispiel Großbrand,<br />

Hochwasser) oder es kann ursächlich abgeschlossen sein (zum Beispiel Zugunfall, Erdbe-<br />

ben).<br />

Die Schaden- oder Gefahrenabwehr -auch bei ursächlich abgeschlossenen Ereignissen-<br />

kann erhebliche technische <strong>und</strong> organisatorische <strong>Einsatz</strong>maßnahmen erforderlich machen.<br />

Die <strong>Einsatz</strong>leitung hat die Aufgabe, alle Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren <strong>und</strong> zur Be-<br />

grenzung der Schäden zu veranlassen. Insbesondere gilt es, die <strong>Einsatz</strong>kräfte möglichst<br />

wirkungsvoll an meist unbekannten Orten <strong>und</strong> bei nicht vollständig bekanntem oder erkun-<br />

detem Schadenumfang einzusetzen. Die <strong>Einsatz</strong>leitung muss daher die Lage schnell er-<br />

fassen <strong>und</strong> sie beurteilen. Der <strong>Einsatz</strong>erfolg hängt wesentlich vom reibungslosen Funktio-<br />

nieren der <strong>Einsatz</strong>leitung ab. Als Gr<strong>und</strong>lage dient hierzu ein <strong>Führung</strong>ssystem.<br />

1.2 Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Gr<strong>und</strong>lage für die <strong>Leitung</strong> von Einsätzen zur Gefahrenabwehr sind die gesetzlichen Rege-<br />

lungen der Länder, insbesondere das <strong>Feuerwehr</strong>recht. Daraus ergibt sich, wer <strong>Einsatz</strong>lei-<br />

terin oder <strong>Einsatz</strong>leiter ist <strong>und</strong> welche Rechte <strong>und</strong> Pflichten diese haben. Deren Hauptauf-<br />

gabe ist es, mit Hilfe der unterstellten <strong>Einsatz</strong>kräfte die <strong>im</strong> Einzelfall zum Schutz der Allge-<br />

meinheit oder des einzelnen erforderlichen <strong>und</strong> der <strong>Feuerwehr</strong> obliegenden Maßnahmen<br />

zu treffen. Der <strong>Einsatz</strong>leiterin oder dem <strong>Einsatz</strong>leiter können entsprechend dem jeweils<br />

geltenden Landesrecht Befugnisse gegenüber Dritten übertragen sein.<br />

Erfordern Großschadenereignisse die Feststellung des Katastrophenfalls, gehen die Ka-<br />

tastrophenschutzgesetze der Länder oder das Zivilschutzgesetz des B<strong>und</strong>es dem Feuer-<br />

wehrrecht vor.<br />

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