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Der baugenehmigungsfreie, aber baurechtswidrige Carport OVG ...

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Gericht: Oberverwaltungsgericht des<br />

Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat<br />

Entscheidungsdatum: 26.05.2009<br />

Aktenzeichen: 2 L 164/08<br />

Dokumenttyp: Beschluss<br />

Leitsatz<br />

- 1 -<br />

Quelle:<br />

Normen: § 69 BauO ST<br />

2001, § 79 S<br />

1 BauO ST<br />

Anordnung zu Beseitigung eines <strong>baugenehmigungsfreie</strong>n,<br />

materiell <strong>aber</strong> <strong>baurechtswidrige</strong>n <strong>Carport</strong>s<br />

Langtext<br />

1. <strong>Der</strong> Wegfall der Baugenehmigungspflicht führt dazu, dass die Behörde vor Baubeginn die<br />

Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht überprüft und die am Bau Beteiligten,<br />

insbesondere auch der Bauherr, in erhöhtem Maß die Verantwortung dafür tragen, dass diese<br />

Vorschriften beachtet werden. (Rn.7)<br />

2. Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht deshalb daran gehindert, die Beseitigung einer<br />

<strong>baugenehmigungsfreie</strong>n, <strong>aber</strong> materiell <strong>baurechtswidrige</strong>n Anlage anzuordnen, weil sie<br />

den Bauherrn bei Zurückweisung seines Bauantrags wegen der Genehmigungsfreiheit des<br />

Vorhabens nicht auf die (offensichtliche) materielle Baurechtswidrigkeit hingewiesen hat. (Rn.9)<br />

Fundstellen<br />

ZfBR 2009, 594-595 (Leitsatz und Gründe)<br />

Verfahrensgang<br />

vorgehend VG Magdeburg, 30. Mai 2008, Az: 4 A 129/06, Urteil<br />

Gründe<br />

1 <strong>Der</strong> Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.<br />

2 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen<br />

Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.<br />

3 1.1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Beklagte den in Streit<br />

stehenden <strong>Carport</strong> mit dem Schreiben vom 04.09.2003 nicht bauaufsichtlich genehmigt hat.<br />

Dieses Schreiben enthält vielmehr nur den Hinweis darauf, dass Vorhaben der beantragten Art<br />

seit dem 01.09.2003 aufgrund der – damaligen – Neuregelung in § 69 Abs. 1 Nr. 1 j) BauO LSA<br />

2001 keiner Baugenehmigung mehr bedürfen und dass die Bauunterlagen deshalb ungeprüft<br />

an den Kläger zu 1 zurückgesandt würden. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass der<br />

Beklagte das Vorhaben „im Wege der Ermessensausübung“ genehmigt habe. Eine für ein<br />

genehmigungsfreies Vorhaben erteilte Baugenehmigung wäre im Übrigen rechtswidrig (vgl.<br />

HessVGH, Beschl. v. 04.07.1983 – 4 TG 36/83 –, BRS 40 Nr. 174), möglicherweise sogar nichtig,<br />

weil sie sich auf ein rechtlich unmögliches Ergebnis richten würde (vgl. Lechner in: Simon,<br />

BayBauO, Art. 62 RdNr. 27).<br />

4 1.2. Auch wenn das Vorhaben der Kläger genehmigungsfrei war, musste es gemäß § 69<br />

Abs. 5 BauO LSA 2001 ebenso wie ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben den öffentlichrechtlichen<br />

Vorschriften entsprechen. Auch nach der derzeit geltenden Regelung des § 60 Abs.<br />

5 BauO LSA müssen verfahrensfreie Bauvorhaben wie beispielsweise überdachte Stellplätze<br />

nach § 60 Abs. 1 b) BauO LSA den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Ist dies<br />

nicht der Fall, kann die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 79 Satz 1 BauO LSA die teilweise oder


vollständige Beseitigung der Anlage anordnen. Dabei gebietet das öffentliche Interesse<br />

grundsätzlich das Einschreiten gegen <strong>baurechtswidrige</strong> Zustände. Die Behörde macht im<br />

Regelfall von ihrem Ermessen in einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Weise<br />

Gebrauch, wenn sie die Beseitigung rechtswidrig errichteter Anlagen anordnet (vgl. Beschl.<br />

d. Senats v. 07.11.2003 – 2 L 10/03 –, Juris; Nds<strong>OVG</strong>, Beschl. v. 06.03.2006 – 9 LA 365/03 –,<br />

Juris; <strong>OVG</strong> Berlin, Beschl. v. 27.11.2001 – 2 N 27.01 –, BRS 64 Nr. 117; Thür<strong>OVG</strong>, Beschl. v.<br />

27.06.1996 – 1 EO 425/95 –, BRS 58 Nr. 208). Eines Abwägens des „Für und Wider" bedarf es<br />

in der Regel nicht; das behördliche Ermessen wird insoweit nur eröffnet, um in Ausnahmefällen<br />

zu ermöglichen, von dem an sich aus der Natur der Sache gebotenen Einschreiten abzusehen<br />

(vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1980 – 4 B 67.80 –, BRS 36 Nr. 93). <strong>Der</strong> ermessensfehlerfreie<br />

Erlass einer Beseitigungsanordnung kann ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn die<br />

Bauaufsichtsbehörde durch vorausgegangenes positives Tun einen Vertrauenstatbestand<br />

zugunsten des Bauherrn geschaffen hat. Dies kann etwa durch eine förmliche Duldung erfolgen<br />

(schriftliche Zusage, eine Beseitigungsanordnung nicht zu erlassen) oder durch ein sonstiges,<br />

über die bloße Untätigkeit hinausgehendes besonderes Verhalten der Behörde, aufgrund dessen<br />

der Betroffene zu der Annahme berechtigt ist, dass die Behörde von der Beseitigungsbefugnis<br />

keinen Gebrauch (mehr) machen will (vgl. BayVGH, Urt. v. 17.06.1998 – 2 B 97.71 –, BayVBl<br />

1999, 590).<br />

5 Die von den Klägern angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen indes die Annahme eines<br />

Ausnahmefalls nicht. Sie konnten aufgrund des Schreibens vom 04.09.2003 nicht darauf<br />

vertrauen, dass der Beklagte ungeachtet der Genehmigungsfreiheit ihres Vorhabens die<br />

Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften anhand der eingereichten Unterlagen<br />

überprüft und festgestellt hatte. Eine Erklärung dieses Inhalts lässt sich dem Schreiben nicht<br />

ansatzweise entnehmen. Vielmehr mussten die Kläger aufgrund der Formulierung, dass die<br />

Unterlagen ungeprüft zurückgesandt werden, davon ausgehen, dass gerade keine solche<br />

Prüfung stattfand.<br />

6 1.3. Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, der Beklagte sei ungeachtet der<br />

Genehmigungsfreiheit verpflichtet gewesen, eine solche Prüfung vorzunehmen und sie darauf<br />

hinzuweisen, dass der <strong>Carport</strong> materielles Baurecht verletze.<br />

7 <strong>Der</strong> Wegfall der Baugenehmigungspflicht führt dazu, dass die Behörde vor Baubeginn die<br />

Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Regelungen nicht überprüft und die am Bau Beteiligten,<br />

insbesondere auch der Bauherr, in erhöhtem Maß die Verantwortung dafür tragen, dass<br />

diese Vorschriften beachtet werden (vgl. Dirnberger in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht<br />

Sachsen-Anhalt, § 69 BauO LSA 2001, RdNr. 333; Lechner, a. a. O., Art. 63 RdNr. 991).<br />

Sinn und Zweck der Regelungen über die Baugenehmigungsfreiheit bestimmter baulicher<br />

Maßnahmen ist es, die Bauaufsichtsbehörden von der Prüfung solcher Vorhaben zu entlasten,<br />

bei denen der Gesetzgeber wegen ihrer geringen bau- oder bodenrechtlichen Relevanz eine<br />

präventive Verwaltungskontrolle für entbehrlich hält (vgl. <strong>OVG</strong> RP, Urt. v. 13.04.2005 – 8<br />

A 12135/04 –, DÖV 2005, 921; Dirnberger, a. a. O., § 60 BauO LSA, RdNr. 1; Lechner, a. a.<br />

O., Art. 63 RdNr. 3). Bei Vorhaben, die nach § 68 BauO LSA 2001 bzw. § 61 BauO LSA keiner<br />

Baugenehmigung bedürfen (Genehmigungsfreistellung), hat der Gesetzgeber dem Bauherrn<br />

die Möglichkeit eingeräumt, durch Einreichung eines Bauantrags zu bestimmen, dass das<br />

Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO LSA 2001 und §<br />

61 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA). Diese Möglichkeit gibt es bei <strong>baugenehmigungsfreie</strong>n Vorhaben<br />

nach § 69 BauO LSA 2001 bzw. § 60 BauO LSA hingegen nicht. Auch daran wird deutlich, dass<br />

für solche Vorhaben eine Prüfpflicht der Bauaufsichtsbehörde gerade nicht besteht. War ein<br />

Vorhaben – wie hier – nach § 69 BauO LSA 2001 genehmigungsfrei, war die Behörde daher<br />

lediglich gehalten, dies dem Bauherrn mitzuteilen; bestand der Bauherr trotz Belehrung auf<br />

einem Bauantrag für ein verfahrensfreies Vorhaben, war dieser als unzulässig zurückzuweisen<br />

(vgl. zu der heute geltenden Regelung des § 60 BauO LSA: Dirnberger, a. a. O., § 60 BauO LSA<br />

RdNr. 9 f.).<br />

8 Zwar beinhaltet die Aufgabe der Bauaufsichtsbehörden, u. a. bei der Errichtung von baulichen<br />

Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten<br />

werden (§ 64 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA 2001, § 57 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA), eine Pflicht zur<br />

Beratung des Bauherrn, die insbesondere bei genehmigungsfreien Vorhaben Bedeutung<br />

gewinnt (vgl. hierzu Geiger in: Simon, BayBauO, Art. 69 RdNrn. 22 f.). Eine allgemeine<br />

Prüfpflicht auch bei genehmigungsfreien Vorhaben lässt sich daraus <strong>aber</strong> nicht ableiten.<br />

Vielmehr dürfte eine Beratungspflicht erst dann einsetzen, wenn der Bauherr, sobald er die<br />

- 2 -


Baugenehmigungsfreiheit seines Vorhabens kennt, bei der Bauaufsichtsbehörde um eine<br />

Auskunft über die materielle Baurechtmäßigkeit seines Vorhabens nachsucht (so wohl: Große-<br />

Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 7. Aufl., § 65 RdNr. 6).<br />

9 Selbst wenn der Beklagte aufgrund der allgemeinen Beratungspflicht verpflichtet gewesen<br />

sein sollte, die Kläger auf die (offensichtliche) materielle Baurechtswidrigkeit ihres Vorhabens<br />

hinzuweisen, weil er – wie die Kläger geltend machen – bei Durchsicht der eingereichten<br />

Bauunterlagen ohne weiteres hätte erkennen können, dass der <strong>Carport</strong> gegen die Vorschriften<br />

über Abstandsflächen verstößt, hinderte ihn dies nicht daran, später die in Streit stehende<br />

Beseitigungsanordnung zu erlassen. Eine Verletzung der Beratungspflicht könnte lediglich einen<br />

Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung auslösen (vgl. hierzu Finkelnburg/Ortloff,<br />

Öffentliches Baurecht, Bd. II, 5. Aufl., S. 176 f.; Geiger, a. a. O., RdNr. 22c); sie ändert <strong>aber</strong><br />

nichts an der grundsätzlichen Pflicht der Bauaufsichtsbehörde, die Einhaltung der öffentlichrechtlichen<br />

Vorschriften durchzusetzen und baurechtmäßige Zustände wiederherzustellen.<br />

10 1.4. Ohne Erfolg wenden die Kläger ein, das Nachbargrundstück sei durch den <strong>Carport</strong> nicht<br />

beschwert, weil von ihm keinerlei Beeinträchtigungen ausgingen. Die Bebauung entlang<br />

der hier maßgeblichen Grundstücksgrenze erreicht mit dem <strong>Carport</strong> eine Länge von 18,20<br />

m und überschreitet damit deutlich die in § 6 Abs. 8 Nr. 1 BauO LSA bzw. § 6 Abs. 11 Nr. 1<br />

BauO LSA 2001 zugelassene Gesamtlänge von 9 m. Diese Vorschriften regeln abschließend,<br />

bis zu welcher Länge und Höhe Garagen – dazu zählen gemäß § 2 Abs. 8 Satz 2 BauO LSA<br />

2001 bzw. § 2 Abs. 7 Satz 2 BauO LSA auch überdachte Stellplätze (<strong>Carport</strong>s) als teilweise<br />

umschlossene Räume bzw. Gebäude zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (vgl. Dirnberger,<br />

a. a. O., § 2 RdNr. 153) – und Gebäude ohne Aufenthaltsräume ohne eigene Abstandflächen<br />

zulässig sind. <strong>Der</strong> Gesetzgeber hat damit pauschalierend festgelegt, in welchem Umfang eine<br />

Grenzbebauung dieser Art hinzunehmen ist. Die Einschätzung der Kläger, dass im konkreten<br />

Fall gleichwohl keine ins Gewicht fallende zusätzliche Beeinträchtigung vorliege, ist für die<br />

Frage der Vereinbarkeit ihres Vorhabens mit den Abstandflächenvorschriften unerheblich.<br />

Dass die materiell-rechtliche Zulässigkeit des <strong>Carport</strong>s im Weg einer Abweichung nach § 66<br />

BauO LSA erreicht werden kann, ist nicht dargetan. Für eine Abweichung von den gesetzlichen<br />

Abstandsflächenvorschriften müssen (grundstücksbezogene) Besonderheiten vorliegen, durch<br />

die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.10.1999 – 15<br />

ZB 99.1310 –, Juris; <strong>OVG</strong> NW, Beschl. v. 17.07.2008 – 7 B 195/08 –, Juris; HessVGH, Urt. v.<br />

09.06.2001 – 9 UE 1809/97 –, BauR 2002, 987). <strong>Der</strong>artige Besonderheiten sind hier weder<br />

vorgetragen noch sonst ersichtlich. Rechtlich ohne Bedeutung ist, ob die Nachbarn gegenüber<br />

den Klägern während der Bauphase oder danach Einwendungen gegen die Errichtung des<br />

<strong>Carport</strong>s erhoben haben. Allein die objektive Baurechtswidrigkeit ermächtigt die Behörde zum<br />

Einschreiten. Im Übrigen haben sich die Eheleute R. – wie das Verwaltungsgericht zutreffend<br />

dargelegt hat – bereits mit Schreiben vom 17.10.2003 an den Beklagten gewandt und die<br />

überlange Grenzbebauung beanstandet.<br />

11 1.5. Die Beseitigungsanordnung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Sie ist geeignet<br />

und erforderlich, um baurechtmäßige Zustände wiederherzustellen. Es ist auch nichts dafür<br />

ersichtlich, dass die Maßnahme außer Verhältnis zu diesem Zweck stehen könnte. Die Kläger<br />

legen nicht dar, weshalb sie die Beseitigung des gegen materielles Baurecht verstoßenden<br />

<strong>Carport</strong>s in unzumutbarer Weise, insbesondere mehr als andere Grundstückseigentümer in<br />

vergleichbarer Lage, belastet. Ob die Nachbarn während der Bauphase gegenüber den Klägern<br />

ihr Missfallen an der Errichtung des <strong>Carport</strong>s geäußert haben oder nicht, ist auch in diesem<br />

Zusammenhang unerheblich.<br />

12 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2<br />

Nr. 3 VwGO) zuzulassen.<br />

13 Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine konkrete, <strong>aber</strong> generalisierbare, aus Anlass<br />

des Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende<br />

Rechtsfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung<br />

bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Rechtsfrage muss für eine Vielzahl,<br />

jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus,<br />

dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder<br />

sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (<strong>OVG</strong> LSA,<br />

Beschl. v. 04.04.2003 – 2 L 99/03 –; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 132 RdNr. 12).<br />

Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer<br />

- 3 -


konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über<br />

den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 – 5 B<br />

99.05 –, Juris, m. w. Nachw.). Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Zulassungsschrift<br />

nicht.<br />

14 Die Kläger tragen vor, das Verwaltungsgericht vertrete die Ansicht, dass der Beklagte<br />

vorliegend nicht verpflichtet gewesen sei, bei Antragstellung die übergebenen Unterlagen und<br />

den Bauantrag auf Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu überprüfen, und<br />

„diese Streit entscheidende Frage“ sei letztinstanzlich noch nicht entscheiden. Damit haben sie<br />

schon keine konkrete, <strong>aber</strong> verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage formuliert.<br />

15 Selbst wenn diese Ausführungen in der Weise auszulegen sein sollten, die Kläger hielten für<br />

klärungsbedürftig, ob die Bauaufsichtsbehörden die Vereinbarkeit auch eines genehmigungsbzw.<br />

verfahrensfreien Vorhabens mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen haben, wenn<br />

ein Bauantrag des Bauherrn vorliegt, rechtfertigte dies nicht die Zulassung der Berufung wegen<br />

grundsätzlicher Bedeutung. Die Zulassungsschrift geht auf die Klärungsfähigkeit dieser Frage<br />

nicht näher ein, sondern behauptet lediglich, dass die Frage Streit entscheidend sei. Selbst<br />

wenn die von den Klägern reklamierte Prüfungspflicht bestehen sollte, bedeutet dies jedoch<br />

nicht zwangsläufig, dass die Bauaufsichtsbehörde bei Nichterfüllung dieser Pflicht später<br />

gehindert wäre, die Beseitigung der materiell <strong>baurechtswidrige</strong>n Anlage anzuordnen. Wie<br />

bereits dargelegt, kann sich bei genehmigungsfreien Vorhaben im Einzelfall möglicherweise<br />

eine Beratungspflicht der Behörde ergeben, bei deren Verletzung hier nicht in Streit stehende<br />

Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung in Betracht kommen.<br />

16 Schließlich wird auch die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Sache nur<br />

behauptet, <strong>aber</strong> nicht dargelegt.<br />

17 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO.<br />

18 4. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Die sich aus dem Antrag der<br />

Kläger für sie ergebende Bedeutung der Sache bestimmt der Senat nach der Empfehlung in<br />

Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004<br />

(NVwZ 2004, 1327 [1328]). Danach ist bei Streitigkeiten um eine Beseitigungsanordnung als<br />

Streitwert der Zeitwert der zu beseitigenden Substanz zuzüglich Abrisskosten anzusetzen.<br />

Diese Kosten schätzt der Senat unter Zugrundelegung der Angaben der Kläger – wie das<br />

Verwaltungsgericht – auf etwa 4.000,00 €.<br />

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