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Stille Beteiligungen - Bayerische Beteiligungsgesellschaft mbh

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<strong>Stille</strong> Gesellschaft – gesetzliche<br />

Regelung in §§ 230 ff HGB<br />

• Die stille Gesellschaft ist eine Innen-Handelsgesellschaft, sie ist in §§ 230 ff<br />

HGB geregelt.<br />

• Der stille Gesellschafter hat nach § 232 HGB folgende Vermögensrechte:<br />

- Beteiligung am Gewinn des Inhabers des Handelsgewerbes –<br />

notwendig!<br />

- ggf. Beteiligung am Verlust – nicht notwendig!<br />

- Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben bei Auflösung der<br />

stillen Gesellschaft (§ 235 HGB).<br />

• ... und nach § 233 HGB einzelne Kontrollrechte:<br />

- z.B. die abschriftliche Mitteilung des Jahressabschlusses zu verlangen<br />

- oder dessen Richtigkeit durch Einsicht in Bücher und Papiere des<br />

Unternehmens zu prüfen.<br />

• Die stille Gesellschaft ist nicht fungibel und nicht kapitalmarkttauglich.<br />

• Ihr Einsatzbereich liegt daher vorwiegend bei Kapitalbeteiligungsgesellschaften.<br />

10 BayBG – Wir beteiligen uns an der Finanzierung des Mittelstands

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