7-8/2008 Bau - Bauwirtschaft Südbaden

7-8/2008 Bau - Bauwirtschaft Südbaden 7-8/2008 Bau - Bauwirtschaft Südbaden

24.10.2012 Aufrufe

Verband der Bauwirtschaft Südbaden e.V. Badischer Zimmerer- und Holzbauverband e.V. Fachverband Ausbau und Fassade Baden e.V. Berufsförderungswerk der Südbadischen Bauwirtschaft GmbH BAU FACHBLATT Organ der Bauwirtschaft Südbaden 7-8/2008 E 5327 Bau - wirt schaft in den ersten vier Monaten 2008: Produktion um 4 % im Plus Einigung beim Mindestlohn Bau Eisblock - wetten in Südbaden erfolgreich abgeschlossen ISSN 0343-1444 BAUWIRTSCHAFT SUDBADEN

Verband<br />

der <strong>Bau</strong>wirtschaft<br />

<strong>Südbaden</strong> e.V.<br />

Badischer<br />

Zimmerer- und<br />

Holzbauverband e.V.<br />

Fachverband<br />

Ausbau<br />

und Fassade<br />

Baden e.V.<br />

Berufsförderungswerk<br />

der<br />

Südbadischen<br />

<strong>Bau</strong>wirtschaft GmbH<br />

BAU<br />

FACHBLATT<br />

Organ<br />

der <strong>Bau</strong>wirtschaft<br />

<strong>Südbaden</strong><br />

7-8/<strong>2008</strong><br />

E 5327<br />

<strong>Bau</strong> -<br />

wirt schaft<br />

in den ersten<br />

vier Monaten<br />

<strong>2008</strong>:<br />

Produktion<br />

um 4 %<br />

im Plus<br />

Einigung beim<br />

Mindestlohn<br />

<strong>Bau</strong><br />

Eisblock -<br />

wetten in<br />

<strong>Südbaden</strong><br />

erfolgreich<br />

abgeschlossen<br />

ISSN 0343-1444<br />

BAUWIRTSCHAFT<br />

SUDBADEN


Jetzt 120 € sparen! 1<br />

Neu bei O 2:<br />

Ihr mobiles Büro mit kosten loser<br />

BlackBerry Option! 1<br />

Greifen Sie wann und wo Sie wollen auf alle wichtigen Firmendaten<br />

zu und werden Sie so noch flexibler und produktiver.<br />

1,– € 1,2,3<br />

mit dem Tarif O 2 Inklusiv-Paket-<br />

100-mit-Handy und dem<br />

Internet-Pack-M sowie der<br />

BlackBerry Option<br />

BlackBerry ® Pearl 8120<br />

smartphone<br />

Elegantes Smartphone<br />

SureType ® -20er-QWERTZ-<br />

Tastatur<br />

WLAN<br />

1,3-Megapixel-Digitalkamera<br />

Multimedia Player<br />

1 Bedingungen für die BlackBerry Option: Die BlackBerry Option verpflichtet zur Buchung eines Internet-Packs-M oder eines Internet-Packs-L. Die Nutzung des Internet-Packs-S ist<br />

nicht möglich. Für die BlackBerry Option wird eine einmalige Aktivierungsgebühr in Höhe von 25 € fällig. Der monatliche Basispreis für die Aufbuchung der BlackBerry Option beträgt<br />

5 €. Für Selbstständige und kleine Unternehmen entfällt der monatliche Basispreis bei einer Aufbuchung bis zum 31.12.<strong>2008</strong> für die gesamte Laufzeit des Mobilfunkvertrages. Bei<br />

einer Abbestellung des Internet-Packs-M oder des Internet-Pack-L wird die BlackBerry Option automatisch deaktiviert. Eine Internetnutzung und E-Mail-Push sind dann mit dem<br />

BlackBerry ® nicht mehr möglich. Bei der Nutzung von Multicards ist ein Wechsel der Karten mit dem BlackBerry ® nicht möglich. Die zuerst verwendete Multicard im BlackBerry ® ist<br />

beizubehalten. 2 Zur Aktivierung der BlackBerry Option muss zu allen O 2 Genion, allen O 2 Inklusiv Paketen das Internet-Pack-M für mtl. 10 € bzw. das Internet-Pack-L für mtl.<br />

25 € aufgebucht werden. Anrechnung auf die mtl. 200 bzw. 5.000 Inklusiv-MB erfolgt nur bei Datennutzung innerhalb Deutschlands, Inklusiv-MB gelten nicht für Sprachdienste,<br />

Videotelefonie und Voice-over-IP-Nutzung. Mehrfachbuchungen nicht möglich. Ausschöpfung der mtl. Inklusiv-MB ist taktungsabhängig, Abrechnung erfolgt pro angefangene<br />

10 KB. Ungenutzte Inklusiv-MB verfallen jeweils am Ende des Abrechnungsmonats. Preis pro Folge-MB 0,50 €. Mindestlaufzeit 3 Monate, beiderseitige Kündigungsfrist 30 Tage.<br />

3 Bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages von O 2 Germany im Tarif o2 Inklusiv-Paket-100-mit-Handy bis 30.06.08 erlassen wir Ihnen 3 Monate den mtl. Paketpreis von 20 €. Während<br />

der ersten 3 Monate ab Vertragsschluss können Sie zudem gratis anstatt der Inklusiv-Minuten des gewählten Tarifs die Inklusiv-Minuten des nächst höheren Tarifs als Bonus testen<br />

(3 Monate Gratis Upgrade, gilt nicht im Tarif O 2 Inklusiv-Paket-500-mit-Handy). Sofern Sie den 3 Monate Gratis Upgrade nicht zum Ende des 3. Monats nach Aufbuchung kündigen,<br />

gilt ab Beginn des 4. Monats der nächst höhere O 2 Inklusiv-Paket-Tarif zu dessen Konditionen. Mindestvertragslaufzeit 24 Monate, Anschlusspreis 25 €, mtl. Paketpreis für mtl. 100<br />

Inklusivminuten (nach 3 Monaten) 20 €, angerechnet werden Standard-Inlandsgespräche in alle dt. Netze (außer Rufumleitungen und Mailbox-Weiterleitungen). Inklusivminuten-<br />

Ausschöpfung ist taktungsabhängig (60/10-Taktung). Preis pro Folgeminute: 0,19 €. Ungenutzte Inklusivminuten verfallen nach 1 Monat. Standard-Inlands-SMS: 0,19 €.<br />

Nur erhältlich bei:<br />

Media Markt Freiburg, Lahr, Offenburg und Baden-Baden<br />

1,– € 1,2,3<br />

mit dem Tarif O 2 Inklusiv-Paket-100mit-Handy<br />

und dem<br />

Internet-Pack-M sowie der<br />

BlackBerry Option<br />

BlackBerry ® Curve 8310<br />

smartphone<br />

Kleines und leichtes Smartphone<br />

QWERTZ-Tastatur<br />

GPS-Modul<br />

2,0-Megapixel-Digitalkamera<br />

Multimedia Player<br />

Kostenlose Beratung – Zusätzlich wartet<br />

auf Sie eine kleine Überraschung!<br />

Einfach den Gutschein abschneiden und zu unserem O 2 Stand im<br />

Media Markt kommen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch!


Inhalt Fachbeilagen<br />

Aktuelle<br />

Themen<br />

7-8<br />

Brennpunkt<br />

<strong>Bau</strong>wirtschaft in den ersten vier Monaten <strong>2008</strong>:<br />

Produktion um 4 % im Plus 4<br />

Aktuelles aus der <strong>Bau</strong>wirtschaft<br />

<strong>2008</strong><br />

<strong>Bau</strong>leistungspreise steigen im Mai in Baden-<br />

Württemberg um 2,8 % 4<br />

In Baden-Württemberg mehr Neubauwohnungen<br />

zum <strong>Bau</strong> freigegeben 4<br />

In Baden-Württemberg weiterhin gute Nachfrage im<br />

Nichtwohnbau 5<br />

Bis 2020 sind kommunale Investitionen von mehr<br />

als 704 Milliarden Euro notwendig 5<br />

Aus den Verbänden<br />

Eisblockwetten des Badischen Zimmerer- und Holz -<br />

bauverbandes und des Fachverbandes Ausbau und<br />

Fassade Baden erfolgreich abgeschlossen 6<br />

Badischer Zimmerer- und Holzbauverband e.V.:<br />

Ausstellung „100 Jahre Zimmerer-Innung Emmen -<br />

dingen“ in Waldkirch eröffnet 7<br />

Nachwuchsmarketing 7<br />

Personen 8<br />

Termine 8<br />

Impressum<br />

7-8/<strong>2008</strong>, 39. Jahrgang<br />

Das <strong>Bau</strong>fachblatt ist das offizielle Organ der <strong>Bau</strong>wirtschaft <strong>Südbaden</strong> und gemeinsames Rundschreiben<br />

des Verbandes der <strong>Bau</strong>wirtschaft <strong>Südbaden</strong> e.V., des Badischen Zimmerer- und<br />

Holzbauverbandes e.V. und des Fachverbandes Ausbau und Fassade Baden e.V.<br />

Herausgeber und Verlag: Service-GmbH der <strong>Bau</strong>wirtschaft <strong>Südbaden</strong>, Holbeinstr. 16,<br />

79100 Freiburg, Telefon (07 61) 7 03 02 - 0, Telefax (07 61) 7 03 02 - 30, E-Mail: service@<br />

bausuedbaden.de<br />

Verantwortlich: Michael Hafner, Verbandsdirektor<br />

Redaktion: Gregor Gierden<br />

Anzeigenverwaltung: Petra Schramm, Telefon (07 61) 7 03 02 - 41<br />

E-Mail: pschramm@bausuedbaden.de. Zur Zeit gültige Anzeigenpreisliste Nr. 11 vom 1. 1. <strong>2008</strong><br />

Bezugspreis: Abonnement 45,– € jährlich inkl. Mehrwertsteuer und Versandkosten in der<br />

Bundesrepublik Deutschland, für Verbandsmitglieder mit dem Mitgliedsbeitrag abgegolten<br />

Herstellung: Meisterdruck GmbH, Kreuzmattenstraße 13, 79276 Reute<br />

Erscheinungsweise: 10 x im Jahr<br />

Betriebswirtschaft,<br />

Recht,<br />

EDV und<br />

Steuern<br />

Betriebswirtschaft<br />

Weiterbildungsanalyse <strong>2008</strong> – sehr guter Rücklauf 1<br />

<strong>Bau</strong>maschinenpreise 1<br />

Wirtschaftsrecht<br />

Bundesministerium für Verkehr, <strong>Bau</strong> und Stadt -<br />

entwicklung (BMVBS) führt Stahlpreisgleitklausel<br />

im Bereich des Bundesfernstraßenbaus ein. 2<br />

Steuern 5<br />

Tarif-,<br />

ArbeitsundSozialrecht<br />

Tarifrecht<br />

Einigung beim Mindestlohn <strong>Bau</strong> 1<br />

Arbeits- und Sozialrecht<br />

Bundesarbeitsgericht – Anfechtung eines Aufhebungs -<br />

vertrages 1<br />

Arbeitszeugnis: Abweichung des Endzeugnisses vom<br />

Zwischenzeugnis 2<br />

Gleichbehandlung bei Sonderzahlungen 3<br />

Technik,<br />

Umwelt,<br />

Aus- und<br />

Weiterbildung<br />

Technik<br />

Aufbau einer Gefährdungsbeurteilung – Formblätter<br />

zur praktischen Umsetzung 1<br />

Broschüre „Erdbebensicheres <strong>Bau</strong>en“ 1<br />

RAL-Gütezeichen Geothermische Anlagen,<br />

EAL-GZ 969 offiziell anerkannt 2<br />

Güte- und Prüfbestimmungen Ingenieurholzbau<br />

um Teil II für die Herstellung von <strong>Bau</strong>teilen des<br />

Ingenieurholzbaus erweitert 2<br />

<strong>Bau</strong>fachblatt 7-8/<strong>2008</strong> 3


Brennpunkt Aktuelles aus der <strong>Bau</strong>wirtschaft<br />

<strong>Bau</strong>wirtschaft<br />

in den ersten<br />

vier Monaten<br />

<strong>2008</strong>: Produktion<br />

um 4 % im Plus<br />

Umsätze um 9 %,<br />

Auftragseingänge<br />

um 5 % gestiegen<br />

Konjunkturelles Gefälle<br />

zwischen West und Ost<br />

nimmt zu<br />

Die deutsche <strong>Bau</strong>wirtschaft<br />

hat sich in diesem<br />

Jahr bislang gut gegen die<br />

zunehmenden gesamtwirtschaftlichen<br />

Risiken behaupten können: Wie der Hauptverband<br />

der Deutschen <strong>Bau</strong>industrie in der neuesten Ausgabe<br />

seines Aktuellen Zahlenbildes mitteilt, lag die Produktion im<br />

<strong>Bau</strong>hauptgewerbe in den ersten vier Monaten <strong>2008</strong> um<br />

4,4 % über dem entsprechenden Vorjahreszeitraum (April:<br />

+ 15 %). In den Büchern der <strong>Bau</strong>unternehmen hat sich dies<br />

in einem Umsatzplus von nominal 9,2 % niedergeschlagen<br />

(April: + 13,2 %). Für das Gesamtjahr <strong>2008</strong> prognostiziert<br />

der Verband, dass der baugewerbliche Umsatz im <strong>Bau</strong>hauptgewerbe<br />

nominal um 4 %, real um 1 % steigen wird.<br />

Skeptischer ist er für 2009: Die <strong>Bau</strong>wirtschaft werde sich<br />

der realen Null nähern.<br />

Allerdings hat die <strong>Bau</strong>nachfrage zumindest in einigen<br />

Regionen an Schwung verloren: Insgesamt stiegen die Auftragseingänge<br />

in den ersten vier Monaten nominal um<br />

4,8 % (April: + 7,7 %). Das baukonjunkturelle West-Ost-<br />

Gefälle nahm aber zu: Während die westdeutschen <strong>Bau</strong>unternehmen<br />

von Januar bis April ihre Auftragseingänge noch<br />

einmal um 7,2 % steigern konnten, blieb der Ordereingang<br />

der ostdeutschen <strong>Bau</strong>betriebe um 3,9 % hinter dem Vorjahresniveau<br />

zurück (April: + 10,2 % bzw. - 0,9 %).<br />

Am stärksten profitierten die Unternehmen des Öffentlichen<br />

<strong>Bau</strong>s von der Entwicklung: Der Auftragseingang ist in<br />

den ersten vier Monaten dieses Jahres um 7,4 % gestiegen<br />

(April: 4,9 %). Insbesondere Bund und Länder haben ihren<br />

Beitrag zur Stabilisierung der <strong>Bau</strong>konjunktur erbracht: Ihre<br />

<strong>Bau</strong>ausgaben lagen von Januar bis April um 6,7 % über<br />

dem Vorjahreswert. In den Büchern der <strong>Bau</strong>unternehmen<br />

schlug sich dies mit einem Umsatzplus von 11,9 % nieder<br />

(April: 12,3 %).<br />

Der Wirtschaftsbau bleibt auch weiterhin Motor der <strong>Bau</strong>konjunktur:<br />

Der Ordereingang lag in den ersten vier Monaten<br />

um 5,9 % über dem Wert des vergleichbaren Vorjahreszeitraums,<br />

der Umsatz stieg um 12,8 % (April: 17,8 % bzw.<br />

20,6 %). Steigende Euro-Kurse, die Verteuerung der Rohstoffe<br />

und eine Verschlechterung der Kreditkonditionen<br />

infolge der weltweiten Kapitalmarktkrise haben der Investitionsneigung<br />

der deutschen Wirtschaft vorerst noch nichts<br />

anhaben können.<br />

Der Wohnungsbau erholt sich langsam von den Spätfolgen<br />

des Auslaufens der Eigenheimzulage Ende 2006 und<br />

der Mehrwertsteuererhöhung zu Beginn 2007: Zwar liegen<br />

nach vier Monaten die Ordereingänge mit 4,9 % noch im<br />

Minus (April: - 12,3 %). Die <strong>Bau</strong>genehmigungen von neuen<br />

Wohnungen sind aber von Januar bis Februar dieses Jahres<br />

um 1,9 %, die Umsätze in den ersten vier Monaten um<br />

2,7 % gestiegen (April: 5,4 %).<br />

Der Mangel an <strong>Bau</strong>fachkräften, der Aderlass an qualifizierten<br />

<strong>Bau</strong>leuten durch den Übergang in den Ruhestand<br />

sowie die Abwanderung in andere Branchen verhindern,<br />

dass die rege <strong>Bau</strong>tätigkeit sich auch in steigenden Beschäf-<br />

4 <strong>Bau</strong>fachblatt 7-8/<strong>2008</strong><br />

tigtenzahlen niederschlägt. Der Hauptverband wäre deshalb<br />

schon froh, wenn das Beschäftigungsniveau <strong>2008</strong> auf<br />

dem Vorjahresstand von 714.000 Beschäftigten gehalten<br />

werden könnte. ■<br />

Preise für Rohbau -<br />

arbeiten legen überdurchschnittlich<br />

zu<br />

Die Preise für <strong>Bau</strong>leistungen<br />

im Südwesten sind im<br />

Mai wieder angestiegen.<br />

Nach Feststellung des Statistischen<br />

Landesamtes<br />

erhöhten sich im 2. Quartal<br />

<strong>2008</strong> (Berichtsmonat Mai)<br />

die <strong>Bau</strong>preise für den Neu-<br />

bau von Wohngebäuden gegenüber dem Vorjahresquartal<br />

um 2,8 %. Damit bewegt sich die <strong>Bau</strong>preisentwicklung verglichen<br />

zum Vorjahr weiter auf einem eher moderaten<br />

Niveau. So lag der Anstieg im 2. Quartal des Vorjahres noch<br />

bei 8,7 %. Allerdings erhöhten sich die <strong>Bau</strong>preise im<br />

2. Quartal <strong>2008</strong> gegenüber dem Vorquartal spürbar um 1 %.<br />

Eventuell haben das allgemeine Preisniveau und dabei insbesondere<br />

die gestiegenen Energiepreise diese Zunahme<br />

begünstigt. Die gedämpfte Nachfrageentwicklung nach<br />

<strong>Bau</strong>leistungen dürfte sich dagegen eher preisberuhigend<br />

ausgewirkt haben.<br />

Mit 3,2 % sind die Rohbauarbeiten binnen Jahresfrist<br />

deutlich stärker angestiegen als die Ausbauarbeiten<br />

(2,4 %). Hier legten beispielsweise die Preise für „Klempnerarbeiten“<br />

(5,6 %) und „Beton- und Stahlbetonarbeiten“(6,3<br />

%) spürbar zu. Bei den Ausbauarbeiten verteuerten<br />

sich insbesondere Arbeiten für „Raumlufttechnische Anlagen“<br />

(8,5 %) und für „Gebäudeautomation“ (6,6 %).<br />

Stärker als im Wohnungsbau erhöhten sich die <strong>Bau</strong>leistungspreise<br />

für Bürogebäude und Gewerbliche Gebäude<br />

(jeweils 3,4 %). ■<br />

Genehmigungsplus<br />

von 9 % im ersten<br />

Quartal <strong>2008</strong><br />

Nach Feststellung des Statistischen<br />

Landesamtes lag<br />

die Nachfrage im Wohnungsneubau<br />

insgesamt,<br />

wie sie in den erteilten <strong>Bau</strong>genehmigungen<br />

(einschließ -<br />

lich der gemeldeten Kenntnisgaben)<br />

zum Ausdruck<br />

<strong>Bau</strong>leistungspreise<br />

steigen im Mai in<br />

Baden-Württemberg<br />

um 2,8 %<br />

<strong>Bau</strong>Wi<br />

In Baden-<br />

Württemberg<br />

mehr Neubau -<br />

wohnungen<br />

zum <strong>Bau</strong><br />

freigegeben<br />

kommt, im 1. Quartal <strong>2008</strong> um nahezu 9 % über dem entsprechenden<br />

Vorjahresquartal. Insgesamt rund 5.900 Wohnungen<br />

in neu zu errichtenden Wohngebäuden wurden zum<br />

<strong>Bau</strong> freigegeben. Der Vergleich erfolgt jedoch mit den im<br />

Vorjahr massiv eingebrochenen Genehmigungszahlen,<br />

denen wiederum die in Verbindung mit der Abschaffung der<br />

Eigenheimzulage sehr hohen <strong>Bau</strong>freigaben vorausgingen.


Das Niveau früherer Jahre konnte auch jetzt nicht erreicht<br />

werden.<br />

Die positive Entwicklung geht vor allem auf die Nachfrage<br />

nach Einfamilienhäusern zurück. Gut 2.600 Wohnungen<br />

wurden in den ersten drei Monaten diesen Jahres zum <strong>Bau</strong><br />

als Einfamilienhäuser freigegeben. Das sind gut 17 % mehr<br />

als im Jahr zuvor. Auch bei den Zweifamilienhäusern stieg<br />

die Zahl der <strong>Bau</strong>freigaben deutlich um knapp 12 % gegenüber<br />

dem 1. Quartal des Jahres 2007. Rund 690 Wohnungen<br />

wurden zum <strong>Bau</strong> in Zweifamilienhäusern freigegeben. Der<br />

Genehmigungsrückgang war in den Quartalen davor bei<br />

den Zweifamilienhäusern prozentual am stärksten ausgefallen.<br />

Ein leichter Rückgang um gut 1 % der <strong>Bau</strong>freigaben<br />

wurde bei den Mehrfamilienhäusern festgestellt. Rund<br />

2.550 Wohnungen wurden in den ersten drei Monaten des<br />

Jahres für diesen Gebäudetyp genehmigt.<br />

Weniger <strong>Bau</strong>freigaben wurden im 1. Quartal <strong>2008</strong> auch<br />

bei Wohnungen festgestellt, die durch <strong>Bau</strong>maßnahmen im<br />

vorhandenen Wohn- und Nichtwohngebäudebestand entstehen<br />

sollen. Verglichen mit dem Vorjahresquartal ist ein<br />

Rückgang um rund 16 % zu verzeichnen. Genehmigt wurde<br />

im Zuge von <strong>Bau</strong>maßnahmen der <strong>Bau</strong> von insgesamt 660<br />

Wohnungen. Werden nun zu den bisherigen Zahlen noch<br />

die Wohnungen hinzugezählt, die durch den Neubau von<br />

Nichtwohngebäuden (Gebäude, die nicht schwerpunktmäßig<br />

für Wohnzwecke genutzt werden) errichtet werden<br />

sollen, liegt die Gesamtzahl (Neubau und <strong>Bau</strong>maßnahmen<br />

im Bestand) im 1. Quartal <strong>2008</strong> bei gut 6.700 Wohnungen.<br />

Das entspricht gegenüber dem Vorjahr einem Genehmigungsplus<br />

von mehr als 5 %. Die Genehmigungszahlen im<br />

Wohnungsbau stiegen somit erstmalig seit eineinhalb Jahren<br />

an. ■<br />

In Baden-Württemberg<br />

weiterhin<br />

gute Nachfrage<br />

im Nichtwohnbau<br />

14 % mehr <strong>Bau</strong>freigaben<br />

Zum so genannten Nichtwohnbau<br />

zählen vor allem<br />

gewerbliche Betriebs- und<br />

Bürogebäude sowie Hochbauten<br />

der öffentlichen<br />

Hand. Die Nachfrage nach<br />

solchen <strong>Bau</strong>ten zeigt sich<br />

an den hierfür erteilten<br />

<strong>Bau</strong>genehmigungen. Im<br />

ersten Quartal <strong>2008</strong> wur-<br />

den nach Angaben des Statistischen Landesamtes 927<br />

Nichtwohngebäude zum <strong>Bau</strong> frei gegeben. Das sind gut<br />

14 % mehr als im ersten Quartal des Jahres 2007. Gleichzeitig<br />

stieg der für die Nichtwohngebäude genehmigte<br />

umbaute Raum um fast 22 % gegenüber dem Vorjahresquartal<br />

auf 6,6 Millionen Kubikmeter. Somit setzt sich die<br />

seit einiger Zeit positive Nachfrageentwicklung im Nichtwohnbau<br />

auch im ersten Quartal <strong>2008</strong> fort.<br />

Besonders stark wird diese Entwicklung vom Wirtschaftsbau<br />

getragen. Dieser nimmt etwa 84 % des gesamten<br />

Genehmigungsvolumens im Nichtwohnbau ein. Für den<br />

Wirtschaftsbau wurde im ersten Quartal des Jahres <strong>2008</strong><br />

ein gegenüber dem Vorjahr um 27 % höheres Neubauvolumen<br />

(5,6 Mill. Kubikmeter) gemessen. Die <strong>Bau</strong>nachfrage<br />

der öffentlichen <strong>Bau</strong>herren mit knapp 0,5 Mill. Kubikmeter<br />

Aktuelles aus der <strong>Bau</strong>wirtschaft<br />

lag dagegen nur etwa 2 % über dem Vorjahresniveau. Für<br />

Private Haushalte wurde mit nicht ganz 0,6 Mill. Kubikmetern<br />

das Genehmigungsvolumen des Vorjahresquartals<br />

knapp unterschritten (-0,4 %). Öffentlicher <strong>Bau</strong> und Private<br />

Haushalte beeinflussten die Gesamtentwicklung somit nur<br />

nachrangig. ■<br />

Difu-Studie zeigt größten<br />

Bedarf bei Straßenbau,<br />

Schulen und der kommunalenAbwasserbeseitigung<br />

Bis 2020 sind<br />

kommunale<br />

Investitionen<br />

von mehr als<br />

704 Milliarden Euro<br />

notwendig<br />

Straßen, Ver- und Entsorgungseinrichtungen,Verwaltungsgebäude,<br />

Schulen<br />

- die Kommunen verfügen<br />

über einen großen Infrastrukturbestand,<br />

dessen<br />

guter Zustand wesentliche Voraussetzung für die Lebensqualität<br />

der Bürger, das wirtschaftliche Wachstum und die<br />

politische Stabilität ist. Für die kommunale Infrastruktur<br />

sind Städte, Gemeinden und Landkreise verantwortlich; sie<br />

müssen sie erhalten und fehlende Strukturen ergänzen.<br />

Werden Unterhalt und Erneuerung der Infrastruktur vernachlässigt,<br />

so führt dies langfristig nicht nur zu höheren<br />

Kosten sowie zum Rückgang von Wachstum und Produktivität.<br />

Auch die Nutzer kommunaler Infrastruktur könnten<br />

gefährdet werden, die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt -<br />

beispielsweise im Gesundheitsbereich oder Schulen - und<br />

schließlich sind auch negative Umweltfolgen möglich.<br />

Seit 1992 war die kommunale Investitionstätigkeit der<br />

Kommunen nahezu kontinuierlich rückläufig, erst seit kurzem<br />

steigt sie wieder leicht an. In verschiedenen Bereichen ist<br />

jedoch noch ein Investitionsrückstand festzustellen. Wie<br />

hoch dieser ist und welche Investitionsausgaben künftig<br />

notwendig sein werden, ermittelte das Deutsche Institut für<br />

Urbanistik (Difu) in einer Studie zum kommunalen Investitionsbedarf<br />

2006 bis 2020, die im Rahmen der Forschungsinitiative<br />

„Zukunft <strong>Bau</strong>” gemeinsam vom Bundesministerium<br />

für Verkehr, <strong>Bau</strong> und Stadtentwicklung, dem<br />

Hauptverband der Deutschen <strong>Bau</strong>industrie e.V. und dem<br />

Bundesverband der Deutschen Zementindustrie e.V. gefördert<br />

wurde.<br />

Schätzungen wurden für eine Reihe kommunaler Infrastrukturbereiche<br />

- darunter die „großen Bereiche“ wie<br />

Straßen, Abwasserbeseitigung und Schulen - getrennt vorgenommen,<br />

wobei nach neuen und alten Bundesländern<br />

unterschieden wurde. Für die Jahre 2006 bis 2020 wurde<br />

insgesamt ein kommunaler Investitionsbedarf von 704 Mrd. €<br />

ermittelt. Dies entspricht jährlichen Investitionen in Höhe<br />

von etwa 47 Mrd. € (pro Kopf sind das in den alten Bundesländern<br />

755 €; in den neuen Bundesländern und Berlin<br />

858 €). Im Vergleich: 2005 wurde ein Investitionsvolumen<br />

von rund 40 Mrd. € erreicht.<br />

Die größte Bedarfskategorie ist mit 59 % der Ersatzbedarf<br />

für altersbedingt abgängige Infrastruktur.. Der Erweiterungsbedarf<br />

entspricht einem Anteil von 31 %, und der<br />

Nachholbedarf macht 10 % des Investitionsbedarfs aus.<br />

Die Investitionen werden jeweils etwa zur Hälfte durch die<br />

<strong>Bau</strong>fachblatt 7-8/<strong>2008</strong> 5


Aus den Verbänden<br />

Kommunen selbst und durch die kommunalen Unternehmen<br />

aufgebracht. Mit Investitionen auf dem Niveau des<br />

Jahres 2005 könnte künftig zumindest der jährliche Erweiterungs-<br />

und Ersatzbedarf weitgehend abgedeckt werden,<br />

und der Investitionsrückstand würde nur noch wenig<br />

zunehmen. Bei einer Betrachtung der untersuchten Infrastrukturbereiche<br />

zeigt sich der größte Investitionsbedarf bei<br />

Straßen (162 Mrd. €), bei Schulen (73 Mrd. €) und bei der<br />

kommunalen Abwasserbeseitigung (58 Mrd. €).<br />

Angesichts des anhaltend hohen kommunalen Investitionsbedarfs<br />

stellt sich für die Kommunen die Frage, wie sie<br />

diesen Bedarf in den kommenden Jahren decken könnten.<br />

In der Difu-Studie wurde hierzu ein Szenario entwickelt, in<br />

dem der Investitionsrückstand nicht gleichmäßig verteilt bis<br />

zum Jahr 2020 abgetragen wird, sondern die Investitionsanstrengungen<br />

in einer konzertierten Aktion in den Jahren<br />

2009 bis 2015 forciert werden. Die durch strategisches<br />

Investitionsmanagement, den Einsatz intelligenter Finanzierungsinstrumente<br />

und PPP-Projekte erreichbaren positiven<br />

Effekte würden ab 2012 stärker greifen. Diese könnten<br />

dann weit über das Jahr 2020 hinaus eine nachhaltige Wirkung<br />

erzeugen. Unterstützt durch entsprechende politische<br />

Rahmenbedingungen und Prioritäten wäre so die Deckung<br />

des kommunalen Investitionsbedarfs bis 2020 machbar. ■<br />

Eisblockwetten<br />

des Badischen<br />

Zimmerer- und<br />

Holzbauverbandes<br />

und des Fach -<br />

verbandes Ausbau<br />

und Fassade<br />

Baden erfolgreich<br />

abgeschlossen<br />

Verbandsdirektor<br />

Michael Hafner:<br />

„Positives Signal für das<br />

umwelt freundliche<br />

<strong>Bau</strong>en“<br />

Holzhäuschen gehen als<br />

Geschenk an Kinder -<br />

gärten<br />

Mit einem sehr guten Erfolg<br />

konnten der Badische Zimmerer-<br />

und Holzbauverband sowie der Fachverband Ausbau<br />

und Fassade Baden die in <strong>Südbaden</strong> durchgeführten<br />

Eisblockwetten beenden: An allen vier Orten blieben nach<br />

Ablauf von vier Wochen deutlich mehr als drei Viertel der<br />

ursprünglich rund zwei Kubikmeter großen Eisblöcke, die in<br />

Oberbürgermeister Wolfgang Gerstner, Verbandsdirektor<br />

Michael Hafner, stv. Obermeister Roland Wunsch, Obermeister<br />

Thomas Schmid, stv. Obermeister Michael Ernst und<br />

stv. ABZ-Leiter Heinz Bächle bei der Ermittlung der Preisgewinner<br />

in Baden-Baden (v.l.n.r.).<br />

6 <strong>Bau</strong>fachblatt 7-8/<strong>2008</strong><br />

hoch gedämmte Holzhäuschen verpackt worden waren,<br />

übrig. Im Einzelnen wurden an den Standorten folgende<br />

Ergebnisse erzielt:<br />

Baden-Baden: 82,57 %<br />

(ursprüngliches Gewicht: 1847 kg, Restgewicht: 1525 kg)<br />

Lörrach: 76,16 %<br />

(ursprüngliches Gewicht: 1552 kg, Restgewicht: 1182 kg)<br />

Konstanz: 78,78 %<br />

(ursprüngliches Gewicht: 1595,5 kg, Restgewicht: 1257 kg)<br />

Freiburg: 82,01 %<br />

(ursprüngliches Gewicht: 1948 kg, Restgewicht: 1597,5 kg)<br />

Insgesamt beteiligten sich an den vier Standorten rund<br />

4000 Interessenten an der Eisblockwette. Im Rahmen der<br />

Abschlussveranstaltungen, die vom 24. bis 27. Juni jeweils<br />

vor Ort stattfanden, wurden die ausgelobten Preise vergeben.<br />

Ausgeschrieben waren als erster Preis ein Wellness -<br />

wochenende für 2 Personen im Hotel Vier Jahreszeiten in<br />

Schluchsee, als zweiter Preis zwei Eintrittskarten zum Europapark<br />

in Rust sowie als dritter Preis eine superisolierte<br />

Kühlbox.<br />

Mit den erzielten positiven Ergebnissen konnte das Ziel<br />

der Aktion erreicht werden, eine Signalwirkung für das<br />

umweltgerechte <strong>Bau</strong>en sowohl in der Altbaumodernisierung<br />

und –sanierung als auch im Neubau von Gebäuden<br />

auszulösen. „Mit der Eisblockwette wird die Effizienz<br />

moderner Dämmmaßnahmen im Sinne einer deutlichen<br />

Energieeinsparung und des Klimaschutzes eindrucksvoll<br />

demonstriert“, so Verbandsdirektor Michael Hafner.<br />

Die von Zimmerer- bzw. Stuckateurlehrlingen der Ausbildungszentren<br />

Bühl, Donaueschingen und Waldshut unter<br />

Anleitung ihrer Ausbildungsmeister gefertigten Holzhäus -<br />

chen haben nach Abschluss der Wette eine neue Bestimmung<br />

erhalten: Sie wurden jeweils einem Kindergarten bzw.<br />

einem Kinderhaus vor Ort geschenkt. Die neuen Spielhäuser<br />

wurden von den Kindern und Betreuern mit großer<br />

Begeisterung angenommen.<br />

Erfreulich war auch die Medienresonanz, welche die Eisblockwetten<br />

gefunden haben: In Tageszeitungen, in der<br />

Fachpresse sowie in Rundfunk und Fernsehen wurde über<br />

die südbadischen Aktionen berichtet.<br />

Bei der Abschlussveranstaltung an der Konstanzer Marktstätte<br />

präsentiert Obermeister Georg Martin stolz das<br />

Ergebnis modernster Dämmtechnik: Mehr als 78 % des Eisblocks<br />

sind übrig geblieben.


Gruppenbild nach dem Abschluss der Eisblockwette in<br />

Freiburg: Das Foto zeigt Innungsgeschäftsführer Othmar<br />

Bank, Zimmerer-Ausbildungsmeister Heinz Bächle, Bürgermeister<br />

Ulrich von Kirchbach, Verbands-Vizepräsident<br />

Herbert Hug, Kindertagesstättenleiterin Susanne Winter,<br />

Zimmermeister Rainer Hoch, Verbands-Vizepräsident Heinz<br />

Schäfer, Verbandsdirektor Michael Hafner und Zimmermeister<br />

Georg Buttenmüller (v.l.n.r.).<br />

In einer Aufsehen erregenden Aktion in Lörrach-Brombach<br />

hebt ein großer Autokran das Holzhäuschen über den Kindergarten<br />

hinweg auf das dahinter gelegene Spielgelände.<br />

Die Kinder im Gemeindekindergarten Lörrach-Brombach<br />

freuen sich mit Kindergartenleiterin Michaela Sütterlin (3.v.l.)<br />

über das neue Holzhäuschen. ■<br />

Ausstellung<br />

„100 Jahre Zimmerer-InnungEmmendingen“<br />

in Waldkirch<br />

eröffnet<br />

Aus den Verbänden<br />

Die Zimmerer-Innung Em -<br />

mendingen hat am 23. Juni<br />

<strong>2008</strong> ihre Wanderausstellung,<br />

die anlässlich des<br />

100-jährigen Innungsjubiläums<br />

konzipiert wurde (wir berichteten im <strong>Bau</strong>fachblatt<br />

6/<strong>2008</strong>), in der IKK-Geschäftsstelle in Waldkirch eröffnet.<br />

Hier werden die Exponate bis zum 18. Juli <strong>2008</strong> zu sehen<br />

sein. „Das Zimmererhandwerk schaut auf eine sehr lange<br />

Tradition zurück – für uns ist dies ein Anlass, unsere Leistungsstärke<br />

der Öffentlichkeit vorzustellen“, erläuterte<br />

Innungsobermeister Werner Böcherer den Zweck der Ausstellung.<br />

Die Wanderausstellung, welche zuerst in Emmendingen<br />

präsentiert wurde, umfasst historische Bilder, Urkunden<br />

und Zimmerer-Werkzeuge und stellt darüber hinaus das<br />

moderne Leistungsspektrum des Zimmererhandwerks in<br />

seiner ganzen Vielfalt dar. Nach dem Standort Waldkirch<br />

wird die Innung ihre Ausstellung noch an mehreren weiteren<br />

Orten im Landkreis Emmendingen zeigen.<br />

Schüler bauen Design-Liege<br />

Badischer<br />

Zimmerer- und<br />

Holzbauverband<br />

e.V.<br />

Innungs-Obermeister Werner Böcherer (2.v.l.) und Bürgermeister<br />

Richard Leibinger (r.) im Gespräch bei der Ausstellungseröffnung<br />

in Waldkirch: Im Hintergrund: Innungsgeschäftsführer<br />

Othmar Bank. ■<br />

Im fünftägigen Praxisprojekt des Berufsförderungswerks<br />

der Südbadischen <strong>Bau</strong>wirtschaft<br />

haben elf Schüler der Adolph-<br />

Blankenhorn-Schule Müllheim eine<br />

Nachwuchsmarketing<br />

geschwungene Sitzgelegenheit gebaut. Unter Anleitung<br />

von Herrn Bächle, Zimmerer–Ausbildungsmeister im Ausbildungszentrum<br />

Bühl, wurden in vier Tagen von den<br />

Schülern die Stützen betoniert, die runden Wangen hergestellt<br />

und der Belag zugerichtet und angebracht. Die<br />

Arbeitsabläufe und –zeiten waren am Arbeitsalltag orientiert.<br />

Die Jugendlichen erhalten so einen Einblick in die<br />

Arbeitswelt. Die handwerklichen Arbeiten wurden täglich<br />

durch ein Teamtraining ergänzt.<br />

<strong>Bau</strong>fachblatt 7-8/<strong>2008</strong> 7


Aus den Verbänden<br />

Am fünften Tag fand der „KOOP-Chiller“, wie die Schüler<br />

Ihre Bank nennen, seinen Bestimmungsort. Nach dem Aufbau<br />

auf dem Schulhof der Adolph-Blankenhorn-Schule<br />

wurde die Design-Liege von Verbandsdirektor Michael Hafner<br />

feierlich übergeben.<br />

Personen<br />

Stuckateurmeister<br />

Rudi Stehle feiert<br />

65. Geburtstag<br />

Stuckateurmeister<br />

Rudi<br />

Stehle aus Aach vollendete am<br />

26. Juni <strong>2008</strong> sein 65. Lebensjahr.<br />

Der Jubilar engagiert sich<br />

seit vielen Jahren ehrenamtlich<br />

für das Stuckateurhandwerk.<br />

Seit 1998 ist er Vorstandsmitglied<br />

des Fachverbandes Ausbau<br />

und Fassade Baden. ■<br />

Termine<br />

Verbandstag <strong>2008</strong><br />

8 <strong>Bau</strong>fachblatt 7-8/<strong>2008</strong><br />

Schüler der Kooperationsklasse<br />

(KOOP) I der Adolph-<br />

Blankenhorn-Schule Müllheim<br />

befestigen den Belag<br />

auf den Wangen der Liege.<br />

■<br />

Der Verbandstag <strong>2008</strong> des Verbandes<br />

der <strong>Bau</strong>wirtschaft <strong>Südbaden</strong><br />

findet am 5. September<br />

<strong>2008</strong> in Konstanz statt. ■<br />

Zimmerei im Raum Singen sucht Nachfolger<br />

Pächter, Existenzgründer, Käufer... aus Altersgründen<br />

betriebsbereit mit gutem Facharbeiterstamm<br />

große Abbundhalle und Lager (1200 qm),<br />

Werkstatt (230 qm)<br />

alteingeführte, angesehene Zimmerei (seit 1898)<br />

mit großem Kundenstamm<br />

Interessenten wenden sich bitte an die Verbands -<br />

geschäftsstelle, Frau Schwörer, Tel. 0761 70302-40.<br />

Wettbewerb „Auf IT gebaut - <strong>Bau</strong>berufe<br />

mit Zukunft“ zur Build IT 2009 in Berlin<br />

Zum achten Mal wird der Wettbewerb „Auf IT gebaut - <strong>Bau</strong>berufe<br />

mit Zukunft“, dessen Auslober u.a. der Zentralverband<br />

des Deutschen <strong>Bau</strong>gewerbes ist, veranstaltet.<br />

Mit dem Wettbewerb soll die Computergeneration und ihr<br />

Know-how für die <strong>Bau</strong>branche gewonnen werden. Teilnehmen<br />

können junge Arbeitnehmer, Auszubildende, gewerbliche<br />

Ausbildungsstätten, Studenten und Absolventen. Die<br />

Einbindung der Ausbildungsstätten (Zusammenarbeit von<br />

Ausbildern und Auszubildenden) soll die gewerblichen Auszubildenden<br />

stärker einbeziehen.<br />

Preise werden vergeben in den Kategorien:<br />

Gewerblich- technischer und gewerblich-kaufmännischer<br />

Bereich<br />

<strong>Bau</strong>ingenieurwesen<br />

<strong>Bau</strong>betriebswirtschaft<br />

Architektur.<br />

Es werden jeweils für den ersten Platz 5.000 €, den<br />

2. Platz 3.000 € und den dritten Platz 2.000 € ausgelobt.<br />

Eingereicht werden können Einzel- aber auch Gruppenarbeiten.<br />

Mögliche Themengebiete sind zum Beispiel IT-Lösungen<br />

im Bereich der Aus- und Weiterbildung, E-Learning, Praxisnahe<br />

IT-Lösungen im <strong>Bau</strong>handwerk, Digitale Signaturen,<br />

Mobile Computing, Einsatz von RFID, Workflow Systeme,<br />

Anwendung IFC-Schnittstelle, Elektronischer Datenaustausch,<br />

Wissenstransfer oder Innovative CAD-Anwendungen.<br />

Die Preisträger der letzten Jahre haben immer positiv hervorgehoben,<br />

dass sie ihren Beitrag im Rahmen der Messe<br />

präsentieren können. Das wird auch 2009 wieder so sein.<br />

Alle Teilnehmer am Wettbewerb erhalten eine Eintrittskarte<br />

zur Messe.<br />

Die Wettbewerbspräsentation findet zur Build IT 2009 im<br />

Rahmen der BAU 2009 vom 12. -17. Januar 2009 auf dem<br />

Gelände der Neue Messe München statt. Im Rahmen der<br />

Messe werden die Sieger des achten Jugendwettbewerbs<br />

„Auf IT gebaut - <strong>Bau</strong>berufe mit Zukunft” ausgezeichnet. Der<br />

Termin wird den Preisträgern bis zum 21. Dezember mitgeteilt.<br />

Teilnahmeunterlagen können unter www.aufITgebaut.de<br />

heruntergeladen werden.<br />

Eine Anmeldung zum Wettbewerb ist bis zum 3. November<br />

<strong>2008</strong> vorzunehmen. Die Arbeiten sind dann bis zum 24.<br />

November <strong>2008</strong> einzureichen. ■<br />

Südl. Freiburg (Brsg.) Gewerbegrundstück<br />

Ca. 1.800 m² teils bebaut, mit einseitig offener Halle,<br />

20 x 14 m, zzgl. Büroräume und weiterer Möglichkeit<br />

ein Wohn- bzw. Bürogebäude zu erstellen.<br />

Sehr gute Verkehrsanbindung zur Autobahn A5 etc.<br />

Verkauf direkt vom Eigentümer.<br />

Interessenten wenden sich bitte an die Verbands -<br />

geschäftsstelle,Frau Schwörer Tel. 0761 70302-40.


Betriebswirtschaft,<br />

Recht, EDV<br />

und<br />

Steuern<br />

7-8<br />

Wirtschaftsrecht<br />

Betriebswirtschaft<br />

Weiterbildungsanalyse <strong>2008</strong> – sehr guter Rücklauf 1<br />

<strong>Bau</strong>maschinenpreise 1<br />

Neue Kommentierung zur Handwerksordnung von<br />

<strong>2008</strong><br />

Professor Steffen Detterbeck<br />

Bundesministerium für Verkehr, <strong>Bau</strong> und Stadt -<br />

entwicklung (BMVBS) führt Stahlpreisgleitklausel<br />

2<br />

im Bereich des Bundesfernstraßenbaus ein 2<br />

Vorsicht bei PDF-Rechnungen 2<br />

Unvollständige Angebote<br />

Zur Kostentragungspflicht bei unberechtigtem<br />

3<br />

Mangelbeseitigungsverlangen<br />

Aktivierung von Bedarfspositionen – Ankündigung der<br />

3<br />

Vergütung für zusätzliche Leistungen 4<br />

Erfolg für die <strong>Bau</strong>wirtschaft <strong>Südbaden</strong> 4<br />

Steuern<br />

Bundesregierung beschließt Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz<br />

(BilMoG) 5<br />

Steuerbonus auf Handwerkerleistungen bei Barzahlung! 5<br />

Optimieren<br />

Sie Ihre<br />

Rufen Sie<br />

uns an!<br />

<strong>Bau</strong>wirtschaft<br />

<strong>Südbaden</strong><br />

Tel.<br />

0761/70302 - 40<br />

Unternehmensführung<br />

Der Verbandsservice Unternehmensführung<br />

bietet allen<br />

Mitgliedern Beratung und Information,<br />

z. B. zu den Themen<br />

– Steuern<br />

– Bürgschaftsservice<br />

– Kostenanalyse im Betrieb<br />

Nutzen Sie die Leistungen Ihres<br />

Verbandes!<br />

<strong>Bau</strong>fachblatt<br />

Fachbeilage Betriebswirtschaft, Recht, EDV<br />

und Steuern<br />

Das <strong>Bau</strong>fachblatt ist das offizielle Organ der <strong>Bau</strong>wirtschaft <strong>Südbaden</strong> und gemeinsames Rundschreiben<br />

des Verbandes der <strong>Bau</strong>wirtschaft <strong>Südbaden</strong> e.V., des Badischen Zimmerer- und<br />

Holzbauverbandes e.V. und des Fachverbandes Ausbau und Fassade Baden e.V.<br />

Herausgeber und Verlag: Service-GmbH der <strong>Bau</strong>wirtschaft <strong>Südbaden</strong>, Holbeinstraße 16,<br />

79100 Freiburg, Telefon (07 61) 7 03 02 - 0, Telefax (07 61) 7 03 02 - 30, E-Mail: service@<br />

bausuedbaden.de<br />

Um das Weiterbildungsangebot<br />

zu optimieren, hatten<br />

wir unsere Mitgliedsbetriebe<br />

um Mithilfe zur Ermittlung<br />

ihres tatsächlichen<br />

Schulungsbedarfs gebeten.<br />

Erfreut konnten wir<br />

über 75 Rückmeldungen<br />

auswerten und haben unter<br />

diesen Rückmeldungen die<br />

Gewinner der Seminargutscheine<br />

als Dank für die<br />

Teilnahme ermittelt.<br />

Gewonnen haben:<br />

Betriebswirtschaft<br />

<strong>Bau</strong>unternehmen Herwig Mayer aus Volkertshausen<br />

Schreinerei Martin Lehmann aus Auggen<br />

Zimmerei Dietmar Haag aus Rheinau<br />

Herzlichen Glückwunsch und vielen Dank allen Teilnehmern<br />

für die zahlreichen Rückmeldungen. ■<br />

Der Erzeugerpreisindex für<br />

Maschinen für die <strong>Bau</strong>wirtschaft<br />

betrug im Mai <strong>2008</strong><br />

auf der Basis 2000=100<br />

(<strong>Bau</strong>geräteliste 2001)<br />

110,4. Im Vergleich zum<br />

Vormonat ist der Index um<br />

0,3 % gestiegen.<br />

ZEITRAUM<br />

Weiterbildungsanalyse<br />

<strong>2008</strong> –<br />

sehr guter<br />

Rücklauf<br />

<strong>Bau</strong>maschinenpreise<br />

MASCHINEN FÜR DIE BAUWIRTSCHAFT<br />

INDEX (ohne MwSt.)<br />

2000 = 100 1) 1990=100 2)<br />

JD 2000 100,0 115,4<br />

JD 2001 100,9 116,4<br />

JD 2002 101,8 117,5<br />

JD 2003 101,6 117,2<br />

JD 2004 102,7 118,5<br />

JD 2005 104,8 120,9<br />

JD 2006 105,9 122,2<br />

JD 2007 107,8 124,4<br />

<strong>2008</strong>:<br />

Januar 109,2 126,0<br />

Februar 109,4 126,2<br />

März 109,9 126,8<br />

April 110,1 127,1<br />

Mai 110,4 127,4<br />

–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––<br />

1) Basisjahr des Statistischen Bundesamtes, Basisjahr der <strong>Bau</strong>geräteliste 2001.<br />

2) Umrechnung von Basis 2000 = 100 auf Basis 1990 = 100: Index 2000 = 100 multipliziert<br />

mit 1,154, Basisjahr der <strong>Bau</strong>geräteliste 1991.<br />

Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 2 ■<br />

Service Ihres Verbandes<br />

Auf Wunsch erhalten Sie Ehrenurkunden für langjährige<br />

Mitarbeiter Ihres Betriebes. Dieser Service ist für<br />

unsere Mitglieder kostenlos.<br />

Fordern Sie die Urkunden bei der Geschäftsstelle<br />

(Frau Wagner, Durchwahl: 07 61 / 7 03 02 - 21) an.<br />

<strong>Bau</strong>fachblatt 7-8/<strong>2008</strong> 1


Wirtschaftsrecht<br />

Neue<br />

Kommentierung<br />

zur Handwerks -<br />

ordnung von<br />

Professor<br />

Steffen Detterbeck<br />

WiRe<br />

2 <strong>Bau</strong>fachblatt 7-8/<strong>2008</strong><br />

Die Handwerksordnung ist<br />

eines der wenigen Stiefkinder<br />

der juristischen Kommentarliteratur.<br />

Finden sich<br />

zum BGB oder zum HGB<br />

Dutzende von Kommentierungen,<br />

in denen sowohl<br />

Juristen als auch juristische<br />

Laien gemeinsam nachlesen<br />

können, was der<br />

Gesetzesgeber tatsächlich<br />

mit seinem Gesetzestext<br />

meinte, so gibt es zur Handwerksordnung eigentlich nur drei<br />

prägende Kommentierungen. Zwei dieser Kommentierungen<br />

waren dabei recht alt, sodass man letztlich nur auf die<br />

Kurz-Kommentierung von Gerhart Honig zugreifen konnte.<br />

Nach dreizehn Jahren Wartezeit zur Vorauflage kommt<br />

nun eine zweite aktuelle Kommentierung hinzu, verfasst<br />

vom Marburger Professor Steffen Detterbeck (Handwerksordnung<br />

Kommentar, 4. Auflage, Vahlen Verlag, 798 Seiten,<br />

82,00 EUR, ISBN 978-3-8006-3007-3). Detterbecks Kommentierung<br />

ist für Praktiker gedacht und deshalb insbesondere<br />

auch für Innungen und deren Obermeister als Nachschlagewerk<br />

zu empfehlen. In dieser Kommentierung erfährt<br />

der Leser alles Wichtige zur Meisterpflicht, zur Berufsausbildung<br />

im Handwerk oder zu den Aufgaben einer Innung. Detterbeck<br />

berücksichtigt dabei insbesondere die aktuelle<br />

Rechtsprechung, scheut sich aber nicht vor kritischen Stellungnahmen<br />

zu manchen fragwürdigen Urteilen. Insgesamt<br />

ist dies ein lohnenswertes Werk zum Handwerkerrecht.<br />

Bleibt nur zu hoffen, dass wir nicht wieder dreizehn Jahre<br />

warten müssen, bis eine Neuauflage erscheint. ■<br />

Bundesministerium<br />

für Verkehr, <strong>Bau</strong> und<br />

Stadtentwicklung<br />

(BMVBS) führt Stahlpreisgleitklausel<br />

im<br />

Bereich des Bundesfernstraßenbaus<br />

ein<br />

Wir hatten darüber informiert,<br />

dass das Bundesministerium<br />

für Verkehr, <strong>Bau</strong><br />

und Stadtentwicklung<br />

(BMVBS) wieder eine zwingendeStahlpreisgleitklausel<br />

für längerfristige Verträge<br />

über <strong>Bau</strong>leistungen des<br />

Bundeshochbaus eingeführt<br />

hat.<br />

Das BMVBS hat nun mit<br />

Allgemeinen Rundschrei-<br />

ben Straßenbau (ARS) Nr. 08/<strong>2008</strong> vom 04. Juni <strong>2008</strong> endlich<br />

auch im Bereich des Bundesfernstraßenbaus – wie<br />

bereits seit längerem avisiert – eine zwingende Stahlpreisgleitklausel<br />

eingefügt.<br />

Kurz zu den wesentlichen Regelungen:<br />

A Neue Ausschreibungen<br />

1. Stoffpreisgleitklauseln für Stahl bei <strong>Bau</strong>verträgen ab<br />

einer Laufzeit von sechs Monaten<br />

Befristet bis zum 31. März 2009 sind Stoffpreisgleitklauseln<br />

für Stahl immer dann vorzusehen, wenn zwischen<br />

Angebotsabgabe und dem Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung<br />

bzw. Verwendung/Einbau mindestens sechs Monate<br />

liegen und der Lieferanteil für Stahl wertmäßig mehr als<br />

1 % der voraussichtlichen Gesamtangebotssumme bzw.<br />

der Angebotssumme der in den Besonderen Vertragsbe-<br />

dingungen vereinbarten Abschnitte, die vom Stoffpreisrisiko<br />

Stahl betroffen sind, ausmacht.<br />

2. Weitergabe an Nachunternehmer<br />

Um die Weitergabe von Preisgleitklauseln an Nachunternehmer<br />

sicher zu stellen, wird der neue Vordruck HVA B-<br />

StB-Angebotsschreiben (05/08) in den Vergabeunterlagen<br />

verwendet.<br />

In Ziffer 6 des Angebotsschreibens wurde folgende<br />

Erklärung des Auftragnehmers aufgenommen: „Ich erkläre,<br />

dass ich bei Weitergabe von Vertragsleistungen, die von<br />

Preisgleitklauseln betroffen sind, eine entsprechende<br />

Regelung in meine Verträge mit etwaigen Nachunternehmern<br />

bzw. anderen Unternehmen aufnehme.“<br />

3. Definition des Marktpreises<br />

Mit dem Erlass wird nun auch im Bereich des Straßenbaus<br />

klargestellt, dass sich der vom Auftraggeber festzulegende<br />

„Marktpreis“ im Vordruck HVA B-StB-Stoffpreisgleitklausel-Verzeichnis,<br />

Spalte 4 (siehe Abschnitt 1.4, Nr. (51),<br />

des „Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von <strong>Bau</strong>leistungen<br />

im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB)“) wie<br />

folgt zusammensetzt:<br />

Lieferanten- oder Werksabgabenpreis mit Zuschlägen<br />

jedoch ohne Transport (z.B. für Stahl: Grundpreis zuzüglich<br />

ggf. des Abmessungsaufpreises, des Güteaufpreises und<br />

des Schrottpreiszuschlages jedoch ohne etwaige Lieferanten-<br />

und Transportzuschläge).<br />

4. Ansonsten gelten die Regelungen des mit ARS Nr.<br />

8/2006 eingeführten HVA B-StB.<br />

B Laufende Ausschreibungen vor Eröffnung der<br />

Angebote<br />

Die vorstehenden Regelungen sind auch bei Ausschreibungen<br />

anzuwenden, bei denen der Eröffnungstermin noch<br />

nicht stattgefunden hat. In diesen Fällen sind allen Bietern,<br />

denen Ausschreibungsunterlagen zugesandt wurden, ggf.<br />

unter Verschiebung des Eröffnungstermins, die geänderten<br />

Vergabeunterlagen für eine Stoffpreisgleitklausel Stahl zu<br />

übersenden.<br />

C Ausschreibungen nach Eröffnung der Angebote und<br />

laufende Verträge<br />

Hier erfolgt keine Änderung an den Angebots- bzw. Vertragsunterlagen,<br />

d.h. es wird nicht nachträglich eine Stoffpreisgleitklausel<br />

aufgenommen.<br />

Das Rundschreiben des BMVBS können Verbandsmitglieder<br />

über die Rechtsabteilung des Verbandes anfordern.<br />

■<br />

Erhalten Sie eine PDF-<br />

Rechnung müssen Sie<br />

darauf achten, dass diese<br />

mit einer qualifizierten<br />

elektronischen Signatur<br />

versehen ist und dass Sie<br />

die Rechnung nicht nur in<br />

Papierform, sondern vor<br />

allem als Datei für die<br />

Steuerprüfung zehn Jahre<br />

archivieren.<br />

Vorsicht bei<br />

PDF-Rechnungen


Wollen Sie selbst Rechnungen nur noch elektronisch versenden,<br />

benötigen Sie eine qualifizierte elektronische Signatur.<br />

Die Funktionsweise und die technischen Voraussetzungen<br />

der elektronischen Signatur sind in einem neu<br />

erstellten Flyer des ZDH „Die qualifizierte elektronische<br />

Signatur im Handwerk“ nachzulesen. Sie finden den Flyer<br />

im Mitgliederbereich unter www.bausuedbaden.de unter<br />

dem Bereich Downloads in der Untergruppe Unternehmensführung.<br />

■<br />

Unvollständige<br />

Angebote<br />

Abkehr von übertriebenem<br />

Formalismus bei<br />

Ausschluss von Angeboten<br />

Nachdem seit mehreren<br />

Entscheidungen des BGH<br />

von den Vergabestellen<br />

und den Nachprüfungsinstanzen<br />

teilweise eine sehr<br />

rigide Ausschlusspraxis bei<br />

Angeboten mit fehlenden<br />

oder unklaren Erklärungen bzw. Angaben verfolgt wurde,<br />

haben sich jetzt einige Vergabekammern und Oberlandesgerichte<br />

gegen übertriebenen Formalismus bei der Auftragsvergabe<br />

gewandt.<br />

So hat z. B. das OLG Karlsruhe in einem Beschluss vom<br />

24.07.2007 (Az.: 17 Verg 6/07) klargestellt, dass dann, wenn<br />

in den Verdingungsunterlagen gefordert wird, zu bestimmten<br />

Themen (z. B. Eintragungen in die Handwerksrolle)<br />

müssten „Angaben“ gemacht werden, diesbezüglich dann<br />

auch Angaben genügen und aufgrund einer derartige Formulierung<br />

nicht etwa bereits Nachweise verlangt werden<br />

können.<br />

Das OLG Düsseldorf hat in einem Beschluss vom<br />

31.07.2007 (Az.: Verg 25/07) klargestellt, dass „ggf.“ geforderte<br />

Angaben zur Angebotsabgabe nicht vorzuliegen<br />

brauchen.<br />

Mit Beschluss vom 30.07.2007 (Az.: 1 Verg 3/07) hat das<br />

OLG Saarbrücken den Grundsatz aufgestellt, dass in den<br />

Fällen, in denen die Vergabestelle selbst die Ursache für<br />

unvollständige Angebote setzt, indem sie z. B. unklare Vorgaben<br />

im Leistungsverzeichnis macht, ein Ausschluss von<br />

Angeboten nicht in Betracht kommt.<br />

Die Vergabekammer Sachsen hat mit Beschluss vom<br />

07.07.2007 (Az.: 1/SVK/051-07) entschieden, dass ein Verstoß<br />

gegen § 25 Nr. 1 Abs. 1b) VOB/A nur angenommen<br />

werden könne, wenn die Bieter nach Ausschreibungsunterlagen<br />

zweifelsfrei und eindeutig zur Abgabe einer Erklärung<br />

aufgefordert wurden. Im entscheidenden Fall war im Rahmen<br />

einer Ausschreibung einer Ortsumfahrung im LV die<br />

Verlegung eines speziellen Gusseisenrohrs für die Abwasserentsorgung<br />

vorgesehen. Der Text der betroffenen Positionen<br />

des LV wies einen Platzhalter („…“) für die bieterseitige<br />

Angabe einer „Überwachungsstelle“ auf. Die VK stellte<br />

klar, dass ein Ausschluss bei Nichtangabe einer „Überwachungsstelle“<br />

nicht in Betracht kam, da nicht klar und<br />

unmissverständlich zum Ausdruck gekommen sei, was<br />

unter einer „Überwachungsstelle“ zu verstehen sei.<br />

Wirtschaftsrecht<br />

Praxishinweis:<br />

Die Entscheidungen sind zu begrüßen. Dennoch ist weiter<br />

sorgsam darauf zu achten, dass in den Angeboten alle<br />

geforderten Erklärungen und Unterlagen vorhanden sind.<br />

Ausnahmen vom Grundsatz eines Ausschlusses wegen<br />

Unvollständigkeit des Angebotes dürften nur selten in<br />

Betracht kommen. ■<br />

Gelegentlich kommt es vor,<br />

dass vom Unternehmer<br />

eine Mangelbeseitigung<br />

verlangt wird, für die er<br />

nicht verantwortlich ist. Es<br />

stellt sich dann die Frage,<br />

ob der Unternehmer Schadensersatz<br />

vom Auftraggeber<br />

verlangen kann.<br />

Im Rahmen eines Mangelbeseitigungsverlangens<br />

des Käufers für eine vom<br />

Zur Kosten -<br />

tragungspflicht bei<br />

unberechtigtem<br />

Mangel -<br />

beseitigungs -<br />

verlangen<br />

Verkäufer verkaufte Lichtrufanlage in einem Krankenhaus<br />

hatte sich der BGH mit Urteil vom 23.01.<strong>2008</strong>, Az.: VIII ZR<br />

246/06 (<strong>Bau</strong>R <strong>2008</strong>, 671 ff) mit dieser Frage zu beschäftigen<br />

und dazu folgenden Leitsatz aufgestellt:<br />

Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des<br />

Käufers nach § 439 Abs. 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz<br />

verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar,<br />

wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat,<br />

dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die<br />

Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet,<br />

in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.<br />

Zur Begründung bezieht sich der BGH im Wesentlichen<br />

darauf, dass ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen<br />

(nach § 439 Abs. a BGB) eine zum Schadensersatz verpflichtende<br />

schuldhafte Vertragsverletzung darstelle, wenn<br />

der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt habe, dass<br />

ein Mangel nicht vorliege, sondern die Ursache für die von<br />

ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich<br />

liege.<br />

Anmerkung:<br />

In mehreren Veröffentlichungen ist der Hinweis zu finden,<br />

dass diese zum Kaufrecht ergangene Entscheidung auch<br />

auf den Werkvertrag übertragen werden könne. Da sowohl<br />

das Kaufrecht als auch das Werkvertragsrecht die Nacherfüllung<br />

kennen, wird man dem – wenn auch mit Einschränkungen<br />

– grundsätzlich zustimmen können. Allerdings ist zu<br />

beachten, dass das Mangelbeseitigungsverlangen<br />

„schuldhaft“ vom Auftraggeber gestellt sein muss.<br />

Für den Unternehmer, der sicher ist, dass er für den Mangel,<br />

den er beseitigen soll, nicht verantwortlich ist, bietet<br />

sich die Möglichkeit an, dem Auftraggeber von vorneherein<br />

den Hinweis zu geben, dass er zwar den gerügten Mangel<br />

untersuchen werde, aber für den Fall, dass sich seine Verantwortlichkeit<br />

nicht ergebe, die entsprechenden Aufwendungen<br />

vergütet verlange. In diesem Fall kommt es dann<br />

nicht darauf an, ob der Auftraggeber schuldhaft das objektiv<br />

nicht berechtigte Mangelbeseitigungsverlangen gestellt<br />

hat. ■<br />

<strong>Bau</strong>fachblatt 7-8/<strong>2008</strong> 3


Wirtschaftsrecht<br />

Aktivierung von<br />

Bedarfpositionen –<br />

Ankündigung<br />

der Vergütung<br />

für zusätzliche<br />

Leistungen<br />

Ein Urteil des OLG Dresden<br />

vom 10.01.2007 – Az.: 6 U<br />

519/04 – stellt nochmals<br />

die Anforderungen an<br />

Bedarfspositionen und die<br />

Geltendmachung von<br />

zusätzlichen Leistungen<br />

ausdrücklich klar.<br />

Sind in einem LeistungsverzeichnisBedarfspositionen<br />

enthalten, so stellt das<br />

OLG Dresden klar, dass es<br />

einer ausdrücklichen oder aber zumindest einer konkludenten<br />

Willenserklärung des Auftraggebers bedarf, diese<br />

Bedarfsposition zusätzlich zu beauftragen. Nur durch das<br />

Vorhandensein im entsprechenden Vertragswerk wird eine<br />

Bedarfsposition nicht in Auftrag gegeben. Ein Auftragnehmer,<br />

der Leistungen einer Bedarfsposition ohne gesonderte<br />

Willenserklärung des Auftraggebers ausführt, handelt<br />

auftragslos im Sinne des § 2 Abs. 1 VOB/B und verliert<br />

damit einen Anspruch auf Vergütung aus der Bedarfsposition.<br />

Für eine stillschweigende Beauftragung der Bedarfsposition<br />

genügt es nach Auffassung des OLG gerade nicht,<br />

wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer bei der Ausführung<br />

der Leistung gewähren lässt. Zudem ist immer der<br />

Auftragnehmer dafür beweispflichtig, dass die Bedarfsposition<br />

tatsächlich auch aktiviert wurde. Im Übrigen führt das<br />

OLG Dresden aus, dass dann im Rahmen einer zusätzlichen<br />

Leistung eine Ankündigung des Mehrvergütungsanspruches<br />

im Sinne des § 2 Nr. 6 VOB/B entbehrlich ist,<br />

wenn der Auftraggeber davon ausgehen muss, dass diese<br />

zusätzliche Leistung vom Unternehmer nur gegen gesonderte<br />

Vergütung erbracht werden wird. Dies ist immer dann<br />

der Fall, wenn bei vernünftiger Betrachtung keiner davon<br />

ausgehen kann, dass ob des Umfangs der zu erbringenden<br />

Leistung natürlicherweise Vergütung gezahlt werden muss.<br />

Es ist noch darauf hinzuweisen, dass die Grenzen hier<br />

schwimmend sind und so empfiehlt es sich, so wie bei der<br />

Aktivierung von Bedarfspositionen, sich lieber ausgesprochen<br />

formal zu verhalten und einen Mehrvergütungsanspruch<br />

schriftlich anzukündigen. ■<br />

Erfolg für die<br />

<strong>Bau</strong>wirtschaft<br />

<strong>Südbaden</strong><br />

BGH setzt Rückforderungsansprüchen<br />

von<br />

öffentlichen Auftraggebern<br />

Grenzen<br />

Der siebte Zivilsenat des<br />

Bundesgerichtshofs (BGH)<br />

hat mit einer Entscheidung<br />

vom 8. Mai <strong>2008</strong> (Az.: VII<br />

ZR 106/07) ein wegweisendes,unternehmerfreundliches<br />

Urteil gesprochen.<br />

Macht ein Besteller, so heißt es in dem Leitsatz der Entscheidung,<br />

im Rahmen eines Werkvertrages Rückforderungsansprüche<br />

wegen einer überhöhten Schlussrechnung<br />

geltend, so sind die subjektiven Voraussetzungen des § 199<br />

Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Regel erfüllt, wenn er das Leistungsverzeichnis,<br />

die Aufmaße und die Schlussrechnung<br />

4 <strong>Bau</strong>fachblatt 7-8/<strong>2008</strong><br />

kennt und aus diesen eine vertragswidrige Abrechnung und<br />

Masseermittlung ohne weiteres ersichtlich sind.<br />

Mit dieser neuen Rechtsprechung greift der BGH eine<br />

Forderung der <strong>Bau</strong>wirtschaft <strong>Südbaden</strong> auf, die in zahlreichen<br />

Rechtsverfahren, politischen und juristischen Stellung -<br />

nahmen vorgetragen und nun auch vom höchsten deutschen<br />

Zivilgericht übernommen wurde.<br />

Vielfach meldeten sich bei uns Mitglieder, die ein Schreiben<br />

von einem öffentlichen Auftraggeber erhalten hatten,<br />

aus dem sie zur Rückzahlung aus früheren <strong>Bau</strong>vorhaben<br />

aufgefordert wurden. Die öffentlichen Gemeinden bezogen<br />

sie dabei auf interne Schlussrechnungsnachprüfungen der<br />

Gemeindeprüfungsanstalt (GPA), die Überzahlungen der<br />

öffentlichen Auftraggeber aufgrund falscher oder überhöhter<br />

Schlussrechnungen feststellte.<br />

Problematisch war in diesen Fällen meist, dass die Rückforderungsanschreiben<br />

der öffentlichen Auftraggeber erst<br />

nach vielen Jahren – oft nach sechs oder sieben Jahren- an<br />

unsere Mitglieder versandt wurden. Die betreffenden <strong>Bau</strong>vorhaben<br />

waren zu diesen Zeitpunkten bereits vollständig<br />

abgeschlossen, abgerechnet und ausgebucht. Die späten<br />

Rückzahlungsansprüche stießen daher allein schon aufgrund<br />

der langen Prüfungsdauer auf großes Unverständnis<br />

unserer Unternehmen. Letztlich, so beschwerten sich diese<br />

zu Recht, müsste man bei jedem <strong>Bau</strong>vorhaben auch noch<br />

nach vielen Jahren mit einer Rückforderung rechnen. Dies<br />

sei für die Führung und Planung eines Unternehmens völlig<br />

inakzeptabel. Die öffentlichen Auftraggeber versteckten<br />

sich dabei immer hinter der GPA. Die Gemeinden würden<br />

auch erst so spät von der GPA informiert und könnten auf<br />

die Prüfungszeit und Prüfungsgeschwindigkeit der GPA<br />

keinen Einfluss nehmen. Erst mit Abschluss der GPA-Prüfung<br />

würden sie über etwaige Überzahlungen informiert<br />

und müssten diese dann auch geltend machen.<br />

Die <strong>Bau</strong>wirtschaft <strong>Südbaden</strong> hat dieser Rechtsansicht<br />

bereits seit langer Zeit widersprochen und dies sowohl politisch,<br />

wie auch juristisch deutlich gemacht. Nach den Verjährungsvorschriften<br />

beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist<br />

mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch<br />

entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch<br />

begründenden Umständen und der Person des Schuldners<br />

Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen<br />

müsste. Nach unserer Ansicht hatte aber der öffentliche<br />

Auftraggeber bereits mit Erhalt der Schlussrechnung und<br />

der dazugehörigen relevanten Unterlagen ausreichend<br />

Kenntnis von einer etwaigen Überzahlung. Auf die konkrete<br />

Prüfung durch die GPA und die Feststellung einer Überzahlung<br />

kommt es deshalb gar nicht an. Die Verjährung beginnt<br />

nicht mit dem Abschluss der Prüfung durch die GPA, sondern<br />

viel früher, mit Abschluss der Prüfung durch den<br />

öffentlichen Auftraggeber.<br />

Nun greift der BGH die Darstellung der <strong>Bau</strong>wirtschaft<br />

<strong>Südbaden</strong> auf und stellt in einem ähnlichen Fall – unter<br />

expliziten Verweis auf eine juristische Stellungnahme unseres<br />

Mitarbeiters, Herrn RA Zimmermann - nüchtern fest:<br />

„Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht erforderlich,<br />

dass das Rechnungsprüfungsamt die erforderliche<br />

Kenntnis hatte. Das Gesetz stellt allein auf die Person des<br />

Gläubigers ab. Dafür, dass zusätzlich oder allein die Kenntnis<br />

eines Dritten maßgeblich wäre, bietet es keine Stütze.“<br />

Mit Erhalt des Leistungsverzeichnisses, des Aufmaßes und<br />

der Schlussrechnung hat der Auftraggeber ausreichend<br />

Kenntnis von einer etwaigen vertragswidrigen Abrechnung


oder Masseermittlung. Der Auftraggeber muss nicht noch<br />

zusätzlich die rechtlichen Schlüsse ziehen, dass eine Überzahlung<br />

vorliegt und er diese zurückfordern kann. Mit dieser<br />

Kenntnis beginnt aber –am Ende des Jahres- die Verjährungsfrist<br />

zu laufen. Nach drei Jahren (§ 195 BGB) ist der<br />

Rückforderungsanspruch bereits verjährt.<br />

„Mit dieser Rechtsprechung“, so heißt es in einer ersten<br />

Kommentierung (Ulbrich, IBR <strong>2008</strong>, 2906), „wird eine<br />

Abkehr von den Staatsprivilegien der 70er Jahre eingeleitet,<br />

die höchst problematisch waren.“ Nachträgliche Schreiben<br />

von Rechnungshöfen und der GPA bzw. die daraus resultierenden<br />

Rückforderungsansprüche durch die öffentlichen<br />

Auftraggeber sind nun im Einklang mit der aktuellsten BGH-<br />

Rechtsprechung immer nach Verjährungsgesichtspunkten<br />

zu betrachten. Mitgliedsbetriebe, die weitere Fragen zum<br />

Thema haben, können sich an die Rechtsabteilung des Verbandes<br />

wenden. Gerne senden wir ihnen auch das erfreuliche<br />

Urteil im Volltext zu. ■<br />

Bundesregierung<br />

beschließt<br />

Bilanzrechts -<br />

modernisierungsgesetz<br />

(BilMoG)<br />

St<br />

Wir informieren über die im<br />

Regierungsentwurf zum<br />

BilMoG enthaltenen Entlastungen<br />

für kleinere und<br />

mittlere Unternehmen.<br />

Am 21. Mai <strong>2008</strong> hat das<br />

Bundeskabinett nun den<br />

Entwurf eines Gesetzes zur<br />

Modernisierung des Bilanzrechts<br />

beschlossen. Dies<br />

bedeutet die größte Änderung<br />

des HGB seit über 20<br />

Jahren und wird die Rechnungslegung drastisch verändern.<br />

Positiv festzuhalten ist, dass die bereits im Referentenentwurf<br />

enthaltene Entlastung kleinerer und mittlerer Unternehmen<br />

im Zusammenhang mit Steuer und Rechnungslegung,<br />

die die Spitzenverbände, darunter der ZDH, in ihren<br />

Stellungnahmen gefordert hatten, auch Eingang in den<br />

Regierungsentwurf gefunden hat.<br />

So werden Einzelkaufleute, die bestimmte Schwellenwerte<br />

(500.000 € Umsatz und 50.000 € Gewinn pro Geschäftsjahr)<br />

nicht überschreiten, von der Verpflichtung zur Buchführung<br />

und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften<br />

befreit. Darüber hinaus werden die Größenklassen, die darüber<br />

entscheiden, welche Informationspflichten ein Unternehmen<br />

betreffen, angehoben. Die jeweiligen Schwellenwerte<br />

für Bilanzsumme und Umsatzerlöse in § 267 HGB werden<br />

durch den Regierungsentwurf zum BilMoG um 20 v. H.<br />

erhöht, so dass zukünftig mehr Unternehmen als bisher in<br />

Steuern<br />

den Genuss der Erleichterungen kommen, die für kleine und<br />

mittelgroße Kapitalgesellschaften gelten. Damit wird künftig<br />

weniger Aufwand bei der handelsrechtlichen Rechnungslegung<br />

für diese Unternehmen bestehen. Diese Erleichterungen,<br />

insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, sollen<br />

teilweise schon für das Geschäftsjahr <strong>2008</strong> in Anspruch<br />

genommen werden können.<br />

Ebenfalls positiv zu bewerten ist, dass es insbesondere<br />

den mittelständischen Unternehmen weiterhin möglich sein<br />

wird, nur ein Rechenwerk, die sog. Einheitsbilanz, aufzustellen.<br />

Zu begrüßen ist ferner, dass das im Referentenentwurf<br />

noch angedachte Wahlrecht eines befreienden IFRS-Jahresabschlusses<br />

im Regierungsentwurf zum BilMoG gestrichen<br />

wurde.<br />

Im jetzt anlaufenden Gesetzgebungsverfahren gilt es,<br />

sich weiter dafür einzusetzen, dass kleinere und mittlere<br />

Betriebe nicht durch unverhältnismäßige Buchführungsoder<br />

Rechnungslegungspflichten belastet werden, insbesondere<br />

auch nicht mit der geplanten Änderung der Rückstellungsbewertung.<br />

In steuerlicher Hinsicht ist anzumerken, dass der Grundsatz<br />

der umgekehrten Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 2<br />

EStG) aufgeweicht wird. Hierzu wird es im weiteren Gesetzgebungsverfahren<br />

vermutlich noch zu detaillierten Regelungen<br />

kommen.<br />

Der Regierungsentwurf des BilMoG wird Anfang Juli im<br />

ersten Durchgang im Bundesrat beraten werden. Unmittelbar<br />

nach der Sommerpause sollen die Beratungen im Bundestag<br />

stattfinden. ■<br />

Gemäß einer Entscheidung<br />

des Landgerichts Niedersachsen<br />

vom 22. Januar<br />

<strong>2008</strong> wird ein Abzug von<br />

haushaltsnahen Dienstleistungen<br />

nicht gewährt,<br />

wenn der Auftraggeber die<br />

Rechnung bar bezahlt und<br />

als Zahlungsnachweis<br />

einen Kontoauszug des<br />

Handwerkers an das<br />

Finanzamt einreicht, aus<br />

Steuerbonus<br />

auf Handwerker -<br />

leistungen bei<br />

Barzahlung !<br />

dem eine zeitnahe Bareinzahlung durch den Handwerker<br />

hervorgeht.<br />

Das Finanzamt verwies darauf, dass nur die direkte Einzahlung<br />

auf das Konto des Leistungserbringers begünstigt<br />

ist und verweigerte den Abzug der Handwerkerkosten. ■<br />

BAU Inkasso ist die Inkassodienstleistung der Service-GmbH der <strong>Bau</strong>wirtschaft <strong>Südbaden</strong> und bietet für<br />

alle Verbandsmitglieder einen bauspezifischen Inkassoservice an.<br />

Testen Sie BAU Inkasso und beauftragen Sie BAU Inkasso für ein Mahnverfahren:<br />

Gegenstandswert bis 5.000,00 € Preis: 50,00 € zzgl. MwSt.<br />

Gegenstandswert von 5.000,01 € bis 10.000,00 € Preis: 60,00 € zzgl. MwSt.<br />

Gegenstandswert ab 10.000,01 € Preis: 75,00 € zzgl. MwSt.<br />

Auswählen, ankreuzen und mit den Mahnungsunterlagen einfach auf das Telefax legen (0761 70 30 2-30). Noch Fragen?<br />

Telefonisch erreichen Sie uns unter 0761 70 30 2-16.<br />

<strong>Bau</strong>fachblatt 7-8/<strong>2008</strong> 5


Tarif-,<br />

ArbeitsundSozialrecht<br />

7-8<br />

Arbeits- und Sozialrecht<br />

Tarifrecht<br />

Einigung beim Mindestlohn <strong>Bau</strong> 1<br />

Bundesarbeitsgericht – Anfechtung eines Aufhebungs -<br />

<strong>2008</strong><br />

vertrages<br />

Arbeitszeugnis: Abweichung des Endzeugnisses vom<br />

1<br />

Zwischenzeugnis 2<br />

Gleichbehandlung bei Sonderzahlungen 3<br />

Fragen Sie<br />

nach Ihrem<br />

Rufen Sie<br />

uns an!<br />

<strong>Bau</strong>wirtschaft<br />

<strong>Südbaden</strong><br />

Tel.<br />

0761/70302 - 50<br />

oder - 55<br />

<strong>Bau</strong>fachblatt<br />

Fachbeilage Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht<br />

Das <strong>Bau</strong>fachblatt ist das offizielle Organ der <strong>Bau</strong>wirtschaft <strong>Südbaden</strong> und gemeinsames Rundschreiben<br />

des Verbandes der <strong>Bau</strong>wirtschaft <strong>Südbaden</strong> e.V., des Badischen Zimmerer- und<br />

Holzbauverbandes e.V. und des Fachverbandes Ausbau und Fassade Baden e.V.<br />

Herausgeber und Verlag: Service-GmbH der <strong>Bau</strong>wirtschaft <strong>Südbaden</strong>, Holbeinstraße 16,<br />

79100 Freiburg, Telefon (07 61) 7 03 02 - 0, Telefax (07 61) 7 03 02 - 30, E-Mail: service@<br />

bausuedbaden.de<br />

1 <strong>Bau</strong>fachblatt 7-8/<strong>2008</strong><br />

Recht<br />

Der Verbandsservice Recht<br />

bietet allen Mitgliedern z. B.<br />

– Beratung im <strong>Bau</strong>-, Arbeits-,<br />

Tarif-, Handwerks- und<br />

Berufsrecht<br />

– kostenlose Gerichtsvertretung<br />

bei juristischen Auseinandersetzungen<br />

im Arbeits- und<br />

Sozialrecht<br />

Nutzen Sie die Leistungen Ihres<br />

Verbandes!<br />

Nach Zustimmung aller<br />

beteiligten Tarifvertragsparteien<br />

kann der Bundesarbeitsminister<br />

nun die<br />

nach dem Schlichterspruch<br />

von Exbundesminister<br />

Wolfgang Clement am<br />

20. Juni <strong>2008</strong> erreichte<br />

Tarifeinigung für allgemeinverbindlich<br />

erklären. Die<br />

Einigung sieht bei einer<br />

Laufzeit vom 1. September<br />

Tarifrecht<br />

<strong>2008</strong> bis zum 31. August 2009 vor, dass die Mindestlöhne<br />

im Osten von 9,00 Euro pro Stunde für einfache und 9,80<br />

Euro für qualifizierte Arbeiten weiter gelten. In Westdeutschland<br />

betragen sie 10,70 Euro bzw. 12,85 Euro (Berlin:<br />

12,70 Euro). ■<br />

Urteil - 6 AZR 1108/06 -<br />

vom 28. November 2007<br />

Hat der Arbeitgeber dem<br />

Arbeitnehmer mit einer<br />

rechtswidrigen außerordentlichen<br />

Kündigung ge -<br />

droht und ihn mit dieser<br />

Drohung zum Abschluss<br />

eines Aufhebungsvertrages<br />

veranlasst, kann der<br />

Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag<br />

anfechten.<br />

Einigung<br />

beim<br />

Mindestlohn <strong>Bau</strong><br />

Bundes -<br />

arbeitsgericht –<br />

Anfechtung<br />

eines Aufhebungsvertrags<br />

ArSo<br />

Aufgrund des rigiden Kündigungsschutzes im deutschen<br />

Arbeitsrecht stellt der Abschluss eines Aufhebungsvertrags<br />

ein gängiges Instrument in der Praxis dar, Arbeitsverhältnisse<br />

kurzfristig und aus Sicht des Arbeitgebers weitgehend<br />

risikofrei zu beenden. In bestimmten Fallkonstellationen<br />

bietet es sich daher an, dem Arbeitnehmer den<br />

Abschluss eines Aufhebungsvertrages anzubieten, um den<br />

Ausspruch einer Kündigung zu vermeiden. Das Risiko eines<br />

langwierigen Kündigungsschutzprozesses kann so ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Im Fall von vorhergegangenen Verfehlungen des Arbeitnehmers<br />

bieten Arbeitgeber häufig auch deshalb den<br />

Abschluss von Aufhebungsverträgen an, um nicht mit dem<br />

Ausspruch einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung<br />

den „Lebenslauf“ des Arbeitnehmers zu beeinträchtigen.<br />

Dieses Entgegenkommen wird seitens der Arbeitnehmer<br />

nicht immer anerkannt. In derartigen Fällen behaupten<br />

Arbeitnehmer immer wieder, der Arbeitgeber habe widerrechtlich<br />

mit einer Kündigung gedroht und sie hätten sich<br />

nur aufgrund der widerrechtlichen Drohung auf den<br />

Abschluss des Aufhebungsvertrages eingelassen.<br />

Hat die Drohung des Arbeitgebers mit einer außerordentlichen<br />

Kündigung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages<br />

geführt, ist eine Anfechtung wegen widerrechtlicher<br />

Drohung nur möglich, wenn ein verständiger Arbeitgeber<br />

die Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte<br />

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. August 1999, 2 AZR<br />

832/98 und Urteil vom 15. Dezember 2005, 6 AZR 197/05).<br />

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einer Entscheidung


vom 28. November 2007 erneut mit den Grundsätzen des<br />

Anfechtungsrechts im Zusammenhang mit Aufhebungsverträgen<br />

auseinandergesetzt.<br />

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:<br />

Der klagende Arbeitnehmer arbeitete bei der beklagten<br />

Arbeitgeberin als Rechtsanwalt. Aufgrund im einzelnen<br />

streitiger Vorfälle kam es zum Ende des Jahres 2004 dazu,<br />

dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer den Abschluss<br />

eines Aufhebungsvertrages anbot. Als der Arbeitnehmer<br />

dies ablehnte, stellte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer<br />

den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung in Aussicht.<br />

Nach einer Fortsetzung der Gespräche übersandte<br />

die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag.<br />

Dieser sah unter anderem die Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2005 und die Zahlung<br />

einer Abfindung in Höhe von 12.000 € vor. Zwei Stunden<br />

nachdem der Arbeitnehmer den Entwurf des Aufhebungsvertrags<br />

von der Arbeitgeberin per E-Mail erhalten hatte,<br />

sandte er den Entwurf des Aufhebungsvertrags mit kenntlich<br />

gemachten inhaltlichen Änderungen zurück. Unter<br />

anderem waren nunmehr eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

zum 31. Dezember 2005 sowie die Zahlung einer<br />

Abfindung in Höhe von 18.000 € vorgesehen. Der Aufhebungsvertrag<br />

wurde in dieser geänderten Fassung abgeschlossen.<br />

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2005 erklärte<br />

der Arbeitnehmer die Anfechtung des Aufhebungsvertrags<br />

wegen widerrechtlicher Drohung.<br />

Das Bundesarbeitsgericht hat nochmals hervorgehoben,<br />

dass die Drohung mit einer rechtswidrigen außerordentlichen<br />

Kündigung ein Anfechtungsrecht des Arbeitnehmers<br />

begründen kann.<br />

Dem Urteil sind folgende Leitsätze zu entnehmen:<br />

1. Die Ankündigung eines Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis<br />

durch eine außerordentliche Kündigung beenden zu<br />

wollen, wenn der Arbeitnehmer nicht einen Aufhebungsvertrag<br />

abschließt, stellt eine Drohung im Sinne des<br />

Anfechtungsrechts dar.<br />

2. Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist<br />

widerrechtlich und damit unzulässig, wenn ein verständiger<br />

Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in<br />

Erwägung ziehen darf.<br />

3. Wenn der Arbeitgeber unter Abwägung aller Umstände<br />

des Einzelfalls davon ausgehen muss, eine angedrohte<br />

Kündigung werde im Falle ihres Ausspruchs einer<br />

arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

nicht standhalten, darf er die Kündigung nicht in<br />

Aussicht stellen, um damit den Arbeitnehmer zum<br />

Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu veranlassen.<br />

4. Die Widerrechtlichkeit einer Drohung wird nicht dadurch<br />

beseitigt, dass dem Arbeitnehmer eine Bedenkzeit eingeräumt<br />

wird. Insbesondere wird eine angedrohte<br />

unwirksame Kündigung durch eine eingeräumte Bedenkzeit<br />

nicht „wirksamer“. Die Bedenkzeit hat keinen Einfluss<br />

auf den Inhalt der bereits ausgesprochenen Drohung.<br />

5. Nutzt der Arbeitnehmer eine eingeräumte Bedenkzeit<br />

dazu, die Vereinbarung durch aktives Verhandeln erheblich<br />

zu seinen Gunsten zu beeinflussen, kann die Drohung<br />

gegebenenfalls nicht mehr ursächlich für den<br />

Abschluss des Aufhebungsvertrages gewesen sein.<br />

6. Erreicht der Arbeitnehmer durch solche Verhandlungen,<br />

Arbeits- und Sozialrecht<br />

dass der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses<br />

erheblich nach hinten verschoben wird und zudem eine<br />

deutlich höhere Abfindung gezahlt wird, spricht viel dafür,<br />

dass die Drohung nicht mehr ursächlich für den<br />

Abschluss des Aufhebungsvertrags gewesen sind.<br />

Das Urteil hat folgende praktischen Auswirkungen:<br />

Häufig bieten Arbeitgeber insbesondere im Zusammenhang<br />

mit vorhergegangen Verfehlungen von Arbeitnehmern<br />

den Abschluss eines Aufhebungsvertrages an, um das<br />

Arbeitsverhältnis zeitnah zu beenden und die Risiken eines<br />

Kündigungsschutzprozesses zu vermeiden. Arbeitnehmer<br />

berufen sich dann später immer wieder darauf, der Arbeitgeber<br />

habe widerrechtlich mit einer Kündigung gedroht und<br />

nur so den Abschluss des Aufhebungsvertrages herbeigeführt.<br />

Arbeitgeber müssen darauf achten, dass das In-Aussicht-Stellen<br />

einer Kündigung von Arbeitnehmern nicht als<br />

widerrechtliche Drohung aufgefasst werden. Dem betroffenen<br />

Arbeitnehmer muss auf sachliche Weise die Situation<br />

und der Grund geschildert werden, warum der Arbeitgeber<br />

das Arbeitsverhältnis beenden möchte. Im Rahmen dessen<br />

kann auch - als Alternative zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages<br />

- eine Kündigung in Aussicht gestellt werden.<br />

Diese Kündigung müsste jedoch aller Voraussicht<br />

nach einem Kündigungsschutzprozess standhalten. Bestehen<br />

bereits nach Auffassung des Arbeitgebers Zweifel an<br />

der Wirksamkeit der Kündigung, sollte dem Arbeitnehmer<br />

nicht offen damit gedroht werden. Keinesfalls darf der<br />

Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags<br />

genötigt werden. ■<br />

Jeder Arbeitnehmer hat bei<br />

Beendigung seines Arbeits -<br />

verhältnisses Anspruch auf<br />

ein schriftliches Arbeitszeugnis.<br />

Das Zeugnis muss<br />

mindestens Angaben zur<br />

Art und Dauer der Tätigkeit<br />

enthalten (einfaches Zeugnis).<br />

Der Arbeitnehmer<br />

kann verlangen, dass sich<br />

die Angaben darüber hinaus<br />

auf Leistung und Ver-<br />

Arbeitszeugnis:<br />

Abweichung des<br />

Endzeugnisses<br />

vom<br />

Zwischenzeugnis<br />

halten während des laufenden Arbeitsverhältnisses<br />

erstrecken (qualifiziertes Zeugnis, § 109 Gewerbeordnung).<br />

Form und Inhalt des Arbeitszeugnisses<br />

Der gesetzlich geschuldete Inhalt des Zeugnisses<br />

bestimmt sich nach den mit ihm verfolgten Zwecken. Dem<br />

Arbeitnehmer dient ein Arbeitszeugnis regelmäßig als<br />

Bewerbungsunterlage. Für Dritte, insbesondere für künftige<br />

Arbeitgeber, ist es Grundlage der Personalwahl. Dem<br />

Arbeitnehmer gibt das Zeugnis zugleich Aufschluss darüber,<br />

wie der Arbeitgeber seine Leistung und sein Sozialverhalten<br />

beurteilt. Inhaltlich muss das Zeugnis den Geboten<br />

der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit gerecht werden.<br />

In diesem Rahmen ist der Arbeitgeber frei in der Wahl seiner<br />

Formulierungen.<br />

<strong>Bau</strong>fachblatt 7-8/<strong>2008</strong> 2


Arbeits- und Sozialrecht<br />

Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch des Arbeitnehmers<br />

mit einem Zeugnis, dass nach Form und Inhalt den gesetzlichen<br />

Anforderungen entspricht. Genügt des Zeugnis diesen<br />

Erfordernissen nicht, kann der Arbeitnehmer gerichtlich<br />

dessen Berichtigung oder Ergänzung verlangen.<br />

Sonderfall: Zwischenzeugnis<br />

Ein so genanntes Zwischenzeugnis (Zeugnis während<br />

des laufenden Arbeitsverhältnisses) ist auf Wunsch eines<br />

Arbeitnehmers dann zu erteilen, wenn ein entsprechendes<br />

berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers vorliegt. Dies<br />

wird zum Beispiel dann anerkannt, wenn der Arbeitgeber<br />

eine Kündigung in Aussicht stellt, ein eigener Arbeitsplatzwechsel<br />

des Arbeitnehmers beabsichtigt ist sowie<br />

sonstige Änderungen im Arbeitsbereich erfolgen (Versetzung,<br />

Wechsel des Vorgesetzen usw.).<br />

Hat er ein Zwischenzeugnis erteilt, ist er bei der Erteilung<br />

eines Endzeugnisses an den Inhalt des Zwischenzeugnisses<br />

gebunden, soweit sich die zu beurteilenden Zeiträume<br />

decken. Dies betrifft die Tätigkeitsbeschreibung sowie die<br />

Leistungs- und die Verhaltensbeurteilung des Arbeitnehmers.<br />

Von den im Zwischenzeugnis für einen bestimmten<br />

Zeitraum enthaltenen Bewertungen kann der Arbeitgeber<br />

nur dann abrücken, wenn ihm nachträglich Umstände<br />

bekannt werden, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.<br />

Auch ein Zwischenzeugnis dient wie ein Endzeugnis<br />

regelmäßig dazu, Dritte über die Tätigkeiten des Arbeitnehmers<br />

zu unterrichten.<br />

Diese Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil<br />

vom 16.10.2007 – 9 AZR 248/07 – nochmals konkretisiert<br />

und weiterentwickelt.<br />

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:<br />

Der Arbeitnehmer erhielt anlässlich eines Betriebsübergangs<br />

ein Zwischenzeugnis, in dem seine Leistung und sein<br />

Verhalten während des Arbeitsverhältnisses vom Juli 2000<br />

bis Februar 2002 bewertet wurden. Von März 2002 bis<br />

August 2002 war der Arbeitnehmer weiter beim Betriebserwerber<br />

beschäftigt. Der Arbeitnehmer erhielt bei Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses schließlich ein Endzeugnis,<br />

das von dem Inhalt des früher erteilen Zwischenzeugnisses<br />

abwich. Der Arbeitnehmer beanstandete gegenüber dem<br />

Arbeitgeber das Endzeugnis. Es folgte eine Auseinandersetzung<br />

mit dem Arbeitgeber, die schließlich in ein arbeitsgerichtliches<br />

Verfahren mündete.<br />

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Vor dem<br />

Landes- und Bundesarbeitsgericht hat der Arbeitnehmer<br />

obsiegt.<br />

Dem Urteil sind folgende Leitsätze zu entnehmen:<br />

1. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer bei Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis über Art und<br />

Dauer des Arbeitsverhältnisses erteilen. Auf Verlangen<br />

des Arbeitnehmers ist das Zeugnis auf seine Leistung<br />

und sein Verhalten während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses<br />

zu erstrecken.<br />

2. Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch mit einem Arbeitszeugnis,<br />

das nach Form und Inhalt den gesetzlichen<br />

Anforderungen entspricht. Genügt das Zeugnis diesen<br />

Erfordernissen nicht, kann der Arbeitnehmer gerichtlich<br />

dessen Berichtigung oder Ergänzung verlangen.<br />

3. Der Arbeitgeber ist bei der Erteilung eines Endzeugnisses<br />

in der Regel an den Inhalt eines zuvor von ihm ertei-<br />

3 <strong>Bau</strong>fachblatt 7-8/<strong>2008</strong><br />

len Zwischenzeugnisses gebunden, soweit die zu beurteilenden<br />

Zeiträume identisch sind.<br />

4. Der Arbeitgeber kann für den mit dem Zwischenzeugnis<br />

bewerteten Zeitraum nur dann vom Inhalt des Zwischenzeugnisses<br />

abweichen, wenn ihm nachträglich<br />

Umstände bekannt werden, die eine abweichende Beurteilung<br />

rechtfertigen.<br />

5. Schließt sich nach der Erteilung eines Zwischenzeugnisses<br />

ein weiterer im Endzeugnis zu beurteilender Zeitraum<br />

an, darf der Arbeitgeber vom Inhalt des Zwischenzeugnisses<br />

abweichen, wenn die späteren Leistungen und<br />

das spätere Verhalten des Arbeitnehmers dies rechtfertigen.<br />

Das Urteil hat folgende praktischen Auswirkungen:<br />

Gerade bei länger bestehenden Arbeitsverhältnissen<br />

oder Veränderungen während des Arbeitverhältnisses werden<br />

häufig Zwischenzeugnisse ausgestellt. Wird schließlich<br />

ein Endzeugnis erteilt, muss der Arbeitnehmer darauf achten,<br />

dass er regelmäßig nicht vom Zwischenzeugnis abweichen<br />

kann. Dies betrifft den mit dem Zwischenzeugnis<br />

bewerteten Zeitraum des Arbeitsverhältnisses. Leistungsoder<br />

Verhaltensänderungen in der Folgezeit nach Erteilung<br />

des Zwischenzeugnisses können abweichend bewertet<br />

werden.<br />

Üblicherweise werden Arbeitszeugnisse wie folgt aufgebaut:<br />

Einleitung<br />

Entwicklung des Arbeitnehmers im Betrieb<br />

Stellenbeschreibung (der zuletzt ausgeübten Tätigkeit)<br />

Leistungsbeurteilung (mit Angaben zu Arbeitsbereitschaft,<br />

Arbeitsbefähigung, Wissen und Weiterbildung, Arbeitsweise,<br />

Arbeitserfolge sowie der für die Note entscheidenden<br />

Leistungszusammenfassung)<br />

Persönliches (soziales) Verhalten<br />

Schlussformulierung<br />

Bei Zwischenzeugnissen entfallen Beendigungs- und<br />

Zukunftswünsche. ■<br />

Urteil des Bundes -<br />

arbeitsgerichts vom<br />

26. September 2007<br />

– 10 AZR 569/06 –<br />

Gleichbehandlung<br />

bei Sonder -<br />

zahlungen<br />

Der Arbeitgeber verletzt<br />

den arbeitsrechtlichen<br />

Gleichbehandlungsgrundsatz,<br />

wenn er Arbeitnehmer<br />

von einer Sonderzahlung<br />

ausnimmt, ohne dass dies<br />

durch den Zweck der Sonderzahlung<br />

gerechtfertigt wäre.<br />

Arbeitgeber erbringen in verschiedenen Ausprägungen<br />

Sonderzahlungen an Arbeitnehmer. Diese werden unter<br />

ganz unterschiedlichen Bezeichnungen erbracht, zum Beispiel<br />

als Gratifikationen, Sonderzuwendungen, Jahressonderzahlungen<br />

oder auch Weihnachtsgelder.<br />

Liegt eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers auf-


grund einer Tarifbindung an die Tarifverträge über die<br />

Gewährung eines 13. Monatseinkommen im <strong>Bau</strong>gewerbe<br />

(West) vor, richten sich die Zahlungsmodalitäten nach diesen<br />

Tarifverträgen.<br />

Handelt es sich jedoch nicht um ein 13. Monatseinkommen<br />

in diesem Sinne bzw. erbringt der Arbeitgeber die Sonderzahlungen<br />

mangels beidseitiger Tarifbindung freiwillig,<br />

ist er grundsätzlich frei in der Entscheidung, ob und unter<br />

welchen Voraussetzungen er die zusätzliche Leistung<br />

erbringt. Allerdings ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz<br />

der Gleichbehandlung gebunden (s. BAG, Urteil vom<br />

28. März 2007, 10 AZR 261/06). Der Arbeitgeber darf einzelne<br />

Arbeitnehmer nicht sachfremd gegenüber vergleichbaren<br />

Arbeitnehmern besser oder schlechter stellen. Entscheidend<br />

ist allein der Zweck der Leistung. Bei freiwilligen<br />

Sonderzahlungen kann zum Beispiel differenziert werden<br />

nach:<br />

Lebensalter<br />

Familienstand<br />

Kinderzahl<br />

Bedürftigkeit<br />

Dauer der Betriebszugehörigkeit<br />

fachlicher Qualifikation oder etwa<br />

besonderen Belastungen einzelner Arbeitnehmer.<br />

Erfüllt ein Arbeitnehmer eines der Kriterien nicht, kann er<br />

von der Sonderzahlung ausgenommen werden. Erbringt<br />

der Arbeitgeber die Sonderzahlung aufgrund einer oder<br />

mehrerer der vorstehend benannten Kriterien, darf er allerdings<br />

keine weiteren sachfremden Gründe heranziehen, die<br />

in keinem Zusammenhang zum Sinn und Zweck der Sonderzahlung<br />

stehen. Gewährt der Arbeitgeber eine freiwillige<br />

Leitung nach einem erkennbaren Prinzip, dürfen Arbeitnehmer<br />

nicht ausgenommen werden, wenn hierfür kein sachlicher<br />

Grund besteht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit<br />

Urteil vom 26. September 2007 nachmals bestätigt.<br />

Dam Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:<br />

Der klagende Arbeitnehmer war seit längerem bei der<br />

Beklagten beschäftigt. Aufgrund einer schwierigen wirtschaftlichen<br />

Lage wurden den insgesamt 450 Arbeitnehmern<br />

mit Wirkung ab 1. Januar 2007 neue Arbeitsverträge<br />

angeboten. Nach diesen neuen Arbeitsverträgen sollte deutlich<br />

länger pro Woche gearbeitet und der Stundenlohn reduziert<br />

werden. Etwa 400 Mitarbeiter akzeptierten die neuen<br />

Arbeitsverträge und arbeiteten sei Januar 2002 zu den<br />

neuen Betriebsbedingungen. Der klagende Arbeitnehmer<br />

gehörte zu denjenigen, die den Änderungen nicht zugestimmt<br />

hatten. Im Rahmen der Zahlung eines Weihnachtsgeldes<br />

für das Jahr 2003 wurde maßgeblich nach vorhandenen<br />

Fehltagen sowie Eintritts- und Austrittsdaten<br />

differenziert. Arbeitnehmer, die der Entgeltabsenkung nicht<br />

zugestimmt hatten, wurden nicht berücksichtigt. Der klagende<br />

Arbeitnehmer sah darin einen Verstoß gegen den<br />

arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das<br />

Maßregelungsverbot (§ 612 a BGB). Die Arbeitgeberin meinte,<br />

die Differenzierung bei der Zahlung des Weihnachtsgeldes<br />

sei Teil des neuen Vergütungssystems. Sie habe die entstandene<br />

Lohnungerechtigkeit ausgleichen wollen.<br />

Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.<br />

Dem Urteil sind folgende Leitsätze zu entnehmen:<br />

1. Wird die Höhe des auszuzahlenden Weihnachtsgeldes<br />

insbesondere an die Zahl von Krankheitstagen gekoppelt,<br />

stellt die Leistung einen Anreiz zu gesundheitsbe-<br />

Arbeits- und Sozialrecht<br />

wusstem und –förderndem Verhalten dar und soll leichtfertige<br />

Krankmeldungen unterbinden.<br />

2. Werden zudem bestimmte Mindestbeschäftigungs -<br />

dauern zugrunde gelegt, wird auch vergangene Betriebstreue<br />

und Loyalität belohnt.<br />

3. Die vorherige Ablehnung schlechterer Arbeitsbedingungen<br />

durch den Arbeitnehmer stellt keinen Grund dar,<br />

einem Arbeitnehmer eine Sonderzahlung zu verweigern,<br />

wenn diese erkennbar einen anderen Zweck verfolgt.<br />

Das Urteil des Bundesarbeitgerichts hat folgende<br />

praktische Auswirkungen:<br />

Bei der Nichtberücksichtigung einzelner Arbeitnehmer<br />

bei der Leistung einer Sonderzahlung ist Vorsicht geboten.<br />

Vor allem darf nicht ein etwaiges vorheriges Verhalten des<br />

Arbeitnehmers gemaßregelt werden. Es muss ein sachlicher<br />

Grund vorliegen, einen Arbeitnehmer von einer Sonderzahlung<br />

auszunehmen. Dieser Grund rechtfertigt sich<br />

allein aus dem Sinn und Zweck der Sonderzahlung. Nur,<br />

wenn bei einem Arbeitnehmer die Gründe für die Sonderzahlung<br />

nicht vorliegen, kann er ausgenommen werden.<br />

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine Sonderzahlung<br />

mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt versehen werden sollte.<br />

So kann verhindert werden, dass der Arbeitnehmer auch in<br />

Zukunft einen Anspruch auf die Sonderzahlung erhält.<br />

Sonderzahlungen dürfen nicht mit übertariflichen Zulagen<br />

verwechselt werden. Diese stehen direkt im Verhältnis zur<br />

erbrachten Arbeitsleistung und sollen diese vergüten.<br />

Übertarifliche Zulagen sind – im Gegensatz zu Sonderzahlungen<br />

– Bestandteil des laufenden Arbeitsentgeltes. ■<br />

Burkhard Messerschmidt, Wolfgang Voit (Hrsg.)<br />

Privates <strong>Bau</strong>recht - Kommentar zu §§ 631 ff.<br />

BGB<br />

Verlag C.H. Beck, <strong>2008</strong>, XXI, 1469 Seiten, in Leinen<br />

154,00 €<br />

ISBN 978–3-406-54838-3 ■<br />

Buchtipp<br />

Hand Jürgen Sonnenberger, Reinhard Dammann<br />

Französisches Handels- und Wirtschaftsrecht<br />

3., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage <strong>2008</strong>, RIW-Buch, XXVIII,<br />

642 Seiten, geb., ISBN 978-3-8005-1405-2; Preis: 129,- €<br />

Verlag Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main, www.ruw.de ■<br />

Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsräten<br />

Haftungsrisiken bei Managementfehlern, Risikobegrenzung und D & O-<br />

Versicherung<br />

Von Roderich C. Thümmel<br />

<strong>2008</strong>, 4., völlig neu bearbeitete Auflage, 310 Seiten<br />

Preis: 54,00 €<br />

ISBN 978-3-415-04011-3<br />

Boorberg Verlag ■<br />

<strong>Bau</strong>fachblatt 7-8/<strong>2008</strong> 4


Technik,<br />

Umwelt,<br />

Aus- und<br />

Weiterbildung<br />

7-8<br />

EAL-GZ 969 offiziell anerkannt 2<br />

Technik<br />

Aufbau einer Gefährdungsbeurteilung – Formblätter<br />

zur praktischen Umsetzung 1<br />

Broschüre „Erdbebensicheres <strong>Bau</strong>en“ 1<br />

RAL-Gütezeichen Geothermische Anlagen,<br />

Güte-<br />

<strong>2008</strong><br />

und Prüfbestimmungen Ingenieurholzbau<br />

um Teil II für die Herstellung von <strong>Bau</strong>teilen des<br />

Ingenieurholzbaus erweitert 2<br />

Informieren<br />

Sie sich über<br />

und<br />

Rufen Sie<br />

uns an!<br />

<strong>Bau</strong>wirtschaft<br />

<strong>Südbaden</strong><br />

Tel.<br />

0761/70302 - 27<br />

<strong>Bau</strong>fachblatt<br />

Fachbeilage Technik, Umwelt, Aus- und<br />

Weiterbildung<br />

Das <strong>Bau</strong>fachblatt ist das offizielle Organ der <strong>Bau</strong>wirtschaft <strong>Südbaden</strong> und gemeinsames Rundschreiben<br />

des Verbandes der <strong>Bau</strong>wirtschaft <strong>Südbaden</strong> e.V., des Badischen Zimmerer- und<br />

Holzbauverbandes e.V. und des Fachverbandes Ausbau und Fassade Baden e.V.<br />

Herausgeber und Verlag: Service-GmbH der <strong>Bau</strong>wirtschaft <strong>Südbaden</strong>, Holbeinstraße 16,<br />

79100 Freiburg, Telefon (07 61) 7 03 02 - 0, Telefax (07 61) 7 03 02 - 30, E-Mail: service@<br />

bausuedbaden.de<br />

1 <strong>Bau</strong>fachblatt 7-8/<strong>2008</strong><br />

Technik<br />

Umwelt<br />

Der Verbandsservice Technik und<br />

Umwelt bietet allen Mitgliedern<br />

Information und Beratung z. B. zu<br />

– <strong>Bau</strong>forschung<br />

– Güteschutz<br />

– Umweltschutz<br />

– Unfallverhütungsvorschriften<br />

– DIN-Vorschriften<br />

Nutzen Sie die Leistungen Ihres<br />

Verbandes!<br />

Aus dem § 5 des Arbeitsschutzgesetzes<br />

vom<br />

07.08.1996 ergibt sich die<br />

Verpflichtung des Arbeitgebers,<br />

die Gefährdungen der<br />

Arbeitnehmer aus den<br />

betrieblichen Arbeitsbedingungen<br />

selbst zu beurteilen.<br />

Bei Kontrollen der BG<br />

BAU bzw. der Gewerbeaufsicht<br />

und insbesondere bei<br />

Technik<br />

Arbeitsunfällen spielt die unternehmenseigene Gefährdungsbeurteilung<br />

eine zentrale Rolle. Vereinfacht dargestellt<br />

soll der Unternehmer in einem Gefährdungsbeurteilungsbogen<br />

zusammenstellen,<br />

welche Gefährdungen in seinem Betrieb vorliegen,<br />

welche Unfallverhütungsvorschriften dafür einschlägig<br />

sind und<br />

wie und von wem der nötige Arbeitsschutz umgesetzt<br />

wird.<br />

Die <strong>Bau</strong>berufsgenossenschaft stellt seit dem Inkrafttreten<br />

des Arbeitsschutzgesetztes Hilfsmittel für die Praxis zur<br />

Verfügung. So gibt es beispielsweise CD-ROMs für die<br />

Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für die einzelnen<br />

<strong>Bau</strong>gewerke. Hinweise und Erläuterungen erfolgen regelmäßig<br />

in der BG-Mitgliederzeitung „BG BAU aktuell“. Die<br />

Unterlagen der BG BAU werden laufend aktualisiert. Daher<br />

informieren wir über die Bestellmöglichkeit der Unterlagen<br />

im Internet der BG BAU über www.bgbau.de:<br />

Home Page – rechte Spalte Link: „Medien und Praxishilfen<br />

incl. Medienbestellung und Handwerkerinfos“, in Suchfenster<br />

eintragen: „Gefährdungsbeurteilung“ Gewerk: „ ----<br />

-------“<br />

Die überarbeiteten Ausgaben der Unterlagen zu Gefährdungsbeurteilungen<br />

helfen, in der konkreten betrieblichen<br />

Arbeitssituation mögliche Gefährdungen bereits in der Planung<br />

und der Arbeitsvorbereitung auszuschließen.<br />

Ergänzend zu den Gefährdungsbeurteilungen bietet die<br />

von der BG BAU angebotene CD-ROM eine Fülle von interaktiven<br />

Arbeitshilfen und Instrumenten, mit deren Hilfe die<br />

gesetzlichen Pflichten ohne großen Aufwand oder zusätzliche<br />

Beratung umgesetzt werden können.<br />

Die Unternehmen finden alle notwendigen Arbeitsschutzformulare,<br />

Betriebsanweisungen sowie alle notwendigen<br />

Vorschriften im Volltext. Darüber hinaus sind alle Fachbegriffe<br />

mit Bildern und Grafiken oder durch einfache Texte<br />

erklärt. ■<br />

Baden-Württemberg ist<br />

flächenmäßig von allen<br />

Bundesländern am stärksten<br />

erdbebengefährdet.<br />

Die Gebiete, in denen die<br />

Wahrscheinlichkeit für stärkere<br />

Beben am größten ist,<br />

liegen auf der Schwäbischen<br />

Alb und im Ober -<br />

rheingraben. Die Broschüre<br />

„Erdbebensicheres <strong>Bau</strong>en“<br />

des Wirtschaftsministeri-<br />

Aufbau einer<br />

Gefährdungsbeurteilung<br />

–<br />

Formblätter<br />

zur praktischen<br />

Umsetzung<br />

Broschüre<br />

„Erdbeben -<br />

sicheres <strong>Bau</strong>en“


ums (Neuauflage <strong>2008</strong>) enthält Informationen zum erdbebengerechten<br />

Entwerfen und Konstruieren, zum Normenwerk<br />

sowie zu baurechtlichen Aspekten für das <strong>Bau</strong>en in<br />

Erdbebengebieten Baden-Württembergs. Sie richtet sich<br />

an Architekten, Ingenieure und <strong>Bau</strong>herren.<br />

Die Broschüre kann über die Internetseite des Wirtschaftsministeriums<br />

www.wm.baden-württemberg.de<br />

unter der Rubrik Energie und Wohnungsbau kostenlos<br />

bestellt oder als Datei heruntergeladen werden. ■<br />

RAL-Gütezeichen<br />

Geothermische<br />

Anlagen,<br />

EAL-GZ 969<br />

offiziell anerkannt<br />

Die Weichen sind gestellt<br />

für den offiziellen Start der<br />

Durchführung der Prüfung<br />

der Unternehmen und der –<br />

bei bestandener Prüfung –<br />

damit verbundenen Verleihung<br />

des RAL-Güte -<br />

zeichens „Geothermische<br />

Anlagen“ an qualifizierte<br />

Fachunternehmen.<br />

Die Gütegemeinschaft<br />

Geothermische Anlagen e.V.<br />

hat die Zertifizierung <strong>Bau</strong> e.V. mit der Durchführung der Prüfung<br />

der Unternehmen beauftragt. Die Mitglieder schließen<br />

dazu mit der Prüfstelle einen Überwachungsvertrag ab.<br />

Die aktuellen Unterlagen wie :<br />

die Güte- und Prüfbestimmungen für oberflächennahe<br />

geothermische Anlagen, Teil I: Erdwärmesonden<br />

die Satzung der Gütegemeinschaft Geothermische Anlagen<br />

e. V.,<br />

die Gütezeichen-Satzung,<br />

die Durchführungsbestimmungen mit Mustern 1 und 2,<br />

der Verpflichtungsschein,<br />

die Beitrags- und Gebührenordnung<br />

können bei der Verbandsgeschäftsstelle als Datei<br />

per Email oder telefonisch angefordert werden (Telefon<br />

07 61 / 7 03 02-26, Frau Hölig oder Email: mhoelig@<br />

bausuedbaden.de).<br />

Für weitere Auskünfte steht die Gütegemeinschaft Geothermische<br />

Anlagen unter nachfolgender Adresse gerne zur<br />

Verfügung: Gütegemeinschaft Geothermische Anlagen e.V.,<br />

Kronenstraße 55 – 58, D - 10117 Berlin, Telefon +49 (0)30 -<br />

20 314 559, Fax: +49 (0)30 - 20 314 563, E-Mail: info@<br />

sichere-erdwaerme.de, www.sichere-erdwaerme.de. ■<br />

Güte- und Prüf -<br />

bestimmungen<br />

Ingenieurholzbau<br />

um Teil II für die<br />

Herstellung von<br />

<strong>Bau</strong>teilen des<br />

Ingenieurholzbaus<br />

erweitert<br />

Die Gütegemeinschaft<br />

Holzbau – Ausbau – Dachbau<br />

e. V. (GHAD) hat im<br />

Rahmen der Gütesicherung<br />

Ingenieurholzbau den<br />

Teil II (Herstellung von <strong>Bau</strong>teilen<br />

des Ingenieurholzbaus)<br />

erarbeitet. Das RAL -<br />

Deutsches Institut für<br />

Gütesicherung und Kennzeichnung<br />

e.V. hat am 6.<br />

Mai <strong>2008</strong> die Erweiterung<br />

der Gütesicherung Ingenieurholzbau anerkannt. Unternehmen,<br />

die im Ingenieurholzbau tätig sind, können somit auch<br />

Technik<br />

eine Gütesicherung für die Herstellung von <strong>Bau</strong>teilen des<br />

Ingenieurholzbaus einführen.<br />

Der Allgemeine Teil der Güte- und Prüfbestimmungen<br />

verweist auf die drei Teile:<br />

Teil I – die Errichtung von Ingenieurholzbauten<br />

(RAL-GZ 405/1),<br />

Teil II – die Herstellung von <strong>Bau</strong>teilen des Ingenieurholzbaus<br />

(RAL-GZ 405/2) und<br />

Teil III – die Planung von Ingenieurholzbauten<br />

(RAL-GZ 405/3).<br />

Der Allgemeine Teil und der Teil I für die Errichtung von<br />

Ingenieurholzbauten wurden bereits im April 2007 vom RAL<br />

anerkannt. Die ersten Unternehmen haben inzwischen die<br />

Gütesicherung eingeführt und das RAL-Gütezeichen (RAL-<br />

GZ) Ingenieurholzbau / Errichtung (RAL-GZ 405/1) verliehen<br />

bekommen.<br />

Der Teil III für die Planung von Ingenieurholzbauten befindet<br />

sich zurzeit im RAL-Erweiterungsverfahren für die Gütesicherung<br />

und soll voraussichtlich bis zum 17. Juni <strong>2008</strong><br />

abgeschlossen sein.<br />

Damit hat die Gütegemeinschaft Holzbau – Ausbau –<br />

Dachbau e.V. einen weiteren sehr wichtigen Fachbereich<br />

des Zimmerer- und Holzbaugewerbes abgedeckt und stellt<br />

die Strukturen für die Gütesicherung im Holzbauunternehmen<br />

bereit.<br />

Ausführliche Informationen zur Gütesicherung finden Sie<br />

im Internet auf der Homepage der GHAD unter:<br />

www.ghad.de ■<br />

Werner Riedel, Heribert Oberhaus, Frank Frössel,<br />

Wolfgang Haegele<br />

Wärmedämm-Verbundsysteme<br />

Von der Thermohaut bis zur transparenten Wärmedämmung<br />

<strong>2008</strong>, 506 Seiten, zahlreiche farbige Abbildungen,<br />

Tabellen, gebunden<br />

Preis: 79,00 €<br />

Buchtipp<br />

ISBN 978-3-8167-7428-0, Fraunhofer IRB-Verlag, Stuttgart ■<br />

VOB/C Kommentar – Gerüstarbeiten<br />

Praktische Erläuterungen zu den ATV DIN 18299 und DIN 18451<br />

Von Wolfgang Heiermann und Leo Keskari<br />

5. Auflage <strong>2008</strong>. 17 x 24 cm. Gebunden. 200 Seiten mit 78 Abbildungen<br />

und 5 Tabellen.<br />

Preis: 49,00 €<br />

ISBN 978-3-481-02087-3<br />

Verlagsgesellschaft Rudolf Müller GmbH & Co. KG, Köln,<br />

www.baufachmedien.de ■<br />

Gerd Frerichs, Klaus Littmann, Hans Rich, Josef Wessig, Johannes Wolf<br />

<strong>Bau</strong>technik-Tabellen<br />

Tabellen nach Maß<br />

<strong>2008</strong>. 428 Seiten, Kunststoffeinband, 16 x 21,6 cm<br />

Preis: 30,95 €<br />

ISBN 978-3-14-225034-2, Westermann, Braunschweig,<br />

www.westermann.de ■<br />

<strong>Bau</strong>fachblatt 7-8/<strong>2008</strong> 2


BAUWIRTSCHAFT<br />

SÜDBADEN<br />

<strong>Bau</strong>fachblatt 7-8/<strong>2008</strong><br />

<strong>Bau</strong>fachblatt, Postfach 1 43, 79001 Freiburg,<br />

Post-Vertriebsstück, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt, E 5327<br />

Verbände der <strong>Bau</strong>wirtschaft <strong>Südbaden</strong>:<br />

Maßgeschneiderte Leistungen<br />

für die Mitgliedsbetriebe<br />

Die Verbände der <strong>Bau</strong>wirtschaft <strong>Südbaden</strong> unterstützen ihre Mitglieder als<br />

– Arbeitgeberverbände<br />

– Wirtschaftsverbände<br />

– Dienstleistungsverbände<br />

– Technische Verbände<br />

Die Serviceabteilungen der Verbände bieten ein breites Dienstleistungsspektrum.<br />

Hierzu gehören die Fachbereiche:<br />

● Verbandsservice Information und Öffentlichkeitsarbeit<br />

● Verbandsservice Recht<br />

● Verbandsservice Unternehmensführung<br />

● Verbandsservice Technik und Umwelt<br />

● Verbandsservice Aus- und Weiterbildung<br />

● Verbandsservice Nachwuchsmarketing<br />

Nutzen Sie die Leistungen Ihres Verbandes!<br />

<strong>Bau</strong>wirtschaft <strong>Südbaden</strong><br />

Holbeinstraße 16, 79100 Freiburg<br />

Telefon (07 61) 7 03 02-0<br />

Telefax (07 61) 7 03 02-30<br />

E-Mail: info@bausuedbaden.de<br />

Internet: www.bausuedbaden.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!